Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts

[BRAK] In ihrer Stellungnahme (BT-Drucks. 17/2164, Anlage 2, S. 72ff.) zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts weist die Bundesregierung darauf hin, dass sie die vorgeschlagenen Änderungen für sachgerecht hält, soweit die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe klarer gefasst werden sollen. Gegen eine optionale Listenführung über andere Hilfsmöglichkeiten und eine Öffnung des Beratungshilferechts für öffentliche und anwaltliche Beratungsstellen bestehen keine Einwände. Bedenken äußert die Bundesregierung aber gegen die vorgeschlagenen Änderungen des anwaltlichen Vergütungsrechts. Insbes. wendet sie sich gegen die Senkung der Beratungshilfegebühr für Vertretung von 70 auf 60 Euro, die mit einer Eigenbeteiligung in Höhe von 20 Euro verknüpft wird. Nach Ansicht der Bundesregierung sollte die ohnehin geringe staatliche Beratungshilfevergütung, die der Anwaltschaft aus sozialpolitischen Gründen im öffentlichen Interesse zugemutet wird, nicht noch abgesenkt werden. Die Eigenbeteiligung von 20 Euro wird für den bedürftigen Rechtsuchenden als zu hoch eingestuft. Bedenken äußert die Bundesregierung auch gegen die vorgeschlagenen Regelungen über eine Pflicht zur Antragstellung vor Gewährung von Beratungshilfe und über eine Erweiterung des Erinnerungsrechts der Staatskasse. Die zur Verbesserung der Aufklärungsmöglichkeiten des Gerichts vorgeschlagenen Auskunftsbefugnisse des Gerichts bedürften der Prüfung.