Abtretung von Vergütungsforderungen

BRAK Logo[BRAK] Wegen zahlreicher Nachfragen machen wir darauf aufmerksam, dass am 18.12.2007 die geänderte Vorschrift zur Abtretung von anwaltlichen Vergütungsforderungen (§ 49b Abs. 4 BRAO, vgl. BGBl. I 2007, 2848) in Kraft getreten ist. Nach der Neuregelung reicht nun bei der Abtretung einer Vergütungsforderung an nichtanwaltliche Dritte die schriftliche Einwilligung des Mandanten oder die rechtskräftige Feststellung der Forderung aus. Die Neufassung stellt zudem klar, dass die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Anwälte oder anwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften im Sinne des § 59a BRAO stets ohne Einschränkung zulässig ist. Mit der Neuregelung ist es Rechtsanwälten nun auch gestattet, das Inkasso ihrer Honorare auf Verrechnungsstellen zu übertragen. Die Abtretung kann zudem im Rahmen eines Factoring auch als Finanzierungsinstruments genutzt werden.