Gesetz zum Vormundschaftsrecht verabschiedet

§ 522 ZPO – erste Lesung im Bundestag

Schwarzgeldbekämpfungsgesetz verabschiedet

Kammertag – Kammerversammlung 2011

10. Soldan-Tagung zum Thema „Praxissimulation im Studium“

Symposium „Smart Life: Chancen und Risiken eines total digitalisierten Alltags“

Veranstaltung „Erfolgreich gründen in Freien Berufen“

Widerruf von Fernabsatzverträgen

BFH zur Gewerbesteuerpflicht des Insolvenzverwalters

Verwaltungsgerichtlicher Streitwertkatalog

Uni Bayreuth „Qualität von Leistungen an Verbraucher“

Pressemitteilung des BayVGH

Stellungnahme zur Eintragungsfähigkeit der GbR ins Grundbuch

Runder Tisch gegen Kindesmissbrauch

Änderungen beim Pfändungsschutzkonto

Erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder

Ausschreibung der Regierung von Niederbayern

Wahl zur Satzungsversammlung 2011

Seminar „Web 2.0 und Social-Media-Marketing für Rechtsanwälte“

Seminar „Anwaltliches Konfliktmanagement in Miet- und Wohnungseigentumssachen“

Pressemitteilungen des BayVGH

Wahlverfahren bei den Kammern

Beschlüsse der Satzungsversammlung

Regierungsentwurf zu § 522 Abs. 2 ZPO

Erfolgsbeteiligung für Gerichtsvollzieher

Gesetz zum Vormundschaftsrecht verabschiedet

[BRAK] Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 14.04.2011 das von der Bundesregierung initiierte Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsgesetzes verabschiedet (BT-Drs. 17/3617, 17/5512). Mit dem neuen Gesetz wird unter anderem die Zahl der Vormundschaften je Amtsvormund auf 50 beschränkt und festgelegt, dass zwischen Mündel und Vormund in der Regel mindestens einmal monatlich ein persönlicher Kontakt erfolgen soll. In der Abschlussdiskussion im Bundestag wurde unter anderem erneut auf den Bremer Fall „Kevin“ verwiesen, in dem der zuständige Amtsvormund 200 Mündel zu betreuen hatte.

Die BRAK hatte in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf (Stlln.-Nr. 6/2010) nachdrücklich das mit der Neuregelung verbundene Anliegen, bei Amtsvormundschaften ein besseres Vertrauensverhältnis zu ermöglichen, begrüßt. Damit die Neuregelung in der Praxis umgesetzt werden könne und keine bloße Absichtserklärung bleibe, müssen jedoch nach Ansicht der BRAK erhebliche finanzielle Ressourcen bereitgestellt werden. Anders als von der BRAK angeregt, enthält der jetzt verabschiedete Gesetzentwurf jedoch keine Angaben über die zu erwartenden Mehrkosten. In der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses heißt es dazu lediglich, dass die Kosten im Ausschuss „nicht diskutiert“ wurden.

§ 522 ZPO – erste Lesung im Bundestag

[BRAK] Die BRAK hat ihre Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Änderung des § 522 ZPO aktualisiert. Bereits im Dezember 2010 hatte sich die BRAK zum Referentenentwurf geäußert (Stlln. 38/2010). Die nun vorliegende Stellungnahme zum Regierungsentwurf wurde im Hinblick auf den Entwurf der SPD-Bundestagsfraktion zur Gesetzesänderung des § 522 ZPO (BT-Drucks. 17/4431) ergänzt. Die BRAK hält in ihrer Stellungnahme an ihrer Auffassung fest, dass die beste Lösung die Abschaffung der Berufungszurückweisung durch Beschluss ist. Gleicher Ansicht ist auch die SPD-Fraktion im Bundestag, die in ihrem Gesetzentwurf die vollständige Streichung der Absätze 2 und 3 von § 522 ZPO vorschlägt. Die Abschaffung der in § 522 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Erledigungen durch Beschluss würde bei den Berufungsgerichten wenn überhaupt nur in geringem Umfang zu einer Mehrbelastung führen, heißt es in der Stellungnahme der BRAK. Wird das Beschlussverfahren beibehalten, so ist nach Ansicht der BRAK zumindest die Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich zu begrüßen.

Im Bundestag hat am 07.04.2011 die erste Lesung zum Gesetzentwurf zur Änderung des § 522 Zivilprozessordnung (BT-Drs. 17/5334) stattgefunden. Mit dem geplanten Gesetz, das von der Bundesregierung im Bundestag eingebracht wurde, soll für bisher nach § 522 Abs. 2 ZPO unanfechtbare Zurückweisungsbeschlüsse eine Nichtzulassungsbeschwerde eingeführt werden. Damit würden Zurückweisungsbeschlüsse unter den gleichen Voraussetzungen wie heute schon Berufungsurteile anfechtbar, also ab einer Beschwer von 20.000 Euro.

In der Diskussion im Bundestag verwies der Staatssekretär bei der Bundesministerin für Justiz Dr. Max Stadler erneut auf die derzeitige unterschiedliche Anwendung des § 522 Abs. 2 ZPO durch die Gerichte hin. Während beim OLG Bremen in 5,2 % der Fälle die Zurückweisung durch Beschluss erfolge, betrage diese Zahl beim OLG Rostock 27 %.

Die Fraktionen zeigten sich in der Beratung einig, dass eine Neuregelung des § 522 erforderlich ist. Während jedoch die Regierungsfraktionen lediglich die Einführung eines Rechtsmittels gegen den Zurückweisungsbeschluss vorschlagen, setzen sich die SPD- und die Grünenfraktion in jeweils eigenen Gesetzentwürfen (BT-Drs. 17/4431, 17/5388) für eine komplette Abschaffung der in § 522 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ein.

Schwarzgeldbekämpfungsgesetz verabschiedet

[BRAK] Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 17.03.2011 den Gesetzentwurf zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (BT-Drs 17/4182) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drs 17/5067 (neu)) verabschiedet. Durch die Neuregelung soll die Möglichkeit der Selbstanzeige nach § 371 AO eingeschränkt werden. Ziel ist es, künftig zu verhindern, dass die Selbstanzeige als Teil einer Hinterziehungsstrategie missbraucht wird. Die BRAK hatte in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf die Einschränkungen kritisiert. Die Selbstanzeigeregelungen in ihrer bisherigen Form hätten dazu geführt, dass eine große Zahl von Steuerpflichtigen wieder steuerehrlich geworden ist. Davon hat die Staatskasse in enormem Umfang profitiert. Das allein wäre Grund genug, so die BRAK, die Regelung beizubehalten.

Entsprechend den Vorschlägen des Finanzausschusses geht das jetzt beschlossene Gesetz sogar noch über die Einschränkungen des Regierungsentwurfes hinaus. Die strafbefreiende Wirkung wird danach auf Hinterziehungsbeträge bis zu 50.000 Euro begrenzt und an die fristgerechte Nachentrichtung der hinterzogenen Steuer gebunden. Für die Hinterziehungstatbestände, die dieses Volumen übersteigen, soll von der Strafverfolgung abgesehen werden, wenn neben Steuern und Zinsen eine freiwillige Zahlung i.H.v. 5 % der jeweiligen einzelnen verkürzten Steuern geleistet wird.

Kammertag – Kammerversammlung 2011

Am Freitag, 8. April 2011, 15.00 Uhr, wird die ordentliche Kammerversammlung im Welcome Hotel Residenzschloss Bamberg, Untere Sandstr. 32, 96049 Bamberg, stattfinden. Die Tagesordung wurde mit RAK – InFORM, März 2011, Nr. 203, bekannt gegeben. Bitte melden Sie sich aus organisatorischen Gründen schriftlich (Fax, email) oder telefonisch an und nehmen Sie an der Mitgliederversammlung Ihrer Selbstverwaltungsorganisation teil.

10. Soldan-Tagung zum Thema „Praxissimulation im Studium“

Am 19. und 20. Mai 2011 veranstaltet das Instiut für Prozess- und Anwaltsrecht (IPA) der Leibniz Universität Hannover zusammen mit der Hans Soldan Stiftung in Hannover die 10. Soldan-Tagung zu dem Generalthema „Praxissimulation im Studium“. Das genaue Tagungsprogramm entnehmen Sie bitte dem Einladungsflyer oder der Internetseite  http://www.jura.uni-hannover.de/soldantagung.html.

Symposium „Smart Life: Chancen und Risiken eines total digitalisierten Alltags“

Die Forschungsstelle für Rechtsfragen der Hochschul- und Verwaltungsmodernisierung (ReH..Mo) veranstaltet am 7. und 8. April 2011 in Passau das nunmehr 6. Internationale ReH..Mo-Symposium unter dem Titel „Smart Life: Chancen und Risiken eines total digitalisierten Alltags“. Das Symposium steht unter der Schirmherrschaft der Bundesministerin der Justiz, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger.

Das Tagungsprogramm entnehmen Sie bitte dem Einladungsflyer. Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite www.smartlife2011.de .

Veranstaltung „Erfolgreich gründen in Freien Berufen“

Das Institut für Freie Berufe Nürnberg (IFB) veranstaltet am Mittwoch, den 06. April 2011, in Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsförderungen der Stadt und des Landkreises Bamberg und des Landkreises Forchheim sowie dem IGZ Bamberg GmbH, Zentrum für Innovation und neue Unternehmen, einen Beratungstag speziell für Existenzgründer in Freien Berufen. Interessierte erhalten Informationen über die Besonderheiten der Existenzgründung in Freien Berufen, über Finanzierungsmöglichkeiten und öffentliche Fördermittel sowie über rechtliche und steuerrechtliche Aspekte. Es ist reichlich Gelegenheit, die Experten zu befragen. Die Veranstaltung dauert von 9.00 – 16.00 Uhr und findet im IGZ Bamberg GmbH, Zentrum für Innovation und neue Unternehmen, Kronacher Straße 41,
96052 Bamberg statt. Der Beratungstag wird vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie finanziell gefördert.
Die Teilnahmegebühr liegt bei 25,00 €. Teilnehmerzahl ist begrenzt. Voranmeldung unter: Tel. 0911/23565-28 oder unter www.ifb-gruendung.de, Programmablauf finden Sie hier .
Anmeldeschluss: 04.04.2011

Widerruf von Fernabsatzverträgen

[BRAK] Zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge (BR-Drs. 855/10) hat der Bundesrat eine Stellungnahme abgegeben (BR-Drs. 855/10 (B)). Die Länderkammer bittet darum, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die in dem Regierungsentwurf vorgeschlagene Wertersatzpflicht des Verbrauchers für Nutzungen einer Sache, die er im Fernabsatz gekauft hat, auf alle Widerrufsrechte (z.B. in § 357 Abs. 3 BGB-E) Anwendung finden soll. Weitere Fragen stellt er u.a. zu Form und Rechtzeitigkeit des Hinweises des Unternehmers an den Verbraucher auf die Wertersatzpflicht; zur Wertersatzpflicht des Verbrauchers für Dienstleistungen, die aufgrund eines widerrufenen Fernabsatzvertrages erbracht wurden sowie zur Haftung des Verbrauchers für einfache Fahrlässigkeit oder Zufall. Außerdem bittet der Bundesrat um nähere Definition des Begriffes des „hinzugefügten Vertrags“ in § 312f BGB-E.

Verwaltungsgerichtlicher Streitwertkatalog

[BRAK] In einer Stellungnahme gegenüber der Streitwertkommission schlägt die BRAK zahlreiche Änderungen des verwaltungsgerichtlichen Streitwertkataloges vor (Stlln. 13/2011). Der Streitwertkatalog, der das letzte Mal im Jahr 2004 überarbeitet wurde, muss nach Forderung der BRAK – allein schon wegen des Zeitablaufs und wegen der Berücksichtigung der Rechtsprechung insgesamt – überarbeitet werden. Die BRAK kritisiert dabei auch, dass die von den Gerichten festgesetzten Streitwerte häufig mit den realen wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht in Einklang stehen. Die Bearbeitung verwaltungsrechtlicher Mandate sei – bedingt durch Akteneinsichten, notwendige Behördengänge und eventuelle Ortstermine – deutlich aufwändiger als ein vom Gegenstandswert vergleichbarer zivilrechtlicher Rechtsstreit. Gerade wirtschaftlich bedeutsame Verfahren sind für die beteiligten Rechtsanwälte sehr arbeitsintensiv, so dass eine ordnungsgemäße anwaltliche Begleitung zu den üblichen RVG-Sätzen faktisch nicht kostendeckend sei.

Stellungnahme zur Eintragungsfähigkeit der GbR ins Grundbuch

[BRAK] Die BRAK nahm aus aktuellem Anlass zur Eintragungsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin in das Grundbuch Stellung (Stlln. 15/2011). Darin vollzieht sie den Wandel nach, den die GbR in Folge der Rechtsprechung des BGH zu deren Rechts- und Grundbuchfähigkeit erlebt hat. Sie stellt ferner die diesbezüglich derzeit deutschlandweit divergierende Rechtsprechung und Grundbuchpraxis dar und schließt mit einer auf die bestehende Rechtsunsicherheit eingehenden Formulierungsempfehlung für den notariellen Kauf- bzw. Übertragungsvertrag ab. Hintergrund der Stellungnahme ist, dass es sich bei manchen Grundbuchämtern als höchst problematisch erwiesen hat, diesen die Existenz und die Zusammensetzung einer GbR und die Vertretungsberechtigung der Handelnden in der Form des § 29 GBO, d.h. notariell beurkundet, nachzuweisen. Während sich diesbezüglich für GbR, die sich im Zuge des Immobilienerwerbs gründeten und darauf z.B. in der Kaufvertragsurkunde hinweisen würden, keine Probleme ergeben, ist es für bestehende GbR höchst umstritten, welche Nachweise sie erbringen müssen.

Runder Tisch gegen Kindesmissbrauch

[BRAK] Der vom Bundesjustizministerium eingerichtete Arbeitsgruppe Runder Tisch „Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich“ hat Leitlinien zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden erarbeitet und am 10.03.2011 veröffentlicht. Die Leitlinien wenden sich an staatliche und nicht-staatliche Institutionen und Vereinigungen, in denen sich Kinder und Jugendliche in Abhängigkeits- oder Machtverhältnissen befinden und sollen in Verdachtsfällen innerhalb einer Institution modellhaft Handlungsempfehlungen geben. Durch frühzeitige Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden sollen Vertuschungen sexueller Straftaten besser als bisher vermieden und gegebenenfalls weitere gleichgelagerte Straftaten verhindert werden. Ein Zwei-Säulen-System soll das abgestimmte Vorgehen von Strafverfolgungsbehörden und betroffenen Institutionen ermöglichen. So ist u.a. vorgesehen, dass Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich über tatsächliche Anhaltspunkte, die auf eine Sexualstraftat hindeuten, zu informieren sind. Lediglich zum Schutz des Opfers oder bei entgegenstehendem Opferwillen sind Ausnahmen von diesem Grundsatz zulässig.

An den Beratungen des Rundes Tisches ist auch die BRAK durch den Vorsitzenden des Strafrechtsausschusses beteiligt. Die Leitlinien sollen im Wege der Selbstverpflichtung in entsprechenden Institutionen Anwendung finden.

Vgl. dazu Leitlinien zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden.

Änderungen beim Pfändungsschutzkonto

[BRAK] Entsprechend einem Vorschlag des Bundestagsrechtsausschusses wurden bei der Verabschiedung des Zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder auch Änderungen der §§ 835, 850k ZPO mitbeschlossen, die das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) betreffen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drs. 17/4776). Hier hatte das so genannte „Monatsanfangsproblem“ seit Inkrafttreten der Regelungen zum P-Konto am 01.07.2010 zu erheblichen praktischen Problemen geführt. Die Gerichte haben bisher über § 765a ZPO oder über § 850k Abs. 4 ZPO Kontofreigaben konstruieren müssen, wenn Gehaltszahlungen oder Sozialleistungen aufgrund von Buchungsverzögerungen mehrmals im selben Monat dem Konto gutgeschrieben wurden und damit der pfändungsfreie Betrag überschritten wurde. Diesem Problem nehmen sich nun der ergänzte § 850k ZPO sowie der neu eingefügte § 835 Abs. 4 ZPO an.

Vgl. dazu Pressemitteilung des BMJ v. 25.2.2011.

Erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder

[BRAK] Am 24.02.2011 hat der Bundestag das Zweite Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung in der vom Rechtsausschuss beschlossenen Fassung verabschiedet (Regierungsentwurf BT-Drs. 17/3305, Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drs. 17/4776). Mit dem neuen Gesetz soll in erster Linie eine Entscheidung des EGMR umgesetzt werden, der 2009 die erbrechtliche Ungleichbehandlung von vor dem 1. Juli 1949 geborenen ehelichen bzw. unehelichen Kindern gerügt hatte.

Entsprechend den Empfehlungen des Rechtsausschusses wurden im jetzt verabschiedeten Gesetz die noch im Regierungsentwurf vorgesehene Einschränkung, nach der die Neuregelung für Erbfälle ab dem 29. Mai 2009 nur dann gelten soll, wenn entweder das nichteheliche Kind, sein Vater oder seine Mutter an diesem Tag noch gelebt haben, gestrichen. Die vielseits kritisierte Regelung einer Nacherbfolge des unehelichen Kindes nach der überlebenden Mutter, die noch im Referentenentwurf enthalten war, ist bereits im Regierungsentwurf entfallen.

Vgl. dazu Pressemitteilung des BMJ v. 25.02.2010.

Ausschreibung der Regierung von Niederbayern

Die Regierung von Niederbayern möchte auf eine Ausschreibung hinweisen. Gegenstand der Ausschreibung ist ein Gutachten zu den möglichen Organisationsformen für die zu gründende Europaregion Donau-Moldau. Das östliche Bayern (Oberpfalz, Niederbayern und der Landkreis Altötting), Oberösterreich, Teile Niederösterreichs (Most- und Weinviertel), Südböhmen und Pilsen wollen sich in einer solchen Europaregion noch enger vernetzen.

Eine Auftragserteilung wird für Anfang/ Mitte April 2011 angestrebt. Das endgültige Projektergebnis ist bis 30. Juni 2011 vorzulegen. Unverbindliche Preisauskünfte sind bis 28.03.2011 schriftlich oder elektronisch vorzulegen.

Die genaueren Informationen entnehmen Sie bitte der Ausschreibung.

Zur Einhaltung des Transparenzgrundsatzes wird diese Informationsunterlage u.a. auf den jeweiligen Programmhomepages der ETZ-Programme Bayern-Österreich (www.interreg-bayaut.net) und Österreich-Tschechische Republik (www.at-cz.eu) für die Dauer von zwei Wochen veröffentlicht.

Wahl zur Satzungsversammlung 2011

Vom 3. März 2011 bis 31. März 2011 finden die Wahlen zur 5. Satzungsversammlung statt. Insgesamt wurden fünf Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen. Für unseren Kammerbezirk sind 2 Delegierte zur Satzungsversammlung zu wählen; bitte beteiligen Sie sich an der Briefwahl, Sie erhalten in den nächsten Tagen die Wahlunterlagen. Die Kandidatenaufstellung können Sie hier einsehen.

Seminar „Anwaltliches Konfliktmanagement in Miet- und Wohnungseigentumssachen“

Das Institut für Anwaltsrecht und Anwaltspraxis der Universität Erlangen-Nürnberg veranstaltet ein Seminar mit dem Thema: „Anwaltliches Konfliktmanagement in Miet- und Wohnungseigentumssachen“. Die Veranstaltung findet am 18.03.2011 von 13.00 – 18.30 Uhr im Juridicum der Universität Erlangen, Schillerstr. 1, statt. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Ausschreibung und der Anmeldung.

Wahlverfahren bei den Kammern

[BRAK] Anfang Dezember hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften beschlossen. Unter anderem ist in dem neuen Gesetz eine Änderung des Wahlverfahrens für Kammerwahlen vorgesehen (BT-Drs. 17/4064). Danach gilt als gewählt, wer in einem dritten Wahlgang die meisten Stimmen enthält, wenn in den zwei vorangegangenen Wahlgängen eine einfache Mehrheit nicht erreicht wurde (§ 88 Abs. 3 Satz 3 BRAO).

Durch einen Fehler ist der neugefasste § 88 BRAO nicht im Bundesgesetzblatt mitveröffentlicht worden. Dieser Fehler wurde jetzt korrigiert, BGBl I, 223 vom 10.2.2011 enthält eine entsprechende Berichtigung. Damit ist die Neuregelung am 11.02.2011 in Kraft getreten.

Beschlüsse der Satzungsversammlung

[BRAK] Das BMJ hat in Ausübung seiner Rechtsaufsicht nach § 176 Abs. 2 BRAO mitgeteilt, dass keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der am 06.12.2010 von der 4. Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse zur Änderung der Fachanwaltsordnung bestehen.

Die von der Satzungsversammlung beschlossenen Änderungen werden im Heft 2/2011 der BRAK-Mitteilungen veröffentlicht und treten am 01.07.2011 in Kraft.

Regierungsentwurf zu § 522 Abs. 2 ZPO

[BRAK] Am 26.1.2011 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Änderung des § 522 ZPO beschlossen. Der Entwurf sieht vor, gegen die bisher unanfechtbaren Zurückweisungsbeschlüsse nach § 522 Abs.1 ZPO das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde einzuführen. Damit würden Zurückweisungsbeschlüsse unter den gleichen Voraussetzungen wie heute schon Berufungsurteile anfechtbar, also ab einer Beschwer von 20.000 Euro.

Gegenüber dem Referentenentwurf weist der jetzt beschlossene Regierungsentwurf nur wenige Änderungen auf: So heißt es in Art. 1 Ziff. 1A Nr.4, dass das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss unverzüglich zurückzuweisen hat, wenn es davon überzeugt ist, dass eine mündliche Verhandlung nicht angemessen (im Referentenentwurf noch „ nicht erforderlich“) ist.

In ihrer Presseerklärung begrüßt die BRAK erneut das Gesetzesvorhaben, betont aber auch, dass die komplette Abschaffung des Zurückweisungsbeschlusses die vorzugswürdigere Lösung wäre.

Die SPD-Bundestagsfraktion hat einen eigenen Gesetzentwurf vorgelegt (BT-Drs. 17/4431), der die Möglichkeit, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, aufheben soll.

Erfolgsbeteiligung für Gerichtsvollzieher

[BRAK] Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 11.02.2011 beschlossen, beim Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Erfolgsbezugs im Gerichtsvollzieherkostenrecht einzubringen (BR-Drs. 808/10/B). Ziel des Gesetzentwurfs ist es, durch die Einführung einer Erfolgsgebühr im Gerichtsvollzieherkostenrecht die Effizienz der Zwangsvollstreckung zu erhöhen. Gleichzeitig soll das seit 2001 unverändert gebliebene Gebührenniveau um durchschnittlich 30 Prozent angehoben werden, um den erheblichen Zuschussbedarf im Gerichtsvollzieherbereich zu verringern.

Der jetzt beschlossene Gesetzentwurf beruht auf einem Antrag der Länder Hessen und Sachsen, zu dem die BRAK Stellung genommen hatte (Stlln. 11/2011). Die BRAK hält in dieser Stellungnahme an den bereits früher geäußerten Bedenken gegen eine Erfolgsgebühr für Gerichtsvollzieher fest. Sie befürchtet, dass bei Einführung einer Erfolgsgebühr die Gerichtsvollzieher aus wirtschaftlichen Überlegungen gehalten sein könnten, Vollstreckungsaufträge vorzuziehen, bei denen mit einem entsprechenden Erlös zu rechnen ist. Zweifelhafte Aufträge oder solche, bei denen von vornherein absehbar ist, dass mit einem Vollstreckungserlös nicht zu rechnen ist, könnten demzufolge in der Bearbeitung zurückgestellt werden.