[BRAK] Das BMJ hat Eckpunkte für eine Neuordnung der Sicherungsverwahrung vorgestellt. Kern dieser Neuordnung ist die Beschränkung der Sicherungsverwahrung auf schwere Fälle wie Sexual- und Gewalttäter. Die Neukonzeption der Sicherungsverwahrung beruht dabei auf drei Säulen: Der Konsolidierung der primären Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB); dem Ausbau der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung (§ 66a StGB) sowie der Beschränkung der nachträglichen Sicherungsverwahrung (§ 66b StGB). Die Änderungen sollen nur für „Neufälle“ gelten. Das bedeutet, wenn die Tat, die Anlass für eine Sicherungsverwahrung gibt, nach Inkrafttreten der Neuregelung begangen wird. Für „Altfälle“ soll dagegen die geltende Rechtslage beibehalten werden. Lesen Sie hierzu die BMJ-Pressemitteilung v. 09.06.2010