[BRAK] Die BRAK nahm aus aktuellem Anlass zur Eintragungsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin in das Grundbuch Stellung (Stlln. 15/2011). Darin vollzieht sie den Wandel nach, den die GbR in Folge der Rechtsprechung des BGH zu deren Rechts- und Grundbuchfähigkeit erlebt hat. Sie stellt ferner die diesbezüglich derzeit deutschlandweit divergierende Rechtsprechung und Grundbuchpraxis dar und schließt mit einer auf die bestehende Rechtsunsicherheit eingehenden Formulierungsempfehlung für den notariellen Kauf- bzw. Übertragungsvertrag ab. Hintergrund der Stellungnahme ist, dass es sich bei manchen Grundbuchämtern als höchst problematisch erwiesen hat, diesen die Existenz und die Zusammensetzung einer GbR und die Vertretungsberechtigung der Handelnden in der Form des § 29 GBO, d.h. notariell beurkundet, nachzuweisen. Während sich diesbezüglich für GbR, die sich im Zuge des Immobilienerwerbs gründeten und darauf z.B. in der Kaufvertragsurkunde hinweisen würden, keine Probleme ergeben, ist es für bestehende GbR höchst umstritten, welche Nachweise sie erbringen müssen.