[BRAK] Am 19.12.2007 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren beschlossen. Der Regierungsentwurf ähnelt in den wesentlichen Punkten dem Referentenentwurf, zum Teil wird jedoch auch die BRAK-Stellungnahme-Nr. 45/2007 berücksichtigt. § 4a RVG-E regelt wie im Referentenentwurf das Erfolgshonorar. Hier wurden gegenüber dem Referentenentwurf im Wesentlichen redaktionelle Änderungen vorgenommen. Die Anregungen der BRAK für eine klarere, eindeutigere Formulierung wurden nicht berücksichtigt. In § 3a Abs. 1 RVG-E wurde – wie von der BRAK vorgeschlagen – klargestellt, dass die Vergütungsvereinbarung wie im geltenden Recht nicht in der Vollmacht enthalten sein darf. § 3a Abs. 3 RVG-E ist sowohl gegenüber dem geltenden Recht als auch gegenüber dem Referentenentwurf neu gefasst. Er soll vorsehen, dass eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine Vergütung erhalten soll, nichtig ist. Bisher handelte es sich bei der Forderung aus der Vergütungsvereinbarung um eine nicht einklagbare Naturalobligation. In § 4 Abs. 1 RVG-E wurde der Anregung der BRAK gefolgt, dass ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, dass die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts auch bei einer Vergütungsvereinbarung in außergerichtlichen Angelegenheiten stehen muss.
4. Soldan Kanzlei-Gründerpreis
Unter dem Motto „Durchstarten und gewinnen!“ verleihen der Deutsche Anwaltverein/Forum Junge Anwaltschaft, die Bundesrechtsanwaltskammer, die Frankfurter Allgemeine Zeitung und Soldan zum vierten Mal den Soldan Kanzlei-Gründerpreis.
Im Jahre 2001 wurde dieser Preis erstmalig vergeben. Auch in diesem Jahr werden wieder die Kanzleien, die die Jury mit dem erfolgreichsten Gründungskonzept überzeugen, ausgezeichnet. Teilnehmen können alle Anwälte, die in den Jahren 2004 bis 2006 allein oder gemeinschaftlich eine Kanzlei gegründet haben.
Die Ausschreibungsunterlagen können angefordert werden unter 02 01/86 12-390 oder auf Soldan.de.
2. Bayreuther Forum für Wirtschafts- und Medienrecht
Die Forschungsstelle für Wirtschafts- und Medienrecht an der Universität Bayreuth lädt ein zum 2. Bayreuther Forum für Wirtschafts- und Medienrecht „Hedgefonds und Private Equity – Fluch oder Segen?“. Das Forum findet vom 29.02. – 01.03.2008 in Bayreuth statt. Näheres erfahren Sie hier.
Neuregelung des Erfolgshonorars
[BRAK] Die 114. Hauptversammlung beschloss am 29.11.2007 einstimmig die BRAK-Stellungnahme-Nr. 45/2007 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren. Darin begrüßt die BRAK, dass in dem Entwurf auf eine vollständige Aufhebung des Verbotes des anwaltlichen Erfolgshonorars verzichtet wurde und es beim grundsätzlichen Verbot mit einer Ausnahmeregelung bleibt. Die BRAK befürchtet jedoch aufgrund der sehr offenen Formulierung des § 4a Abs. 1 RVG-E eine Fülle von Rechtsstreitigkeiten über das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des anwaltlichen Erfolgshonorars, was zu einer zersplitterten Rechtsprechung führen könnte. Die BRAK schlägt deshalb eine rechtssicherere und damit auch justiziable behutsame Öffnung vor, nach der es im Übrigen auf die Angaben des Mandanten ankommen muss. Zudem spricht sich die BRAK gegen die Regelung in § 4 Abs. 3 Nr. 3 RVG-E aus, nach der die Vergütungsvereinbarung eine kurze Darstellung der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, auf denen die Einschätzung der Erfolgsaussichten beruht, enthalten muss. Eine solche im Vorhinein abzugebende Einschätzung der Erfolgsaussichten erscheint angesichts ihres Prognosecharakters kaum justiziabel und nützt weder dem Rechtsuchenden noch dem Rechtsanwalt. Ein fairer Ausgleich zwischen den Risiken, die für den Rechtsanwalt mit einer Erfolgshonorarvereinbarung verbunden sind, und dem Schutzinteresse des Rechtsuchenden kann im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung gem. § 3a Abs. 2 RVG-E erfolgen. Dabei sind auch die Erfolgschancen zu berücksichtigen. Darüber hinaus enthält die Stellungnahme Vorschläge, wie das Gesetz präziser und rechtssicherer gefasst werden kann. Die Änderungsvorschläge sind der Synopse zu entnehmen.
Telekommunikationsüberwachung
[BRAK] Die BRAK wandte sich mit einem Schreiben an den Bundespräsidenten mit der Bitte, das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG nicht auszufertigen und zu verkünden. Das Gesetz ist nach Ansicht der BRAK in Teilen verfassungswidrig, weil die Aufspaltung in ein absolutes Abhörverbot bei Strafverteidigern, Seelsorgern und Abgeordneten einerseits und ein lediglich relatives Abhörverbot bei den übrigen Berufsgeheimnisträgern verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist. Lesen Sie hierzu auch die BRAK-Pressemitteilung-Nr. 36 v. 04.12.2007.
Der Bundesrat hatte zuvor mit Beschluss vom 30.11.2007 zu dem Gesetz (BR-Drs. 798/07) darauf verzichtet, einen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu stellen (BR-Drs. 798/07 (Beschluss)). Der Bundesrat ließ damit den Antrag des Landes Berlin auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (BR-Drs. 798/2/07) unberücksichtigt und folgte nur zum Teil den Empfehlungen des Rechtsausschusses (BR-Drs. 798/1/07), der darüber hinaus noch eine Entschließung des Bundesrates zum Auskunftsanspruch gegenüber Internet-Providern angeregt hatte. Lesen Sie auch die Erläuterung zum Tagesordnungspunkt 17.
Erbschaftsteuerreform beschlossen
[BRAK] Das Bundeskabinett hat am 11.12.2007 dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts zugestimmt. Der Regierungsentwurf sieht eine einheitliche Bewertung aller Vermögenswerte nach dem gemeinen Wert vor. Die dadurch bedingte Höherbewertung von Grundeigentum soll durch höhere Freibeträge für nahe Familienangehörige ausgeglichen werden. Bei der Unternehmensnachfolge sind steuerliche Begünstigungen vorgesehen. Eine gesetzliche Neuregelung ist erforderlich, weil das BVerfG mit Beschluss v. 07.11.2006 (1 BvL 10/02) entschieden hat, dass die Erbschaftsteuer in der derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig ist. Lesen Sie auch die Übersicht über die wichtigsten Änderungen und die Erbschaftsteuer-Tabelle.
Unterhaltsrechts-Reform
[BRAK] Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 30.11.2007 beschlossen, bezüglich des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Unterhaltsrechts (BR-Drs. 760/07) keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu stellen (BR-Drs. 760/07 (Beschluss)). Ab 01.01.2008 haben nun die Unterhaltsansprüche von minderjährigen Kindern grundsätzlich Vorrang. Gefolgt an zweiter Stelle von den Ansprüchen von Müttern oder Vätern, die Kinder betreuen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet waren oder nicht. Ihnen gleich gestellt sind Partner, die lange Zeit miteinander verheiratet waren. Am Ende stehen Personen, die nur verhältnismäßig kurze Zeit miteinander verheiratet waren und diejenigen, die keine Kinder betreuen.
BFH zur Absetzbarkeit von Strafverteidigerkosten
[BRAKJ] Am 05.12.2007 ist das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) v. 18.10.2007 (VI R 42/04) zur steuerlichen Berücksichtigung von Kosten der Strafverteidigung veröffentlicht worden. Nach der Entscheidung sind Strafverteidigungskosten Erwerbsaufwendungen, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war. Dies ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist.
Vaterschaftsanfechtung durch Behörden
[BRAK] Der Rechtsausschuss hat am 12.12.2007 den Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Anfechtung der Vaterschaft (BT-Drs. 16/3291) beschlossen. Nach der Neuregelung soll ein befristetes Anfechtungsrechts für öffentliche Stellen eingeführt werden, um so missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen zu Zwecken der Erlangung eines Aufenthaltstitels bzw. der deutschen Staatsangehörigkeit entgegen zu wirken. Die Länder sollten nach den Plänen der Bundesregierung bestimmen, welche öffentliche Stelle die Möglichkeit bekommen soll, die Anerkennung der Vaterschaft vor Gericht anzufechten.
Erteilung verbindlicher Auskünfte nach § 89 Abs. 2 AO
[BRAK] Am 30.11.2007 hat der Bundesrat der Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung – Steuerauskunftsverordnung- StAuskV (BR-Drs. 725/07) zugestimmt (BR-Drs. 725/07 (Beschluss)). § 89 Abs. 4 AO ermächtigt das Bundesfinanzministerium (BMF), mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft sowie zur Reichweite der Bindungswirkung zu treffen. Durch diese Verordnung wird das fast gleichlautende BMF-Schreiben v. 29.12.2003 (IV A 4 S 0430 – 7/03) ersetzt. Nähere Einzelheiten zur Bestimmung der Zuständigkeit regelt das BMF-Schreiben v. 03.05.2007 (IV A 4 – S 0224/07/003).
Fortbildungszertifikat
[BRAK] Durch den Nachweis regelmäßiger Fortbildung über einen Zeitraum von drei Jahren können Rechtsanwälte das Fortbildungszertifikat „Qualität durch Fortbildung“ erhalten und damit die Lizenz zu erwerben, die Wort-/ Bildmarke bzw. die Bildmarke des Zertifikats im Rahmen ihrer Anwaltstätigkeit zu verwenden. Anwälte erhalten so die Möglichkeit, mit einer Bestätigung ihrer Fortbildungsmaßnahmen auf ihrem Briefkopf, ihrer Visitenkarte oder in ihren Kanzleiräumen zu werben. Weitere Informationen finden Sie hier.
Anwalt ohne Recht
[BRAK] Am 28.11.2007 präsentierten die BRAK und die RAK Berlin die Bücher „Anwalt ohne Recht – Schicksale jüdischer Anwälte in Deutschland nach 1933“ und „Anwalt ohne Recht – Das Schicksal jüdischer Rechtsanwälte in Berlin nach 1933“. Lesen Sie hierzu auch die Presseerklärung v. 29.11.2007. Beide Bücher sind im be.bra verlag erschienen. Die Wanderausstellung „Anwalt ohne Recht – Schicksale jüdischer Anwälte in Deutschland nach 1933″ ist noch bis zum 20.12.2007 im Landessozialgericht RLP in Mainz zu sehen.
Versorgungswerke: Keine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung während Alg II- Bezug
[BRAK] Das Sozialgericht Dresden hat mit Urteil v. 26.11.2007 (S 33 R 1675/06) entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der in die berufsständische Pflichtversicherung des Rechtsanwaltsversorgungswerkes nach Beginn eines Bezuges von Arbeitslosengeld II eintritt, während seines Sozialleistungsbezugs keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung hat. Die Voraussetzungen einer Befreiung gem. § 6 Abs.1b Nr.1 SGB VI liegen nach Ansicht des Gerichts nicht vor.
Hinweispflicht gem. § 49 b Abs. 5 BRAO – BGH, Urteil v. 11.10.2007, Az.: IX ZR 105/06
Mit einer neuen Entscheidung zur anwaltlichen Hinweispflicht gem. § 49b Abs. 5 BRAO hat der BGH seine Entscheidung vom 24. Mai 2007 insofern bestätigt, als er wiederum darauf hingewiesen hat, dass § 49b Abs. 5 BRAO nicht nur berufsrechtliche, sondern auch zivilrechtliche Bedeutung aufweist. Der Rechtsanwalt, der den Mandanten vor Übernahme des Auftrags schuldhaft nicht darauf hinweist, dass sich die für seine Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richteten, ist dem Mandanten zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens verpflichtet. Der BGH stellte aber ausdrücklich heraus, dass der Mandant im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs die Beweislast dafür trage, dass der Rechtsanwalt seiner Hinweispflicht nach § 49b Abs. 5 BRAO nicht nachgekommen sei. Der im Schrifttum teilweise vertretenen Auffassung, der Rechtsanwalt müsse nachweisen, dass er seiner Hinweispflicht genüge getan habe, folgte der BGH ausdrücklich nicht. Es ergebe sich auch keine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterung aus dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Dokumentationsobliegenheit . Es gebe nämlich schon keine Dokumentationsverpflichtung aus § 49b Abs. 5 BRAO oder aus § 242 BGB.
Bundeseinheitliches Rechtsanwaltsregister
[BRAK] Am 13.11.2007 hat die BRAK das bundeseinheitliche Rechtsanwaltsregister unter www.rechtsanwaltsregister.org online geschaltet. Lesen Sie hierzu auch die BRAK-Presseerklärung-Nr. 34 v. 13.11.2007. Das bundeseinheitliche Rechtsanwaltsregister enthält die Mitgliedsdaten aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der 28 Kammern. Es bietet Verbrauchern, Gerichten und Behörden eine einfache und unentgeltliche Suchfunktion an. Dabei ist dieses Register nicht dazu bestimmt, Rechtsuchenden geeignete Rechtsanwältinnen und Rechtanwälte zu vermitteln. Vielmehr soll es Auskunft darüber geben, ob eine Person als Rechtsanwalt zugelassen ist, wo der Kanzleisitz ist und welche Rechtsanwaltskammer zuständig ist. Für die Aktualität und Richtigkeit der im Verzeichnis erfassten Daten sind die regionalen Rechtsanwaltskammern zuständig. Weitere Informationen finden Sie unter www.brak.de.
RDG
[BRAK] Der Bundesrat hat am 09.11.2007 beschlossen, gegen das neue Rechtsdienstleistungsgesetz und das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (BR-Drs. 705/07) keinen Antrag zu stellen (BR-Drs. 705/07 (Beschluss)), so dass das Gesetz nunmehr vom Bundespräsidenten ausgefertigt und verkündet werden kann. Wird das Rechtsberatungsneuregelungsgesetz noch im November verkündet, tritt das RDG am 01.06.2008 in Kraft; wird es erst im Dezember 2007 verkündet, tritt es am 01.07.2008 in Kraft. Die Änderungen der BRAO treten bereits am Tag nach Verkündung in Kraft.
Werbekampagne für Auszubildende
[BRAK] Eine Online-Werbung für den Ausbildungsberuf „Rechtsanwaltsfachangestellte/r“ startete am 31.10.2007 unter der Adresse www.recht-clever.info. Der Ausbildungsberuf wird dort in Wort, Bild und Ton vorgestellt. Zudem werden Fragen rund um den Ausbildungsberuf beantwortet sowie Ausbildungsformulare und eine Jobbörse angeboten.
Neuregelung des Erfolgshonorars
[BRAK] Das BMJ hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vorgelegt. An dem Verbot von Erfolgshonoraren in § 49b Abs. 2 BRAO soll danach grundsätzlich festgehalten werden. Es soll den Berufsangehörigen aber gestattet werden, für den Einzelfall mit ihrem Mandanten eine erfolgsbasierte Vergütung zu vereinbaren, wenn damit besonderen Umständen der Angelegenheit Rechnung getragen wird, insbes. dann, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Die Ausnahme wird in § 4a RVG geregelt. Entsprechend dem Vorschlag der BRAK zur Neuregelung des anwaltlichen Erfolgshonorars soll in § 49b Abs. 2 BRAO ein Satz 2 aufgenommen werden, nach dem Vereinbarungen, durch die der Rechtsanwalt sich verpflichtet, Gerichtskosten oder gegnerische Kosten zu tragen, unzulässig sind. In Satz 3 wird durch eine geänderte Formulierung klargestellt, dass die Vereinbarung erhöhter gesetzlicher Gebühren dann nicht als Erfolgshonorar zu bewerten ist, wenn es sich um Gebühren mit Erfolgskomponenten handelt. Die Vereinbarung darf jedoch nicht von Bedingungen, insbesondere vom Ausgang der Sache, abhängig gemacht werden. Entgegen dem Vorschlag der BRAK sind aber Aussagen des Rechtsanwalts zu den Erfolgsaussichten bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung erforderlich. Eine solche Regelung wird voraussichtlich zu einer erheblichen Anzahl von Rechtsstreitigkeiten führen. Die BRAK gab eine Presseerklärung heraus, in der erste grundsätzliche Anmerkungen sowie kritische Einschätzungen dargelegt werden.
Befristung im Anschluss an eine Ausbildung – BAG, Urteil v. 10.10.2007, Az. 7 AZR 795/06
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG lediglich den einmaligen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages nach dem Ende der Ausbildung ermöglicht. Weitere befristete Arbeitsverträge können nicht auf den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG normierten Sachgrund gestützt werden. Weitere Informationen können Sie der Pressemitteilung Nr. 71/07 des Bundesarbeitsgerichts entnehmen.
Fortbildung an der Uni – Institut für Anwaltsrecht und Anwaltspraxis
Das Institut für Anwaltsrecht und Anwaltspraxis der Universität Erlangen-Nürnberg bietet in Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltskammer Bamberg praxisbezogene, aber wissenschaftlich fundierte Fortbildungsveranstaltungen an.
Seminar 1: Erfolgreiche Revision und Rechtsbeschwerde in Straßenverkehrssachen
Seminar 2: Verkehrshaftungsrecht – Aktuelle Entwicklungen und Praxisprobleme
Seminar 3: Kooperatives Ermittlungsverfahren, konsensuale Hauptverhandlung: Erfolgreiche Verteidigungsstrategien
Seminar 4: Das Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen unter besonderer Berücksichtigung des Zugriffs auf Computerdaten im Strafverfahren
Nähere Informationen zu den jeweils 5-stündigen Seminaren (Teilnahmegebühr pro Seminar: 95,00 EUR) finden Sie hier.
Ringvorlesung “Geistiges Eigentum und Wettbewerb”
Das Graduiertenkolleg „Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit“ der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth lädt ein zu einer Ringvorlesung zum Thema „Geistiges Eigentum und Wettbewerb“. Nähere Informationen finden Sie hier.
Dissertation zum Thema Mediation/Co-Mediation
Herr Robert Germund, Doktorand an der Universität Köln, bittet um Mithilfe beim Sammeln von Praxiserfahrungen mit Co-Mediation. Zu diesem Zweck hat er einen Fragebogen entwickelt und die BRAK gebeten, diesen Fragebogen Anwälten in Deutschland zukommen zu lassen. Sie können ihn hier anfordern.
DAAD – Vergabe von Vollstipendien
Der Geschäftsführer der Schule des Polnischen Rechts teilt mit, dass der DAAD zum sechsten Mal zwanzig Vollstipendien zur Teilnahme an der Schule des Polnischen Rechts vergibt. Diese wird in deutscher Sprache im Sommersemester 2008 an der Juristischen Fakultät der Universität Krakau stattfinden. Dieses Lehrprogramm richtet sich an alle interessierten, deutschsprachigen Juristen. Begleitend finden ein Polnisch Intensiv-Sprachkurs und landeskundliche Vorträge statt. Hierfür stellt der DAAD zwanzig Vollstipendien zur Verfügung, welche Lebenshaltungskosten, Reisekosten und Kursgebühren umfassen. Das Fach-Programm steht jedoch grundsätzlich allen interessierten Juristen – auch ohne DAAD-Stipendium – offen.
Nähere Informationen unter www.sdpr.eu.com.
Einheit zur Koordinierung der Schulen des Ausländischen Rechts, Fakultät für Rechts- und Verwaltungswissenschaften der Jagiellonen Universität, ul.Bracka 12, 31-005 Krakau, Tel.: +48 692 449 447, Fax: +48 12/ 4220908, Polnische.Rechtsschule@cicero.law.uj.edu.pl
Deutsch-Tschechisches Anwaltsforum 2007
Die Rechtsanwaltskammern Bamberg, Sachsen und Tschechien veranstalten vom Freitag, 09.11.2007 bis Samstag, 10.11.2007 zum zweiten Mal das Deutsch-Tschechische Anwaltsforum (vormals: Fränkisch-Tschechischer Juristentag). Die Hauptorganisation hat in diesem Jahr die Rechtsanwaltskammer Sachsen übernommen. Sie lädt zu der Tagung nach Dresden ein.
Das Fachprogramm wird sich mit Vorträgen und Diskussionen zu dem Hauptthema „Europäisches Strafrecht und Strafprozessrecht“ beschäftigen.
Sowohl am Begrüßungsabend als auch am Seminartag bietet sich ausreichend Gelegenheit, miteinander ins Gespräch zu kommen und grenzüberschreitend kollegiale Kontakte zu knüpfen. Um direkte Anmeldung bei der Rechtsanwaltskammer Sachsen wird gebeten.
Veranstaltungen der Juristischen Gesellschaft für Ober- und Unterfranken
Am Dienstag, 13. November 2007, 18.15 Uhr, findet im Spiegelsaal der Harmonie, E.T.A.-Hoffmann-Platz 1, Bamberg, eine Diskussion mit anschließendem Empfang zu strafrechtlichen und strafprozessualen Themen aus der Sicht der Generalbundesanwaltschaft mit Frau Generalbundesanwältin Monika Harms statt.
Am Dienstag, 27. November 2007, 18.00 Uhr, spricht Herr Prof. Dr. Friedhelm Rost, Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht, an der Hochschule Hof, Alfons-Goppel-Platz 1, zum Thema „Aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht, vor allem im Kündigungsschutzrecht“. Die Veranstaltung, die zusammen mit der Hochschule Hof und der juristischen Gesellschaft durchgeführt wird, klingt ebenfalls mit einem Empfang aus.
Anmeldungen bitte an: Herrn Michael Meisenberg, 1. Vorsitzender der Juristischen Gesellschaft für Ober- und Unterfranken e.V., c/o Oberlandesgericht , Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg, Tel.: 0951 / 833-1001, Email: Michael.Meisenberg@olg-ba.bayern.de, Fax: 0951 / 833-1230
