Stellungnahme zur Eintragungsfähigkeit der GbR ins Grundbuch

[BRAK] Die BRAK nahm aus aktuellem Anlass zur Eintragungsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin in das Grundbuch Stellung (Stlln. 15/2011). Darin vollzieht sie den Wandel nach, den die GbR in Folge der Rechtsprechung des BGH zu deren Rechts- und Grundbuchfähigkeit erlebt hat. Sie stellt ferner die diesbezüglich derzeit deutschlandweit divergierende Rechtsprechung und Grundbuchpraxis dar und schließt mit einer auf die bestehende Rechtsunsicherheit eingehenden Formulierungsempfehlung für den notariellen Kauf- bzw. Übertragungsvertrag ab. Hintergrund der Stellungnahme ist, dass es sich bei manchen Grundbuchämtern als höchst problematisch erwiesen hat, diesen die Existenz und die Zusammensetzung einer GbR und die Vertretungsberechtigung der Handelnden in der Form des § 29 GBO, d.h. notariell beurkundet, nachzuweisen. Während sich diesbezüglich für GbR, die sich im Zuge des Immobilienerwerbs gründeten und darauf z.B. in der Kaufvertragsurkunde hinweisen würden, keine Probleme ergeben, ist es für bestehende GbR höchst umstritten, welche Nachweise sie erbringen müssen.

Runder Tisch gegen Kindesmissbrauch

[BRAK] Der vom Bundesjustizministerium eingerichtete Arbeitsgruppe Runder Tisch „Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich“ hat Leitlinien zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden erarbeitet und am 10.03.2011 veröffentlicht. Die Leitlinien wenden sich an staatliche und nicht-staatliche Institutionen und Vereinigungen, in denen sich Kinder und Jugendliche in Abhängigkeits- oder Machtverhältnissen befinden und sollen in Verdachtsfällen innerhalb einer Institution modellhaft Handlungsempfehlungen geben. Durch frühzeitige Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden sollen Vertuschungen sexueller Straftaten besser als bisher vermieden und gegebenenfalls weitere gleichgelagerte Straftaten verhindert werden. Ein Zwei-Säulen-System soll das abgestimmte Vorgehen von Strafverfolgungsbehörden und betroffenen Institutionen ermöglichen. So ist u.a. vorgesehen, dass Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich über tatsächliche Anhaltspunkte, die auf eine Sexualstraftat hindeuten, zu informieren sind. Lediglich zum Schutz des Opfers oder bei entgegenstehendem Opferwillen sind Ausnahmen von diesem Grundsatz zulässig.

An den Beratungen des Rundes Tisches ist auch die BRAK durch den Vorsitzenden des Strafrechtsausschusses beteiligt. Die Leitlinien sollen im Wege der Selbstverpflichtung in entsprechenden Institutionen Anwendung finden.

Vgl. dazu Leitlinien zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden.

Änderungen beim Pfändungsschutzkonto

[BRAK] Entsprechend einem Vorschlag des Bundestagsrechtsausschusses wurden bei der Verabschiedung des Zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder auch Änderungen der §§ 835, 850k ZPO mitbeschlossen, die das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) betreffen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drs. 17/4776). Hier hatte das so genannte „Monatsanfangsproblem“ seit Inkrafttreten der Regelungen zum P-Konto am 01.07.2010 zu erheblichen praktischen Problemen geführt. Die Gerichte haben bisher über § 765a ZPO oder über § 850k Abs. 4 ZPO Kontofreigaben konstruieren müssen, wenn Gehaltszahlungen oder Sozialleistungen aufgrund von Buchungsverzögerungen mehrmals im selben Monat dem Konto gutgeschrieben wurden und damit der pfändungsfreie Betrag überschritten wurde. Diesem Problem nehmen sich nun der ergänzte § 850k ZPO sowie der neu eingefügte § 835 Abs. 4 ZPO an.

Vgl. dazu Pressemitteilung des BMJ v. 25.2.2011.

Erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder

[BRAK] Am 24.02.2011 hat der Bundestag das Zweite Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung in der vom Rechtsausschuss beschlossenen Fassung verabschiedet (Regierungsentwurf BT-Drs. 17/3305, Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drs. 17/4776). Mit dem neuen Gesetz soll in erster Linie eine Entscheidung des EGMR umgesetzt werden, der 2009 die erbrechtliche Ungleichbehandlung von vor dem 1. Juli 1949 geborenen ehelichen bzw. unehelichen Kindern gerügt hatte.

Entsprechend den Empfehlungen des Rechtsausschusses wurden im jetzt verabschiedeten Gesetz die noch im Regierungsentwurf vorgesehene Einschränkung, nach der die Neuregelung für Erbfälle ab dem 29. Mai 2009 nur dann gelten soll, wenn entweder das nichteheliche Kind, sein Vater oder seine Mutter an diesem Tag noch gelebt haben, gestrichen. Die vielseits kritisierte Regelung einer Nacherbfolge des unehelichen Kindes nach der überlebenden Mutter, die noch im Referentenentwurf enthalten war, ist bereits im Regierungsentwurf entfallen.

Vgl. dazu Pressemitteilung des BMJ v. 25.02.2010.

Ausschreibung der Regierung von Niederbayern

Die Regierung von Niederbayern möchte auf eine Ausschreibung hinweisen. Gegenstand der Ausschreibung ist ein Gutachten zu den möglichen Organisationsformen für die zu gründende Europaregion Donau-Moldau. Das östliche Bayern (Oberpfalz, Niederbayern und der Landkreis Altötting), Oberösterreich, Teile Niederösterreichs (Most- und Weinviertel), Südböhmen und Pilsen wollen sich in einer solchen Europaregion noch enger vernetzen.

Eine Auftragserteilung wird für Anfang/ Mitte April 2011 angestrebt. Das endgültige Projektergebnis ist bis 30. Juni 2011 vorzulegen. Unverbindliche Preisauskünfte sind bis 28.03.2011 schriftlich oder elektronisch vorzulegen.

Die genaueren Informationen entnehmen Sie bitte der Ausschreibung.

Zur Einhaltung des Transparenzgrundsatzes wird diese Informationsunterlage u.a. auf den jeweiligen Programmhomepages der ETZ-Programme Bayern-Österreich (www.interreg-bayaut.net) und Österreich-Tschechische Republik (www.at-cz.eu) für die Dauer von zwei Wochen veröffentlicht.

Wahl zur Satzungsversammlung 2011

Vom 3. März 2011 bis 31. März 2011 finden die Wahlen zur 5. Satzungsversammlung statt. Insgesamt wurden fünf Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen. Für unseren Kammerbezirk sind 2 Delegierte zur Satzungsversammlung zu wählen; bitte beteiligen Sie sich an der Briefwahl, Sie erhalten in den nächsten Tagen die Wahlunterlagen. Die Kandidatenaufstellung können Sie hier einsehen.

Seminar „Anwaltliches Konfliktmanagement in Miet- und Wohnungseigentumssachen“

Das Institut für Anwaltsrecht und Anwaltspraxis der Universität Erlangen-Nürnberg veranstaltet ein Seminar mit dem Thema: „Anwaltliches Konfliktmanagement in Miet- und Wohnungseigentumssachen“. Die Veranstaltung findet am 18.03.2011 von 13.00 – 18.30 Uhr im Juridicum der Universität Erlangen, Schillerstr. 1, statt. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Ausschreibung und der Anmeldung.

Wahlverfahren bei den Kammern

[BRAK] Anfang Dezember hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften beschlossen. Unter anderem ist in dem neuen Gesetz eine Änderung des Wahlverfahrens für Kammerwahlen vorgesehen (BT-Drs. 17/4064). Danach gilt als gewählt, wer in einem dritten Wahlgang die meisten Stimmen enthält, wenn in den zwei vorangegangenen Wahlgängen eine einfache Mehrheit nicht erreicht wurde (§ 88 Abs. 3 Satz 3 BRAO).

Durch einen Fehler ist der neugefasste § 88 BRAO nicht im Bundesgesetzblatt mitveröffentlicht worden. Dieser Fehler wurde jetzt korrigiert, BGBl I, 223 vom 10.2.2011 enthält eine entsprechende Berichtigung. Damit ist die Neuregelung am 11.02.2011 in Kraft getreten.

Beschlüsse der Satzungsversammlung

[BRAK] Das BMJ hat in Ausübung seiner Rechtsaufsicht nach § 176 Abs. 2 BRAO mitgeteilt, dass keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der am 06.12.2010 von der 4. Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse zur Änderung der Fachanwaltsordnung bestehen.

Die von der Satzungsversammlung beschlossenen Änderungen werden im Heft 2/2011 der BRAK-Mitteilungen veröffentlicht und treten am 01.07.2011 in Kraft.

Regierungsentwurf zu § 522 Abs. 2 ZPO

[BRAK] Am 26.1.2011 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Änderung des § 522 ZPO beschlossen. Der Entwurf sieht vor, gegen die bisher unanfechtbaren Zurückweisungsbeschlüsse nach § 522 Abs.1 ZPO das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde einzuführen. Damit würden Zurückweisungsbeschlüsse unter den gleichen Voraussetzungen wie heute schon Berufungsurteile anfechtbar, also ab einer Beschwer von 20.000 Euro.

Gegenüber dem Referentenentwurf weist der jetzt beschlossene Regierungsentwurf nur wenige Änderungen auf: So heißt es in Art. 1 Ziff. 1A Nr.4, dass das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss unverzüglich zurückzuweisen hat, wenn es davon überzeugt ist, dass eine mündliche Verhandlung nicht angemessen (im Referentenentwurf noch „ nicht erforderlich“) ist.

In ihrer Presseerklärung begrüßt die BRAK erneut das Gesetzesvorhaben, betont aber auch, dass die komplette Abschaffung des Zurückweisungsbeschlusses die vorzugswürdigere Lösung wäre.

Die SPD-Bundestagsfraktion hat einen eigenen Gesetzentwurf vorgelegt (BT-Drs. 17/4431), der die Möglichkeit, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, aufheben soll.

Erfolgsbeteiligung für Gerichtsvollzieher

[BRAK] Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 11.02.2011 beschlossen, beim Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Erfolgsbezugs im Gerichtsvollzieherkostenrecht einzubringen (BR-Drs. 808/10/B). Ziel des Gesetzentwurfs ist es, durch die Einführung einer Erfolgsgebühr im Gerichtsvollzieherkostenrecht die Effizienz der Zwangsvollstreckung zu erhöhen. Gleichzeitig soll das seit 2001 unverändert gebliebene Gebührenniveau um durchschnittlich 30 Prozent angehoben werden, um den erheblichen Zuschussbedarf im Gerichtsvollzieherbereich zu verringern.

Der jetzt beschlossene Gesetzentwurf beruht auf einem Antrag der Länder Hessen und Sachsen, zu dem die BRAK Stellung genommen hatte (Stlln. 11/2011). Die BRAK hält in dieser Stellungnahme an den bereits früher geäußerten Bedenken gegen eine Erfolgsgebühr für Gerichtsvollzieher fest. Sie befürchtet, dass bei Einführung einer Erfolgsgebühr die Gerichtsvollzieher aus wirtschaftlichen Überlegungen gehalten sein könnten, Vollstreckungsaufträge vorzuziehen, bei denen mit einem entsprechenden Erlös zu rechnen ist. Zweifelhafte Aufträge oder solche, bei denen von vornherein absehbar ist, dass mit einem Vollstreckungserlös nicht zu rechnen ist, könnten demzufolge in der Bearbeitung zurückgestellt werden.

Informationen über den Sachstand zur E-Bilanz

[BRAK] Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit BMF-Schreiben v. 26.01.2011 Informationen über den Sachstand zur sog. E-Bilanz gegeben. Nach dem Entwurf eines BMF-Schreibens zur Veröffentlichung der Taxonomie Steuer (E-Bilanz) soll ab 2011 für Unternehmen die Pflicht bestehen, für die nach dem 31.12.2010 beginnenden Wirtschaftsjahre die elektronische Bilanz sowie die elektronische Gewinn- und Verlustrechnung zusammen mit den Steuererklärungen an die Finanzämter zu übermitteln. Nachdem eine Verbandsanhörung im Oktober 2010, bei der auch die BRAK vertreten war, deutlich gemacht hat, dass die technischen und organisatorischen Voraussetzungen in den Unternehmen noch nicht vollständig vorhanden sind, ist der Anwendungszeitpunkt des geplanten BMF-Schreibens um ein Jahr verschoben worden (vgl. Entwurf der Verordnung zur Festlegung eines späteren Anwendungszeitpunkts der Verpflichtung nach § 5b EStG). Im Rahmen eines Pilotprojektes mit freiwilligen Unternehmen soll das Verfahren zur E-Bilanz nun erprobt werden. Beides entspricht einer Forderung der BRAK in ihrer Stellungnahme (Stlln. 26/2010) zu dem Entwurf des BMF-Schreibens. Grundlage für diese Pilotphase ist die mit dem BMF-Schreiben v. 16.12.2010 für verbindlich erklärte Taxonomie.

Unterhaltsrecht – Dreiteilungsmethode verfassungswidrig

[BRAK] Das BVerfG hat in einer am 11.02.2011 veröffentlichten Entscheidung (1 BvR 918/10) die seit 2008 vom BGH angewandte Dreiteilungsmethode beim nachehelichen Unterhalt für verfassungswidrig erklärt. Der BGH hatte 2008 mit der Entscheidung BGHZ 177, 356 erstmals eine Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehepartner in die Bemessung des Bedarfs des vorangegangenen, geschiedenen Ehegatten einbezogen: Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten sollte danach ermittelt werden, indem seine bereinigten Einkünfte ebenso wie diejenigen des Unterhaltspflichtigen und dessen neuen Ehepartners zusammengefasst und durch drei geteilt würden. Mittels einer Kontrollrechnung sollte dann sichergestellt werden, dass der geschiedene Ehegatte maximal in der Höhe Unterhalt erhalte, die sich ergäbe, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erneut geheiratet hätte.

Das BVerfG hat jetzt in seiner Entscheidung festgestellt, dass sich der BGH mit der Anwendung der Dreiteilungsmethode über den eindeutigen Wortlaut des Gesetzgebers hin-weggesetzt und damit die „wirtschaftliche Handlungsfähigkeit“ der Frau und das Rechtsstaatsprinzip verletzt hat. Im BGB stehe eindeutig, dass sich der Scheidungsunterhalt nach den „ehelichen Lebensverhältnissen“ bemesse. Mit keiner Auslegungsmethode könne man zu dem Ergebnis kommen, dass eine neue Heirat die Unterhaltspflicht reduziere, so das BVerfG.

Broschüre zum kontinental-europäischen Recht

[BRAK] Die Gründungsmitglieder der Initiative „Bündnis für das deutsche Recht“ haben gemeinsam mit der französischen Fondation pour le Droit continental eine Broschüre entwickelt, die die Vorzüge des kontinental-europäischen Rechts gegenüber dem common law darstellt. Die Broschüre wurde am 07.02.2011 in Berlin und zwei Tage später in Paris den jeweiligen Justizministern übergeben. An der deutsch-französischen Initiative sind von deutscher Seite neben der BRAK auch die BnotK, der DNotV, der DAV und der DRB beteiligt.

Die Broschüre über das kontinentale Recht richtet sich zum einen an grenzüberschreitend tätige Unternehmer und Unternehmen und zum anderen an Juristen, die in einem internationalen Umfeld arbeiten und dem Wettbewerb der Rechtsordnungen ausgesetzt sind.

Weitere Informationen unter www.kontinentalesrecht.de

Presseerklärung der Bündnispartner

7. Bayreuther Forum für Wirtschafts- und Medienrecht „Anlegerschutz und Stabilität der Finanzmärkte“

Die Forschungsstelle für Wirtschafts- und Medienrecht an der Universität Bayreuth (FWMR) veranstaltet das 7. Bayreuther Forum für Wirtschafts- und Medienrecht „Anlegerschutz und Stabilität der Finanzmärkte“ am 31. März/1. April 2011 in Bayreuth.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Flyer .


Internationaler Skirechtskongress 27.02. – 06.03.2011 in Krynica/Polen

Vom 27.02. – 06.03.2011 findet der Internationale Skirechtskongress in Krynica/Polen (Kongresshotel: 4* Hotel Krynica Conference & Spa,  www.hotelkrynica.eu)  statt.  Für die Anreise nach Krynica werden Fahrgemeinschaften gebildet und bei Interesse evtl. auch ein Bus angemietet.  Anmeldungen bitte an: Skilex Deutschland e.V., c/o Kanzlei Barbara C. Weber, Lorenzstr. 7, 95028 Hof, Tel.: 09281 / 2018, Fax: 09281 / 2019, E-Mail: bcw@kabelmail.de

Aktuelle Beschlüsse der Satzungsversammlung

Die 6. Sitzung der 4. Satzungsversammlung fand am 06.12.2010 in Berlin statt. Auf der Tagesordnung standen unter anderem die Änderung der Geschäftsordnung der Satzungsversammlung und einige Änderungsanträge zur FAO. Im Ergebnis wurden Anträge für die Fachgebiete HGesR, ArbR, InsR, GewRS, Urh- und MedR, sowie Bank-und Kapitalmarktrecht beschlossen. Die Beschlüsse finden sie hier.

Neuer § 5 BORA

[BRAK] Ebenfalls in Kraft getreten ist der neue § 5 BORA. Er regelt, dass die für die Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen nicht nur in der Kanzlei, sondern auch in der Zweigstelle vorgehalten werden müssen.

Um die von der Satzungsversammlung verabschiedete Neuregelung gab es eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Bundesjustizministerium. Das Ministerium war der Ansicht, dass die Satzungsversammlung nur zur Regelung der Kanzleipflicht, nicht jedoch zu Regelungen zur Zweigstelle befugt gewesen sei. Der BGH ist dieser Ansicht jedoch nicht gefolgt. Es handele sich bei der „Hauptstelle“ und der „Zweigstelle“ jeweils um Niederlassungen der „Kanzlei“, so dass sich die Kompetenz der Satzungsversammlung nach § 59b Abs. 2 Nr. 1g) BRAO auch auf beides beziehe, heißt es in der Entscheidung der Karlsruher Richter. (Die Entscheidung ist abgedruckt in den BRAK-Mitt. 2010, 267.)

Neuer § 4 FAO

[BRAK] Zum 1.1.2011 ist die Neufassung des § 4 Abs. 2 FAO in Kraft getreten. Danach werden künftig die Lehrgangszeiten der Fachanwaltsausbildung im Rahmen der Fortbildungsverpflichtung angerechnet, wenn der Antrag auf Verleihung der Fachanwaltschaft nicht in dem Kalenderjahr gestellt wird, in dem der Lehrgang begonnen wurde. Mit der Neuregelung hat die Satzungsversammlung eine Unklarheit beseitigt, die in der Praxis immer wieder Fragen aufgeworfen hatte. Fachanwaltsordnung Stand 1.1.2011

Regierungsentwurf für ein Mediationsgesetz

[BRAK] Das Bundeskabinett hat am 12.01.2011 den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf wird unter anderem für die gerichtliche Mediation eine gesetzliche Grundlage geschaffen. In Ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf des Gesetzes (Stlln. 27/2010) kritisiert die BRAK insbesondere diese Festschreibung. Es ist zu befürchten, dass die Festschreibung gerade nicht dem Ziel des Gesetzes, die außergerichtliche Streitbeilegung zu fördern, dient und auch nicht zu einer weiteren Justizentlastung beiträgt, heißt es in der Stellungnahme. Außerdem wird kritisiert, dass durch den Entwurf keine Mediationskostenhilfe eingeführt wird. Mediation ist so nur für den nicht bedürftigen Rechtsuchenden eine Alternative zur Streitentscheidung durch ein Gericht.

In ihrer Presseerklärung zum Regierungsentwurf bekräftigte die BRAK diese Kritik: „Der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf belastet die Justiz mit einer weiteren Aufgabe und schafft gleichzeitig durch die kostenlose richterliche Mediation faktisch einen Wettbewerbsvorteil zu Lasten der gewünschten außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren“, erläutert dort RA Michael Plassmann, Vorsitzender des Ausschusses Außergerichtliche Streitbeilegung der BRAK.

Die BRAK wird auch zum Regierungsentwurf eine Stellungnahme vorlegen.

Beratungshilfe in sozialrechtlichen Angelegenheiten

[BRAK] Das Bundeskabinett hat bereits im Dezember den Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts beschlossen. Der Gesetzentwurf wurde allerdings erst am 07.01.2011 als Bundesratsdrucksache veröffentlicht.

Die wichtigste Neuerung des Regierungsentwurfes gegenüber dem Referentenentwurf betrifft eine Änderung im RVG, die mit dem eigentlichen Inhalt des Gesetzes nichts zu tun hat. Danach soll künftig die Anrechnung der bei Beratungshilfe in sozialrechtlichen Angelegenheiten zu zahlenden Gebühr auf die Gebühren für ein nachfolgendes gerichtliches oder behördliches Verfahren ausgeschlossen werden. Bisher ist diese Anrechnung im Abs. 2 der Anm. zu Nr. 2503 VV RVG vorgesehen. Dies führt derzeit in sozialrechtlichen Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, zu einer doppelten Berücksichtigung des durch die Vorbefassung des Anwalts ersparten Aufwands. Beim Wahlanwalt ist für diese Fälle eine Anrechnung nicht vorgesehen. Stattdessen ermäßigt sich in diesen Fällen der Gebührenrahmen für die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr im folgenden Verfahren.

Gesetzentwurf der SPD-Bundestagsfraktion zur Änderung von § 522 ZPO

[BRAK] Die SPD-Bundestagsfraktion hat einen Gesetzentwurf eingebracht (BT-Drs 17/4431), der die Möglichkeit, eine Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, wieder aufheben soll. Mit diesem Gesetzentwurf kommt die SPD-Bundestagsfraktion der Forderung der Anwaltschaft nach, § 522 Abs. 2 und 3 ZPO gänzlich abzuschaffen (vgl. Stlln. der BRAK 38/2010).

Der seit Dezember 2010 vorliegende Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums sieht hingegen lediglich die Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die bisher unanfechtbaren Beschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO vor.

Zur Begründung ihrer Gesetzesinitiative führt die SPD-Bundestagsfraktion an, ein Vergleich der Zurückweisungsquoten habe ergeben, dass in den einzelnen Bundesländern in sehr unterschiedlichem Ausmaß von der Möglichkeit des Zurückweisungsbeschlusses Gebrauch gemacht werde. Diese unterschiedlichen Zurückweisungsquoten ließen es fraglich erscheinen, ob die in der ZPO vorgesehene Möglichkeit des unanfechtbaren Zurückweisungsbeschlusses noch rechtsstaatlichen Anforderungen entspreche.

In der Gesetzesbegründung wird darüber hinaus betont, dass zu bedenken sei, dass eine mündliche Verhandlung die Möglichkeit biete, Missverständnisse auszuräumen und eine gütliche Einigung herbeizuführen.

Vgl. zu diesem Thema auch die Presseerklärung der BRAK v. 24.11.2010