Ombudsmann

BRAK Logo[BRAK] Die 28 regionalen Rechtsanwaltskammern haben sich einstimmig für die Einrichtung einer zentralen Ombudsstelle bei der BRAK ausgesprochen. Die Ombudsstelle soll in Zukunft in Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten vermitteln und damit die bereits bei den regionalen Rechtsanwaltskammern angesiedelten Schlichtungsmöglichkeiten ergänzen. Durch diese neutrale Schlichtungsstelle bei der BRAK sollen Streitigkeiten auf schnelle und unbürokratische Art und Weise gelöst werden. Die BRAK hat eine entsprechende Ergänzung der BRAO gegenüber dem Gesetzgeber angeregt. Die Bundesjustizministerin begrüßte diesen Vorstoß der BRAK (vgl. FTD v. 26.02.2008). Lesen Sie auch die BRAK-Pressemitteilung-Nr. 6 v. 04.03.2008.

Stipendium für ein Mediationsstudium

BRAK Logo[BRAK] Das Contarini Institut für Mediation der FernUniversität in Hagen und die Deutsche Gesellschaft für Mediation (DGM) vergeben zum zweiten Mal ein Stipendium für ein Mediationsstudium an der FernUniversität in Hagen. Die Mediation ist ein Verfahren zur außergerichtlichen Konfliktvermeidung und -beilegung, das in nahezu allen Lebensbereichen angewandt werden kann. Die Bewerbungsfrist endet mit dem 30.05.2008. Weitere Informationen finden Sie hier.

Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren

BRAK Logo[BRAK] Der Gesetzentwurf zur Neuregelung des Verbots von Erfolgshonoraren wurde am 05.03.2008 unter der BT-Drs. 16/8384 in den Bundestag eingebracht. Mit veröffentlicht wurde gleichzeitig die Gegenäußerung der Bundesregierung auf die Stellungnahme des Bundesrates.

Die Bundesregierung will danach ausdrücklich an ihrem Vorschlag festhalten, Erfolgshonorare künftig in weiterem Umfang zu gestatten als es verfassungsrechtlich geboten ist (vgl. BVerfG-Entscheidung v. 12.12.2006 – 1 BvR 2576/04). Sie lehnt daher die vom Bundesrat vorgeschlagene Formulierung in § 4a Abs. 1 Satz 2 RVG-E (Streichung des Wortes „insbesondere“), wonach die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ausschließlich dann zulässig sein soll, wenn „(…) der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde“, ab.

Zugestimmt hat die Bundesregierung dagegen dem Vorschlag des Bundesrates vorzusehen, dass in der Erfolgshonorarvereinbarung zum Vergleich mit dem vereinbarten Erfolgshonorar die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung genannt werden müssen. Außerdem schließt sie sich dem Vorschlag des Bundesrates an, § 4a Abs. 2 Nr. 3 RVG-E zu streichen. Der Bundesrat begründete seinen Vorschlag damit, dass sich eine Aussage über die Differenz zwischen der erfolgsunabhängigen Vergütung und der Vergütung im Erfolgsfall („Zuschlag“) in vielen Fällen nicht treffen lasse.

BRAK und DAV haben zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren (BR-Drs. 6/08) eine Gemeinsame Stellungnahme von BRAK und DAV abgegeben. Lesen Sie auch die Gemeinsame Presseerklärung von BRAK und DAV v. 21.02.2008. Eine Synopse des Regierungsentwurfs und der Stellungnahme bzw. der Vorschläge von BRAK und DAV finden Sie hier.

Zu den Anmerkungen im Einzelnen:

• Der Regierungsentwurf, der einerseits das nach wie vor gültige Verbot des Erfolgshonorars zum Regelfall macht, andererseits Ausnahmen dort zulässt, wo das BVerfG (vgl. BVerfG-Beschluss v. 12.12.2006 – 1 BvR 2576/04) diese Ausnahme für geboten erklärt hat, wird grundsätzlich begrüßt.

• BRAK und DAV weisen jedoch darauf hin, dass die Gewährung von Beratungs- und Prozesskostenhilfe nicht durch die grundsätzliche Möglichkeit, zukünftig Erfolgshonorare zu vereinbaren, eingeschränkt werden darf. Dies entspricht der Entscheidung des BVerfG.

• Kritisch bewerten BRAK und DAV den Eingriff in das Recht der Vergütungsvereinbarungen. Der Einführung der generellen Schriftform, dem Wegfall der bisher im Einklang mit dem allgemeinen Zivilrecht bestehenden Heilungsmöglichkeit und der Einführung einer Nichtigkeitsfolge im Falle der Bewilligung von PKH können DAV und BRAK nicht zustimmen. Diese Änderungen waren durch das BVerfG nicht geboten.

• Hinsichtlich der Ausgestaltung der Belehrungspflichten in § 4a Abs. 3 RVG-E ist gegenüber dem Referentenentwurf zwar die Änderung erfolgt, dass diese Belehrungsvorschriften nicht mehr als Wirksamkeitsvoraussetzungen ausgestaltet sind. Die Überarbeitung birgt aber immer noch erhebliche rechtliche Risiken für die Vertragsparteien. BRAK und DAV sprechen sich daher ausdrücklich gegen derartige schriftliche Belehrungspflichten aus.

• Schließlich schlagen BRAK und DAV eine Änderung der Erstattungsvorschriften in der ZPO, der StPO, der VwGO und der FGO vor, um sicherzustellen, dass im Falle der Kostenfestsetzung und der Kostenerstattung die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach dem RVG erstattet werden.

• Nicht einig waren sich DAV und BRAK bei der Stellungnahme zu § 4a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG-E, in dem die Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Erfolgshonorars geregelt sind. Die BRAK vertritt wie in ihren bisherigen Stellungnahmen (zuletzt BRAK-Stellungnahme-Nr. 45/2007) die sog. kleine Lösung und fordert ausdrücklich die Streichung des Satzes 2 und die Beschränkung des Erfolgshonorars auf den Mandanten, der aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ansonsten nicht in der Lage wäre, anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen.

Zuvor hatte der Bundesrat in seiner 841. Sitzung am 15.02.2008 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 6/08) eine Stellungnahme beschlossen (BR-Drs. 6/08 (Beschluss)). Dabei folgte der Bundesrat nur zum Teil den Empfehlungen der Ausschüsse (BR-Drs. 6/1/08).

BGH: Hinweispflicht auf Mandatsbeziehungen zum Gegner der vertretenen Partei

BRAK Logo[BRAK] Der BGH hat mit dem Urteil v. 08.11.2007 (IX ZR 5/06) ein Grundsatzurteil getroffen zur Verpflichtung des Rechtsanwalts, auf Mandatsbeziehungen zum Gegner der von ihm vertretenen Partei hinzuweisen. Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt voraussetzt. Umstände, welche Zweifel an der Unabhängigkeit des Anwalts begründen können, hat dieser offen zu legen. Häufige Mandatsbeziehungen zum Gegner sind offenbarungspflichtig, weil sie zu besonderer Identifikation mit dessen Angelegenheiten und zu wirtschaftlicher Abhängigkeit führen können. Unterlässt der Anwalt die gebotenen Hinweise, kann er zur Rückzahlung des erhaltenen Honorars verpflichtet sein. Lesen Sie hierzu die BGH-Pressemitteilung- Nr. 26/2008 v. 08.02.2008. Die Entscheidung können Sie unter Angabe des Aktenzeichens unter www.bundesgerichtshof.de abrufen.

BVerfG: Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen nicht berufswidrig

BRAK Logo[BRAK] Das BVerfG hat mit Beschluss v. 19.01.2008 (1 BvR 1886/06) entschieden, dass die Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen in einem Internetauktionshaus nicht berufsrechtswidrig ist. Das BVerfG stellte klar, dass keine gem. § 43b BRAO unzulässige, auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtete Werbung vorliegt. Die Werbemaßnahme des Anwalts könne schon mangels Kenntnis vom potentiellen Mandanten und dessen Beratungsbedarf (und weil der Aufruf der Internetseite vom Willen des Rechtsuchenden abhängt) nicht auf die Erteilung eines Mandats im Einzelfall gerichtet sein. Das BVerfG ist zudem der Ansicht, dass ein generelles Verbot der Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus nicht darauf gestützt werden kann, dass es sich hierbei per se um eine unsachliche Werbung handele. Lesen Sie hierzu die BVerfG-Pressemitteilung-Nr. 24/2008 v. 04.03.2008

ERV: Online-Klageverfahren in Hessen

BRAK Logo[BRAK] Das hessische Justizministerium stellte auf der CEBIT das Online-Klageverfahren vor, das im Pilotverfahren am Landgericht Limburg a.d. Lahn angelaufen ist. Das Online-Klageverfahren eröffnet die Möglichkeit, eine Klage elektronisch einzureichen und die Vorschusskostenrechnungen elektronisch an Anwälte zu übermitteln. Der Arbeitsablauf wird zudem dadurch vereinfacht, dass Zahlungen über das Internet angewickelt werden können. Lesen Sie auch die Pressemitteilung des Hessischen Justizministeriums v. 04.03.2008.

Die BRAK begrüßt das hessische Pilotprojekt. Die BRAK spricht sich seit langem dafür aus, den elektronischen Rechtsverkehr (ERV) zur Arbeitserleichterung bei der Anwaltschaft und bei den Gerichten zu fördern. Bereits der Zehn-Punkte-Plan der Justizverwaltungen des Bundes und der Länder und der Berufskammern und -verbände der Rechtsanwälte und Notare zur „Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs“ aus dem Jahre 2006 verfolgt das Ziel, den Verbreitungsgrad des elektronischen Rechtsverkehrs in Deutschland zu steigern.

Bislang ist insbesondere das elektronische Mahnverfahren ein Erfolg. Die BRAK möchte darüber hinaus die Akzeptanz der rechtsverbindlichen, elektronischen Kommunikation zwischen Justiz und Anwaltschaft steigern, wozu der Einsatz von zertifizierten Signaturkarten unerlässlich ist. Eine solche wird z.B. von der Bundesnotarkammer in Kooperation mit der BRAK an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte herausgegeben.

BGB-Informationspflichten-Verordnung

BRAK Logo[BRAK] Die Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten- Verordnung wurde am 12.03.2008 im BGBl. 2008 I, S. 292 ff. verkündet. Die Neufassung tritt am 01.04.2008 in Kraft. Dadurch sollen die Muster für Belehrungen, die Unternehmer Verbrauchern über ihre Widerrufs- und Rückgaberechte erteilen müssen, klarer gefasst werden. Lesen Sie auch die BMJ-Pressemitteilung v. 12.03.2008. Weitere Informationen des BMJ finden Sie unter www.bmj.de/bgbinfovo.

Kleine Mitgliederstatistik der Rechtsanwaltskammern zum 01.01.2008

BRAK Logo[BRAK] Die BRAK hat die Kleine Mitgliederstatistik der Rechtsanwaltskammern zum 01.01.2008 nebst der Entwicklung der Anzahl der zugelassenen Rechtsanwälte von 1950 bis 2008 und der entsprechenden grafischen Darstellung vorgelegt. Danach verzeichnet die Anwaltschaft weiterhin einen Zuwachs, der aber zum 01.01.2008 mit 2,85 % geringer ausfällt als in den Vorjahren. Die Rechtsanwaltskammern haben insgesamt zum 01.01.2008 147.552 Mitglieder (Vorjahr: 143.442), davon 146.906 Rechtsanwälte (Zuwachs 2,85 %), 334 Rechtsbeistände (Rückgang von -3,5 %), 297 Rechtsanwalts-GmbHs (Zuwachs 13,85 %) und nunmehr auch 6 Rechtsanwalts-Aktiengesellschaften. Damit ist ein Mitgliederzuwachs um 2,87 % zu verzeichnen. Lesen Sie auch die BRAK-Presseerklärung-Nr. 5 v. 28.02.2008

BVerfG zur Online-Durchsuchung

BRAK Logo[BRAK] Nach der BVerfG-Entscheidung v. 27.02.2008 (1 BvR 370/07; 1 BvR 595/07, vgl. BVerfG- Pressemitteilung-Nr. 22/2008 v. 27.02.2008) umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) auch das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Die der Entscheidung zugrunde liegenden Verfassungsbeschwerden gegen Vorschriften des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (vgl. BVerfG-Pressemitteilung-Nr. 82/2007 v. 27.07.2007) sind, soweit sie zulässig sind, weitgehend begründet. Das BVerfG erklärte die Vorschriften zur Online-Durchsuchung sowie zur Aufklärung des Internet für verfassungswidrig und nichtig. Die BRAK begrüßte diesen weit reichenden Schutz von auf Computern gespeicherten privaten Daten mit der v. BRAK-Pressemitteilung-Nr. 4 27.02.2008. Lesen Sie auch die BMJ-Pressemitteilung v. 27.02.2008.

Fortbildungsveranstaltungen des Anwaltsinstituts

Das Institut für Anwaltsrecht und Anwaltspraxis der Universität Erlangen-Nürnberg weist auf folgende Fortbildungsveranstaltungen hin:

Das neue GmbH-Recht

Richter am BGH Prof. Dr. Markus Gehrlein, Karlsruhe

Samstag, 7. Juni 2008, 9.30 – 16.00 Uhr

Juridicum der Universität, Schillerstr. 1, Erlangen

In Kürze wird das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft treten. Es bringt grundlegende Neuregelungen des GmbH-Rechts mit sich, die ab sofort in der anwaltlichen Beratung berücksichtigt werden müssen. Sie beziehen sich u.a. auf Gründung und Anmeldung der GmbH, Kapitalaufbringung (z.B. verdeckte Sacheinlage) und Kapitalerhaltung (insb. den Eigenkapitalersatz mit flankierenden Regelungen im Insolvenzrecht) sowie auf Stellung und Haftung des Geschäftsführers. In dem Seminar werden die durch die Reform hervorgerufenen Änderungen umfassend erläutert und in den Kontext der aktuellen BGH-Rechtsprechung gestellt. Als langjähriges Mitglied des gesellschaftsrechtlichen und nunmehr des insolvenzrechtlichen Senats des BGH und Autor zahlreicher gesellschaftsrechtlicher Veröffentlichungen ist der Referent hierfür bestens ausgewiesen.

Teilnahmegebühr: 120 Euro
Hinweis: Für die zweite Jahreshälfte ist ein weiteres, 4-stündiges Fortbildungsseminar zum Gesellschaftsrecht geplant, so dass insgesamt eine Fortbildung von 10 Stunden absolviert werden kann.

Anwaltliches Konflikt- und Verhandlungsmanagement

Rechtsanwältin Dr. Christine von Münchhausen

(Wirtschaftsmediatorin u. Verhandlungstrainerin)

Prof. Dr. Reinhard Greger

(Universität Erlangen-Nürnberg)

Freitag, 11. April 2008, 14:00 – 20:00 Uhr

Juridicum der Universität, Schillerstr. 1, Erlangen

Selbst ausgehandelte Lösungen sind immer vorteilhafter als eine gerichtliche Streitentscheidung. Sie ermöglichen es, dass beide Seiten ein ihren Interessen am besten entsprechendes Ergebnis erzielen. Aber: Wie bringt man den Gegner an den Verhandlungstisch? Wie steigt man in die Verhandlung ein? Wie verhält man sich bei gegnerischen Angeboten? Wie erreicht man eine sachbezogene Kommunikation? Wie geht man mit Emotionen um? Wie entgeht man Verhandlungsfallen? Wie vermeidet oder löst man Verhandlungsblockaden? Wann und auf welche Weise sollten Dritte eingebunden werden? win-win-Lösungen – gibt es die wirklich? Und notfalls: Wie erreicht man einen Rückzug ohne Gesichtsverlust?
Das Seminar gibt Antwort auf diese und viele andere Fragen des anwaltlichen Konfliktmanagements. Auch auf die wirtschaftlichen Aspekte für den Anwalt wird eingegangen.

Rechtsanwältin Dr. Christine von Münchhausen hat Ausbildungen als Mediatorin und Verhandlungstrainerin in Deutschland und den USA absolviert. Sie befasst sich in erster Linie mit der Konfliktlösung in Wirtschaftsunternehmen und der Schulung von Führungskräften, ist aber auch in der Richterfortbildung, der Referendarausbildung und der universitären Lehre tätig.

Prof. Dr. Reinhard Greger, Richter am BGH a.D. und Mitvorstand des Instituts für Anwaltsrecht und Anwaltspraxis, beschäftigt sich in Forschungsprojekten und Publikationen mit dem gesamten Spektrum der konsensualen Konfliktlösung.

Teilnahmegebühr: 95 Euro

Anmeldung und weitere Informationen:

Institut für Anwaltsrecht und Anwaltspraxis Universität Erlangen-Nürnberg – FB Rechtswissenschaft Schillerstr. 1, 91054 Erlangen, www.arap.jura.uni-erlangen.de Tel. (09131) 8523788 – Fax (09131) 8526479 E-Mail: arap@jura.uni-erlangen.de

Markterkundung zur Vorbereitung der Partnerschaften Deutschland

BRAK Logo[BRAK] Das Bundeskabinett hat im Dezember 2007 beschlossen, das Bundesministerium der Finanzen in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit der weiteren Vorbereitung zur Gründung einer auf ÖPP-Fragen spezialisierten Beratungsgesellschaft (Partnerschaften Deutschland) zu beauftragen. Ferner soll eine Beteiligungsgesellschaft zur Bündelung der privaten Anteile an der Partnerschaften Deutschland (Beteiligungsgesellschaft) gegründet werden.

Mit der Partnerschaften Deutschland soll der öffentlichen Hand ein im Eigentum von Bund und interessierten Ländern und Gemeinden sowie der ÖPP-relevanten Branchen stehender Qualitätsdienstleister angeboten werden, der die Gewähr für eine objektive, neutrale und glaubwürdige Beratung in allen ÖPP-Fragen bietet. Schwerpunkt der Beratung soll in der Frühphase der Konzeption von Projekten liegen, um die Bedarfsträger gleich zu Beginn darin zu unterstützen, auch die Option ÖPP bei der Projektkonzeption ausreichend zu prüfen. Dazu gehört auch, von ungeeigneten ÖPP-Projekten abzuraten.

Die Partnerschaften Deutschland soll dabei selbst als ÖPP-Projekt gegründet werden. Durch die Verbindung von öffentlichem und privatem Know-how soll eine hohe Beratungsqualität der Partnerschaften Deutschland für alle Marktteilnehmer sichergestellt werden. Um die Beteiligung möglichst aller ÖPP-relevanten Bereiche an der Beteiligungsgesellschaft zu ermöglichen, soll die Ausschreibung in fünf Losen erfolgen.

Durch eine Markterkundung sollen Informationen darüber gesammelt werden, unter welchen Voraussetzungen sich potentielle Bieter an dem Ausschreibungsverfahren beteiligen und welche Anforderungen diese an die Ausgestaltung des Vergabeverfahrens stellen.

Nähere Informationen (Informationen für potentielle Interessenten) sind auf der Internet-Seite www.partnerschaftendeutschland.de hinterlegt, so dass alle Interessierten auch online die Möglichkeit haben, sich an der Markterkundung zu beteiligen. Das Bundesministerium der Finanzen hat mitgeteilt, dass die Ergebnisse der Auswertung der beantworteten Fragebögen in das Konzept eingearbeitet werden. Alle bis zum 10. März 2008 eingehenden Fragebögen werden vom Ministerium bei seiner Auswertung berücksichtigt.

Rechtsanwaltskollegen, die sich mit dem Thema ÖPP-Projekte besassen werden gebeten, sich bei der Fragebogenaktion zu beteiligen.

Gesetzentwurf zur Änderung des Beratungshilferechts

BRAK Logo[BRAK] In der BRAK-Stellungnahme-Nr. 2/2008 zum Gesetzentwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Begrenzung der Ausgaben für die Beratungshilfe“ zur Änderung der Beratungshilferechts (siehe auch Bericht der Bund-Länder-Gruppe) vertritt die BRAK die Auffassung, dass das Ziel des Gesetzentwurfs, die Kosten spürbar auf ein vertretbares Maß zu reduzieren, ohne den Zugang zur Beratungshilfe für wirklich Bedürftige unangemessen zu erschweren, nicht erreicht wird. Der Gesetzentwurf schafft erhebliche Einschränkungen für die Rechtsuchenden, im Wege der Beratungshilfe anwaltlichen Rat oder anwaltliche Vertretung zu erreichen. Daher lehnt die BRAK den Gesetzentwurf in weiten Teilen ab, da er zu einer weitgehenden Abschaffung der anwaltlichen Beratungshilfe führen würde.

Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren

BRAK Logo[BRAK] Am 01.02.2008 wurden die Empfehlungen des Rechtsausschusses des Bundesrates in Bezug auf die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Regierungsentwurf zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vorgelegt. Danach soll § 4a Abs. 1 Satz 1, 2 RVG-E wie folgt gefasst werden: „Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO) darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.“ Satz 2 soll gestrichen werden. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass die Fassung des Regierungsentwurfs, die Satz 2 durch „Dies gilt insbesondere, wenn“ einleitet, unterstelle, dass es sich dabei nur um ein Beispiel handele, das andere Anwendungsfälle nicht ausschließe. Damit werde das Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars entgegen der Absicht des Gesetzentwurfs im Ergebnis völlig aufgegeben, was vor dem Hintergrund der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege bedenklich erscheine. Zudem werde eine erhebliche Rechtsunsicherheit geschaffen. § 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG-E soll wie folgt lauten: „1. die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen.“ In der Begründung wird angeführt, dass die Neuregelung den Interessen der Auftraggeber nicht gerecht werde und sie benachteilige, weil der Rechtsanwalt bei der Festlegung einer fiktiven erfolgsunabhängigen Vergütung einen sehr weiten Ermessensspielraum habe. § 4a Abs. 2 Nr. 3 RVG-E soll nach den Empfehlungen gestrichen werden, da sich eine Aussage über die Differenz zwischen der erfolgsunabhängigen Vergütung und der Vergütung im Erfolgsfalle in vielen Fällen gar nicht treffen lasse. In § 4b RVG-E folgen die Empfehlungen des Rechtsausschusses dem Vorschlag der BRAK, zwischen Vergütungsvereinbarungen nach § 3a und Vergütungsvereinbarungen nach § 4a zu differenzieren. Damit soll erreicht werden, dass im Falle von unrichtigen Angaben des Auftraggebers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen der Auftraggeber verpflichtet ist, im Erfolgsfalle die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Im Misserfolgsfall ist nur die gesetzliche Vergütung geschuldet. Die BRAK hatte sich mit der BRAK-Stellungnahme-Nr. 45/2007 zu dem Gesetzesvorhaben geäußert.

BFH ruft wegen Pendlerpauschale das BVerfG an

BRAK Logo[BRAK] Der Bundesfinanzhof (BFH) ruft wegen der sog. Pendlerpauschale das BVerfG an (BFH-Beschluss v. 10.01.2008 – VI R 17/07). Nach Ansicht des BFH ist die Versagung des Werbungskostenabzugs von Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verfassungswidrig. Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetz 2007 (BGBl. I 2006, S. 1652ff.) insoweit mit dem GG vereinbar ist, als danach Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind und keine weiteren einkommensteuerrechtlichen Regelungen bestehen, nach denen die vom Abzugsverbot betroffenen Aufwendungen ansonsten die einkommenssteuerliche Bemessungsgrundlage mindern. Die Bundesregierung wird trotz des BFH-Beschlusses an der Neuregelung der Pendlerpauschale festhalten (vgl. BMF-Pressemitteilung-Nr. 3/2008 v. 23.01.2008).

Abtretung von Vergütungsforderungen

BRAK Logo[BRAK] Wegen zahlreicher Nachfragen machen wir darauf aufmerksam, dass am 18.12.2007 die geänderte Vorschrift zur Abtretung von anwaltlichen Vergütungsforderungen (§ 49b Abs. 4 BRAO, vgl. BGBl. I 2007, 2848) in Kraft getreten ist. Nach der Neuregelung reicht nun bei der Abtretung einer Vergütungsforderung an nichtanwaltliche Dritte die schriftliche Einwilligung des Mandanten oder die rechtskräftige Feststellung der Forderung aus. Die Neufassung stellt zudem klar, dass die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Anwälte oder anwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften im Sinne des § 59a BRAO stets ohne Einschränkung zulässig ist. Mit der Neuregelung ist es Rechtsanwälten nun auch gestattet, das Inkasso ihrer Honorare auf Verrechnungsstellen zu übertragen. Die Abtretung kann zudem im Rahmen eines Factoring auch als Finanzierungsinstruments genutzt werden.

Satzungsversammlung

BRAK Logo[BRAK] Am 18.01.2008 fand die 1. Sitzung der 4. Satzungsversammlung in Berlin statt. Auf der Tagesordnung standen u.a. Überlegungen zur Ausgestaltung eines einheitlichen Klausurensystems zur Erlangung der theoretischen Kenntnisse für eine Fachanwaltschaft, das Normenscreening im Rahmen der EU-Dienstleistungsrichtlinie, die Einführung eines Fachanwalts für Agrarrecht, die Aufhebung des § 31 BORA nach Wegfall des Verbots der Sternsozietät gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 BRAO a.F., die Neuregelung des Erfolgshonorars, die Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft (CCBE) sowie die Bildung der Ausschüsse und deren Besetzung. Zur Ausgestaltung eines einheitlichen Klausurensystems beauftragte die Satzungsversammlung den zuständigen Ausschuss 1 (Fachanwaltschaften) mit der Erarbeitung einer Regelung, die eine Qualitätsprüfung im Rahmen der Verleihung und Erhaltung einer Fachanwaltsbezeichnung vorsieht. Zur Durchführung der Normenprüfung nach Maßgabe der EU-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG beschloss die Satzungsversammlung, dass ein Unterausschuss gebildet wird, dem aus jedem Ausschuss der Satzungsversammlung bis zu 2 Mitglieder angehören. Zudem beschloss die Satzungsversammlung, dass sich der zuständige Ausschuss 1 mit der Einführung eines Fachanwalts für Agrarrecht befassen soll. Mit satzungsändernder Mehrheit beschloss die Satzungsversammlung darüber hinaus die Aufhebung des § 31 BORA (Sternsozietät), nachdem das sich bisher aus § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO ergebende Verbot der Sternsozietät durch das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (BGBl. I 2007, 2840 ff.) mit Wirkung zum 18.12.2007 weggefallen war. Zur Vorbereitung einer Aktualisierung von § 29 Abs. 1 Satz 1 BORA beauftragte die Satzungsversammlung den zuständigen Ausschuss Grenzüberschreitender Rechtsverkehr zu überprüfen, inwieweit die Änderungen der CCBE-Regeln mit dem deutschen Berufsrecht in Einklang stehen. Abschließend fasste die Satzungsversammlung den Beschluss, dass der bisherige Ausschuss 2 (Werbung, Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte) und der Ausschuss 4 (Allgemeine Berufs- und Grundpflichten) zu einem einheitlichen Ausschuss 2 verbunden werden.

Evaluation der Reform der Juristenausbildung

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz bittet Arbeitgeber von Absolventen der juristischen Ausbildung darum, sich an der gegenwärtig durchgeführten Umfrage zu beteiligen, mit der im Auftrag der Justizministerkonferenz die Reform der Juristenausbildung aus dem Jahr 2002 evaluiert werden soll.

Der Fragebogen ist über die folgende Seite abrufbar: www.justiz.nrw.de/JM/landesjustizpruefungsamt/evaluation.

Bislang haben sich nur wenige Arbeitgeber an der Umfrage beteiligt. Da dies auch damit zusammenhängen dürfte, dass die meisten juristischen Berufsanfänger bislang noch nach dem früheren System ausgebildet worden waren, zwischenzeitlich aber zunehmend Absolventen der reformierten Ausbildung in der Praxis tätig sind, erhofft sich das Bayerische Staatsministerium der Justiz nun größere Resonanz. Bitte machen Sie mit!

Dissertation zur freiwilligen Streitschlichtung vor Gütestellen

Frau Anne Berger bittet im Rahmen Ihrer Dissertation die Kollegen um Mithilfe. Sie ist Doktorandin an der Ludwig-Maximilians-Universität München, promoviert am Lehrstuhl von Herrn Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M, mit einer Arbeit zum Thema „Die freiwillige Streitschlichtung vor Gütestellen“. In ihrer Dissertation möchte sie neben den theoretischen Fragestellen auch die praktische Relevanz der freiwilligen Streitschlichtung von Gütestellen aufzeigen und bittet um Mithilfe. Den Fragebogen von Frau Bercher finden Sie hier.

Bayreuther Vorträge zum Recht der Nachhaltigen Entwicklung Sommersemester 2008

Die Forschungsstelle für das Recht der Nachhaltigen Entwicklung der Universität Bayreuth bietet das nachfolgende Programm im Sommersemester 2008:

Dienstag, 29.04.2008 (S 40):
Dr. Günter Krings, MdB (Berlin): „Das Nachhaltigkeitsprinzip in der Arbeit des Deutschen Bundestages“

Mittwoch, 21.05.2008 (S 40):
Prof. Dr. Hans-Joachim Koch (Hamburg): „Anforderungen an die Kodifikation des Naturschutzrechts im Umweltgesetzbuch“

Donnerstag, 19.06.2008 (H 22):
Prof. Dr. Andreas Troge (Präsident des Umweltbundesamtes Berlin): „Aktuelle Fragen der Umweltpolitik“

Donnerstag, 10.07.2008 (Audimax):
Prof. Dr. Dres. h.c. Hans-Jürgen Papier (Präsident des Bundesverfassungsgerichts Karlsruhe): „Soziale Nachhaltigkeit nach dem Grundgesetz

Hinweis: Die o.g. Veranstaltungsorte (S 40/ H 22) befinden sich im Gebäude der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth. Das Audimax ist ein seperates Gebäude. Veranstaltungsbeginn ist stets um 18.15 Uhr. Ein Lageplan der Universität Bayreuth finden Sie hier.

Änderung des SGG und des ArbGG

BRAK Logo[BRAK] Der Bundesrat hat in seiner 840. Sitzung am 20.12.2007 eine umfangreiche Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (BR-Drs. 820/07) beschlossen (BR-Drs. 820/07 (Beschluss)). Damit folgt der Bundesrat den Empfehlungen des federführenden Ausschusses für Arbeit und Sozialpolitik und des Rechtsausschusses (BR-Drs. 820/1/07). Der Bundesrat hält das Gesetz für zustimmungsbedürftig. Eine gute Zusammenfassung zu dem Gesetzesvorhaben finden Sie in den Erläuterung zum TOP 19. Durch die Neuregelung soll die Sozialgerichtsbarkeit entlastet werden und zugleich das sozialgerichtliche Verfahren gestrafft werden. Das arbeitsgerichtliche Verfahren soll einfacher, schneller und bürgerfreundlicher gestaltet werden.

RDG verkündet

BRAK Logo[BRAK] Am 17.12.2007 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (RDG) v. 12.12.2007 im BGBl. I 2007, 2840 ff. veröffentlicht. Das RDG tritt am ersten Tag des siebten auf die Verkündung folgenden Monats, also am 01.07.2008 in Kraft (ebenso die Aufhebung von § 52 BRAO). Die Änderungen der BRAO im Übrigen sind am 18.12.2007 in Kraft getreten.