Informationen über den Sachstand zur E-Bilanz

Unterhaltsrecht – Dreiteilungsmethode verfassungswidrig

Broschüre zum kontinental-europäischen Recht

7. Bayreuther Forum für Wirtschafts- und Medienrecht „Anlegerschutz und Stabilität der Finanzmärkte“

Internationaler Skirechtskongress 27.02. – 06.03.2011 in Krynica/Polen

Aktuelle Beschlüsse der Satzungsversammlung

Neuer § 5 BORA

Neuer § 4 FAO

Regierungsentwurf für ein Mediationsgesetz

Beratungshilfe in sozialrechtlichen Angelegenheiten

Gesetzentwurf der SPD-Bundestagsfraktion zur Änderung von § 522 ZPO

Haushaltsbegleitgesetz 2011 – Änderung der Insolvenzordnung

Wahlverfahren bei den Kammern

Amtseinführung der neuen Schlichterin der Rechtsanwaltschaft

Stellungnahme der BRAK zu § 522 Abs. 2 ZPO

Eckpunktepapier des BMJ zur Vorratsdatenspeicherung

Verfassungsbeschwerden gegen Regelungen des Erbschaftsteuerrechts

Handlungshinweise zur Umsatzsteuer 2010

Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung

Pressemitteilungen des BayVGH

BFH zum Zeugnisverweigerungsrecht

StVO-Bußgeldkatalog-VO

Haushaltsbegleitgesetz 2011 – Änderung der InsO

De-Mail-Gesetzentwurf

Reform der Gemeindefinanzen

Informationen über den Sachstand zur E-Bilanz

[BRAK] Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit BMF-Schreiben v. 26.01.2011 Informationen über den Sachstand zur sog. E-Bilanz gegeben. Nach dem Entwurf eines BMF-Schreibens zur Veröffentlichung der Taxonomie Steuer (E-Bilanz) soll ab 2011 für Unternehmen die Pflicht bestehen, für die nach dem 31.12.2010 beginnenden Wirtschaftsjahre die elektronische Bilanz sowie die elektronische Gewinn- und Verlustrechnung zusammen mit den Steuererklärungen an die Finanzämter zu übermitteln. Nachdem eine Verbandsanhörung im Oktober 2010, bei der auch die BRAK vertreten war, deutlich gemacht hat, dass die technischen und organisatorischen Voraussetzungen in den Unternehmen noch nicht vollständig vorhanden sind, ist der Anwendungszeitpunkt des geplanten BMF-Schreibens um ein Jahr verschoben worden (vgl. Entwurf der Verordnung zur Festlegung eines späteren Anwendungszeitpunkts der Verpflichtung nach § 5b EStG). Im Rahmen eines Pilotprojektes mit freiwilligen Unternehmen soll das Verfahren zur E-Bilanz nun erprobt werden. Beides entspricht einer Forderung der BRAK in ihrer Stellungnahme (Stlln. 26/2010) zu dem Entwurf des BMF-Schreibens. Grundlage für diese Pilotphase ist die mit dem BMF-Schreiben v. 16.12.2010 für verbindlich erklärte Taxonomie.

Unterhaltsrecht – Dreiteilungsmethode verfassungswidrig

[BRAK] Das BVerfG hat in einer am 11.02.2011 veröffentlichten Entscheidung (1 BvR 918/10) die seit 2008 vom BGH angewandte Dreiteilungsmethode beim nachehelichen Unterhalt für verfassungswidrig erklärt. Der BGH hatte 2008 mit der Entscheidung BGHZ 177, 356 erstmals eine Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehepartner in die Bemessung des Bedarfs des vorangegangenen, geschiedenen Ehegatten einbezogen: Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten sollte danach ermittelt werden, indem seine bereinigten Einkünfte ebenso wie diejenigen des Unterhaltspflichtigen und dessen neuen Ehepartners zusammengefasst und durch drei geteilt würden. Mittels einer Kontrollrechnung sollte dann sichergestellt werden, dass der geschiedene Ehegatte maximal in der Höhe Unterhalt erhalte, die sich ergäbe, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erneut geheiratet hätte.

Das BVerfG hat jetzt in seiner Entscheidung festgestellt, dass sich der BGH mit der Anwendung der Dreiteilungsmethode über den eindeutigen Wortlaut des Gesetzgebers hin-weggesetzt und damit die „wirtschaftliche Handlungsfähigkeit“ der Frau und das Rechtsstaatsprinzip verletzt hat. Im BGB stehe eindeutig, dass sich der Scheidungsunterhalt nach den „ehelichen Lebensverhältnissen“ bemesse. Mit keiner Auslegungsmethode könne man zu dem Ergebnis kommen, dass eine neue Heirat die Unterhaltspflicht reduziere, so das BVerfG.

Broschüre zum kontinental-europäischen Recht

[BRAK] Die Gründungsmitglieder der Initiative „Bündnis für das deutsche Recht“ haben gemeinsam mit der französischen Fondation pour le Droit continental eine Broschüre entwickelt, die die Vorzüge des kontinental-europäischen Rechts gegenüber dem common law darstellt. Die Broschüre wurde am 07.02.2011 in Berlin und zwei Tage später in Paris den jeweiligen Justizministern übergeben. An der deutsch-französischen Initiative sind von deutscher Seite neben der BRAK auch die BnotK, der DNotV, der DAV und der DRB beteiligt.

Die Broschüre über das kontinentale Recht richtet sich zum einen an grenzüberschreitend tätige Unternehmer und Unternehmen und zum anderen an Juristen, die in einem internationalen Umfeld arbeiten und dem Wettbewerb der Rechtsordnungen ausgesetzt sind.

Weitere Informationen unter www.kontinentalesrecht.de

Presseerklärung der Bündnispartner

7. Bayreuther Forum für Wirtschafts- und Medienrecht „Anlegerschutz und Stabilität der Finanzmärkte“

Die Forschungsstelle für Wirtschafts- und Medienrecht an der Universität Bayreuth (FWMR) veranstaltet das 7. Bayreuther Forum für Wirtschafts- und Medienrecht „Anlegerschutz und Stabilität der Finanzmärkte“ am 31. März/1. April 2011 in Bayreuth.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Flyer .


Internationaler Skirechtskongress 27.02. – 06.03.2011 in Krynica/Polen

Vom 27.02. – 06.03.2011 findet der Internationale Skirechtskongress in Krynica/Polen (Kongresshotel: 4* Hotel Krynica Conference & Spa,  www.hotelkrynica.eu)  statt.  Für die Anreise nach Krynica werden Fahrgemeinschaften gebildet und bei Interesse evtl. auch ein Bus angemietet.  Anmeldungen bitte an: Skilex Deutschland e.V., c/o Kanzlei Barbara C. Weber, Lorenzstr. 7, 95028 Hof, Tel.: 09281 / 2018, Fax: 09281 / 2019, E-Mail: bcw@kabelmail.de

Aktuelle Beschlüsse der Satzungsversammlung

Die 6. Sitzung der 4. Satzungsversammlung fand am 06.12.2010 in Berlin statt. Auf der Tagesordnung standen unter anderem die Änderung der Geschäftsordnung der Satzungsversammlung und einige Änderungsanträge zur FAO. Im Ergebnis wurden Anträge für die Fachgebiete HGesR, ArbR, InsR, GewRS, Urh- und MedR, sowie Bank-und Kapitalmarktrecht beschlossen. Die Beschlüsse finden sie hier.

Neuer § 5 BORA

[BRAK] Ebenfalls in Kraft getreten ist der neue § 5 BORA. Er regelt, dass die für die Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen nicht nur in der Kanzlei, sondern auch in der Zweigstelle vorgehalten werden müssen.

Um die von der Satzungsversammlung verabschiedete Neuregelung gab es eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Bundesjustizministerium. Das Ministerium war der Ansicht, dass die Satzungsversammlung nur zur Regelung der Kanzleipflicht, nicht jedoch zu Regelungen zur Zweigstelle befugt gewesen sei. Der BGH ist dieser Ansicht jedoch nicht gefolgt. Es handele sich bei der „Hauptstelle“ und der „Zweigstelle“ jeweils um Niederlassungen der „Kanzlei“, so dass sich die Kompetenz der Satzungsversammlung nach § 59b Abs. 2 Nr. 1g) BRAO auch auf beides beziehe, heißt es in der Entscheidung der Karlsruher Richter. (Die Entscheidung ist abgedruckt in den BRAK-Mitt. 2010, 267.)

Neuer § 4 FAO

[BRAK] Zum 1.1.2011 ist die Neufassung des § 4 Abs. 2 FAO in Kraft getreten. Danach werden künftig die Lehrgangszeiten der Fachanwaltsausbildung im Rahmen der Fortbildungsverpflichtung angerechnet, wenn der Antrag auf Verleihung der Fachanwaltschaft nicht in dem Kalenderjahr gestellt wird, in dem der Lehrgang begonnen wurde. Mit der Neuregelung hat die Satzungsversammlung eine Unklarheit beseitigt, die in der Praxis immer wieder Fragen aufgeworfen hatte. Fachanwaltsordnung Stand 1.1.2011

Regierungsentwurf für ein Mediationsgesetz

[BRAK] Das Bundeskabinett hat am 12.01.2011 den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf wird unter anderem für die gerichtliche Mediation eine gesetzliche Grundlage geschaffen. In Ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf des Gesetzes (Stlln. 27/2010) kritisiert die BRAK insbesondere diese Festschreibung. Es ist zu befürchten, dass die Festschreibung gerade nicht dem Ziel des Gesetzes, die außergerichtliche Streitbeilegung zu fördern, dient und auch nicht zu einer weiteren Justizentlastung beiträgt, heißt es in der Stellungnahme. Außerdem wird kritisiert, dass durch den Entwurf keine Mediationskostenhilfe eingeführt wird. Mediation ist so nur für den nicht bedürftigen Rechtsuchenden eine Alternative zur Streitentscheidung durch ein Gericht.

In ihrer Presseerklärung zum Regierungsentwurf bekräftigte die BRAK diese Kritik: „Der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf belastet die Justiz mit einer weiteren Aufgabe und schafft gleichzeitig durch die kostenlose richterliche Mediation faktisch einen Wettbewerbsvorteil zu Lasten der gewünschten außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren“, erläutert dort RA Michael Plassmann, Vorsitzender des Ausschusses Außergerichtliche Streitbeilegung der BRAK.

Die BRAK wird auch zum Regierungsentwurf eine Stellungnahme vorlegen.

Beratungshilfe in sozialrechtlichen Angelegenheiten

[BRAK] Das Bundeskabinett hat bereits im Dezember den Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts beschlossen. Der Gesetzentwurf wurde allerdings erst am 07.01.2011 als Bundesratsdrucksache veröffentlicht.

Die wichtigste Neuerung des Regierungsentwurfes gegenüber dem Referentenentwurf betrifft eine Änderung im RVG, die mit dem eigentlichen Inhalt des Gesetzes nichts zu tun hat. Danach soll künftig die Anrechnung der bei Beratungshilfe in sozialrechtlichen Angelegenheiten zu zahlenden Gebühr auf die Gebühren für ein nachfolgendes gerichtliches oder behördliches Verfahren ausgeschlossen werden. Bisher ist diese Anrechnung im Abs. 2 der Anm. zu Nr. 2503 VV RVG vorgesehen. Dies führt derzeit in sozialrechtlichen Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, zu einer doppelten Berücksichtigung des durch die Vorbefassung des Anwalts ersparten Aufwands. Beim Wahlanwalt ist für diese Fälle eine Anrechnung nicht vorgesehen. Stattdessen ermäßigt sich in diesen Fällen der Gebührenrahmen für die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr im folgenden Verfahren.

Gesetzentwurf der SPD-Bundestagsfraktion zur Änderung von § 522 ZPO

[BRAK] Die SPD-Bundestagsfraktion hat einen Gesetzentwurf eingebracht (BT-Drs 17/4431), der die Möglichkeit, eine Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, wieder aufheben soll. Mit diesem Gesetzentwurf kommt die SPD-Bundestagsfraktion der Forderung der Anwaltschaft nach, § 522 Abs. 2 und 3 ZPO gänzlich abzuschaffen (vgl. Stlln. der BRAK 38/2010).

Der seit Dezember 2010 vorliegende Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums sieht hingegen lediglich die Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die bisher unanfechtbaren Beschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO vor.

Zur Begründung ihrer Gesetzesinitiative führt die SPD-Bundestagsfraktion an, ein Vergleich der Zurückweisungsquoten habe ergeben, dass in den einzelnen Bundesländern in sehr unterschiedlichem Ausmaß von der Möglichkeit des Zurückweisungsbeschlusses Gebrauch gemacht werde. Diese unterschiedlichen Zurückweisungsquoten ließen es fraglich erscheinen, ob die in der ZPO vorgesehene Möglichkeit des unanfechtbaren Zurückweisungsbeschlusses noch rechtsstaatlichen Anforderungen entspreche.

In der Gesetzesbegründung wird darüber hinaus betont, dass zu bedenken sei, dass eine mündliche Verhandlung die Möglichkeit biete, Missverständnisse auszuräumen und eine gütliche Einigung herbeizuführen.

Vgl. zu diesem Thema auch die Presseerklärung der BRAK v. 24.11.2010

Haushaltsbegleitgesetz 2011 – Änderung der Insolvenzordnung

[BRAK] Das Haushaltsbegleitgesetz 2011, das in Art. 3 eine Änderung der Insolvenzordnung vorsieht, wurde am 09.12.10 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I 2010, 1885 ff.). Die Änderung der Insolvenzordnung ist zum 01.01.2011 in Kraft getreten.

Die Änderung in § 14 InsO soll sicherstellen, dass ein Insolvenzantrag, insbesondere des Fiskus und der Kassen, nicht mehr zurückgenommen werden muss, wenn der Schuldner die den Antrag stützende Forderung erfüllt. Die BRAK hatte diesen Vorschlag in ihrer Stellungnahme Nr. 24/2010 begrüßt. Die Neuregelung in § 55 Abs. 4 InsO betrifft die Steuerverbindlichkeiten im Eröffnungsverfahren. Vor allem Umsatzsteuerverbindlichkeiten, die vom vorläufigen Verwalter oder dem Schuldner mit dessen Zustimmung begründet wurden, werden nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Masseverbindlichkeiten aufgewertet. Die BRAK hatte diese Änderung in ihrer Stellungnahme kritisiert.

Wahlverfahren bei den Kammern

[BRAK] Anfang Dezember hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften beschlossen. Unter anderem ist in dem neuen Gesetz eine Änderung des Wahlverfahrens für Kammerwahlen vorgesehen (BT-Drucks 17/4064). Danach gilt als gewählt, wer in einem dritten Wahlgang die meisten Stimmen enthält, wenn in den zwei vorangegangenen Wahlgängen eine einfache Mehrheit nicht erreicht wurde (§ 88 Abs. 3 Satz 3 BRAO).

Die bisherige Notwendigkeit, dass ein Bewerber mindestens 50 % der abgegebenen Stimmen erhalten muss, hat in der Vergangenheit bei mehreren Rechtsanwaltskammern zu Problemen geführt. Wurden die 50 % nicht erreicht, musste eine Vielzahl von Wahlgängen bis zum Erreichen des Quorums durchgeführt werden. Teilweise konnten Positionen bis zuletzt nicht besetzt werden, weil die notwendige Mehrheit nicht erfüllt wurde.

Künftig reicht es aus, wenn im dritten Wahlgang eine relative Mehrheit erreicht wird, das heißt, der entsprechende Bewerber die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann.

Durch ein Versehen wurde bei der Veröffentlichung des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bundesgesetzblatt die Neuregelung des § 88 BRAO nicht berücksichtigt worden. Eine Berichtigung im Bundesgesetzblatt wird folgen.

Amtseinführung der neuen Schlichterin der Rechtsanwaltschaft

[BRAK] Am 18.01.2011 wurde Dr. Renate Jaeger, früher Richterin beim EGMR, feierlich in ihr neues Amt als erste Schlichterin bei der neueingerichteten Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft eingeführt. Neben der Bundesjustizministerin lobte auch der Ombudsmann der Versicherungswirtschaft und frühere Präsident des BGH Prof. Dr. Günther Hirsch die Einrichtung der neuen Schlichtungsstelle. „Die Einrichtung von Systemen außergerichtlicher Streitbeilegungen ist Ausdruck eines modernen, effizienten Verbraucherschutzes“, erklärte er in seinem Grußwort zur Amtseinführung. Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger bezeichnete Renate Jaeger als ‚Idealbesetzung’ für das neue Amt und auch der Vorsitzende des Beirates der Schlichtungsstelle, BRAK-Vizepräsident Hansjörg Staehle, bestätigte noch einmal seine Freude über die Wahl. „Frau Jaeger ist als herausragende Richterin mit großer Unabhängigkeit, großer fachlicher Erfahrung und Lebenserfahrung ein Glücksfall für die Schlichtungsstelle – und damit auch für die Anwaltschaft und für die Allgemeinheit“, sagte er in seiner Rede.

Stellungnahme der BRAK zu § 522 Abs. 2 ZPO

[BRAK] Zu dem vom BMJ im November vorgestellten Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung hat die BRAK eine Stellungnahme erarbeitet (BRAK-Stellungnahme-Nr. 38/2010).

Nach derzeitigem Recht sind die Berufungsgerichte verpflichtet, eine Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, wenn sie davon überzeugt sind, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Der Zurückweisungsbeschluss ist gem. § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar. Um der derzeitigen Zersplitterung der Zivilrechtspflege im Hinblick auf die sehr unterschiedliche Anwendung dieser Vorschrift entgegen zu wirken, sieht der Entwurf die Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde ab einer Beschwer von 20.000 Euro vor. Dadurch sollen Zurückweisungsbeschlüsse im gleichen Umfang anfechtbar sein wie derzeit die Berufungsurteile (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Das Berufungsgericht soll künftig das Verfahren mit einem Zurückweisungsbeschluss nur dann beenden können, wenn es einstimmig der Überzeugung ist, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist.

Die BRAK begrüßt in ihrer Stellungnahme das Vorhaben zwar grundsätzlich, weist aber daraufhin, dass nach Ansicht der Kammer die komplette Abschaffung von § 522 Abs. 2 ZPO weiterhin die zu bevorzugende Lösung wäre. Die gänzliche Abschaffung der in § 522 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Erledigungen durch Beschluss würde bei den Berufungsgerichten wenn überhaupt nur in geringem Umfang zu einer Mehrbelastung führen, so die BRAK.

Vgl. zu diesem Thema: Presseerklärung der BRAK v. 24.11.2010

Eckpunktepapier des BMJ zur Vorratsdatenspeicherung

[BRAK] Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat am 17.01.2011 ein Eckpunktepapier zur Vorratsdatenspeicherung vorgelegt. In dem Papier wird vorgeschlagen, dass die bei den Telekommunikationsanbietern aus geschäftlichen Gründen bereits vorhandenen Verkehrsdaten anlassbezogen gesichert („eingefroren“) werden sollen, soweit sie für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich sind. Damit sollen vorhandene Verkehrsdaten bei Bestehen eines hinreichenden Anlasses von der Löschung ausgenommen werden, damit sie für eine spätere Verwendung noch zur Verfügung stehen.

Die sog. Sicherungsanordnung soll durch Polizei oder StA erfolgen können; die spätere Verwendung allerdings dem Richtervorbehalt nach § 100e StPO unterliegen. Damit verzichtet das BMJ erfreulicherweise auf eine anlassunabhängige Vorratsdatenspeicherung, die alle Bürger – Verdächtige wie Unverdächtige – betreffen würde.

Die BRAK wendet sich bereits seit langem vehement gegen eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung (z.B. Pressemitteilung 17/2009).

Verfassungsbeschwerden gegen Regelungen des Erbschaftsteuerrechts

[BRAK] Das BVerfG hat mit Beschluss v. 30.10.2010 (1 BvR 3196/09) drei Verfassungsbeschwerden von Erblassern gegen Regelungen des Erbschaftsteuerrechts in der Fassung des Erbschaftsteuerreformgesetzes v. 24.12.08 (BGBl. 2008 I, S. 3018ff.) nicht zur Entscheidung angenommen. In ihren Verfassungsbeschwerden haben sich die drei Beschwerdeführer gegen die unterschiedlichen Steuersätze, Freibeträge und Steuerbefreiungen nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz gewandt, durch die sie als Erblasser unmittelbar in der Ausübung ihrer Testierfreiheit betroffen seien. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Sie seien unzulässig, weil sie die erforderliche Selbstbetroffenheit der Beschwerdeführer durch das neue Erbschaftsteuergesetz nicht hinreichend erkennen ließen. Lesen Sie die BverfG-Pressemitteilung v. 03.12.2010.

Handlungshinweise zur Umsatzsteuer 2010

[BRAK] In den Handlungshinweisen zur Umsatzsteuer 2010, die vom BRAK-Ausschuss Steuerrecht erarbeitet wurden, wird „das Wichtigste in Kürze für anwaltliche Dienstleistungen bei Auslandsbezug“ dargestellt. Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert. Diese Änderungen betreffen insbes. anwaltliche Dienstleistungen „über die Grenze“. Der umsatzsteuerliche Leistungsort und damit die Umsatzsteuerbarkeit der anwaltlichen Dienstleistungen wurden neu geregelt. Anhand von vier typischen Fallgestaltungen werden die Auswirkungen für die Praxis dargestellt.

Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung

[BRAK] Am 15.12.2010 haben die Präsidenten von der BRAK und dem DAV den von einer gemeinsamen Arbeitsgruppe erarbeiteten Katalog für Strukturänderungen und -verbesserungen des RVG der Bundesjustizministerin übergeben. Bei der Übergabe im BMJ machten BRAK und DAV deutlich, dass es nach der letzten strukturellen Änderung der Rechtsanwaltsvergütung zum 01.07.2004 und der letzten linearen Anpassung der Gebühren zum 01.07.1994 nunmehr an der Zeit ist, eine weitere Anpassung vorzunehmen. DAV und BRAK sind sich einig, dass das Anpassungsvolumen 15 % betragen muss und sich aus strukturellen Änderungen und einer linearen Anpassung der Gebühren zusammensetzen sollte. Sie wiesen die Bundesjustizministerin auch darauf hin, dass es nicht bei strukturellen Änderungen bzw. Ergänzungen des RVG belassen werden darf, sondern dass auch eine lineare Anpassung der Gebühren dringend erforderlich ist. Lesen sie die gemeinsame Presseerklärung von BRAK und DAV v. 16.12.2010.

Haushaltsbegleitgesetz 2011 – Änderung der InsO

[BRAK] Der Bundesrat hat in seiner 877. Sitzung am 26.11.2010 beschlossen, zu dem Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (BR-Drucks. 680/10) keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu stellen (BR-Drucks. 680/10 [Beschluss]). Art. 3 des Gesetzes sieht eine Änderung der Insolvenzordnung vor. Die BRAK hatte in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 24/2010 insbes. die Neuregelungen in § 55 InsO-E sehr kritisch bewertet.

De-Mail-Gesetzentwurf

[BRAK] Der Bundesrat hat in seiner 877. Sitzung am 26.11.2010 zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von De-Mail-Diensten (BR-Drucks. 645/10) eine Stellungnahme beschlossen (BR-Drucks. 645/10 [Beschluss]). Darin begrüßt er zunächst das Anliegen, eine rechtssichere und vertrauensvolle elektronische Kommunikation im Rechts- und Geschäftsverkehr zu gewährleisten. Der Entwurf werfe jedoch eine Vielzahl rechtlicher und technischer Fragen auf, die noch gelöst werden müssten. Der Bundesrat bittet daher u. a. um Prüfung folgender Aspekte: Das De-Mail-Verfahren bedürfe zwingend einer Abstimmung mit dem Signaturgesetz, um ein stimmiges Gesamtkonzept zu schaffen. Auch die BRAK hatte in ihrer Stellungnahme (BRAK-Stellungnahme-Nr. 17/2010) das Fehlen eines schlüssigen Gesamtkonzeptes kritisiert. Es sei sicherzustellen, dass das De-Mail-Verfahren mit dem in der Justiz standardmäßig eingesetzten elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) kompatibel sei. Auch dies entspricht einer Forderung der BRAK. Gesetzlich nicht hinreichend konkretisiert sei bislang, wann der Empfänger i. S. d. Neuregelung des § 5a Abs. 1 VwZG-E einen „Zugang“ für entsprechende De-Mail-Nachrichten eröffnet habe. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte dies nicht nur in der Entwurfsbegründung, sondern ausdrücklich im Gesetz geregelt werden. Hierbei sollte auch geprüft werden, ob § 5 Abs. 5 Satz 1 VwZG-E in gleicher Weise zu konkretisieren sei. Zudem hält es der Bundesrat für erforderlich, dass eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der Daten vorgenommen wird. Auch dies entspricht einer Forderung der BRAK.

Reform der Gemeindefinanzen

[BRAK] Am 02.12.2010 beriet der Bundestag in 1. Lesung den Antrag der SPD-Fraktion „Klare Perspektiven für Kommunen – Gewerbesteuer stärken“ (BT-Drucks 17/3996). Darin fordert die SPD-Fraktion den Erhalt der Gewerbesteuer. Außerdem müssten alle Maßnahmen unterlassen werden, die zu einer Aushöhlung der Gewerbesteuer führten. Die weiteren Beratungen der Gemeindefinanzkommission sollten auf der Basis des sog. „Kommunalmodells“ erfolgen, das die Erweiterung von Hinzurechnungen und die Einbeziehung der Selbstständigen und der freien Berufe in die Gewerbesteuer vorsieht. Auf die Einführung eines kommunalen Hebesatzrechts bei der Einkommensteuer müsse hingegen verzichtet werden. Der Entwurf wurde an die Bundestags-Ausschüsse verwiesen, wobei dem Finanzausschuss die Federführung übertragen wurde.