Pressemitteilungen der Soldan GmbH, der Soldan Stiftung und des Soldan Instituts

BeA für Berufsausübungsgesellschaften

Aktueller Stand des beA-Kartentausches – Erreichbarkeit des beA-Anwendersupports

Einführung der elektronischen Akte in Famliensachen beim Amtsgericht Bayreuth

Fortbildungsveranstaltungen des Deutschen Anwaltsinstituts zum anwaltlichen Berufsrecht

Corona – geändertes Infektionsschutzgesetz (IfSG) tritt am 01.10.2022 in Kraft

Corona – neue 17. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung tritt am 01.10.2022 in Kraft

Corona – neue Regeln zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz

Termine für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum/zur Geprüften Rechtsfachwirt/in 2023

Zwischenprüfung der Rechtsanwaltsfachangestellten 2023

Abschlussprüfung der Rechtsanwaltsfachangestellten 2023/I

Ausbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten – Kanzleien für Schülerpraktika gesucht

Workshop des RENO Würzburg e.V. am 18.11.2022

8. Bundeskongress des Deutschen Sozialgerichtstages e.V. am 03.11. und 04.11.2022 in Potsdam

Anwaltliche Vertretung für Abschiebungsgefangene in der Einrichtung für Abschiebungshaft Hof

Geldwäsche – Jahresbericht 2021 der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

Anwaltsvergütung – BRAK fordert regelmäßige lineare Erhöhung

12. und 13. Karikaturpreis der Deutschen Anwaltschaft

Pressemitteilungen der Steuerberaterkammer Nürnberg

Pressemitteilungen der Soldan GmbH, der Soldan Stiftung und des Soldan Instituts

BeA-Kartentausch – Informationen, Hilfestellungen und Anleitungen der Bundesrechtsanwaltskammer

BeA-Kartentausch – neue Informationen zum Rücksetzen der Postfächer

Neue Informationen der Bundesnotarkammer zum Austausch der beA-Karten

Neue beA-Karten 1 – notwendige Maßnahmen beim Kartentausch

Neue beA-Karten 2 – Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen (qeS) bei Verwendung einer Anwaltssoftware

BeA für Berufsausübungsgesellschaften

Die Bundesrechtsanwaltskammer weist darauf hin, dass mittlerweile auch diejenigen Berufsausübungsgesellschaften, die bereits vor dem 01.08.2022 zugelassen waren, insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) angezeigt werden. Gleichzeitig sind deren beA-Postfächer empfangsbereit angelegt und auch adressierbar. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem

Alle betroffenen Kolleginnen und Kollegen werden gebeten, unverzüglich die Erstregistrierung vorzunehmen, sofern noch nicht geschehen.

Allgemein zum beA für Berufsausübungsgesellschaften hat die Bundesrechtsanwaltskammer im BRAK-Magazin Heft 3/2022 den Aufsatz

von Rechtsanwältin und BRAK-Geschäftsführerin Julia von Seltmann veröffentlicht, dessen Lektüre empfohlen wird. Er ist auch im Mitteilungsblatt der RAK Bamberg „RAK-InFORM“ von September 2022 abgedruckt.

Die Nutzung des sog. sicheren Übermittlungsweges durch Berufsausübungsgesellschaften ist derzeit wegen ungeklärter Rechtsfragen noch problematisch. Bitte lesen Sie hierzu die nachstehenden Dokumente.

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Aktueller Stand des beA-Kartentausches – Erreichbarkeit des beA-Anwendersupports

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat mit

Schreiben vom 22.09.2022 (BRAK-Nr. 317/2022)

neue Informationen zum Stand des beA-Kartentausches, insbesondere zur Erreichbarkeit des beA-Anwendersupports im Rahmen der Rücksetzung von Postfächern, übermittelt. Danach sollte der Support mittlerweile wieder wie gewohnt telefonisch erreichbar sein, die Tickets sollten wieder in der üblichen Zeit bearbeitet werden.

Bitte beachten Sie zudem die Hinweise zur Rücksetzung des Postfachs, sollten Sie Ihre neue beA-Karte zwar hinterlegt, diese aber nicht vollständig berechtigt haben. Auch in diesem Falle nehmen Sie bitte Kontakt zum beA-Anwendersupport auf.

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Fortbildungsveranstaltungen des Deutschen Anwaltsinstituts zum anwaltlichen Berufsrecht

Das Deutsche Anwaltsinstitut weist auf seine Seminare zum anwaltlichen Berufsrecht hin, die auch als Pflichtfortbildung nach § 43f BRAO genutzt werden können. Die aktuellen Veranstaltungen entnehmen Sie bitte dem

Infoblatt

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des DAI unter www.anwaltsinstitut.de.

Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Bamberg können aufgrund der bestehenden Kooperation mit dem DAI zu vergünstigten Konditionen teilnehmen.

Corona – geändertes Infektionsschutzgesetz (IfSG) tritt am 01.10.2022 in Kraft

Durch Artikel 1 des

Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 (COVID-19-Schutzgesetz)

vom 16.09.2022 wurde das Infektionsschutzgesetz (IfSG) mit Wirkung ab 01.10.2022 weitreichend geändert. Die bisherigen Rechtsgrundlagen im IfSG für Schutzmaßnahmen waren zuletzt bis 30.09.2022 befristet; die Anschlussregelungen gelten jetzt bis 07.04.2023.

In bestimmten Bereichen gibt es bundesweite spezifische Schutzmaßnahmen, so die Maskenpflicht im öffentlichen Personenfernverkehr oder eine bundesweite Masken- und Testnachweispflicht für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen. Auch in Arztpraxen gilt für Patientinnen und Patienten eine Maskenpflicht. Darüber hinaus können die Länder weitergehende Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten.

Neben den Corona-Schutzmaßnahmen wurden eine Reihe weiterer Regelungen bis 07.04.2023 verlängert:

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Corona – neue 17. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung tritt am 01.10.2022 in Kraft

Der Bund hat die rechtlichen Grundlagen für die Bekämpfung des Coronavirus durch die Änderung des Infektionsschutzgesetzes neu geordnet. Die 16. BayIfSMV wird daher am 01.10.2022 von der 17. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (17. BayIfSMV) abgelöst. Diese wird entsprechend der bisherigen Handhabung zunächst bis 28.10.2022 befristet. Sie führt die bislang in Bayern geltenden Verhaltensempfehlungen und Corona-Maßnahmen grundsätzlich unverändert fort.

Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird die nötigen Rechtsänderungen vornehmen. Es wird zudem das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit beauftragen, die im Infektionsschutzgesetz für ergänzende Maßnahmen vorgesehenen Indikatoren (wie Abwassermonitoring, 7-Tages-Inzidenz, 7-Tages-Hospitalisierungsinzidenz) zu beobachten.

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Corona – neue Regeln zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz

Die neue

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung  (Corona-ArbSchV) vom 26.09.2022

wird am 01.10.2022 in Kraft treten und bis 07.04.2023 Gültigkeit besitzen. Damit sollen die voraussichtlich steigenden Infektionszahlen in den kalten Monaten beherrschbar und Belastungen der Wirtschaft und des Gesundheitssystems möglichst gering gehalten werden.

Arbeitgeber werden – anders als in einem früheren Entwurf vorgesehen – nicht verpflichtet, erneut Homeoffice und zwei Corona-Tests pro Woche anzubieten. Stattdessen müssen sie lediglich ein betriebliches Hygienekonzept erstellen und umsetzen sowie bei der Gefährdungsbeurteilung insbesondere folgende Maßnahmen prüfen:

  • „AHA+L-Regeln“ (Abstand, Handhygiene, Hust- und Niesetikette, Lüften)
  • Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte (z.B. weniger Menschen gleichzeitig in einem Raum)
  • Homeoffice-Angebot, sofern keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, das Angebot anzunehmen)
  • Selbsttest-Angebot für alle in Präsenz Beschäftigten
  • Maskenpflicht überall dort, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen (etwa bei engem Körperkontakt oder in Großraumbüros)

Zudem bleiben Arbeitgeber verpflichtet, die Beschäftigten über die Gesundheitsgefährdung durch Corona sowie die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren und ihnen diese während der Arbeitszeit zu ermöglichen.

Parallel zur neuen Arbeitsschutzverordnung wurden im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung
und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
vom 16.09.2022
eine Reihe weiterer Regelungen bis April 2023 verlängert, darunter die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV, Artikel 8 des Gesetzes), die Coronavirus-Testverordnung (TestV, Artikel 7 des Gesetzes) und die Regelungen zur Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld im Falle von Betreuungsbedarf auch bei nichterkrankten Kindern.

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Termine für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum/zur Geprüften Rechtsfachwirt/in 2023

Nach § 7 Abs. 3 der Prüfungsordnung (PO) für die Durchführung der Fortbildungsprüfung gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Rechtsfachwirt“ vom 23.08.2001 (BGBl I, 2250) gibt die Rechtsanwaltskammer Bamberg die Prüfungstermine 2023 wie folgt bekannt:

Termine der schriftlichen Prüfung (§ 14 Abs. 2 PO):

  • Dienstag, 07.03.2023 (1. Prüfungstag)
  • Mittwoch, 08.03.2023 (2. Prüfungstag)
  • Donnerstag, 09.03.2023 (3. Prüfungstag)

Es gilt der Rechtsstand zum 31.12.2022.

Termine der mündlichen Ergänzungsprüfung (§ 14 Abs. 3 PO):

  • Mittwoch, 03.05.2023
  • Donnerstag, 04.05.2023

Termine der mündlichen Prüfung (§ 14 Abs. 4 PO):

  • Montag, 15.05.2023
  • Dienstag, 16.05.2023
  • Mittwoch, 17.05.2023

Anmeldeschluss ist Samstag, 31.12.2022 (Ausschlussfrist). Später eingehende Anmeldungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Das Anmeldeformular finden Sie auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer München.

Bitte richten Sie Ihre Anmeldung an die Rechtsanwaltskammer Nürnberg. Auf deren Homepage unter http://www.rak-nbg.de/rechtsfachwirt/pruefung erhalten Sie weitere Informationen.

Zwischenprüfung der Rechtsanwaltsfachangestellten 2023

Die Zwischenprüfung 2023 für Auszubildende zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten findet bereits im Dezember 2022, nämlich am Donnerstag, 08.12.2022, um 08:00 Uhr, in der jeweiligen Berufsschule statt. Ihr haben sich alle im zweiten Lehrjahr befindlichen Auszubildenden zu unterziehen.

Die Zwischenprüfung erstreckt sich nach § 7 PO i.V.m. § 6 Abs. 3 ReNoPatAusbV auf die Prüfungsbereiche Kommunikation und Büroorganisation sowie Rechtsanwendung. Die Prüfungsdauer beträgt jeweils 60 Minuten.

Anmeldungen haben in der Zeit von Montag, 24.10.2022, bis Freitag, 18.11.2022, bei der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Bamberg, Friedrichstraße 7, 96047 Bamberg, unter Verwendung des einschlägigen Anmeldeformulars, herunterzuladen unter  http://www.rakba.de/service/berufsausbildung/rechtsanwaltsfachangestellte/pruefung/pruefungstermine-und-anmeldung-zur-pruefung, zu erfolgen.

Die Prüfungsgebühr von 50,00 € ist spätestens bis zum Tag der Prüfung auf das Konto der Rechtsanwaltskammer Bamberg bei der HypoVereinsbank Bamberg, IBAN: DE56 7702 0070 0003 7097 28, BIC/SWIFT-ID: HYVEDEMM411, einzuzahlen. Dabei sind der Verwendungszweck „Zwischenprüfung 2023“ und der Name des Prüflings anzugeben.

Abschlussprüfung der Rechtsanwaltsfachangestellten 2023/I

Die schriftliche Prüfung 2023/I findet wie folgt statt:

  • in den Fächern Wirtschafts- und Sozialkunde, Vergütung und Kosten sowie Geschäfts- und Leistungsprozesse am Dienstag, 17.01.2023, ab 08:00 Uhr
  • im Fach Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich am Donnerstag, 19.01.2023, ab 08:00 Uhr

Die Prüfungsorte werden noch gesondert bekannt gegeben. Je nach Anzahl und Herkunft der Teilnehmer ist eine zentrale Prüfung denkbar, beispielsweise in Bamberg oder Würzburg.

Anmeldungen haben in der Zeit von Montag, 14.11.2022, bis Freitag, 09.12.2022, bei der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Bamberg, Friedrichstraße 7, 96047 Bamberg, unter Verwendung des einschlägigen Anmeldeformulars, herunterzuladen unter  http://www.rakba.de/service/berufsausbildung/rechtsanwaltsfachangestellte/pruefung/pruefungstermine-und-anmeldung-zur-pruefung, zu erfolgen.

Die Prüfungsgebühr in Höhe von 100,00 € ist vom Ausbilder gleichzeitig mit der Anmeldung bei der HypoVereinsbank Bamberg, IBAN: DE56 7702007000037097 28, BIC/SWIFT-ID: HYVEDEMM411, unter Angabe des Verwendungszwecks „Abschlussprüfung 2023/I“ und des Namens des Prüflings zu überweisen. Die Gebühr für die Wiederholungsprüfung beträgt 50,00 €. Die Teilnahme an der Prüfung ist von der rechtzeitigen Zahlung der Prüfungsgebühr abhängig.

Weitere Informationen zu den beizufügenden Unterlagen und den Zulassungsvoraussetzungen finden Sie in der Prüfungsordnung, die unter http://www.rakba.de/service/berufsausbildung/rechtsanwaltsfachangestellte/pruefung/pruefungsordnung zum Download zur Verfügung steht.

Die Liste der zugelassenen Hilfsmittel ist unter http://www.rakba.de/service/berufsausbildung/rechtsanwaltsfachangestellte/pruefung/zugelassene-hilfsmittel abrufbar.

Die mündliche Prüfung findet am Samstag, 11.02.2023, in der Staatlichen Berufsschule III in Bamberg, Dr.-von-Schmitt-Straße 12, die mündliche Ergänzungsprüfung am Montag, 27.02.2023, in der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer in Bamberg, Friedrichstraße 7, statt.

Ausbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten – Kanzleien für Schülerpraktika gesucht

Die Fachoberschule in Bamberg vermittelt Schülerinnen und Schüler, die über einen mittleren Bildungsabschluss verfügen und das Fachabitur in der Ausbildungsrichtung Wirtschaft und Verwaltung oder Internationale Wirtschaft anstreben, als Praktikant:innen an Rechtsanwaltskanzleien, auch zur Vorbereitung auf eine spätere Berufsausbildung als Rechtsanwaltsfachangestellte. Das Praktikum ist Bestandteil der FOS-Ausbildung und dauert zweimal ca. drei Wochen; die Note fließt in die Fachabiturnote ein.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Internetseite der Beruflichen Oberschule in Bamberg unter www.bos-bamberg.de sowie den nachfolgenden Dokumenten:

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Praktikumsplätze zur Verfügung stellen möchten, wenden sich bitte an Herrn Harald Leuchner, Schulbeauftragter der Beruflichen Oberschule Bamberg, Ohmstraße 17, 96050 Bamberg, Tel. 0951/9126-0, Fax 0951/9126-200, E-mail: Leuchner@fos-bamberg.de.

Workshop des RENO Würzburg e.V. am 18.11.2022

Der RENO Würzburg e.V. veranstaltet am 18.11.2022 einen Workshop zum Thema „Kommunikation am Telefon, Terminmanagement, Mandantenempfang“. Er findet von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr in der Anwaltskanzlei Cornea Franz Rechtsanwälte in Würzburg, Berliner Platz 10, statt. Referentinnen sind Geprüfte Rechtsfachwirtin Evelyn Rüb und Rechtsanwaltsfachangestellte Martina Kober.

Nähere Einzelheiten und die Möglichkeit der Anmeldung entnehmen Sie bitte der

Einladung

8. Bundeskongress des Deutschen Sozialgerichtstages e.V. am 03.11. und 04.11.2022 in Potsdam

Am 03.11. und 04.11.2022 findet in Potsdam der 8. Bundeskongress des Deutschen Sozialgerichtstages  e.V. (DSGT) statt. Er steht unter dem Gesamtmotto „Sozialstaat in der Schieflage – bleibt die Solidarität auf der Strecke?“. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem

Programm.

Anmeldung und Zimmerbuchung können auch über die Homepage des DSGT unter Bundestagung – Deutscher Sozialgerichtstag vorgenommen werden.

 

Anwaltliche Vertretung für Abschiebungsgefangene in der Einrichtung für Abschiebungshaft Hof

Zur Erinnerung:

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die ihre Beratungs- und Vertretungstätigkeit Gefangenen in der Einrichtung für Abschiebungshaft Hof (134 Haftplätze für Männer und 16 Haftplätze für Frauen) anbieten möchten, können ihre Kanzlei- und Kontaktdaten mit Tätigkeitsschwerpunkten an folgende Adresse übermitteln: Einrichtung für Abschiebungshaft Hof – Außenstelle der Justizvollzugsanstalt Hof, Frankenbergweg 9, 95032 Hof. Hierauf wurde in den Newslettern von Dezember 2021 und März 2022 bereits hingewiesen, ebenso auf folgende weitere Daten: Tel.: 09281/7544-500; Fax: 09281/7544-505; E-Mail (neu!): poststelle.ho@jv.bayern.de; web: https://www.justiz.bayern.de/justizvollzug/anstalten/ahe-hof/.

Den Gefangenen wird eine Gesamtübersicht zur Verfügung gestellt. Etwaige Aktualisierungen teilt jede Kanzlei in eigener Zuständigkeit der Einrichtung für Abschiebungshaft Hof mit.

Geldwäsche – Jahresbericht 2021 der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) hat ihren Jahresbericht 2021 vorgestellt. Dieser steht nachfolgend zum Download bereit.

Jahresbericht 2021

Im Übrigen wird auf das

Schreiben der Bundesrechtsanwaltskammer vom 19.09.2022 (BRAK-Nr. 313/2022)

sowie die Internetseite der FIU unter Zoll online – Jahresberichte verwiesen.

12. und 13. Karikaturpreis der Deutschen Anwaltschaft

Am 14.09.2022 hat die Bundesrechtsanwaltskammer den 12. und 13. Karikaturpreis der Deutschen Anwaltschaft verliehen. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der

Presseerklärung der BRAK Nr. 8 vom 15.09.2022

Die Karikaturen der drei Preisträger, die auch auf der Homepage der BRAK veröffentlicht wurden, sind als hochwertiger Kunstdruck (Format 50 x 65 cm) für 195,00 € zzgl. Versandkosten (gerollter Versand) bestellbar (bestellungen@brak.de). Einige der früheren Preisträgerwerke sind ebenfalls weiterhin erhältlich. Alle Karikaturen wurden in einer limitierten Auflage von 200 Stück bzw. 77 Stück (Heinisch) gedruckt und von den Preisträgerinnen und Preisträgern handsigniert und nummeriert.

BeA-Kartentausch – Informationen, Hilfestellungen und Anleitungen der Bundesrechtsanwaltskammer

Wie hinlänglich bekannt ist stellt die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer gerade die beA-Karten auf eine neue Generation mit Fernsignatur um. Am 08.09.2022 haben die ersten beA-Karten ihre Gültigkeit zur Authentifizierung, also zur Anmeldung am beA, verloren. An alle Postfachinhaber, die davon betroffen sind, hat die Zertifizierungsstelle Austauschkarten übersandt. Vor dem Ablauf der alten Karte musste die neue Karte im beA-System aktiviert, also dort hinterlegt, werden.

Sollte Ihre alte Karte bereits abgelaufen sein und Sie die neue Karte noch nicht hinterlegt haben, kann der beA-Support der Bundesrechtsanwaltskammer Ihr Postfach zurücksetzen. Sie können sich sodann mit der neuen beA-Karte erneut registrieren. Weitere Informationen bei abgelaufenem Sicherheits-Token finden Sie hier.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, deren beA-Karte nach 08.09.2022 ihre Gültigkeit verliert und die zu diesem Zeitpunkt entweder die neue beA-Karte oder die dazugehörige PIN noch nicht erhalten haben, nutzen bitte das Kontaktformular der Zertifizierungsstelle für eine priorisierte Bearbeitung ihres Anliegens.

Bitte beachten Sie weiter Folgendes:

Karten Ihrer Mitarbeiter verlieren im Rahmen des Technologiewechsels nicht ihre Gültigkeit. Gleiches gilt für die von Ihnen ggf. zur Anmeldung am beA statt der bisherigen Karte verwendeten Softwarezertifikate. Mitarbeiterkarten und Softwarezertifikate können daher auch nach Ablauf der Gültigkeit der beA-Karten weiter zur Anmeldung am Postfach verwendet werden; ihre Nutzbarkeit hängt nicht vom Austausch der beA-Karte des Postfachinhabers ab.

Nach Anmeldung am System mit der neuen Karte können Sie ihre alte Karte bis 31.12.2022 weiterhin zum Signieren von beA-Nachrichten nutzen. Auch wenn Sie sich mit der alten Karte nicht mehr anmelden können, behalten die Signaturzertifikate bis dorthin ihre Gültigkeit. Gehen Sie hierzu wie folgt vor:

Melden Sie sich am beA mit Ihrer neuen Karte, Ihrem Softwarezertifikat oder über eine Mitarbeiterkarte an. Bereiten Sie den Nachrichtenentwurf vor oder lassen Sie ihn von Ihrem Mitarbeiter erstellen. Sodann wechseln Sie die Karte. Legen Sie Ihre alte Signaturkarte in das Kartenlesegerät ein und signieren Sie Ihre elektronischen Dokumente wie gewohnt. Haben Sie den Weg über die Verwendung der Mitarbeiterkarte gewählt, kann sodann Ihr Mitarbeiter die Nachricht versenden. Haben Sie sich über ein Softwarezertifikat oder Ihre neue Karte angemeldet, versenden Sie die Nachricht selbst. Im Übrigen lassen Sie Ihr Postfach, wie eingangs beschrieben, zurücksetzen, wenn Sie die neue Karte nicht vor Ablauf der alten aktiviert haben.

Auch Signaturkarten anderer Hersteller als der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer werden weiterhin im beA unterstützt. Um welche Signaturkarten es sich handelt, findet sich in der beA-Anwenderhilfe.

Sollten Sie bereits alle Voraussetzungen geschaffen haben, um per Fernsignatur qualifizierte elektronische Signaturen zu erzeugen, unterstützt Sie eine Anleitung zum Anbringen einer Fernsignatur in der beA-Anwenderhilfe.

Der Support der Bundesrechtsanwaltskammer hat alle wichtigen Informationen zum Kartentausch mit detaillierten Anleitungen auf seiner Internetseite zusammengestellt. Insbesondere erhalten Sie dort auch eine Schritt-für-Schritt-Anleitung, was im Hinblick auf die beA-Tauschkarte zu veranlassen ist. Über dort vorhandene weitere Links kommt man außerdem zu noch detaillierteren Informationen.

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BeA-Kartentausch – neue Informationen zum Rücksetzen der Postfächer

Angesichts vermehrter Anfragen von Kolleginnen und Kollegen beim beA-Anwendersupport und erheblicher Wartezeiten bei deren Beantwortung hat die Bundesrechtsanwaltskammer darum gebeten, folgende Informationen an alle Kammermitglieder weiterzugeben, die wegen Ablaufs der alten beA-Karte (z. B. am 08.09.2022) keinen Zugang zu ihrem Postfach mehr haben:

Ist die alte beA-Karte nicht mehr gültig, die neue beA-Karte aber noch nicht im beA hinterlegt, ist eine Zurücksetzung des Postfachs erforderlich, damit anschließend erneut eine Erstregistrierung mit der neuen beA-Karte durchgeführt werden kann. Achtung: Die Neuregistrierung erfordert die neue beA-Karte und die dazugehörige PIN. Liegen Karte und PIN noch nicht vor, sollte das Postfach noch nicht zurückgesetzt werden, weil dann etwaige andere Berechtigte ebenfalls keinen Zugriff mehr auf das Postfach haben.

Liegen die neue beA-Karte und der zugehörige PIN-Brief vor, wenden Sie sich zur Vorbereitung der Rücksetzung bitte per E-Mail an den beA-Anwendersupport unter folgender Adresse: servicedesk@beasupport.de. Die E-Mail muss folgende Angaben enthalten:

  • Die SAFE-ID des betroffenen Postfachs
  • Den vollen Namen, eine Rufnummer und ein Zeitfenster, in dem der Postfachinhaber persönlich für Rückfragen gut telefonisch erreichbar ist
  • Den Hinweis, ob der Postfachinhaber die Antwort auf seine Sicherheitsfrage kennt, die bei der Erstregistrierung vergeben wurde (die Antwort selbst bitte niemals per E-Mail übermitteln!).

Sobald die E-Mail beim beA-Anwendersupport eigegangen ist, erhalten Sie eine automatische Bestätigung mit einer Ticketnummer.

Wichtig: Die Tickets werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Es ist nicht erforderlich, dass Sie sich mehrfach an den beA-Support, die Bundesrechtsanwaltskammer oder die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer wenden und auf die Dringlichkeit der Bearbeitung hinweisen. Bei jeder erneuten Anfrage wird ein neues Ticket vergeben, was die Bearbeitungszeit nochmals verlängert.

Ergänzend wird auf die Internetseite des beA Supports unter https://portal.beasupport.de/ verwiesen.

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Neue Informationen der Bundesnotarkammer zum Austausch der beA-Karten

Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer hat am 05.09.2022 weitere

Informationen zum Stand beim beA-Kartentausch

veröffentlicht, insbesondere zu den Hintergünden, zur Umstellung auf das Fernsignaturverfahren (einschließlich der Einbindung in eine Kanzleisoftware) und zum Ablauf des Kartentausches (einschließlich der Aktivierung der neuen Karte).

Neue Ansprechpartnerin der Zertifizierungsstelle ist seit Kurzem Lorene Hoerner, erreichbar über die E-Mail-Adresse l.hoerner@bnotk.de. Das temporär geschaltete Postfach bea-hilfe@bnotk.de steht ab 17.09.2022 nicht mehr zur Verfügung.

Alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können sich weiterhin auch über das bekannte Kontaktformular mit ihren Anliegen an die Zertifizierungstelle wenden.

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Neue beA-Karten 1 – notwendige Maßnahmen beim Kartentausch

Alle Kammermitglieder werden darauf hingwiesen, dass im Zuge des Kartentausches diverse Maßnahmen erforderlich sind, um mit der neuen beA-Karte auf das Postfach zugreifen bzw. die Signaturfunktion weiter nutzen zu können. Das „Tauschverfahren“ gestaltet sich zusammengefasst wie folgt:

  1. Automatische Zusendung der neuen beA-Karte (basis) durch die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer
  2. Bestätigung des Erhalts der neuen beA-Karte durch den Postfachinhaber über einen individuellen Link, der von der Zertifizierungsstelle – schon vor Kartenlieferung – per E-Mail versandt wird
  3. Nach Bestätigung: Zusendung des PIN-Briefes durch die Zertifizierungsstelle
  4. Nach Erhalt: Änderung der PIN aus dem PIN-Brief in eine nur dem Postfachinhaber bekannte PIN (wird empfohlen); das hierfür benötigte Tool „BNotK SAK Lite“ kann über folgenden Link heruntergeladen werden: https://sso.bnotk.de/saklite/download/
  5. Aktivierung der neuen beA-Karte (Hinterlegung im beA-System)
  6. Bestellung der qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) als Fernsignatur über das Bestellsystem der Zertifizierungsstelle (für Inhaber eines qualifizierten Signaturzertifikats kostenfrei)

Alle wichtigen Informationen zum Kartentausch finden Sie in einer gemeinsamen Schritt-für-Schritt-Anleitung der Support-Teams von Bundesrechtsanwaltskammer und Bundesnotarkammer unter

sowie auf folgenden Internetseiten:

Bitte lesen Sie zudem das

Die Zertifizierungsstelle hat zugesagt, alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte rechtzeitig mit funktionsfähigem Ersatz für diejenigen beA-Karten zu versorgen, die am 08.09.2022 ihre Gültigkeit verlieren, und bis dorthin auch funktionsfähige Fernsignatur-Zertifikate bereitzustellen. Hierzu werden auch verschiedene E-Mails versandt, die von wesentlicher Bedeutung für die erfolgreiche Durchführung des Kartentausches sind. Absender ist die ZS-Adresse zs-no-reply@bnotk.de, die von allen im Einsatz befindlichen SPAM-Filtern und Firewalls akzeptiert werden muss.

Bitte beachten Sie:

Zur Aktivierung der neuen beA-Karte ist eine gültige alte beA-Karte erforderlich – deshalb bitte gut aufbewahren! Nehmen Sie die Aktivierung unverzüglich vor, sobald Sie die neue Karte von der Bundesnotarkammer erhalten haben. Viele alte Karten verlieren am 08.09.2022 ihre Gültigkeit – danach ist mit ihnen kein Zugriff auf das beA mehr möglich (dann hilft nur noch die Rücksetzung des Postfachs durch den beA-Support und die Neuregistrierung mit der neuen Karte).

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Neue beA-Karten 2 – Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen (qeS) bei Verwendung einer Anwaltssoftware

Nicht wenige Kolleginnen und Kollegen haben – auch gegenüber der Geschäftsstelle der RAK Bamberg – ihren Unmut darüber zum Ausdruck gebracht, dass mit den neuen beA-Karten die Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen (qeS) mittels des neuen Fernsignaturverfahrens bei Verwendung einer Anwaltssoftware nicht möglich sei. Hintergrund sei, dass weder die Bundesrechtsanwalts- noch die Bundesnotarkammer den Softwareherstellern die notwendigen Informationen zur Implementierung der Fernsignatur übermittelt hätten. Zu diesem Vorwurf, der beispielsweise vom Deutschen Anwaltverein in der DAV-Depesche Nr. 30/22 vom 28.07.2022 erhoben wird, hat sich die Bundesrechtsanwaltskammer in einer

Stellungnahme zur Nutzung des Fernsignatur-Service der Bundesnotarkammer über die Kanzleisoftware-Schnittstelle und die Integration in das Kanzleisoftware-Toolkit

geäußert. Diese und weitere Hinweise finden Sie auch im Infoblatt der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer

Fernsignatur und neue Chipkartengeneration für das beA

sowie auf den Internetseiten des beA-Supports.

Die Rechtsanwaltskammer Bamberg wird die Beteiligten zu einer raschen Klärung der Problematik drängen und regelmäßig über neue Erkenntnisse berichten. Diese dürften sich spätestens auf der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am 09.09.2022 in Stuttgart ergeben, bei der das Thema auf der Tagesordnung steht.

Alle Kammermitglieder werden einstweilen daran erinnert, dass bei elektronischer Versendung eines Schriftsatzes an das Gericht auch der sog. sichere Übermittlungsweg genutzt werden kann, wie er beispielsweise in § 130a Abs. 3 und 4 ZPO normiert ist. Danach genügt es, wenn der Schriftsatz mit einer einfachen Signatur (z. B. eingetippter Name des Rechtsanwalts) versehen und vom Postfachinhaber selbst (also nicht etwa von einer Kanzleimitarbeiterin) per beA verschickt wird; dies kann auch mit den neuen beA-Karten geschehen.

Im Übrigen ist die Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen unmittelbar im beA-System, das heißt ohne Verwendung einer Anwaltssoftware, auch mit den neuen Karten möglich. Und mit den alten Karten kann nach Mitteilung der Bundesnotarkammer auch nach dem 08.09.2022 qualifiziert elektronisch signiert werden, wenn sich der Postfachinhaber mit seiner neuen Karte am beA anmeldet.

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