[BRAK] Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss v. 20.08.2010 zur Auskunftspflicht eines Rechtsanwalts gegenüber dem Berliner Datenschutzbeauftragten beschlossen, die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin gegen das Urteil des AG Tiergarten v. 05.10.2006 (vgl. BRAK-Mitt. 2007, 43, NJW 2007, 98) zu verwerfen. In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte der Datenschutzbeauftragte gegen einen Rechtsanwalt einen Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen §§ 43 Abs. 1 Nr. 10, 38 Abs. 3 S. 1 BDSG erlassen. Das AG Tiergarten hatte den Anwalt aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Der betroffene Rechtsanwalt hatte als Verteidiger in einem Strafverfahren Briefe zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, die ein Zeuge geschrieben hatte. Trotz mehrfacher Aufforderung durch den Datenschutzbeauftragten verweigerte der Rechtsanwalt unter Berufung auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht die Auskunft, wie er in den Besitz der Briefe gekommen ist. Diese Auskunftsverweigerung des betroffenen Anwalts ist nach der Entscheidung des Kammergerichts nicht bußgeldbewehrt. Das Kammergericht führt aus, das sich aus der Kontrollpflicht der Datenschutzbehörde keine gesetzliche Befugnis (oder gar Verpflichtung) des Rechtsanwalts zur Weitergabe mandatsbezogener Informationen an den Datenschutzbeauftragten ergibt.