Verbot nicht amtlich verliehener Zusätze zur Berufsbezeichnung „Steuerberater“

[BRAK] Mit Urteil vom 23.02.2010 (VII R 24/09) hat der BFH entschieden, dass im Geschäftsverkehr des Steuerberaters der Hinweis auf die zusätzlich erworbene Qualifikation „Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung“ unzulässig ist, wenn er als Zusatz zur Berufsbezeichnung des Steuerberaters verwendet werden soll. Die Entscheidung finden Sie unter www.bundesfinanzhof.de unter Angabe des Aktenzeichens. Von diesem Urteil nicht betroffen sind die von den Steuerberaterkammern amtlich verliehenen Fachberaterbezeichnungen, die gemäß § 86 Abs. 4 Nr. 11 StBerG in Verbindung mit § 61 der Berufsordnung und § 1 der Fachberaterordnung zusammen mit der Berufsbezeichnung geführt werden dürfen.