Änderung der ZPO und des ArbGG

[BRAK] Die BRAK lehnt den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozessordnung und des Arbeitsgerichtsgesetzes in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 12/2010 im Ergebnis ab. Nach der Neuregelung soll der Mindeststreitwert für eine zulässige Berufung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten der Zivilgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit (Berufungssumme) von 600 auf 1.000 Euro erhöht werden. Gleichermaßen soll die Bagatellgrenze des § 495a ZPO für das amtsgerichtliche Verfahren erhöht werden, bei deren Unterschreitung das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen und insbesondere ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann. Der Bundesrat hatte am 07.05.2010 beschlossen, den Entwurf in der Fassung der BR-Drucks. 439/07 (Beschluss) erneut beim Bundestag einzubringen (BR-Drucks. 261/10 [Beschluss]).

In ihrer Stellungnahme führt die BRAK aus, dass im Rahmen der ZPO-Reform im Jahr 2001 die Berufungssumme von 1.500 DM auf 600 Euro herabgesetzt wurde. Gleichzeitig wurde der Zugang in die Rechtsmittelinstanzen allgemein deutlich erschwert. Begründet wurde dies damit, dass einerseits überflüssige Rechtsmittel verhindert oder jedenfalls in einem gestrafften Verfahren abgewickelt werden sollten, während andererseits auch der einfache Bürger mit seinen Alltagsfällen Zugang zu den Rechtsmittelinstanzen erhalten sollte, solange es sich nicht um wirkliche Bagatellen handelte. Dieses Ergebnis der ZPO-Reform darf nicht dadurch konterkariert werden, dass es bei den Einschränkungen im Rechtsmittelzugang und in den Rechtsmittelverfahren bleibt, während die Wertgrenzenreduzierung zurückgenommen und die Berufungssummen nun sogar über die bis zum 31.12.2001 geltenden Werte hinaus angehoben werden. Die BRAK kritisiert zudem, dass die Prämissen, unter denen der Gesetzentwurf steht, nicht belegt werden. Vor dem Hintergrund der mangelnden Darlegung, welche konkreten finanziellen Einsparungen die Anhebung der Berufungssumme nach § 511 ZPO bewirken kann, der sozialpolitischen Bedenken und der verfassungsrechtlichen Pflicht zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes, ist auch die Erhöhung der Wertgrenze nach § 495a ZPO abzulehnen.