Befristung im Anschluss an eine Ausbildung – BAG, Urteil v. 10.10.2007, Az. 7 AZR 795/06

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG lediglich den einmaligen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages nach dem Ende der Ausbildung ermöglicht. Weitere befristete Arbeitsverträge können nicht auf den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG normierten Sachgrund gestützt werden. Weitere Informationen können Sie der Pressemitteilung Nr. 71/07 des Bundesarbeitsgerichts entnehmen.