Archiv für den Autor: Redaktion RAK Bamberg

Deutsch-Tschechisches Anwaltsforum 2011

Am Freitag, 25.11.2011 und Samstag, 26.11.2011 veranstalten die Rechtsanwaltskammern Bamberg, Sachsen und Tschechien zum sechsten Mal das Deutsch-Tschechische Anwaltsforum. Die Hauptorganistion hat in diesem Jahr die Rechtsanwaltskammer Bamberg übernommen. Zu der Tagung in Kulmbach wird herzlich eingeladen. Das Fachprogramm wird sich mit Vorträgen und Diskussionen zu dem Thema „Grenzüberschreitendes Verkehrsrecht“ beschäftigen. Am Begrüßungsabend bietet sich für die Teilnehmer die Gelegenheit, den Atemalkoholgehalt der konsumierten Getränke festzustellen, bevor am Seminartag selbst die verkehrsrechtlichen Vorträge folgen. Das Programm und Anmeldeformular finden Sie hier.

Fortbildungsveranstaltungen des Bayreuther Anwaltsvereins

Der Bayreuther Anwaltsverein veranstaltet im Oktober zwei Fortbildungsveranstaltungen:

Am 18.10.2011 ein Kurzvortrag zum Thema „Kindesmisshandlung“   und

am 21.10.2011 ein Seminar mit dem Thema: „Der Gesellschaftsvertrag im Zivil- und Steuerrecht“

Beide Veranstaltungen finden im ZAPF Büro Center, Nürnberger Str. 38 in Bayreuth statt. Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bayreuther Anwaltsvereins.

Ausbildungsprogramm Fit for Work 2011

Die Förderrichtlinie für die Gewährung von Mobilitätshilfen an Auszubildenden 2011 mit Fördermöglichkeit aus Mitteln des Arbeitsmarktfonds wird voraussichtlich am 30.08.2011 im AllMbl erfolgen. Den Richtlinientext mit Anlage, Kurzbeschreibung, sowie das Antragsformular finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen unter http://www.stmas.bayern.de/arbeit/bildung/fitforwork11.htm .

Hinweise zur Mobilitätshilferichtlinie 2011:

Die Gebiete mit ungünstigem Ausbildungsstellenmarkt wurden in Ziffer 3.1.1 neu definiert. Erstmals werden auch Gebiete mit ungünstiger demografischer Entwicklung mit einbezogen. Die Höhe der Förderung wurde auf 250 € monatlich erhöht. Die übrigen Voraussetzungen blieben – mit Ausnahme einer Anpassung an 2011 – unverändert.

Rückfragen können im Einzelfall über das Zentrum Bayern Familie und Soziales, Hegelstr. 2, 95447 Bayreuth, Tel.: 0921 / 605-3388, E-Mail esf@zbfs.bayern.de erfolgen. Dies bitten wir auch gegenüber den Auszubildenden so zu kommunizieren.

Mit den Mobilitätshilferichtlinien 2011 will die Bayerische Staatsregierung wieder die Ausbildungschancen von Jugendlichen aus ungünstigen Regionen verbessern und gleichzeitig durch die Förderung der Aufnahme einer Ausbildung in demografisch ungünstigen Regionen einen nachhaltigen Beitrag zur Schaffung ähnlicher Lebensräume in Bayern leisten.

Richtlinien für die Förderung von Ausbildungsbetrieben:

Die Richtlinien werden derzeit erarbeitet. Die Fördervoraussetzungen finden Sie ebenfalls unter http://www.stmas.bayern.de/arbeit/bildung/fitwork11.htm. Förderanträge können bereits vor Veröffentlichung der Richtlinien gestellt werden. Bitte beachten Sie dann die Informationen auf der Internetseite.

Anhebung des Basiszinssatzes

[BRAK] Die Bundesbank hat zum 01.07.2011 den neuen Basiszinssatz bekanntgegeben. Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches dient vor allem als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen, § 288 Abs.1 Satz 2 BGB. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist.

Danach beträgt seit dem 01.07.2011 der Basiszinssatz des BGB 0,37 % (zuvor 0,12 %). Der neue Basiszinssatz wurde im Bundesanzeiger vom 30.06.2011 (Nr. 96) bekannt gegeben.

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Bundestag beschließt Änderung des § 522 ZPO

[BRAK] Der Bundestag hat am 07.07.2011 das Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung verabschiedet. Der Entwurf, der von der Bundesregierung eingebracht wurde, führt gegen die bisher nach § 522 Abs. 2 ZPO unanfechtbare Zurückweisung der Berufung ein Rechtsmittel ein.

Entsprechend den Empfehlungen des Rechtsausschuss wurde der ursprüngliche Entwurf der Bundesregierung in einigen Punkten geändert. So ist die Entscheidung, eine Berufung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, nicht mehr zwingend, sondern als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Die Berufung muss zudem offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben.

Die von der SPD-Fraktion sowie der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN eingebrachten Gesetzentwürfe, nach denen die Möglichkeit der Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ganz abgeschafft würde, wurden abgelehnt.

Die BRAK hat in ihrer Stellungnahme die im Regierungsentwurf vorgesehenen Regelungen grundsätzlich begrüßt: „Wir halten zwar eine komplette Abschaffung der Möglichkeit, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, für die beste Lösung und haben das auch bei der Diskussion der ZPO-Reform deutlich gemacht, die jetzt vorgesehene Lösung eines Rechtsmittels ist jedoch bereits ein wichtiger Schritt zur Sicherung der Rechtsweggarantie für den Bürger“, sagte der Vizepräsident der Bundesrechtsanwaltskammer Hansjörg Staehle in einer entsprechenden Presseerklärung.

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Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes

[BRAK] Am 17.06.2011 hat der Bundesrat das Dritte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes in der zuvor am 26.05.2011 vom Bundestag beschlossenen Fassung (BR-Drs. 287/11) passieren lassen. Mit dem Gesetz werden Änderungen europäischer Richtlinien, die die Berichts- und Informationspflicht von Unternehmen im Zusammenhang von Umwandlungsmaßnahmen betreffen umgesetzt. So ist in bestimmten Fällen der Konzernverschmelzung die Zustimmung der Anteilseigner der übertragenden Gesellschaft nicht mehr erforderlich. Zum anderen enthält das neue Gesetz Modifikationen beim Ausschluss der Minderheitsaktionäre.

Entsprechend den Empfehlungen des Rechtsausschusses ist die Unterrichtungspflicht über Vermögensveränderungen auf Verschmelzungen und Spaltungen unter Beteiligung von Aktiengesellschaften beschränkt worden und die Regelung dementsprechend nicht mehr in den allgemeinen Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, sondern in den besonderen Vorschriften für Verschmelzungen unter Beteiligung von Aktiengesellschaften zu finden. Weiterhin wird klargestellt, dass die Unterrichtung in der Hauptversammlung zu erfolgen hat.

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BFH: Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

[BRAK] In Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Bisher hatte die Rechtsprechung solche Kosten nur ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Abs. 1 EStG anerkannt. Der BFH hat nun mit seinem Urteil diese enge Gesetzesauslegung aufgegeben. Voraussetzung ist allerdings, dass die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich sei wie ein Misserfolg.

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Gesetzentwurf für gleichgeschlechtliche Ehe

[BRAK] Die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, nach dem auch gleichgeschlechtlichen Partnern künftig die Eheschließung möglich sein soll. Dazu ist vorgesehen, die Definition der Ehe in § 1353 BGB zu so zu ändern, dass sie „von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen“ werden kann. In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es, dass es seit einiger Zeit „hinreichende Anhaltspunkte für einen grundsätzlichen Wandel des traditionellen Eheverständnisses gibt, die angesichts der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers die Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts verfassungsrechtlich zulassen“. Zur Unterstützung dieser These wird unter anderem eine Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung zitiert, nach der 60,3 Prozent der Befragten der These „Es ist eine gute Sache, Ehen zwischen zwei Frauen bzw. zwei Männern zu erlauben“ zugestimmt haben.

Das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft soll dann nach den Vorstellungen der Fraktion abgeschafft werden, bestehende Lebenspartnerschaften aber, soweit sie nicht in eine Ehe umgewandelt werden, weiterbestehen.

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Gesetzentwurf gegen unerlaubte Telefonwerbung

[BRAK] Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung im Bundestag eingebracht. Ziel ist es, verbotenes Telefonmarketing einzudämmen und Verbraucher wirksamer vor unerbetener Werbung und ungewollten Verträgen zu schützen.

Der Gesetzentwurf sieht eine so genannte Bestätigungslösung vor. Danach sollen Verträge, die ein Verbraucher fernmündlich mit einem Unternehmer schließt nur wirksam sein, wenn sie binnen zwei Wochen nach dem Telefongespräch in Textform bestätigt werden. Darüber hinaus sollen in das Rechtsdienstleistungsgesetz bestimmte Unterrichtungspflichten aufgenommen werden, die der Inkassodienstleister erfüllen muss, wenn der Verbraucher dem Bestand einer Forderung widerspricht. Unter anderem müssen dabei die Umstände des behaupteten Vertragsschlusses erläutert werden (fernmündlich, online, per Fax, von wem veranlasst etc.).

In die BRAO soll ein neuer § 43d eingefügt werden, wonach auch Rechtsanwälte, wenn sie eine fremde oder zum Zweck der Einziehung abgetretene Forderung aus einem Fernabsatzvertrag gegenüber einem Verbraucher außergerichtlich geltend machen, diese Informationspflichten in entsprechender Anwendung zu beachten haben.

Der Präsident der BRAK hatte sich in einem Brief Ende April an die Bundesjustizministerin und die Justizminister der Länder Bayern und NRW gegen die Einführung eines § 43a BRAO-E ausgesprochen, da dieser unverhältnismäßig, nicht erforderlich und zudem systemwidrig sei.

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Gesetzentwurf zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung

Besetzungsreduktion bei Straf- und Jugendkammern

[BRAK] Zum Referentenentwurf für ein Gesetz über die Besetzungsreduktion bei den großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung, hat die BRAK eine Stellungnahme vorgelegt. Darin kritisiert sie die vorgeschlagene Änderung des § 76 Abs. 2 GVG in der vorliegenden Fassung nachdrücklich.

Mit dem Gesetz soll die übergangsweise geschaffene und Ende 2011 auslaufende Regelung, wonach in geeigneten Fällen in reduzierter Besetzung mit zwei statt drei Berufsrichtern verhandelt werden kann (Besetzungsreduktion), in eine unbefristete Regelung überführt werden.

Nach Ansicht der BRAK wird die vorgeschlagene Regelung der Bedeutung der Besetzung der großen Strafkammer mit drei Berufsrichtern nicht gerecht und fasst die Voraussetzungen für eine Verhandlung mit nur zwei Richtern zu vage.

Die BRAK unterbreitet daher einen Alternativvorschlag für eine Neufassung des § 76 Abs. 2 GVG. Er ist entsprechend auf die Jugendkammern zu übertragen. Gegenüber der Regelung im Referentenentwurf geht er den umgekehrten Weg: Er definiert anhand von präziseren Regelbeispielen die Voraussetzungen, unter denen eine Besetzung mit nur zwei Richtern möglich ist. Danach soll eine Besetzungsreduktion in der Regel möglich sein, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich weniger als fünf Tage dauern wird oder in der Hauptverhandlung ein Geständnis oder eine Verständigung (§ 257c StPO) zu erwarten ist. Ausgeschlossen soll die Besetzungsreduktion sein, wenn die Strafkammer als Schwurgericht zuständig ist oder die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist.

Weiterführende Links:

Termine für die Durchführung der Fortbildungsprüfung geprüfter Rechtsfachwirt/in

Die Fortbildungsprüfung für den geprüften Rechtsfachwirt/in finden statt am:

Termine schriftliche Prüfung:

Dienstag, 28.02.2012          (1. Prüfungstag)

Mittwoch, 29.02.2012          (2. Prüfungstag)

Donnerstag, 01.03.2012      (3. Prüfungstag)

Termine mündliche Prüfung:

Mittwoch, 25.04.2012

Donnerstag, 26.04.2012

Freitag, 27.04.2012

Nähere Informationen finden Sie hier:

Aussschreibung

Merkblatt

Anmeldeformular

BGH: „Zertifizierter Testamentsvollstrecker“

[BRAK] Die Bezeichnung „Zertifizierter Testamentsvollstrecker“ verstößt nicht grundsätzlich gegen das Berufsrecht, als solcher darf sich allerdings nur bezeichnen, wer über die entsprechenden theoretischen und fachlichen Kenntnisse verfügt, hat der BGH entschieden (Urt. v. 09.06.2011 – I ZR 113/10)

Im zugrundeliegenden Fall hatte sich ein Rechtsanwalt, der über ein Zertifikat der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e. V. (AGT) verfügt, gegen die Beanstandung der auf seinem Briefkopf verwendeten Bezeichnung „Zertifizierter Testamentsvollstrecker“ durch die zuständige Rechtsanwaltskammer gewandt. Die Bescheinigung wird von der Arbeitsgemeinschaft ausgestellt, wenn der Antragsteller an bestimmten Leistungskontrollen teilgenommen hat. Zum Nachweis der praktischen Fertigkeiten benötigen Rechtsanwälte lediglich eine zweijährige Tätigkeit im Beruf.

Die Verwendung der Bezeichnung „Testamentsvollstrecker“ sei an sich nicht irreführend oder unsachlich, so der BGH in seiner Entscheidung. Der Verkehr erkenne, dass es sich hierbei nicht um eine besondere Berufsbezeichnung, sondern um eine Tätigkeitsbeschreibung handelt. Die angesprochenen Verbraucher erwarteten von einem „zertifizierten Testamentsvollstrecker“ allerdings, dass er über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung verfügt. Dies setze auch bei Rechtsanwälten voraus, dass sie in der Vergangenheit wiederholt als Testamentsvollstrecker tätig geworden seien. Es sei daher irreführend, wenn Rechtsanwälte ohne praktische Erfahrung als Testamentsvollstrecker die Bezeichnung „zertifizierter Testamentsvollstrecker“ verwendeten. Auch eine – wie im vorliegenden Fall – zweimalige Tätigkeit als Testamentsvollstrecker reiche, so der BGH, nicht aus, um den Erwartungen zu entsprechen, die der Verkehr an einen „zertifizierten Testamentsvollstrecker“ stellt.

Weiterführende Links:

Pressemitteilung des BGH vom 14.06.2011

Änderungen der FAO treten in Kraft

[BRAK] Zum 01.07.2011 treten Änderungen der Fachanwaltsordnung in Kraft. Die Satzungsversammlung hatte in ihrer Sitzung im Dezember des vergangenen Jahres beschlossen, bei einigen Fachanwaltschaften die Voraussetzungen für den Erwerb weiter zu konkretisieren. Dies betrifft beispielsweise den Fachanwalt für Insolvenzrecht, den Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und den Fachanwalt für Banken- und Kapitalmarktrecht.

Weiterführende Links:

Beschlüsse der 6. Sitzung der 4. Satzungsversammlung (veröffentlicht in BRAK-Mitt. 2011, 73)

Neuer Webauftritt der BRAK

[BRAK] Die BRAK hat ihren Internetauftritt komplett überarbeitet. Seit dem 22. Juni finden sich unter www.brak.de Informationen über die Bundesrechtsanwaltskammer und über die Anwaltschaft neu strukturiert und im neuen Layout.

Von der Startseite aus unterteilt sich der neue Onlineauftritt in fünf Portale in denen der gesamte Tätigkeitsbereich der BRAK vorgestellt wird:

Die BRAK

Informationen über die Struktur und die grundsätzlichen Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer

Für Anwälte

Informationen über das aktuelle Berufsrecht und über die aktuelle berufsrechtliche und vergütungsrechtliche Rechtsprechung, Jobbörse für Rechtsanwälte und Referendare, Publikationen der BRAK

Für Verbraucher

Informationen über die anwaltliche Tätigkeit und die Kosten

Für Journalisten

aktuelle Presseinformationen, Bilderdownload, Statistiken zur Rechtsanwaltschaft

Zur Rechtspolitik

Informationen über die aktuelle rechtspolitische Arbeit der BRAK im nationalen, europäischen und internationalen Umfeld, Stellungnahmen und Newsletter

Zudem wurden die Technik und die Funktionalität auf den neuesten Stand gebracht. Die Seite ist jetzt auch barrierefrei.

Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

[BRAK] Der Bundesrat hat am 28.05.2011 dem Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zugestimmt. Mit dem neuen Gesetz wird unter anderem die Zahl der Vormundschaften je Amtsvormund auf 50 beschränkt und festgelegt, dass zwischen Mündel und Vormund in der Regel mindestens einmal monatlich ein persönlicher Kontakt in der gewohnten Umgebung des Mündels erfolgen soll.

Anders als von der BRAK in ihrer Stellungnahme gefordert, enthält das neue Gesetz keine Angaben über die zu erwartenden Mehrkosten. Entsprechend einem Antrag Hamburgs hat der Bundesrat jedoch zumindest neben dem Zustimmungsbeschluss auch eine Entschließung gefasst, nach der die Erwartung geäußert wird, dass der Bund die infolge des Gesetzes den Kommunen entstehenden finanziellen Mehrbelastungen ausgleicht.

Hamburg wollte darüber hinaus die Zahl der persönlichen Kontakte verringern und flexibilisieren. Es sei fraglich, ob festgeschriebene Vorgaben wie ein verbindlicher monatlicher Kontakt im Regelfall geeignet und sinnvoll bzw. im Hinblick auf die vorgesehene Fallzahlobergrenze von 50 Mündeln überhaupt leistbar sei, heißt es im Antrag der Hansestadt. Ein Kontakt zwischen Vormund und Mündel mindestens einmal im Vierteljahr sei dagegen aus fachlicher Sicht im Regelfall ausreichend und bei einer Fallzahl von bis zu 50 Mündeln auch leistbar. Lediglich bei besonders schwierigen Konstellationen wären danach noch deutlich geringere Besuchsabstände zu realisieren.

Die übrigen Länder haben sich dieser Ansicht allerdings nicht angeschlossen. Ebenfalls nicht gefolgt ist der Bundesrat der Empfehlung des Familienrechtsausschusses, der den Vermittlungsausschuss einberufen wollte, um die Zahl der Kontakte stärker in die fachliche Beurteilung des Vormundes zu stellen. Der Vormund sollte auch beurteilen können, ob es erforderlich ist, den Mündel in dessen üblicher Umgebung aufzusuchen.

Das neue Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft, die Regelung zur Fallzahlbegrenzung soll erst ein Jahr später gelten.

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