[BRAK] Das BMJ hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vorgelegt. An dem Verbot von Erfolgshonoraren in § 49b Abs. 2 BRAO soll danach grundsätzlich festgehalten werden. Es soll den Berufsangehörigen aber gestattet werden, für den Einzelfall mit ihrem Mandanten eine erfolgsbasierte Vergütung zu vereinbaren, wenn damit besonderen Umständen der Angelegenheit Rechnung getragen wird, insbes. dann, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Die Ausnahme wird in § 4a RVG geregelt. Entsprechend dem Vorschlag der BRAK zur Neuregelung des anwaltlichen Erfolgshonorars soll in § 49b Abs. 2 BRAO ein Satz 2 aufgenommen werden, nach dem Vereinbarungen, durch die der Rechtsanwalt sich verpflichtet, Gerichtskosten oder gegnerische Kosten zu tragen, unzulässig sind. In Satz 3 wird durch eine geänderte Formulierung klargestellt, dass die Vereinbarung erhöhter gesetzlicher Gebühren dann nicht als Erfolgshonorar zu bewerten ist, wenn es sich um Gebühren mit Erfolgskomponenten handelt. Die Vereinbarung darf jedoch nicht von Bedingungen, insbesondere vom Ausgang der Sache, abhängig gemacht werden. Entgegen dem Vorschlag der BRAK sind aber Aussagen des Rechtsanwalts zu den Erfolgsaussichten bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung erforderlich. Eine solche Regelung wird voraussichtlich zu einer erheblichen Anzahl von Rechtsstreitigkeiten führen. Die BRAK gab eine Presseerklärung heraus, in der erste grundsätzliche Anmerkungen sowie kritische Einschätzungen dargelegt werden.