Archiv für den Autor: Redaktion RAK Bamberg

Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz

[BRAK] Der Bundesrat hat am 15.10.2010 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften (BR-Drucks. 539/10) eine Stellungnahme beschlossen (BR-Drucks. 539/10 [Beschluss]). Der Bundesrat macht Anmerkungen zur geplanten Änderung der InsO, der BNotO, des GVG, der ZPO und der Kostenordnung. Die Empfehlungen der BR-Ausschüsse finden sich in der BR-Drucks. 539/1/10. In der BRAK-Stellungnahme-Nr. 20/2010 zum Referentenentwurf hatte die BRAK die vorgeschlagenen Änderungen im Wesentlichen begrüßt. Darüber hinaus schlägt die BRAK eine Neufassung des § 88 Abs. 3 Satz 3 BRAO vor, durch die das Wahlverfahren zum Vorstand einer Rechtsanwaltskammer erleichtert und sichergestellt werden soll, dass alle in den Kammervorständen vakanten Sitze tatsächlich besetzt werden.

Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

[BRAK] Der Bundesrat hat am 15.10.2010 zum Gesetzentwurf zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (BR-Drucks. 537/10) Stellung genommen (BR-Drucks. 537/10 [B]). Die Neuregelung dient in erster Linie der Begrenzung der bisherigen hohen Fallzahlen in der Amtsvormundschaft und sieht u. a. vor, dass ein Amtsvormund max. 50 Mündel betreuen darf. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, von einer zahlenmäßigen Bezifferung abzusehen und lediglich eine Formulierung vorzusehen, nach der der Amtsvormund „nur so viele Vormundschaften und Pflegschaften führen (soll), dass diese unter besonderer Berücksichtigung des persönlichen Kontaktes zu dem Mündel und der Wahrnehmung anderer Aufgaben verantwortlich ausgeübt werden können“. Außerdem will der Bundesrat die konkrete Ausgestaltung des Kontaktes zwischen Mündel und Vormund flexibler ausgestalten. Wichtigstes Anliegen ist jedoch die Feststellung der Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzentwurfes durch den Bundesrat. Die Länderkammer fordert darüber hinaus, dass der Bund die infolge des Gesetzes den Kommunen entstehenden finanziellen Mehrkosten ausgleicht. Die BRAK hatte mit der BRAK-Stellungnahme-Nr. 06/2010 zum Referentenentwurf Stellung genommen.

Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

[BRAK] Die Geschäftsstelle der unabhängigen Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft ist umgezogen. Die neuen Kontaktdaten lauten: Neue Grünstraße 17/18, 10179 Berlin, Tel. 030/2844417-0, Fax: 030/2844417-12, E-Mail: schlichtungsstelle@s-d-r.org. Die Schlichtungsstelle wurde zur Vermittlung bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis 15.000 Euro zwischen Rechtsanwälten und Mandanten eingerichtet. Die zukünftige Schlichterin, Dr. Renate Jaeger, wird ihre Tätigkeit zum 01.01.2011 aufnehmen. Weitere Informationen zur Schlichtungsstelle erhalten Sie hier.

Datenschutzaufsicht über Rechtsanwälte

[BRAK] Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss v. 20.08.2010 zur Auskunftspflicht eines Rechtsanwalts gegenüber dem Berliner Datenschutzbeauftragten beschlossen, die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin gegen das Urteil des AG Tiergarten v. 05.10.2006 (vgl. BRAK-Mitt. 2007, 43, NJW 2007, 98) zu verwerfen. In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte der Datenschutzbeauftragte gegen einen Rechtsanwalt einen Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen §§ 43 Abs. 1 Nr. 10, 38 Abs. 3 S. 1 BDSG erlassen. Das AG Tiergarten hatte den Anwalt aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Der betroffene Rechtsanwalt hatte als Verteidiger in einem Strafverfahren Briefe zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, die ein Zeuge geschrieben hatte. Trotz mehrfacher Aufforderung durch den Datenschutzbeauftragten verweigerte der Rechtsanwalt unter Berufung auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht die Auskunft, wie er in den Besitz der Briefe gekommen ist. Diese Auskunftsverweigerung des betroffenen Anwalts ist nach der Entscheidung des Kammergerichts nicht bußgeldbewehrt. Das Kammergericht führt aus, das sich aus der Kontrollpflicht der Datenschutzbehörde keine gesetzliche Befugnis (oder gar Verpflichtung) des Rechtsanwalts zur Weitergabe mandatsbezogener Informationen an den Datenschutzbeauftragten ergibt.

Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten

[BRAK] Der Bundestag hat am 30.09.2010 in erster Lesung über den Gesetzentwurf zur Stärkung des Vertrauensverhältnisses zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht (BT-Drucks. 17/2637) beraten und den Entwurf federführend an den Rechtsausschuss verwiesen. Der Entwurf verfolgt das Ziel, den bislang nur für Geistliche, Verteidiger und Abgeordnete geltenden Schutz des § 160a Abs 1 StPO, der ein absolutes Erhebungs- und Verwertungsverbot hinsichtlich aller Ermittlungsmaßnahmen vorsieht, auf Rechtsanwälte (einschließlich der niedergelassenen oder dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte) sowie auf nach § 206 BRAO in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Personen und Kammerrechtsbeistände zu erstrecken. Anwälte dürften dann z.B. nicht mehr abgehört werden und es dürften keine Akten von Mandanten in ihren Büros beschlagnahmt werden.

In der BRAK-Pressemitteilung v. 30.09.2010 plädiert die BRAK dafür, die Forderung des Bundesrates aus seiner Stellungnahme (Anlage 3 der BT-Drucks. 17/2637, S. 9ff.) aufzugreifen, auch im Bundeskriminalamtgesetz die Unterscheidung zwischen Verteidigern und anderen Rechtsanwälten aufzuheben. Diesen Vorstoß des Bundesrates hatte die BRAK bereits in der BRAK-Pressemitteilung v. 04.08.2010 begrüßt.

Darüber hinaus hatte die BRAK in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 15/2010 die Absicht der Bundesregierung begrüßt, über den Regierungsentwurf hinaus auch die Einbeziehung weiterer, zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Berufsgruppen in den absoluten Geheimnisschutz des § 160a Abs. 1 StPO zu prüfen. Die BRAK spricht sich dafür aus, für alle Rechtsanwälte sowie die mit Rechtsanwälten sozietätsfähigen Berufe (§ 59a Abs. 1 S. 1-3 BRAO) gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 StPO einen absoluten Geheimnisschutz vorzusehen.

Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

[BRAK] Der Bundesrat hat am 15.10.10 zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (BR-Drucks. 540/10) eine Stellungnahme beschlossen (BR-Drucks. 540/10 [Beschluss]). Der Regierungsentwurf, der eine Reaktion auf die Rechtsprechung des EGMR ist, sieht vor, dass Verfahrensbeteiligte eine Entschädigung erhalten kann, wenn er zuvor bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die BRAK favorisiert in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 11/2010 zum Referentenentwurf ein Kombinationsmodell, bei dem die Verzögerungsrüge durch eine „Untätigkeitsbeschwerde“ unter Beibehaltung eines Anspruchs auf Entschädigung ersetzt wird.

Der Bundesrat fordert in seiner Stellungnahme u. a. Folgendes:

  • Überprüfung, ob die Einbeziehung von Ermittlungs- und Strafverfahren in den Anwendungsbereich des beabsichtigten Gesetzes notwendig ist.
  • Statt der vorgesehenen umfassenden Entschädigung nach §§ 249 ff. BGB sollte ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gewährt werden.
  • Eine Ergänzung, um die Besonderheiten der Verfahrensordnungen der Fachgerichtsbarkeiten unmittelbar zu verankern.
  • Absehen von der geplanten Beweislastumkehr, § 198 Abs. 2 S. 1, 2 GVG-E.
  • Überprüfung, ob klarstellend in den Gesetzeswortlaut aufgenommen werden sollte, dass es grundsätzlich unschädlich ist, wenn die Verzögerungsrüge nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG-E genannten Zeitpunkt eingelegt wird.
  • Ergänzung, dass die Entschädigungsklage erst nach Abschluss des zugrunde liegenden Verfahrens möglich sein soll.
  • Eröffnung der Möglichkeit einer Zurückweisung durch Beschluss.
  • Überprüfung, ob die Neuregelungen hinreichende Bestimmungen zur Zuständigkeit der AGH für Entschädigungsklagen wegen überlanger Gerichtsverfahren bei den Anwaltsgerichten und AGH und das hier anzuwendende Verfahrensrecht enthielten, ob auch für diese Verfahren Gerichtskosten erhoben sollten, und ob die vorgesehene Entschädigungsregelung auf sämtliche Verfahren der Anwaltsgerichtsbarkeit erstreckt werden soll.
  • Klarstellungen in ArbGG, SGB, VwGO und FGG, weil nicht hinreichend deutlich werde, dass die Entscheidung über Entschädigungsansprüche wegen unangemessener Verfahrensverzögerung ausweislich der Begründung des Entwurfs bei der jeweiligen betroffenen Gerichtsbarkeit liegen solle.
  • Beschränkung auf das zur Umsetzung der Rechtsprechung des BVerfG und des EGMR zwingend Erforderliche (Keine unnötige Mehrbelastung der Länderhaushalte).

Verfassungsbeschwerde gegen überlange Verfahrensdauer

[BRAK] Das BVerfG hat mit Beschluss v. 24.08.2010 (1 BvR 331/10) der am 29.09.10 veröffentlicht wurde, entschieden, dass die überlange Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens von knapp vier Jahren einem Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG verletzt. Das BVerfG führt aus, dass es im Interesse der Rechtssicherheit liege, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären. Wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist, sei eine Frage der Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, wobei insbes. die Bedeutung der Sache für die Parteien, die Ursachen und die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für sie sowie die Schwierigkeit der Sachmaterie berücksichtigt werden müssten. Die hohe Verfahrensbelastung der Sozialgerichtsbarkeit erster Instanz stelle für sich genommen keinen Rechtfertigungsgrund dar. Der Staat könne sich nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen. Lesen Sie auch die BVerfG-Pressemitteilung v. 29.09.2010.

Sicherungsverwahrung

[BRAK] Das Bundeskabinett hat am 20.10.2010 eine Reform des Rechts der Sicherungsverwahrung beschlossen. Durch die Neuregelung soll die Sicherungsverwahrung grundlegend reformiert werden. Die Sicherungsverwahrung soll zukünftig auf gefährliche Schwerverbrecher beschränkt werden. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung wird nur noch in einem eng begrenzten Bereich geben. So soll eine Sicherungsverwahrung nur dann erfolgen, wenn diese bereits im Urteil angeordnet wurde.

Lesen Sie auch die BMJ-Pressemitteilung v. 20.10.2010 und die Presseinformation der Bundesregierung.

Bayerisches Juristenorchester

Frau Regierungsrätin Dr. Anna B. Keck informiert über die Gründung eines bayerischen Juristenorchesters (BayJurO e.V.) Das BayJurO ist ein symphonisches Projektorchester, das sich an zwei Wochenenden im Jahr zu Probenarbeitsphasen in der Bayerischen Musikakademie Hammelburg treffen wird, um ein Konzertprogramm zu erarbeiten, das am Ende der zweiten Arbeitsphase in einem Konzert der Öffentlichkeit vorgestellt wird. Die erste Arbeitsphase findet vom 10.12. – 11.12.2010 in Hammelburg statt. Das Programm besteht aus Schuberts „Unvollendeter“ und Glucks Ouvertüre zu Iphigenie in Aulis.  Mitspielerinnen und Mitspieler aus allen Bereichen des juristischen Arbeitslebens – vom Studium über Referandariat bis zur Berufstätigkeit – sind dabei herzlich willkommen und wenden sich bitte an Dr. jur. Anna B. Keck, Regierungsrätin, Kommunale & Soziale Angelegenheiten, Landratsamt Bad Kissingen, Obere Marktstr. 6, 97688 Bad Kissingen, Tel.: 0971 / 801 3050, Fax: 0971 / 8013021, mail:  anna-barbara.keck@landkreis-badkissingen.de oder  info@bayjuro.de . Aktuelle Informationen finden Sie auch unter www.bayjuro.de .

BGH zur Kompetenz der Satzungsversammlung

[BRAK] Der BGH hat am 13.09.2010 in einer Entscheidung geklärt, dass die Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer, das Anwaltsparlament, auch die Details der Kanzlei bei einer Zweigstelle regeln darf. Hierüber bestand zwischen der Satzungsversammlung und dem BMJ Streit. Das BMJ hatte eine entsprechende Regelung zur Zweigstelle in § 5 BORA aufgehoben, die die Satzungsversammlung am 15.06.2009 beschlossen hatte. Der BGH hob nun diesen Bescheid des BMJ seinerseits auf. Nach Auffassung des BGH beinhaltet die Kompetenz der Satzungsversammlung, die Kanzleipflicht zu regeln, ausdrücklich auch entsprechende Regelungen bei der Zweigstelle. Die Zweigstelle muss nach Auffassung des BGH Niederlassung sein und sich nicht in einer bloßen Geschäftsadresse erschöpfen. Lesen Sie hierzu die BRAK-Pressemitteilung v. 13.09.2010.

Karikaturpreis der deutschen Anwaltschaft

[BRAK] Die Bundesrechtsanwaltskammer hat am 20.09.2010 in Berlin den 7. Karikaturpreis der deutschen Anwaltschaft an den britischen Künstler Gerald Scarfe verliehen.

Die Preisjury wählte Gerald Scarfe für seine herausragenden Leistungen auf dem Gebiet der satirischen Kunst, insbesondere seiner politischen Karikaturen. Scarfe möchte einen universellen politischen Zustand beschreiben und aktuelle politische Geschehnisse thematisieren. Die Biografie des Künstlers erhalten Sie hier und die Rede des Journalisten Andreas Platthaus mit dem Titel „Was darf Karikatur?“ anlässlich der Preisverleihung hier. Weitere Informationen über den Preis und zum Verkauf des Werkes finden Sie hier und in der BRAK-Pressemitteilung v. 20.09.2010.

68. Deutscher Juristentag in Berlin

[BRAK] Vom 21. bis 24.09.2010 hat der 68. Deutsche Juristentag in Berlin stattgefunden. Einen Überblick über das Fachprogramm  finden Sie hier. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.djt.de.

In der Abteilung Berufsrecht wurde das Thema „Die Zukunft der Freien Berufe zwischen Deregulierung und Neuordnung“ diskutiert. Die Beratungen sind durch ein Gutachten von Prof. Kämmerer (Thesen zum Gutachten) vorbereitet worden. Eine Kurzfassung dieses und aller anderen Gutachten finden Sie in der Beilage von Heft 22/2010 der NJW. Die Diskussion wurde zudem u. a. durch ein Referat des BRAK-Vizepräsidenten Dr. Krenzler eingeleitet (Thesen der Referenten). Positiv an den Beschlüssen der Abteilung Berufsrecht ist der Grundkonsens, dass durch Änderungen des Berufsrechts keinesfalls die dem Gemeinwohlinteresse dienenden Grundpflichten der Unabhängigkeit, der Verschwiegenheit und des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen zur Disposition gestellt werden dürfen. Hinsichtlich einzelner Themen wie z.B. zur Organisationsform oder zum Gesellschaftsrecht fällt indes auf, dass die große Mehrheit der stimmberechtigten Teilnehmer ganz überwiegend am Status quo festhalten möchte. Die von der BRAK getragenen Vorschläge zur Erweiterung des Katalogs sozietätsfähiger Berufe  in § 59a Abs. 1 BRAO zumindest auf Angehörige anderer reglementierter freier Berufe mit gleicher Verschwiegenheitsstufe und zur Zubilligung der freien Wahl der Organisationsform (auch der GmbH & Co KG) fanden beispielsweise keine Mehrheit. Die Abteilung sprach sich darüber hinaus für die Beibehaltung der Mindestgebühren, gegen die weitere Öffnung für Erfolgshonorare, für eine sanktionierte Fortbildungspflicht und für die Beibehaltung des Verbots der Fremdkapitalbeteiligung aus. Dies entspricht der Position der BRAK.

Die Abteilung Zivilrecht beschäftigte sich mit der Frage „Ist unser Erbrecht noch zeitgemäß?“. Lesen Sie hierzu die Thesen der Referenten sowie die Thesen zum Gutachten. Die Beschlüsse hierzu finden Sie hier.

In der Abteilung Arbeits- und Sozialrecht ging es um die Fragestellung „Welche arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen empfehlen sich im Hinblick auf die Zunahme neuer Beschäftigungsformen und die wachsende Diskontinuität von Erwerbsbiographien?“. Lesen Sie auch die Thesen zum Gutachten sowie die Thesen der Referenten. Die Abteilung sprach sich u. a. für einen einheitlichen allgemeinen Mindestlohn aus. Die Beschlüsse finden Sie hier.

Die Abteilung Strafrecht ging der Frage nach, ob das Beschleunigungsverbot eine Umgestaltung des Strafverfahrens erfordert und diskutierte insbesondere über die Verständigung im Strafverfahren, die Fristsetzung für Beweisanträge sowie über die Beschränkung der Verfahrensgarantien. Lesen Sie die Thesen zum Gutachten von Prof. Kudlich und Thesen der Referenten, zu denen die Generalbundesanwältin Harms und RA Dr. Thomas gehörten. Die Teilnehmer setzten sich für eine zügige Durchführung des Strafverfahrens ein. Die Beschlüsse finden Sie hier.

Die Abteilung öffentliches Recht hatte das Thema „Neue Religionskonflikte und staatliche Neutralität – Erfordern weltanschauliche und religiöse Entwicklungen Antworten des Staates?“ auf der Tagesordnung (Thesen zum Gutachten, Thesen der Referenten). Die Beschlüsse erhalten Sie hier.

Die Abteilung Wirtschaftsrecht befasste sich mit der Finanzmarktregulierung. Man sprach sich überwiegend für die Vorschläge aus (Thesen zum Gutachten, Thesen der Referenten) und sieht nun den Gesetzgeber in Bezug auf „corporate governance“- Regelungen als gefordert an. Die Beschlüsse hierzu finden Sie hier.

Fortbildung Opferhilfe in Nürnberg, 22.-24.11.2010

Der Arbeitskreis der Opferhilfen in Deutschland e.V. (ado) bietet dieses Jahr wieder eine 3-tägige Fortbildung zum Thema Opferhilfe in Kooperation mit der Georg-Simon-Ohm Hochschule in Nürnberg an. Sie findet vom 22.-24. November 2010 statt. Einzelheiten entnehmen Sie dem Flyer.

Außerdem findet am 29. Oktober 2010 eine Tagung des Arbeitskreises Straffälligen- und Opferhilfe des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, Landesverband Berlin statt.  Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

Wirksamkeit einer Klage mit eingescannter Unterschrift

[BRAK] Der BFH hat mit Urteil v. 22.06.2010 (VIII R 38/08), entschieden, dass Klagen mit eingescannter Unterschrift des Bevollmächtigten jedenfalls dann den Schriftformanforderungen des § 64 Abs. 1 FGO entsprechen, wenn sie von dem Bevollmächtigten an einen Dritten mit der tatsächlich ausgeführten Weisung gemailt werden, sie auszudrucken und per Telefax an das Gericht zu senden. Zwar werde in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt, ob eine nur einge-scannte Unterschrift durch Schriftformerfordernis bestimmender Schriftsätze entspreche. Ungeachtet dieses Streits müsse aber eine solche Klageschrift ebenso wie eine nicht unterschriebene Klage als wirksam angesehen werden, wenn ihr trotz fehlender oder formal unzureichender Unterschrift nach den objektiven Gesamtumständen aus der maßgeblichen Sicht des Gerichts deren Inhalt sowie der Erklärende und dessen unbedingter Erklärungswille entnommen werden könne. Es reiche auch aus, wenn die Erklärung und ihr Inhalt durch Einschaltung Dritter ersichtlich werde. Denn der ausschließliche Zweck des Schriftlichkeitsgebots sei es, den Erklärungsinhalt sowie die erklärende Person und ihren unbedingten Willen zur Absendung zuverlässig feststellen zu können.

Statistik Freie Berufe

[BRAK] Die Angaben zu der Statistik „Freie Berufe“ sind den Statistiken der jeweiligen Dachorganisationen jeweils zum 01.01. eines Jahres entnommen (Bundessteuerberaterkammer, Wirtschaftsprüfer- kammer, Bundesnotarkammer, Bundesrechtsanwaltskammer). Deutlich wird, dass im Bereich der Notare sowohl die Anzahl der Nur-Notare als auch die der Anwaltsnotare weiterhin rückläufig ist, sodass nunmehr weniger Anwaltsnotare als 1980 tätig sind. Überdurchschnittlich ist weiterhin die Zahl der Kapitalgesellschaften in den steuer- und wirtschaftsprüfenden Berufen gestiegen.

Wirtschaftsprüfer 1979 – 2010

[BRAK] Die Wirtschaftsprüferstatistik beruht auf der Grundlage der statistischen Angaben der Wirtschaftsprüferkammer (Wpk) jeweils zum 01.01. des Jahres, abrufbar unter www.wpk.de, Mitglieder, Statistiken. Die Wpk verzeichnete zum 01.01.2010 20.796 Mitglieder. Aus den veröffentlichten Daten ergibt sich, dass von den 13.619 Wirtschaftsprüfern (Zuwachs 1,5 Prozent zum Vorjahr) 79,1 Prozent (10.780) ein betriebswirtschaftliches, 4,9 Prozent (663) ein volkswirtschaftliches und 5,6 Prozent (756) ein rechtswissenschaftliches Studium als Vorbildung hatten. 5,3 Prozent (727) besaßen keinen Hochschulabschluss als Vorbildung. Die Übrigen hatten ein technisches, landwirtschaftliches oder anderes Studium absolviert. Die Zahl der vereidigten Buchprüfer ist seit 2006 rückläufig. Die GmbH ist weiterhin die bevorzugte Gesellschaftsform der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer.

Notarstatistik 1985 – 2010

[BRAK] Die Notarstatistik 1985-2010 beruht auf den statistischen Angaben der Bundesnotarkammer jeweils zum 01.01. des Jahres, abrufbar unter www.bnotk.de, Statistiken. Die Anzahl der Anwaltsnotare ist im Vergleich zum Vorjahr mit -2,7 Prozent weiter gesunken und erreicht mit 6.575 den niedrigsten Stand in diesem Jahresvergleich. Auch die Anzahl der Nur-Notare hat mit 1.582 hat weiterhin abgenommen (Vorjahr 1.586), wobei der Rückgang bei -0,3 Prozent liegt.

Änderung der ZPO und des ArbGG

[BRAK] Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme (Anlage 2 zu BT-Drucks. 17/2149) zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozessordnung und des Arbeitsgerichtgesetzes zwar ihre Bereitschaft signalisiert, die Länder durch die Änderung von Verfahrensregeln bei der notwendigen Konsolidierung ihrer öffentlichen Haushalte zu unterstützen. Sie ist jedoch nicht davon überzeugt, dass die mit der Anhebung der Berufungssumme von 600 auf 1.000 Euro verbundene spürbare Einschränkung des Rechtsschutzes durch eine Entlastung der Justiz gerechtfertigt ist. Seit 2001 sei die Zahl der Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte bereits um 30 Prozent zurückgegangen. Die Berufungsgerichte seien durch die Reform der ZPO bereits jetzt spürbar entlastet worden und hätten seit 2002 mehr als 150 Richterstellen abgebaut. Die Notwendigkeit weiterer Einsparungen sei angesichts der Gefahren für ein ausgewogenes Rechtsschutzsystem sorgfältig zu prüfen. Auch werde durch den Entwurf eine Entlastung für den BGH nicht ersichtlich, denn mit einem Rückgang der Revisionen durch die Neuregelung sei nicht zu rechnen. Die Bundesregierung vertritt damit eine ganz ähnliche Position wie die BRAK in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 12/2010.

Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz

[BRAK] Das Bundeskabinett hat Anfang September 2010 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften (BR-Drucks. 539/10) beschlossen. Im Vergleich zum Referentenentwurf des BMJ ist es in Bezug auf das anwaltliche Berufsrecht zur Änderung des § 32 BRAO gekommen. Danach ist nunmehr zumindest in der Gesetzesbegründung klargestellt worden, dass von einer für eine Fristverlängerung nach § 42a Abs. 2 Satz 3 VwVfG erforderlichen „Schwierigkeit der Angelegenheit“ auch dann auszugehen ist, wenn – etwa im Verfahren über die Befugnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung – zur Aufklärung oder Ergänzung des Sachverhalts eine weitere Mitwirkungshandlung des Antragstellers erforderlich wird. Die Frist kann in diesen Fällen um die für die Beibringung der erforderlichen Informationen oder Unterlagen erforderliche Zeit zuzüglich eines für die abschließende Prüfung und Entscheidungsfindung erforderlichen Zeitraums verlängert werden. In § 73b BRAO (neu) ist ergänzt worden, dass Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in die Kasse der Rechtsanwaltskammern fließen werden. Andererseits haben die Kammern im Fall einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung auch die Auslagen und Ersatzansprüche der Betroffenen zu tragen.

In der BRAK-Stellungnahme-Nr. 20/2010 zum Referentenentwurf hatte die BRAK die vorgeschlagenen Änderungen im Wesentlichen begrüßt. Darüber schlägt die BRAK eine Neufassung des § 88 Abs. 3 Satz 3 BRAO vor, durch die das Wahlverfahren zum Vorstand einer Rechtsanwaltskammer erleichtert und sichergestellt werden soll, dass alle in den Kammervorständen vakanten Sitze tatsächlich besetzt werden.

Gesetzentwurf zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes

[BRAK] Das Bundeskabinett hat am 25.08.2010 den durch das Bundesinnenministerium vorgelegten Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes beschlossen. Die Neuregelung soll zu einer größeren Rechtssicherheit im Beschäftigungsverhältnis beitragen. Der Entwurf soll einen ausgewogenen Ausgleich zwischen den Interessen der Beschäftigten am Schutz ihrer personenbezogenen Daten und den berechtigten Interessen der Arbeitgeber schaffen. Dabei soll das datenschutzrechtliche Schutzniveau am Arbeitsplatz verbessert und den Arbeitgebern gleichzeitig die notwendigen Instrumente, z.B. im Kampf gegen die Korruption, gegeben werden. Bestehende Schutzlücken sollen geschlossen werden. Der Gesetzentwurf trifft insbesondere Regelungen zum Fragerecht des Arbeitsgebers im Bewerbungsverfahren, zur Zulässigkeit ärztlicher und sonstiger Untersuchungen, zur offenen Videoüberwachung von nicht öffentlich zugänglichen Betriebsstätten, zur Nutzung von Telekommunikationsdiensten am Arbeitsplatz sowie zum Einsatz von Ortungssystemen und biometrischen Verfahren im Beschäftigungsverhältnis. Darüber hinaus sind Vorschriften über die Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung zum Zweck der Leistungs- und Verhaltenskontrolle, der Korruptionsbekämpfung sowie der Überprüfung, ob im Beschäftigungsverhältnis zu beachtende Regelungen eingehalten werden (Compliance) vorgesehen. Um den Schutz der Beschäftigtendaten nachhaltig zu verbessern, sieht der Gesetzentwurf insbes. strenge Voraussetzungen für die Datenerhebung ohne Kenntnis der Beschäftigten vor. Nach der Neuregelung ist eine heimliche Videoüberwachung von Beschäftigten zukünftig verboten. Die Recherchemöglichkeiten des Arbeitgebers in sozialen Netzwerken im Internet sollen eingeschränkt werden. Lesen Sie hierzu auch das Hintergrundpapier des BMI

Elterliche Sorge für nichteheliche Kinder

[BRAK] Das BMJ macht in der BMJ-Pressemitteilung v. 19.08.2010 darauf aufmerksam, dass sich bei der elterlichen Sorge die Rechtslage geändert hat. Bislang gab es für Väter nichtehelicher Kinder keine Möglichkeit, das gemeinsame Sorgerecht gegen den Willen der Mutter zu erhalten, wobei die Zustimmungsverweigerung der Mutter nicht gerichtlich überprüft werden konnte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das BVerfG (BVerfG-Beschluss v. 21.07.2010 – 1 BvR 420/09) haben dies beanstandet, weshalb jetzt betroffene Väter eine gerichtliche Entscheidung beantragen können, wenn dem gemeinsamen Sorgerecht die Zustimmungsverweigerung der Mutter entgegensteht.  Dabei schafft die vorläufige Anordnung des BVerfG neue Rechtsschutzmöglichkeiten, d.h. dass die betroffenen Väter nicht auf die geplante gesetzliche Neuregelung warten müssen. Das BMJ hat nun Information über das Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern (Fragen und Antworten) veröffentlicht. Weitere Informationen finden Sie unter www.bmj.de/sorge-umgangsrecht.