Finanzielle Einzelhilfe für Opfer von Straftaten und deren enge Angehörigen

Rechtsanwaltskammer als Einheitlicher Ansprechpartner

Internetportal TerminsAnwalt.de

Konfliktmanagement-Tagung

LG München: Spezialist contra Fachanwalt

Sonderausgabe für Freie Berufe „KfW-impuls“

BayVGH – Das Online-Bundesligaspiel „Super-Manager“ darf als öffenliches Glücksspiel verboten werden

Deutschsprachige Internetseite der HCCH

Anerkennung von Geldstrafen in der EU

Reform des Gerichtsvollzieherwesens

PKH- Begrenzungsgesetz

Vorauszahlungsverpflichtung der Gebühren für das Berufungsverfahren

Rechtsschutz gegen überlange Verfahrensdauer

Verbraucherdarlehensverträge

Versorgungsausgleichskasse ab dem 01.04.2010

Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten

Kammerversammlung 2010

Alternative Konfliktlösung – Neue Perspektiven für Anwaltschaft und Wirtschaft

Neufassung BORA und FAO

Praktikantenservice Universität Bayreuth

Gemeinsames Grundsatzpapier der Steuerberaterkammern München und Nürnberg und der Bay. Steuerverwaltung

Weiterbildungsprogramm Mediation an der Universität Heidelberg

IWIS-Seminar Fallstudie nach der ICC Schiedsgerichts

BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung

Kündigungsschutz bei unter 25-jährigen

Finanzielle Einzelhilfe für Opfer von Straftaten und deren enge Angehörigen

Die Bayer. Staatsregierung hat am 21. April 2009 grundsätzlich beschlossen, dass der Freistaat Bayern eine landesweite „Opferhilfe Bayern“ u.a. mit der Zielrichtung einrichtet, Opfer von Straftaten und deren enge Angehörigen in solchen Fällen schnell und unbürokratisch finanziell zu unterstützen. In geeigneten Fällen können Anträge auf Gewährung finanzieller Opferhilfe ab sofort beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gestellt werden. Anträge sollten bis 15. Juni 2010 eingehen.  Als Ansprechpartner steht Regierungsrat Dr. Martin Kober (Tel: 089/5597-2225; E-Mail: Martin.Kober@stmjv.bayern.de) zur Verfügung. Ein entsprechendes Antragsformular erhalten Sie ebenfalls dort.

Rechtsanwaltskammer als Einheitlicher Ansprechpartner

Die EU-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG sieht die Einrichtung von Einheitlichen Ansprechpartnern in allen Mitgliedsstaaten vor. Mithilfe dieser Ansprechpartner soll es Dienstleistungserbringern erleichtert werden, in allen Mitgliedsstaaten Dienstleistungen zu erbringen, ohne mit komplizierten Behördengängen belastet zu werden. Die Dienstleistungserbringer sollen sich an eine einheitliche Stelle wenden können, die als Informationsportal dient und alle Verfahren mit den zuständigen Behörden vermittelt. Für den Bereich der europäischen Anwälte wurden in Bayern die Rechtsanwaltskammern als Einheitliche Ansprechpartner bestimmt.

Internetportal TerminsAnwalt.de

TerminsAnwalt.de ist eine kostenlose Serviceplattform von Anwälten für Anwälte, die einen auswärtigen Terminsvertreter suchen oder selbst als Terminsvertreter tätig werden möchten. Jeder Anwalt kann eine zu vergebende Terminsvertretung mit einigen Mausklicks offerieren und jeder registrierte Anwalt erhält per E-Mail eine Nachricht über das Angebot und kann sich selbst darum bemühen, falls Interesse besteht.

Konfliktmanagement-Tagung

Am 24.07.2010 veranstaltet die Universität Erlangen-Nürnberg ein Seminar zum Thema: „Alternative Konfliktlösung – Neue Perspektiven für Anwaltschaft und Wirtschaft: schnell, schonend, attraktiv“. Die Veranstaltung findet statt im Siemens AG Trainings Center, Alleee am Röthelheimpark 3b, 91052 Erlangen. Nähere Informationen zu dem Seminar finden Sie in dem entsprechenden Flyer .

LG München: Spezialist contra Fachanwalt

Die Rechtsanwaltskammer München hat einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsprozess gegen einen Kollegen geführt, der sich im Geschäftsverkehr als „Spezialist für Erbrecht“ bezeichnete. Hier erhalten Sie zur Kenntnisnahme das vollständige Urteil des Landgerichts München I vom 09.02.2010 (33 O 427/09). Es ist nicht rechtskräftig, mit einer Berufung ist zu rechnen. In der Begründung führt das Gericht aus, dass es sich nicht dem obiter dictum des BVerfG im Spezialistenbeschluss (BVerfG NJW 2004, 2656) anschließt, wonach dem kundigen Rechtsuchenden zuzutrauen sei, die im Gesetz gewählten Begriffe – Schwerpunkt oder Fachanwalt – nicht mit anderen, wie etwa dem Spezialistenbegriff, gleichzusetzen. Der angesprochene Verkehr kennt die Voraussetzungen für den Fachanwaltstitel im Einzelnen nicht und kann deshalb auch nicht mit hinreichender Sicherheit zwischen dem Titel „Fachanwalt für Erbrecht“ und der selbsternannten Bezeichnung „Spezialist für Erbrecht“ unterscheiden, zumal zwischen beiden Bezeichnungen im Gesamteindruck eine große sprachliche Nähe besteht. Bei Abwägung der schützenswerten Belange ist dem Beklagten zuzumuten, auf andere Begrifflichkeiten wie „ist im Erbrecht spezialisiert“ oder „Spezialisierung im Erbrecht“ auszuweichen.

Das Urteil bejaht im Ergebnis eine Verwechslungsfähigkeit der Bezeichnungen „Spezialist“ und „Fachanwalt“ gem. § 7 Abs. 2 BORA für Rechtsgebiete, die mit einer Fachanwaltschaft belegt sind. Der entschiedene Fall zum Fachanwaltsgebiet „Erbrecht“ kann insoweit als Präjudiz gelten, dass jedenfalls identische Rechtsgebietsbezeichnungen, vorliegend „Erbrecht“, gesperrt sind. Eine Aussage, ob das Verbot der Spezialistenbezeichnung auch Teilrechtsgebiete aus Fachanwaltsgebieten erfasst, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.

Sonderausgabe für Freie Berufe „KfW-impuls“

Die aktuelle Publikation des Bundesverbandes der Freien Berufe und der KfW-Bankengruppe, welche in Form einer Sonderausgabe des  „KfW-impuls“ erstellt wurde, finden Sie hier.

Das Papier informiert darüber wie Freiberufler über das KfW-Sonderprogramm, das im Rahmen der beiden Konjunkturpakete der Bundesregierung zur Abfederung der Finanz- und Wirtschaftskrise aufgelegt wurde, Darlehen beantragen können, um ihre Investitionen oder laufenden Kosten zu finanzieren.

BayVGH – Das Online-Bundesligaspiel „Super-Manager“ darf als öffenliches Glücksspiel verboten werden

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 13. April 2010 im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass das Internetspiel „Super-Manager“ ein öffentliches Glücksspiel ist und untersagt werden darf. Der BayVGH wies damit die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach zurück.
Die Antragstellerin veranstaltet auf ihrer Internetseite das sogenannte Bundesliga-Manager-Spiel, bei dem parallel zur laufenden Saison der Fußballbundesliga mehrere Preise, darunter der Hauptgewinn von 100.000 € ausgeworfen werden. Der Spieleinsatz beträgt 7,99 €. Der Spielteilnehmer stellt aus den Spielern der 1. Bundesliga ein Team zusammen, für das an jedem Spieltag der Bundesliga Punkte vergeben werden. Die Aufstellung seines Teams legt der Teilnehmer auf dem Internetportal des Veranstalters für jeden Spieltag selbst fest. Die vom Teilnehmer eingesetzten Bundesligaspieler werden einzeln nach vorher festgelegten Kriterien von einer Expertenjury bewertet. Zusätzliche Punkte erhalten die Spieler nach bestimmten, im Einzelnen festgelegten Spielereignissen (z.B. erzielte Tore, Gegentore, gewonnene Zweikämpfe, rote oder gelbe Karten). Gewinner des Hauptpreises ist, wer am Ende der Saison mit seinem Team die meisten Punkte erzielt hat.
Der Freistaat Bayern untersagte der Antragstellerin Ende September 2009, dieses öffentliche Glücksspiel auf Ihrer Internetseite in Bayern zu veranstalten oder zu vermitteln. Hiergegen ließ die Antragstellerin Klage erheben, über die noch nicht entschieden ist. Um bis zu dieser Entscheidung das Managerspiel weiter auf ihrer Internetseite veranstalten zu dürfen, stellte die Antragstellerin zugleich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht Ansbach ablehnte.
Diese Entscheidung hat der BayVGH nun im Beschwerdeverfahren bestätigt. Auch nach seiner Auffassung weist das Internetspiel „Super-Manager“ die Merkmale eines verbotenen öffentlichen Glücksspiels im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags auf. Für das Mitspielen werde ein Entgelt verlangt, mit dem eine Gewinnchance erworben werde. Die Geschicklichkeit des Teilnehmers bei der Zusammenstellung und Aufstellung seines Teams habe nur wenig Einfluss auf die Gewinnmöglichkeit. Das Zufallsmoment überwiege bei weitem. Vergleichbar mit dem Glückspiel TOTO sei der weitere Verlauf des Managerspiels abhängig von künftigen Ereignissen an dem jeweiligen Bundesliga-Spieltag. Weder die Ereignisse noch die spätere Jury-Bewertung könnten vorher annähernd sicher eingeschätzt werden.
Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des BayVGH im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht eröffnet.
(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13.4.2010 Az. 10 CS 10.453

Anerkennung von Geldstrafen in der EU

[BRAK] Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (BT-Drucks. 17/1288) vorgelegt. Geldstrafen und Geldbußen sollen zukünftig innerhalb der EU gegenseitig anerkannt werden. Mit dieser Maßnahme sollen bisherige Hindernisse bei der grenzüberschreitenden Vollstreckung von Geldsanktionen behoben und wesentliche Erleichterungen erreicht werden. Die BRAK hatte mit der BRAK-Stellungnahme-Nr. 6/2008 zum Rahmenbeschluss Stellung genommen.

Reform des Gerichtsvollzieherwesens

[BRAK] Die Bundesregierung begrüßt in ihrer Stellungnahme (Anlage 2 zu BT-Drucks. 17/1225, S. 271ff.) die Initiative des Bundesrates für eine Reform des Gerichtsvollzieherwesens. Sie trägt jedoch Bedenken vor gegen eine Erhöhung der Kosten der Zwangsvollstreckung, die Gläubiger auch dann tragen müssten, wenn die Vollstreckung erfolglos bleibt. Es stehe zu befürchten, dass Gläubiger auf die Begleichung kleinerer Forderungen ganz verzichten könnten und damit ein negativer Einfluss auf die allgemeine Zahlungsmoral eintrete. Nach der Neuregelung sollen Zwangsvollstrecker zukünftig im Wettbewerb untereinander auf eigene Rechnung tätig sein, dabei jedoch unter staatlicher Aufsicht stehen. Durch den Entwurf soll die Effizienz der Zwangsvollstreckung verbessert werden, indem neue Leistungsanreize geschaffen werden. Der Bundesrat hatte im Februar 2010 beschlossen, den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens (BR-Drucks 49/10, BR-Drucks 49/10 (Beschluss)) in der Fassung der BR-Drucks. 150/07 (Beschluss) sowie den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes – Artikel 98a (BR-Drucks 48/10, BR-Drucks 48/10 (Beschluss)) in der Fassung der BR-Drucks.149/07 (Beschluss – neu) erneut beim Bundestag einzubringen. Beide Gesetzentwürfe waren vom Bundesrat bereits im Mai 2007 textgleich in den Bundestag eingebracht worden, konnten in der 16. Legislaturperiode jedoch nicht abschließend behandelt werden. Damals hatte die Bundesregierung bereits Stellung genommen (Anlage 2 der BT-Drucks. 17/5727, S. 110).

PKH- Begrenzungsgesetz

[BRAK] Inzwischen liegt die Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe – PKH-Begrenzungsgesetz (Anlage 2 zu BT-Drucks. 17/1216, S. 85ff.) vor. Der Bundesrat hatte den Entwurf unverändert gegenüber seinem in der 16. Legislaturperiode eingebrachten Gesetzentwurf (BR-Drucks. 250/06 (Beschluss)) erneut eingebracht (BR-Drucks 37/10, BR-Drucks 37/10 (Beschluss)). Die Bundesregierung stimmt in ihrer Stellungnahme denjenigen Maßnahmen zu, die einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der PKH entgegenwirkten. Daher unterstütze sie grundsätzlich die Korrektur der Bewilligungsvoraussetzungen. Außerdem begrüßt sie die Optimierung des Verfahrens durch den Vorschlag, dem Gericht die Übertragung der Bedürftigkeitsprüfung auf den Rechtspfleger zu ermöglichen. Allerdings bringt die Bundesregierung gegen einige der vorgeschlagenen Regelungen verfassungsrechtliche Bedenken vor, u.a. gegen die vorgesehene stärkere Beteiligung der Partei an den Kosten des Rechtsstreits, gegen die gänzliche Aufhebung der geltenden zahlenmäßigen Beschränkung auf 48 Monatsraten bei einer Bewilligung von PKH gegen Ratenzahlung sowie gegen die Einführung einer gesonderten Gebühr für die Festsetzung von Raten. Abschließend weist die Bundesregierung darauf hin, dass sie erheblichen Handlungsbedarf bei der Erfassung und Bewertung der Ausgaben für die PKH sehe.

Die BRAK hatte in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 27/2006 das Ansinnen des Gesetzentwurfs, den Gerichten wirksamere Mittel gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme von PKH an die Hand zu geben, grundsätzlich begrüßt, einige Maßnahmen jedoch als kritisch bewertet. Nach Ansicht der BRAK muss Recht für jedermann weiterhin wirtschaftlich leistbar sein.

Vorauszahlungsverpflichtung der Gebühren für das Berufungsverfahren

[BRAK] Die Bundesregierung lehnt in ihrer Stellungnahme zu dem vom Bundesrat wieder eingebrachten Gesetzentwurf zur Einführung einer Vorauszahlungsverpflichtung der Gebühren für das Berufungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie zur Änderung des Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetzes (BT-Drucks. 17/1211, BR-Drucks. 38/10, BR-Drucks. 38/10 (Beschluss), BR-Drucks 86/07 (Beschluss)) eine Verpflichtung zur Gebührenvorauszahlung für Berufungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ab (Anlage 2 zu BT-Drucks. 17/1211, S. 11f.). Die Bürger dürften nicht finanziell unangemessen belastet oder in ihrem Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verletzt werden. Nach Auffassung der Bundesregierung sind diese Voraussetzungen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf unzureichend erfüllt. Der Vorschlag würde bei durchzuführenden Berufungsverfahren zu spürbaren Verzögerungen und einem deutlich zunehmenden Verwaltungsaufwand durch die Zahlungsüberwachung, das Setzen von Zahlungsfristen und die Prüfung der Fristeinhaltung führen. Die BRAK hatte in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 23/2007 Bedenken gegen die praktische Umsetzung des Vorschlags, die unterbliebene Einzahlung der Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren einer Sanktion zu unterwerfen sowie gegen die Gestaltung der Rechtsfolgen geäußert.

Rechtsschutz gegen überlange Verfahrensdauer

[BRAK] Das BMJ hat am 08.04.2010 den Referentenentwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Stand: 15.03.2010) vorgestellt. Hintergrund der Neuregelung ist, dass aufgrund der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des BVerfG der Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren verbessert werden soll. Durch den Entwurf soll für überlange Gerichtsverfahren ein Entschädigungsanspruch eingeführt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass Betroffene zunächst im Ausgangsverfahren die Verzögerung gerügt haben. Erst wenn diese „Vorwarnung“ folgenlos bleibt, kann eine Entschädigung eingefordert werden. Für die Entschädigung kommt es nicht darauf an, ob einzelnen Richtern ein Vorwurf zu machen ist. Sollte eine Abhilfe nicht möglich sein, so sieht der Gesetzentwurf für jeden vollen Monat der Verzögerung eine Entschädigung von ca. 100 Euro vor. Lesen Sie hierzu die BMJ-Pressemitteilung v. 08.04.2010.

Verbraucherdarlehensverträge

[BRAK] Das Kabinett hat am 24.03.2010 einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Musterwiderrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge beschlossen. Mit diesem gesetzlichen Muster soll eine verlässliche Grundlage dafür geschaffen werden, wie Verbraucher über ihre Widerrufsrechte beim Abschluss von Darlehensverträgen zu informieren sind. Dadurch soll der Verbraucherschutz gestärkt und für mehr Rechtssicherheit bei Verbraucherdarlehensverträgen gesorgt werden. Hintergrund ist, dass bei einer mangelhaften Belehrung von Verbrauchern über ihre Rechte Verträge auch noch nach sehr langer Zeit widerrufen werden konnten. Mit der freiwilligen Verwendung des gesetzlichen Musters kann zukünftig der Darlehensgeber davon ausgehen, dass er alle gesetzlichen Belehrungspflichten eingehalten hat. Das Muster soll als Anhang dem EGBGB angefügt werden und erhält dadurch den Rang eines formellen Gesetzes. Daneben enthält der Entwurf einige Anpassungen und Klarstellungen zum Verbraucherdarlehensrecht. Lesen Sie hierzu die BMJ-Pressemitteilung v. 24.03.2010.

Versorgungsausgleichskasse ab dem 01.04.2010

[BRAK] Am 01.04.2010 hat die Versorgungsausgleichskasse den Betrieb aufgenommen. Diese neue Pensionskasse ist mit dem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (BGBl. I 2009, 700 ff.) im September 2009 beschlossen worden. Dadurch soll eine verfassungsmäßig gerechte und ausgeglichene Aufteilung der in der Ehe erworbenen Vorsorgeanrechte insbes. aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der betrieblichen Altersversorgung etc. ermöglicht werden. In die neue Versorgungsausgleichskasse können in Zukunft nach einer Scheidung die Betriebsrentenansprüche des ausgleichsberechtigten Ehepartners fließen.  Lesen Sie hierzu die BMJ-Pressemitteilung v. 01.04.2010.

Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten

[BRAK] Das Bundeskabinett hat am 31.03.2010 den Gesetzentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht“ beschlossen. Durch die Neuregelung soll die im geltenden Recht bestehende Zwei-Klassengesellschaft in §160a StPO aufgehoben und die „normalen“ Rechtsanwälte den Strafverteidigern gleichgestellt werden. Dies entspricht einer Forderung der BRAK. Lesen Sie die BMJ-Pressemitteilung v. 31.03.2010.

Kammerversammlung 2010

Am Freitag, 16. April 2010, 15.00 Uhr, wird die ordentliche Kammerversammlung im WLW Würzburger Lehrgangswerk, Würzburger Str. 59, 96049 Bamberg, stattfinden. Die Tagesordung wurde mit RAK – InFORM, März 2010, Nr. 199, bekannt gegeben. Bitte melden Sie sich aus organisatorischen Gründen schriftlich (Fax, email) oder telefonisch an.

Alternative Konfliktlösung – Neue Perspektiven für Anwaltschaft und Wirtschaft

Die eintägige Fortbildungsveranstaltung Alternative Konfliktlösung wendet sich in erster Linie an Wirtschaftsjuristen, Rechtsanwälte, Notare sowie alle Selbstständigen und Freiberufler, die sich über effizientes Konfliktmanagement informieren wollen. Nähere Informationen : Anmeldung und Programm oder beim Campus für wissenschaftliche Weiterbildung der Universität Erlangen-Nürnberg, Tel.: 09131 / 85-25867.

Neufassung BORA und FAO

[BRAK] Zum 01.03.2010 sind die Beschlüsse der 3. Sitzung der Vierten Satzungsversammlung vom 15.06.2009 in Kraft getreten. Diese sind in den BRAK-Mitteilungen Heft 6/2009, S. 279f. veröffentlicht worden. Die Satzungsversammlung (SV) hatte neben Beschlüssen zu den Themen Fortbildungspflicht, Dreijahreszeitraum und Zweigstelle, zahlreiche, größtenteils redaktionelle Änderungen der Fachanwaltsordnung (FAO) verabschiedet.

Fortbildungspflicht (FAO)

Gem. § 15 Abs. 1, Satz 2 FAO müssen Fortbildungsveranstaltungen nicht zwingend in Präsenzform durchgeführt werden. Nichtpräsenzveranstaltungen sind zulässig, wenn sichergestellt ist, dass Referenten und Teilnehmer einer solchen Veranstaltung untereinander kommunizieren können. Zudem muss der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden.

Seit dem 01.09.2009 sind bis zu drei Fachanwaltsbezeichnungen zulässig. In der Neufassung von § 15 Abs. 2 FAO wird klar gestellt, dass die Fortbildung je Fachgebiet zehn Zeitstunden nicht unterschreiten darf.

Dreijahreszeitraum (FAO)

Der bislang durch § 5 Satz 1 FAO vorgegebene Zeitraum für den Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen verlängert sich zukünftig um Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den Mutterschutzvorschriften, um Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit sowie um Zeiten, in denen der Antragsteller wegen besonderer Härte in seiner anwaltlichen Tätigkeit eingeschränkt war. Eine Verlängerung ist insgesamt auf drei Jahre beschränkt.

Zweigstelle

Mit ihrem Beschluss zu § 5 BORA wollte die SV klar stellen, dass auch in einer Zweigstelle die für die Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen vorzuhalten sind. Diesen Beschluss zu § 5 BORA hat das BMJ aufgehoben. Das BMJ argumentierte, dass es der SV soweit an einer Satzungsermächtigung fehlte. Da die SV hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat, wird nunmehr der Anwaltssenat des BGH in dieser Sache entscheiden.

Praktikantenservice Universität Bayreuth

Im Laufe ihres Studiums sind Studierende der Rechtswissenschaften in Bayern verpflichtet, mindestens drei Monate an so genannter „praktischer Studienzeit“ nachzuweisen (Pflichtpraktika nach § 25 JAPO). Die Universität Bayreuth möchte ihren Studierenden bei der Suche und Auswahl entsprechender Praktikumsstellen in Justiz, Verwaltung oder bei Kanzleien dabei gerne unterstützend unter die Arme greifen.

Aus diesem Grunde wurde vor Kurzem ein Praktikantenservice der Universität Bayreuth etabliert. Diese würde sich sehr freuen, wenn auch Sie sich hierfür als potentielle Praktikumsstelle für Praktika zwischen einem und drei Monate zur Verfügung stellen würden. Der Eintrag in den Praktikantenservice ist für Kanzleien kostenlos. Es können stets auch eingehende Praktikumsanfragen nach eigenem Ermessen ablehnt werden, wenn die Bewerbungen als ungeeignet erscheinen. Gleichwohl werden Sie durch das eine oder andere Praktikum sicherlich auch mögliche High-Potentials als künftige Berufsträger kennen lernen.  Einen ersten Eindruck des Praktikantenservice können Sie hier gewinnen: http://www.jura.uni-bayreuth.de/de/studium_lehre/praktika/Praktikumsstellen/index.html

Wenn Sie sich für einen Eintrag in den Praktikantenservice entscheiden schicken Sie das Datenblatt ausgefüllt zurück. Welche und wie viele Felder Sie darin ausfüllen, bleibt gänzlichen Ihnen überlassen (Thomas Grädler, Universität Bayreuth, Gebäude RW, Zimmer 186.1, Universitätsstr. 30, 95447 Bayreuth, Tel.: 0921 / 55-2882, Fax: 0921 / 55-2097)

Gemeinsames Grundsatzpapier der Steuerberaterkammern München und Nürnberg und der Bay. Steuerverwaltung

Die Steuerverwaltungen der Länder bemängeln seit längerer Zeit, dass sich nach ihrer Statistik das Einreichungsverhalten von Steuererklärungen von Jahr zu Jahr verschlechtere. Das BMF und die Mehrzahl der Länder haben darauf reagiert und gefordert, die Fristen auf den 31.12. des Folgejahres zu verkürzen und bei Überschreitung automatisch Verspätungszuschläge zu erheben. Der Gesetzentwurf des BMF für eine Änderung des § 152 AO (Verspätungszuschlag) liegt bereits vor.

Daraufhin wurde die Bayerische Steuerverwaltung initiativ und hat mit den Bayerischen Steuerberaterkammern eine gemeinsame Arbeitsgruppe zur Neugestaltung von Arbeitsprozessen gebildet, die sowohl die Verwaltung als auch den Berufsstand betreffen. In dieser Arbeitsgruppe werden z.Z. folgende Projekte bearbeitet:

1.         vollelektronische Abgabe von Steuererklärungen, Bilanzen und GuV (Projekt E-Bilanz)

2          elektronische Übermittlung von Belegen

3.         Erarbeitung neuer Vollmachtsformulare

4.         Einrichtung einer Vollmachtsdatenbank.

Bezüglich der Lösung der Fristenproblematik wurde bei den seit Herbst 2008 laufenden Gesprächen ein Modell entwickelt, in dem auch grundlegende Forderungen des Berufsstandes Eingang fanden, insbesondere:

  • eine Bearbeitungszeit von 12 Monaten, die vom 01.03. des Folgejahres bis 28.02. des Nachfolgejahres reicht
  • keine automatische Festsetzung von Verspätungszuschlägen
  • Trennung von beratenen und nicht beratenen Steuerpflichtigen
  • striktere Einhaltung der Abgabefristen bei steuerlich nicht beratenen Bürgern
  • bei Umstellung auf das neue Modell – Gewährung ausreichender Übergangsfristen wegen faktischer Verkürzung der Bearbeitungszeit um zwei Monate.

Am 25. September 2009 wurde das Gemeinsame Grundsatz– und Konzeptpapier von den Steuerberaterkammern München und Nürnberg und der Bayerischen Steuerverwaltung unterzeichnet. Darin ist u.a. ein Kontingentierungs-Modell vorgesehen, bei dem für jeden Steuerberater Kontingente gebildet, d. h. bestimmte Abgabequoten für bestimmte Zeitpunkte festgelegt werden; das sind:

–           zum 30. September 40 %

–           zum 31. Dezember 75 %

–           zum 28. Februar des Folgejahres, dem Endtermin, 100 %.

Durch die Staffelung soll eine gleichmäßige Arbeitsauslastung in den Steuerberaterkanzleien und Finanzämtern erreicht werden. Für den Steuerberater verbleibt Spielraum, welchen Einzelfall er wann abgibt, solange seine Quote stimmt. Voraussetzung für die flächendeckende Einführung des Kontingentierungsmodells ist, dass jedem Berater die eigenen Mandanten in einer Datenbank zugeordnet werden, in der die Steuerberater ihre Vollmachten und deren Umfang, sowie auch Untervollmachten eingeben können. Diese „Vollmachtsdatenbank“ soll  bei den Steuerberaterkammern eingerichtet werden. Die Verwaltung erhält lediglich Zugriff zum Zweck der Adressenverwaltung, Zuordnung der Vollmachten und Überwachung der Kontingenterfüllung. Die Vertraulichkeit wird dabei gewahrt.

Im Jahr 2010 wird in einem gemeinsamen Pilotverfahren in fünf bayerischen Finanzämtern, darunter FA Cham und FA Hof, das Modell einer Kontingentbildung getestet werden. Die Pilotierung bezieht sich auf den VZ 2009 und dauert voraussichtlich bis zum 30.06.2011. Sie umfasst nur die Abgabe von Einkommensteuererklärungen, Feststellungserklärungen sowie Körperschaftsteuererklärungen.

In der Pilotphase werden die beratenen Mandanten zunächst noch über ein Exel-Tool dem Finanzamt händisch mitgeteilt, ohne Einsatz einer Vollmachtsdatenbank.

Sollte die Pilotierung für beide Seiten, Steuerverwaltung wie auch Steuerberater, erfolgreich abgeschlossen werden und sich das Kontingentierungsmodell in der Praxis bewähren, ist an eine bundesweite Übernahme gedacht und der automatische Verspätungszuschlag vom Tisch.

Nachdem auch Rechtsanwälte, soweit sie im Bereich der Steuerdeklaration Mandate betreuen, zukünftig hiervon betroffen sein werden, wird das Präsidium der Steuerberaterkammer Nürnberg mit den Rechtsanwaltskammern in nächster Zeit Gespräche führen, wie sie in das Kontingentierungsmodell einbezogen werden können.

Weiterbildungsprogramm Mediation an der Universität Heidelberg

Mediation hat sich im vergangenen Jahrzehnt als ein eigenständiges Verfahren der Konfliktregelung in sehr unterschiedlichen Bereichen der Gesellschaft etabliert. Dieser interdisziplinäre Lösungsansatz eignet sich für alle Konflikte, bei denen die Beziehung zwischen den Beteiligten eine große Rolle spielt. Ab April 2010 ist es wieder möglich, mit der Mediationsausbildung an der Universität Heidelberg zu beginnen.

Das Grundlagenseminar findet vom 20. bis 24. April 2010 in Heidelberg statt und wird wieder von einem bewährten Dozententeam geleitet: Während die Rechtsanwältin Lis Ripke als Pionierin der Mediation gilt und dieses Verfahren in Deutschland überhaupt erst bekannt gemacht hat, greift Stefan Kessen auf seinen Erfahrungsschatz als geschäftsführender Gesellschafter der MEDIATOR GmbH zurück. Gemeinsam werden die beiden einen Überblick über das Mediationsverfahren geben sowie dessen Indikation, Ablauf, Struktur und Anwendungsmöglichkeiten vorstellen.

Nach erfolgreichem Abschluss des Grundlagenseminars besteht im Sommer und Herbst 2010 die Möglichkeit zu Vertiefungs- und Spezialisierungsseminaren. Die Termine entnehmen Sie bitte dem Veranstaltungskalender, detaillierte Seminarinformationen stehen Ihnen auf der Programmseite Mediation der Homepage www.wisswb.uni-hd.de zur Verfügung.

Das Weiterbildungsprogramm wird in Kooperation mit dem Heidelberger Institut für Mediation durchgeführt und ist international anerkannt, so z.B. durch die Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation (BAFM), den Bundesverband Mediation (BM) oder durch den Schweizerischen Anwaltsverband (SAV). Für Anwälte besteht die Möglichkeit, die Teilnahme an Mediationsseminaren bei der Anwaltskammer anerkennen zu lassen. Die Anerkennung muss individuell und vor dem Weiterbildungsstart beantragt werden.

Weitere Auskünfte erhalten Sie telefonisch unter 06221/54-78 10, per Fax unter 06221/54-78 19 und unter der E-Mail-Adresse wisswb@uni-hd.de

BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung

[BRAK] Die BRAK begrüßt in der BRAK-Presseerklärung v. 02.03.2010 die Entscheidung des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung. Das BVerfG hat mit Urteil v. 02.03.2010 (1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08) entschieden, dass die konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß ist. Die Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen § 113a, § 113b TKG und § 100g StPO, soweit dieser die Ergebung von Daten gem. § 113a TKG zulässt, die durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (BGBl. 2007 I, 3198) eingeführt wurden. Lesen Sie auch die BVerfG-Pressemitteilung v. 02.03.2010 und die BMJ-Pressemitteilung v. 02.03.2010.

Die BRAK hatte bereits in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 31/2007 zum Gesetzentwurf zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung darauf hingewiesen, dass die Verwertung anlasslos auf Vorrat gespeicherter Telekommunikationsdaten im Strafverfahren viel zu weit gehe und es an einer Begrenzung durch einen Katalog schwerster Straftaten fehle.

Kündigungsschutz bei unter 25-jährigen

[BRAK] Der von der SPD-Fraktion vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils (C-555/07) – Erweiterung des Kündigungsschutzes bei unter 25-jährigen (BT-Drucks. 17/775) ist am 24.02.2010 in erster Lesung im Bundestag beraten worden. Nach der Neuregelung sollen Beschäftigungszeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres eines Arbeitnehmers angefallen sind, bei der Berechnung der Kündigungsfrist berücksichtigt werden. Der EuGH hatte am 19.01.2010 entschieden, dass die bisherige deutsche Regelung nicht mit Europarecht vereinbar sei.