BayObLG: Qualifizierte Signatur des Vertreters reicht nicht, wenn Vertretener unterzeichnet

Nach einem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 19.01.2023 (207 StRR 2/23) reicht es für die wirksame Einreichung eines Schriftsatzes nicht aus, wenn er vom Rechtsanwalt unterschrieben und später von einem Vertreter mit dessen qualifizierter elektronischer Signatur über sein beA an das Gericht übermittelt wird. Vielmehr muss das Dokument über das Postfach desjenigen Rechtsanwalts übertragen werden, dessen Name als Signatur in der Schrift als verantwortende Person aufgeführt ist.

Im konkreten Fall hatte der Pflichtverteidiger einer Angeklagten die Revisionsbegründung unterzeichnet. Sein nach § 53 BRAO bestellter Vertreter brachte an dem eingescannten Schriftsatz seine qualifizierte elektronische Signatur an und sandte ihn aus seinem beA an das Gericht. Das genügt nicht den Anforderungen für die Einreichung elektronischer Dokumente gemäß § 32a Abs. 3 und 4 StPO befand das BayObLG; die Revision war daher nicht fristgemäß begründet.

Die Vorschrift ist insoweit deckungsgleich mit § 130a Abs. 3 und 4 ZPO und den Parallelvorschriften der übrigen Verfahrensordnungen. Entweder hätte der Pflichtverteidiger das Dokument nicht nur unterzeichnen, sondern auch selbst qualifiziert elektronisch signieren müssen (§ 32a Abs. 3 1. Alt. StPO); dann wäre der Versand über das beA seines Vertreters unschädlich. Oder er hätte es aus seinem eigenen beA versenden müssen (§ 32a Abs. 3 2. Alt. StPO), dann wäre seine qualifizierte Signatur entbehrlich gewesen.

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