[BRAK] Die 114. Hauptversammlung beschloss am 29.11.2007 einstimmig die BRAK-Stellungnahme-Nr. 45/2007 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren. Darin begrüßt die BRAK, dass in dem Entwurf auf eine vollständige Aufhebung des Verbotes des anwaltlichen Erfolgshonorars verzichtet wurde und es beim grundsätzlichen Verbot mit einer Ausnahmeregelung bleibt. Die BRAK befürchtet jedoch aufgrund der sehr offenen Formulierung des § 4a Abs. 1 RVG-E eine Fülle von Rechtsstreitigkeiten über das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des anwaltlichen Erfolgshonorars, was zu einer zersplitterten Rechtsprechung führen könnte. Die BRAK schlägt deshalb eine rechtssicherere und damit auch justiziable behutsame Öffnung vor, nach der es im Übrigen auf die Angaben des Mandanten ankommen muss. Zudem spricht sich die BRAK gegen die Regelung in § 4 Abs. 3 Nr. 3 RVG-E aus, nach der die Vergütungsvereinbarung eine kurze Darstellung der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, auf denen die Einschätzung der Erfolgsaussichten beruht, enthalten muss. Eine solche im Vorhinein abzugebende Einschätzung der Erfolgsaussichten erscheint angesichts ihres Prognosecharakters kaum justiziabel und nützt weder dem Rechtsuchenden noch dem Rechtsanwalt. Ein fairer Ausgleich zwischen den Risiken, die für den Rechtsanwalt mit einer Erfolgshonorarvereinbarung verbunden sind, und dem Schutzinteresse des Rechtsuchenden kann im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung gem. § 3a Abs. 2 RVG-E erfolgen. Dabei sind auch die Erfolgschancen zu berücksichtigen. Darüber hinaus enthält die Stellungnahme Vorschläge, wie das Gesetz präziser und rechtssicherer gefasst werden kann. Die Änderungsvorschläge sind der Synopse zu entnehmen.