Justizministerkonferenz

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts

Änderung der ZPO und des ArbGG

Zentrales Testamentsregister

Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie

Unterhaltsvorschussrecht

Mitglieder nach dem EuRAG und nach § 206 BRAO

Neuordnung der Sicherungsverwahrung

Umsatzsteuervoranmeldung

Enquete-Kommission

BVerfG zur Sicherungsverwahrung

Verbot nicht amtlich verliehener Zusätze zur Berufsbezeichnung „Steuerberater“

Rechtsmedizinisches Symposium am 19. Juni 2010 in Aschaffenburg

Aufruf zur Kandidatur als Mitglied der Disziplinarorgane des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC)

Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen

BVerfG- Akkreditierungsbestimmungen

BGH zur Altersgrenze im Notariat

Tätigkeit einer Scientologin in der Kinderbetreuung

Seminar „Die Stärkung des kooperativen Städtebaus durch den EuGH“

Änderung des Umwandlungsgesetzes

Pfändbarkeit von Arbeitnehmerbeiträgen zur Zusatzversorgung

Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)

Arbeitsgespräch mit dem Sozialgericht Würzburg

Blockseminar „Einführung in das türkische Recht“

Achtung: „DL-InfoV“ Neue Informationspflichten ab 17.05.2010

Justizministerkonferenz

[BRAK] Am 23. und 24.06.2010 tagte die 81. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister (JuMiKo) in Hamburg. Auf der Tagesordnung der Frühjahrskonferenz standen u.a. die Reform des Urheberrechts, die Möglichkeiten übergreifender Zusammenarbeit im Bereich der Informationstechnik und die angemessene Beteiligung der Justiz (Art. 91c GG), die Einführung von Rechtsbehelfsbelehrungen in zivilrechtlichen Verfahren, die Anhebung der Gerichtsgebühren im Gerichtskostengesetz, die Sicherungsverwahrung im Hinblick auf die Entscheidung des EGMR, die Vorratsdatenspeicherung, der rechtsstaatlicher Handlungsbedarf beim Europäischen Haftbefehl, das Fahrverbot als Hauptstrafe, § 522 Abs. 2 ZPO sowie die Umsetzung der europäischen Mediationsrichtlinie. Die Beschlüsse der JuMiKo finden Sie hier.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts

[BRAK] In ihrer Stellungnahme (BT-Drucks. 17/2164, Anlage 2, S. 72ff.) zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts weist die Bundesregierung darauf hin, dass sie die vorgeschlagenen Änderungen für sachgerecht hält, soweit die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe klarer gefasst werden sollen. Gegen eine optionale Listenführung über andere Hilfsmöglichkeiten und eine Öffnung des Beratungshilferechts für öffentliche und anwaltliche Beratungsstellen bestehen keine Einwände. Bedenken äußert die Bundesregierung aber gegen die vorgeschlagenen Änderungen des anwaltlichen Vergütungsrechts. Insbes. wendet sie sich gegen die Senkung der Beratungshilfegebühr für Vertretung von 70 auf 60 Euro, die mit einer Eigenbeteiligung in Höhe von 20 Euro verknüpft wird. Nach Ansicht der Bundesregierung sollte die ohnehin geringe staatliche Beratungshilfevergütung, die der Anwaltschaft aus sozialpolitischen Gründen im öffentlichen Interesse zugemutet wird, nicht noch abgesenkt werden. Die Eigenbeteiligung von 20 Euro wird für den bedürftigen Rechtsuchenden als zu hoch eingestuft. Bedenken äußert die Bundesregierung auch gegen die vorgeschlagenen Regelungen über eine Pflicht zur Antragstellung vor Gewährung von Beratungshilfe und über eine Erweiterung des Erinnerungsrechts der Staatskasse. Die zur Verbesserung der Aufklärungsmöglichkeiten des Gerichts vorgeschlagenen Auskunftsbefugnisse des Gerichts bedürften der Prüfung.

Änderung der ZPO und des ArbGG

[BRAK] Die BRAK lehnt den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozessordnung und des Arbeitsgerichtsgesetzes in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 12/2010 im Ergebnis ab. Nach der Neuregelung soll der Mindeststreitwert für eine zulässige Berufung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten der Zivilgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit (Berufungssumme) von 600 auf 1.000 Euro erhöht werden. Gleichermaßen soll die Bagatellgrenze des § 495a ZPO für das amtsgerichtliche Verfahren erhöht werden, bei deren Unterschreitung das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen und insbesondere ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann. Der Bundesrat hatte am 07.05.2010 beschlossen, den Entwurf in der Fassung der BR-Drucks. 439/07 (Beschluss) erneut beim Bundestag einzubringen (BR-Drucks. 261/10 [Beschluss]).

In ihrer Stellungnahme führt die BRAK aus, dass im Rahmen der ZPO-Reform im Jahr 2001 die Berufungssumme von 1.500 DM auf 600 Euro herabgesetzt wurde. Gleichzeitig wurde der Zugang in die Rechtsmittelinstanzen allgemein deutlich erschwert. Begründet wurde dies damit, dass einerseits überflüssige Rechtsmittel verhindert oder jedenfalls in einem gestrafften Verfahren abgewickelt werden sollten, während andererseits auch der einfache Bürger mit seinen Alltagsfällen Zugang zu den Rechtsmittelinstanzen erhalten sollte, solange es sich nicht um wirkliche Bagatellen handelte. Dieses Ergebnis der ZPO-Reform darf nicht dadurch konterkariert werden, dass es bei den Einschränkungen im Rechtsmittelzugang und in den Rechtsmittelverfahren bleibt, während die Wertgrenzenreduzierung zurückgenommen und die Berufungssummen nun sogar über die bis zum 31.12.2001 geltenden Werte hinaus angehoben werden. Die BRAK kritisiert zudem, dass die Prämissen, unter denen der Gesetzentwurf steht, nicht belegt werden. Vor dem Hintergrund der mangelnden Darlegung, welche konkreten finanziellen Einsparungen die Anhebung der Berufungssumme nach § 511 ZPO bewirken kann, der sozialpolitischen Bedenken und der verfassungsrechtlichen Pflicht zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes, ist auch die Erhöhung der Wertgrenze nach § 495a ZPO abzulehnen.

Zentrales Testamentsregister

[BRAK] Der Bundesrat hat in seiner 871 Sitzung am 04.06.2010 beschlossen, den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer (BR-Drucks. 247/10) in den Bundestag einzubringen (BR-Drucks. 247/10 (Beschluss)). Mit dem Gesetzentwurf sollen für das Mitteilungswesen in Nachlasssachen die Vorzüge der modernen Kommunikations- und Speichermedien nutzbar gemacht werden. Gegenwärtig werden letztwillige Verfügungen und andere für die Erbfolge relevante Urkunden dezentral bei ca. 5 200 Stellen verwahrt und sind dort auf Karteikarten registriert, was zu erheblichen Verzögerungen bei der Abwicklung von Nachlassverfahren führe. Zu diesem Zweck soll bei der BNotK ein elektronisch geführtes Zentrales Testamentsregister eingerichtet werden, in das die vorhandenen sowie die künftigen Verwahrdaten überführt werden.

Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie

[BRAK] Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (BGBl. 2009 I 2355 ff.) tritt am 11.06.2010 in Kraft. Mit der Neuregelung werden die Richtlinie 2008/48/EG v. 23.04.2008 (Verbraucherkreditrichtlinie) sowie der zivilrechtliche Teil der Richtlinie 2007/64/EG v. 13.11.2007 (Überweisungsrichtlinie) ins deutsche Recht umgesetzt. Lesen Sie hierzu die BMJ-Pressemitteilung v. 10.06.2010. Weitere Informationen des BMJ finden Sie hier.

Unterhaltsvorschussrecht

[BRAK] Der Bundesrat hat am 04.06.2010 beschlossen, den Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung und Verbesserung des Vollzugs im Unterhaltsvorschussrecht (BR-Drucks. 276/10) beim Bundestag einzubringen (BR-Drucks. 276/10 (Beschluss)). Die Neuregelung zielt zum einen darauf ab, eine Privilegierung nichtehelicher Lebensgemeinschaften im Unterhaltsvorschussrecht zu bereinigen. Zum anderen sollen die Informationsquellen zur Durchsetzung des Rückgriffsanspruchs für die Unterhaltsvorschussstellen durch die Einführung eines automatisierten Datenabgleichs und Kontenabrufes ausgeweitet und verbessert werden. Der federführende Ausschuss für Familie und Senioren und der Ausschuss für Frauen und Jugend hatten empfohlen, den Entwurf mit der Maßgabe, ihn auf die Verbesserung der Rückgriffsmöglichkeiten zu begrenzen, beim Bundestag einzubringen. Der Finanzausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahlen die unveränderte Einbringung (vgl. BR-Drucks. 276/1/10).

Mitglieder nach dem EuRAG und nach § 206 BRAO

[BRAK] Die BRAK hat die Statistik der zugelassenen ausländischen Rechtsanwälte (nach EuRAG (Grafik EuRAG) und nach § 206 BRAO (Grafik BRAO) sowie die Statistik der ausländischen Bewerber, die aufgrund eines Studienabschlusses in Deutschland bzw. einer Eignungsprüfung die Zulassung als Rechtsanwalt in Deutschland erhalten haben, veröffentlicht. Der Statistik ausländische Rechtsanwälte ist zu entnehmen, dass zum 01.01.2010 nach dem EuRAG 351 Rechtsanwälte bundesweit tätig sind und nach § 206 BRAO 213. Insgesamt sind somit bundesweit 564 ausländische Rechtsanwälte in Deutschland tätig. Beim Jahresvergleich der nach EuRAG bzw. § 206 BRAO zugelassenen Rechtsanwälte ist zu beachten, dass in den vergangenen Jahren einige Länder in den Geltungsbereich des EuRAG übergegangen sind, die vorher dem § 206 BRAO zuzurechnen waren.

Neuordnung der Sicherungsverwahrung

[BRAK] Das BMJ hat Eckpunkte für eine Neuordnung der Sicherungsverwahrung vorgestellt. Kern dieser Neuordnung ist die Beschränkung der Sicherungsverwahrung auf schwere Fälle wie Sexual- und Gewalttäter. Die Neukonzeption der Sicherungsverwahrung beruht dabei auf drei Säulen: Der Konsolidierung der primären Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB); dem Ausbau der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung (§ 66a StGB) sowie der Beschränkung der nachträglichen Sicherungsverwahrung (§ 66b StGB). Die Änderungen sollen nur für „Neufälle“ gelten. Das bedeutet, wenn die Tat, die Anlass für eine Sicherungsverwahrung gibt, nach Inkrafttreten der Neuregelung begangen wird. Für „Altfälle“ soll dagegen die geltende Rechtslage beibehalten werden. Lesen Sie hierzu die BMJ-Pressemitteilung v. 09.06.2010

Enquete-Kommission

[BRAK] Am 05.05.2010 hat sich die Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ konstituiert, die sich aus 17 Bundestagsabgeordneten und 17 externen Sachverständigen zusammensetzt. Die Einsetzung der Kommission geht auf einen gemeinsamen Antrag der Fraktionen von CDU/CSU, SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drucks. 17/950) zurück. Bis zur parlamentarischen Sommerpause 2012 soll die Kommission Ergebnisse und Handlungsempfehlungen vorlegen, die der weiteren Verbesserung der Rahmenbedingungen der Informationsgesellschaft in Deutschland dienen. Auf der Internetseite der Kommission kann die interessierte Öffentlichkeit die Diskussion mit verfolgen und an ihr teilnehmen. Auf diesem Weg besteht daher auch für interessierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Möglichkeit, sich in die Diskussion einzubringen.

BVerfG zur Sicherungsverwahrung

[BRAK] Das BVerfG hat mit Beschluss v. 19.05.2010 (2 BvR 769/10) entschieden, dass ein Straftäter nicht sofort aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden muss. Damit hat das BVerfG nochmals seine – bereits in seinem Beschluss v. 22.12.2009 (2 BvR 2365/09, vgl. BVerfG-Pressemitteilung v. 22.12.2009) angedeutete – Haltung bestätigt, dass die durch das Urteil des EGMR vom 17.12.2009 (Pressemitteilung des Kanzlers v. 17.12.2009) zur Sicherungsverwahrung aufgeworfenen Rechtsfragen einer Klärung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden sollten und eine sofortige Freilassung des Beschwerdeführers nach einer Folgenabwägung von Verfassung wegen nicht geboten sei. Lesen Sie hierzu auch die BVerfG- Pressemitteilung v. 21.05.2010.

Verbot nicht amtlich verliehener Zusätze zur Berufsbezeichnung „Steuerberater“

[BRAK] Mit Urteil vom 23.02.2010 (VII R 24/09) hat der BFH entschieden, dass im Geschäftsverkehr des Steuerberaters der Hinweis auf die zusätzlich erworbene Qualifikation „Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung“ unzulässig ist, wenn er als Zusatz zur Berufsbezeichnung des Steuerberaters verwendet werden soll. Die Entscheidung finden Sie unter www.bundesfinanzhof.de unter Angabe des Aktenzeichens. Von diesem Urteil nicht betroffen sind die von den Steuerberaterkammern amtlich verliehenen Fachberaterbezeichnungen, die gemäß § 86 Abs. 4 Nr. 11 StBerG in Verbindung mit § 61 der Berufsordnung und § 1 der Fachberaterordnung zusammen mit der Berufsbezeichnung geführt werden dürfen.

Aufruf zur Kandidatur als Mitglied der Disziplinarorgane des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC)

[BRAK] Der Internationale Strafgerichtshof (ICC) hat ein Schreiben an die BRAK geschickt und die anstehende Wahl für die Disziplinarorgane des Gerichtshofes angekündigt. Ein gleichlautendes Schreiben ist an alle nationalen Kammern verschickt worden. Die Amtsperiode der derzeitigen Mitglieder der Disziplinarkammer (Disciplinary Board) und der Berufungsdisziplinarkammer (Disciplinary Appeals Board) ist abgelaufen. Für jedes dieser Organe müssen daher drei neue Mitglieder für eine Amtsperiode von vier Jahren gewählt werden.
Der ICC bittet in seinem Schreiben die nationalen Rechtsanwaltskammern ihre Mitglieder hierüber zu informieren und interessierte Rechtsanwälte aufzufordern, sich auf die freien Stellen zu bewerben. Voraussetzung für eine Bewerbung ist der Nachweis von fundierten Rechtskenntnissen insbesondere im Berufsrecht. Frist für eine Bewerbung ist der 1. Juli 2010. Für die Bewerbung sind ein detaillierter Lebenslauf sowie eine Darlegung der besonderen Rechtskenntnisse insbesondere im Berufsrecht nötig. Die Bewerbung soll an folgende Adresse gesendet werden:

Re: Election to disciplinary bodies
Counsel Support Section
International Criminal Court
Maanweg 174
2516 AB, The Hague (the Netherlands)

Der Registrar wird eine Liste zusammenstellen mit den Kandidaten. Diese Liste wird der Liste der beim ICC zugelassenen Anwälte vorgelegt, die dann in einer Frist von 45 Kalendertagen eine Auswahl treffen.
Für weitere Einzelheiten bezüglich der Bewerbung und des Auswahlverfahrens wird auf das Schreiben verwiesen, welches leider nur in englischer Sprache vorliegt.

Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen

[BRAK] Die BRAK hat sich mit der BRAK-Stellungnahme-Nr. 8/2010 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen geäußert. Durch den Entwurf soll das EuGH-Urteil v. 03.09.2009 (Rechtssache C 489/07, Messner, vgl. EuGH-Pressemitteilung 69/2009) umgesetzt werden, wonach die Bestimmungen der Richtlinie 97/7/EG v. 20.05.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Unternehmer vom Verbraucher Wertersatz verlangen kann. Die Regelungen des BGB über den Wertersatz im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrags sollen entsprechend den Vorgaben im Urteil des EuGH ausgestaltet werden. Der Unternehmer soll zukünftig vom Verbraucher nur insoweit Wertersatz verlangen können, als dieser die gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsfähigkeit der Ware hinausgeht.

BVerfG- Akkreditierungsbestimmungen

[BRAK] Das BVerfG hat zum Teil seine Akkreditierungsbestimmungen geändert. Bei mündlichen Verhandlungen und Urteilsverkündungen ist es Verfahrensbeteiligten und deren Bevollmächtigten sowie Pressevertretern in Zukunft gestattet, Laptops mitzunehmen und zu verwenden, sofern sichergestellt ist, dass diese damit im Sitzungssaal keine Ton- und Bildaufnahmen und keine Datenübermittlungen durchführen. Das Telefonieren im Sitzungssaal ist – wie bisher – nicht gestattet. Mobiltelefone sind auszuschalten. Im Übrigen gelten die bisherigen Akkreditierungsbestimmungen. Lesen Sie hierzu die BVerfG- Pressemitteilung v. 26.04.2010.

BGH zur Altersgrenze im Notariat

[BRAK] Der BGH hat mit Beschluss v. 22.03.2010 (NotZ 16/09) entschieden, dass die Regelung der Bundesnotarordnung, wonach das Amt des Notars mit Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren erlischt, verfassungsgemäß ist. §§ 47 Nr. 1, 48a BNotO zielten vorrangig darauf ab, im Interesse einer funktionstüchtigen Rechtspflege eine geordnete Altersstruktur innerhalb des Notarberufs zu gewährleisten. Diese Regelung verstoße auch nicht gegen das aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf folgende Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters.

Seminar „Die Stärkung des kooperativen Städtebaus durch den EuGH“

Das Deutsche Institut für Urbanistik in Berlin weist auf die Veranstaltung „Die Stärkung des kooperativen Städtebaus durch den EuGH“ am 16. Juni 2010 in Berlin hin. Nähere Informationen zu den Inhalten und einer möglichen Teilnahme:

http://www.difu.de/veranstaltungen/2010-06-16/die-staerkung-des-kooperativen-staedtebaus-durch-den-eugh.html

Änderung des Umwandlungsgesetzes

[BRAK] Die BRAK hat sich mit der BRAK-Stellungnahme-Nr. 10/2010 zu dem Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes des BMJ geäußert. Die Neuregelung sieht Vereinfachungen bei der Verschmelzung und Spaltung von Unternehmen vor. Durch den Gesetzentwurf soll die Richtlinie 2009/109/EG, die am 22.10.2009 in Kraft getreten ist, umgesetzt werden. Das deutsche Umwandlungsrecht beruht zum Teil auf Vorgaben des Gemeinschaftsrechts und muss daher bis zum 30.06.2011 angepasst werden. Durch den Entwurf ist eine weitere Vereinfachung der Vorbereitung der Hauptversammlung, die über die Umwandlungsmaßnahme beschließen soll, geplant. Unter anderem sollen Unterlagen zur Unterrichtung der Aktionäre auf elektronischem Weg bereitgestellt werden können. Darüber hinaus soll durch die Reform die Möglichkeit geschaffen werden, auf eine gesonderte Zwischenbilanz zu verzichten. Der Referentenentwurf für das Dritte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes greift im Wesentlichen die BRAK-Stellungnahme-Nr. 44/2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments (Ratsdokument 13548/08) vom November 2008 auf. Darüber hinaus macht die BRAK in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 10/2010 noch weitere ergänzende Anmerkungen.

Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)

Am 17. Mai 2010 tritt die Dienstleistungs-Informations- pflichtenverordnung (DL-InfoV) in Kraft, die der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Europäischen Union (Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2007) dient. Die DL-InfoV regelt Inhalt, Umfang und Art der Informationen, die ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger allgemein oder auf Anforderung zur Verfügung stellen muss. Auch auf die anwaltliche Tätigkeit findet die DL-InfoV Anwendung. Hinweise zur Handhabung der DL-InfoV entnehmen Sie bitte dem Merkblatt nebst dem Formblatt.

Arbeitsgespräch mit dem Sozialgericht Würzburg

Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im DAV sowie die Anwaltvereine Würzburg, Schweinfurt und Aschaffenburg laden alle sozialrechtlich tätigen und interessierten Kolleginnen und Kollegen am Freitag, 07. Mai 2010, ab 13.00 Uhr im Sozialgericht Würzburg zu einem Arbeitsgespräch mit dem Sozialgericht Würzburg ein.

Folgende Themen werden hierbei behandelt:

  1. Kurzdarstellung zur Situation des Sozialgerichts Würzburg im Jahr 2009 und im ersten Quartal 2010 durch die Präsidentin des Sozialgerichts, Frau Dr. Kellendorfer (personelle Besetzung, Verfahrenszahlen, aktuelle Entwicklungen etc.)
  2. Hinweise des Gerichts zur Verfahrensdauer, Praxis der Prozesskostenhilfe, Einführung der sozialgerichtlichen Mediation
  3. Hinweise zur Kostenrechtsprechung des Sozialgerichts Würzburg

Im Anschluss an die Vorträge wird es jeweils die Möglichkeit zu einem Meinungsaustausch mit den Referenten geben.  Es wird um Anmeldung gebeten bei Frau Rechtsanwältin Manuela Paulsen unter paulsen@steinbock-partner.de oder 09302/9895-0.

Blockseminar „Einführung in das türkische Recht“

Die Otto-Friedrich-Universität in Bamberg veranstaltet ein Blockseminar zum Thema „Einführung in das türkische Recht“.

Seit nunmehr 23 Jahren gibt es das Blockseminar zur Einführung in das türkische Recht in Bamberg. Obwohl es bei der Fakultät für Geistes- und Kulturwissenschaften – Turkologie – angesiedelt ist, hat es sich als praxisnahe Veranstaltung bewährt, welche nicht nur Studenten aus Rechtswissenschaft und Turkologie, sondern auch Richter, Rechtsanwälte und Unternehmensjuristen anspricht. Es ist in vier Blöcke aufgeteilt, die es den Teilnehmern ermöglichen, sich jeweils auf Themen zu konzentrieren, die ihren Interessen entsprechen. Die Seminarleitung hat Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Rumpf, der seit mehr als zwanzig Jahren sich in Theorie und Praxis intensiv mit dem türkischen Recht beschäftigt, namhafte Unternehmen bei Projekten mit Türkeibezug berät und als Schiedsrichter in internationalen Schiedsverfahren tätig ist. Das Seminar findet am 2./3. Juli sowie am 09./10. Juli 2010 in Bamberg statt.

Weiter Informationen finden Sie hier.

Achtung: „DL-InfoV“ Neue Informationspflichten ab 17.05.2010

Die Europäische Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) sieht für Dienstleistungserbringer besondere Informationspflichten gegenüber Dienstleistungsempfängern vor. Der Gesetzgeber hat mit § 6c GewO eine Rechtsgrundlage für eine entsprechende Verordnung geschaffen. Nach § 6 Abs. 1a GewO findet diese Bestimmung ausdrücklich auch auf Rechtsanwälte Anwendung.

Mit der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer – veröffentlicht in BGBl. I Nr. 11, S. 267 – (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung DL-InfoV) vom 12.03.2010 hat der Gesetzgeber detaillierte Regelungen zu diesen Informationspflichten getroffen.

Nach § 2 der Verordnung muss ein Rechtsanwalt vor Mandatserteilung bestimmte Informationen in klarer und verständlicher Form dem Mandanten zur Verfügung stellen. Dazu gehören neben Vor- und Familiennamen auch die Kanzleiadresse einschließlich der Telekommunikationsdaten. Ebenso muss Name und Anschrift der Rechtsanwaltskammer angegeben werden. Zudem muss auch Name und Anschrift der Berufshaftpflichtversicherung mitgeteilt werden. Es genügt, wenn diese Informationen am Kanzleiort vorgehalten oder über die Website leicht zugänglich gemacht werden.

§ 3 der Verordnung sieht weitere auf Anfrage des Mandanten zu Verfügung zu stellende Informationen vor. Hier hat der Rechtsanwalt auch Angaben über die mit ihm in beruflicher Gemeinschaft stehenden Personen zu machen. Hat sich der Rechtsanwalt einem Verhaltenskodex unterworfen, so müssen auch Informationen hierüber erteilt werden. § 4 der Verordnung sieht verschiedene erforderliche Preisangaben vor. Es ist derzeit nicht absehbar, inwieweit diese Anforderungen über die des § 49b Abs. 5 BRAO hinausgehen. Nach § 5 der Verordnung ist schließlich darauf zu achten, dass keinerlei diskriminierende Mandatsbedingungen bekannt gemacht werden.

Der Verstoß gegen die Informationspflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 146 der GewO dar.

Die Kammer wird ihre Mitglieder sobald wie möglich darüber informieren, wie die Verordnung in der Praxis umzusetzen ist. Derzeit liegen allerdings noch keine Erfahrungswerte vor.