Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können Gebührenrechnungen seit 17.07.2024 in Textform an ihre Mandantschaft mitteilen; eine handschriftliche Unterschrift ist nicht mehr erforderlich. Zudem ist es ausreichend, dass der Rechtsanwalt die Mitteilung der Vergütungsberechnung an den Mandanten veranlasst. Eine entsprechende Änderung von § 10 Abs. 1 S. 1 RVG ist durch Artikel 35 des
Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz
erfolgt. Abstriche bei der zivil-, straf- und standesrechtlichen Verantwortung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für die Richtigkeit der Vergütungsberechnung sind mit der Formerleichterung nicht verbunden.
Sie steht allerdings in Widerspruch zur verpflichtenden elektronischen Rechnungsstellung für B2B-Umsätze in Form eines strukturierten Datensatzes nach § 14 UStG, die durch das Wachstumschancengesetz eingeführt wurde. Diese Verpflichtung gilt auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und tritt ab 01.01.2025 – mit unterschiedlichen Übergangsfristen spätestens zum 01.01.2028 – in Kraft.
Weitergehende Informationen finden Sie in den Nachrichten aus Berlin 15/2024 der Bundesrechtsanwaltskammer.