BGH: BeA-Beitrag und beA-Umlage rechtmäßig

BeA-Plattform wird wie geplant am 03.09.2018 wieder in Betrieb genommen

Nochmals zum beA-Fahrplan

Weitere Informationsveranstaltungen zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach

Erste Stufe zur Wiederinbetriebnahme des beA-Systems ist angelaufen

BeA kommt zurück: Der Fahrplan zur Wiederinbetriebnahme der beA-Plattform steht

Neue Informationen zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach

EGVP-Client weiterhin nutzbar

Neue Informationen der BRAK zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach

Erste Ergebnisse der laufenden beA-Überprüfungen

Zur Erinnerung: Kammertag am 13.04.2018 in Bamberg

Fortbildungsveranstaltung zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach am 09.04.2018 findet statt

Zur aktuellen Situation des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

Fortbildungsveranstaltung zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach am 09.04.2018 findet statt

Verordnung zur Änderung der ERVV im Bundesgesetzblatt verkündet

Zur aktuellen Situation des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA)

BRAK gibt erste Ergebnisse des Sicherheitsdialogs „beAthon“ bekannt

EGVP-Client noch bis Mai 2018 nutzbar

BVerfG: Einführung des beA verletzt nicht die Berufsfreiheit

Bekanntmachung zur Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVB)

Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs in Bußgeldsachen in Bayern am 01.01.2019

BeA-Veranstaltung am 01.02.2018 findet statt!

BRAK-Präsidentenkonferenz zum besonderen elektronischenAnwaltspostfach am 18.01.2018 in Berlin

Präsidentenkonferenz zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach

BGH: BeA-Beitrag und beA-Umlage rechtmäßig

Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.06.2018 (AnwZ (Brfg) 23/18) darf die Bundesrechtsanwaltskammer die Kosten für die Errichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) von den Regionalkammern erheben, welche die Kosten wiederum auf ihre Mitglieder umlegen können.

Dies setze nicht voraus, dass das beA empfangsbereit sei, so der BGH. Denn die Kosten fielen bereits während der Entwicklung des Postfachs und nicht erst mit dessen abgeschlossener Einrichtung an; daher entstehe der durch Beiträge der Kammern zu deckende Bedarf der BRAK ebenfalls bereits vorher.

Zudem betonte der BGH, dass die Zulässigkeit der Umlage nicht davon abhänge, ob der Inhaber das Postfach nutze. Denn die Kosten entstünden der BRAK aufgrund der Einrichtung des beA als ihrer gemäß § 31a Abs. 1 S. 1 BRAO übertragenen Aufgabe, und nicht aufgrund der Nutzung durch einzelne Rechtsanwälte.

BeA-Plattform wird wie geplant am 03.09.2018 wieder in Betrieb genommen

Entsprechend ihrem Fahrplan vom 27.06.2018 wird die Bundesrechtsanwaltskammer die beA-Plattform am 03.09.2018 wieder vollständig in Betrieb nehmen. Damit wird die Möglichkeit bestehen, sich anzumelden und Nachrichten über das besondere elektronische Anwaltspostfach zu empfangen und zu versenden. Der hierfür erforderliche Download der neuen Client Security und eine eventuell noch notwendige Erstregistrierung können schon seit 04.07.2018 vorgenommen werden.

Eine andere Verfahrensweise, insbesondere eine erneute Verschiebung des beA-Starts, hatten die Präsidentinnen und Präsidenten der Regionalkammern trotz einer weiteren „betriebsbehindernden“ Schwachstelle – das Einspielen eines Sicherheitsupdates, das eine Schnittstelle zur EGVP-Software zur Justiz hat, kann bis 03.09.2018 nicht erfolgen – mehrheitlich abgelehnt. Diese soll in Abstimmung mit der Justiz im laufenden Betrieb beseitigt werden. Hierfür sprachen sich im Rahmen einer schriftlichen Abstimmung 21 Rechtsanwaltskammern aus, 7 votierten dagegen.

Mit der Freischaltung des beA-Systems dürfte auch die passive Nutzungspflicht gemäß § 31a Abs. 6 BRAO unverzüglich einsetzen. Eine vorherige Testphase oder Karenzzeit, in der die Nutzungspflicht noch nicht gilt, wird es wohl nicht geben. Obwohl sich die Bundesrechtsanwaltskammer, entsprechend dem Beschluss ihrer Präsidentenkonferenz vom 27.06.2018, dafür eingesetzt hatte, fand diese Bitte beim Bundesjustizministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bislang kein Gehör.

Welche konkreten Maßnahmen im Hinblick auf den beA-Start ggf. noch zu  veranlassen sind, können Sie hier nachlesen.

Nochmals zum beA-Fahrplan

Im Newsletter von Juni 2018 und im Sonder-NL von Juli 2018 wurde der Fahrplan zur Wiederinbetriebnahme des beA-Systems, den die Präsidentenkonferenz am 27.06.2018 beschlossen hat, bereits vorgestellt. Hieran darf nochmals erinnert werden.

Schon seit 04.07.2018 besteht in einer ersten Stufe die Möglichkeit, die neue Client Security auf den Kanzleirechnern zu installieren und die Erstregistrierung am beA-System vorzunehmen. Ab 03.09.2018 wird das beA dann in einer zweiten Stufe auch nutzbar sein, so dass Nachrichten empfangen und versandt werden können (sollte die Firma secunet Security Networks AG zuvor die Beseitigung diverser Schwachstellen bestätigt haben).

Ob am 03.09.2018 auch die sog. passive Nutzungspflicht nach § 31a Abs. 6 BRAO wieder beginnen wird, ist noch offen. Die Bundesrechtsanwaltskammer bemüht sich derzeit darum, beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen Aufschub von mindestens vier Wochen zu erreichen, um allen Postfachinhabern eine Testphase zu ermöglichen. Wir werden hierzu weiter berichten.

Auf ihrer Internetseite https://www.brak.de hat die BRAK weitere Informationen bereit gestellt. Insbesondere finden Sie dort Anleitungen zur Deinstallation der alten Client Security sowie zum Download der neuen Client Security und zur Erstregistrierung.

Weitere Informationsveranstaltungen zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach

Nachdem der Fahrplan zur Wiederinbetriebnahme des beA-Systems beschlossen wurde, hat die Rechtsanwaltskammer Bamberg die Reihe ihrer Informationsveranstaltungen zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach wieder aufgenommen. Am 24.09., 10.10. und 21.11.2018 findet jeweils ein Seminar statt, in dem die Neuerungen des beA nach der Beseitigung diverser Schwachstellen vorgestellt werden. Referenten sind Geprüfte Rechtsfachwirtin Sabine Jungbauer und Dipl. Ing. Univ. Werner Jungbauer aus München.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Einladung, die Mitte August an alle Kammermitglieder verschickt und auch auf der Kammer-Homepage zu finden sein wird. Bitte beachten Sie, dass auch eine Anmeldung vor Anmeldeschluss keine Garantie für eine Teilnahme bietet. Denn erfahrungsgemäß sind beA-Veranstaltungen schon innerhalb weniger Tage vollständig ausgebucht. Eine unverzügliche Anmeldung – nach Erhalt der Einladung! – ist daher ratsam.

Erste Stufe zur Wiederinbetriebnahme des beA-Systems ist angelaufen

Wie die Bundesrechtsanwaltskammer in einer Presseerklärung vom 03.07.2018 mitgeteilt hat, sind seit heute die Installation der Client Security und die Erstregistrierung am beA-System wieder möglich. Zuvor hatte die Firma secunet Security Networks AG hinsichtlich der Beseitigung der in ihrem Gutachten vom 18.06.2018 unter Ziffern 3.5.4 und 5.4.1 benannten Schwachstellen grünes Licht gegeben.

Hinsichtlich der potenziellen Schwachstelle 3.5.4 teilte secunet mit, dass in der neuen Client Security (Stand: 02.07.2018) innerhalb der verwendeten Drittbibliotheken keine sicherheitsrelevanten Schwachstellen identifiziert wurden, die einem „Go live“ im Wege stehen. Unter der Betrachtung der Softwareaktualität kann aus Sicht von secunet die Client Security zum Download bereitgestellt werden.

Bezüglich der Schwachstelle 5.4.1 hat sich secunet durch ein zusätzliches Quelltext-Audit davon überzeugt, dass zu keiner Zeit Zugriff auf den Klartext der vertraulichen Nachrichtenanhänge bestand. Die Schwachstelle stellt nach Auffassung von secunet in dieser Form kein Hindernis mehr für eine Wiederinbetriebnahme des beA dar.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der secunet-Stellungnahme vom 02.07.2018. Umfassende Anleitungen zur Installation der Client Security und zur Erstregistrierung hat die Bundesrechtsanwaltskammer in ihrem beA-Newsletter 11/2018 veröffentlicht. Einen Bericht der Rechtsanwaltskammer Bamberg zum Fahrplan zur Wiederinbetriebnahme des beA-Systems im Allgemeinen finden Sie im Newsletter von Juni 2018.

BeA kommt zurück: Der Fahrplan zur Wiederinbetriebnahme der beA-Plattform steht

Am 18.06.2018 hat die mit der Sicherheitsüberprüfung des beA-Systems beauftragte Firma secunet Security Networks AG (Essen) ihr Abschlussgutachten vorgelegt. Dies hat die Bundesrechtsanwaltskammer zum Anlass genommen, für 27.06.2018 zu einer außerordentlichen Präsidentenkonferenz einzuladen, in welcher der Fahrplan zur Wiederinbetriebnahme des beA in einem zweistufigen Prozess wie folgt festgelegt wurde:

  • Ab 04.07.2018 wird in einer ersten Stufe die Möglichkeit bestehen, die Client Security herunterzuladen und die Erstregistrierung am beA-System vorzunehmen (letzteres ist dann entbehrlich, wenn das Postfach in der Vergangenheit schon freigeschaltet wurde). Voraussetzung hierfür ist, dass secunet bis dorthin die Beseitigung der in ihrem Gutachten unter Ziffern 3.5.4 und 5.4.1 benannten Schwachstellen bestätigt hat, soweit sie sich auf die Client Security beziehen.
  • Ab 03.09.2018 wird das beA in einer zweiten Stufe auch nutzbar sein, so dass Nachrichten empfangen und versandt werden können. Dies wiederum setzt voraus, dass auch die Beseitigung der Schwachstellen gemäß Ziffern 3.5.3, 3.6.1, 3.6.2, 3.6.3, 3.6.7, 3.6.9, 3.6.10, 3.6.12, 3.6.13, 4.5.1, 4.5.2, 4.5.3, 5.4.1 (soweit der Nachrichtenversand betroffen ist) und 5.4.2 des secunet-Gutachtens bestätigt ist.

Noch unklar ist, ob am 03.09.2018 auch die sog. passive Nutzungspflicht nach § 31a Abs. 6 BRAO wieder beginnen wird. Denn die Präsidentenkonferenz kam überein, dass sich die BRAK gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und den Justizministerien der Länder für die Einführung einer mindestens vierwöchigen Testphase nach Wiederinbetriebnahme des beA-Systems, in der die Nutzungspflicht noch nicht gelten soll, einsetzen wird. Wir werden hierzu weiter berichten.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den folgenden Dokumenten:

Im BRAK-Magazin 3/2018 wurden zwischenzeitlich folgende Beiträge zum beA veröffentlicht:

Neue Informationen zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach

Auf ihrer außerordentlichen Konferenz am 28.05.2018 haben sich die Präsidentinnen und Präsidenten der regionalen Rechtsanwaltskammern und das Präsidium der BRAK intensiv mit der aktuellen Situation des besonderen elektronischen Anwaltsposfachs befasst und dabei folgende Ergebnisse erzielt:

  • Eine Entscheidung über die Veröffentlichung des Quellcodes als Open Source wird bis zur Wiederinbetriebnahme des beA zurückgestellt, weil die Auswirkungen auf das gesamte System und die damit verbundenen Kosten derzeit nicht absehbar sind.
  • Alle das beA-System betreffenden Störungsmeldungen werden nach Umfang und Dauer in einer Datenbank dauerhaft öffentlich zugänglich gemacht. Eine Dokumentation und Archivierung ist schon deshalb von Nöten, um den beA-Nutzern – etwa in Fällen von Wiedereinsetzungsanträgen – den Nachweis von Systemausfällen bzw. -störungen zu ermöglichen.

Über den Zeitpunkt der Wiederinbetriebnahme der beA-Plattform konnte noch nicht entschieden werden, weil das Gutachten der Firma secunet noch nicht vorlag. Dies soll jedoch in Kürze der Fall sein; am 04.06.2018 will sich das BRAK-Präsidium damit befassen. Anschließend wird auf einer weiteren Präsidentenkonferenz, mit deren Einberufung das Gutachten veröffentlicht wird, über die Freischaltung des beA beschlossen.

EGVP-Client weiterhin nutzbar

Der EGVP-Client, eine kostenlose Software der Justiz zum Versand und Empfang von Nachrichten im Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), wird weiterhin nutzbar bleiben. Eine Arbeitsgruppe der Justiz zur Koordination des elektronischen Rechtsverkehrs – die Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz – beschloss in ihrer Sitzung am 16.05. und 17.05.2018, den EGVP-Bürgerclient einen Monat über die Wiederinbetriebnahme des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs hinaus zur Verfügung zu stellen.

Neue Informationen der BRAK zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in der neuesten Ausgabe des BRAK-Magazins (Heft 2/2018) die nachfolgenden Aufsätze vom 16.04.2018 zum beA bzw. zum elektronischen Rechtsverkehr veröffentlicht, deren Studium empfohlen wird:

Erste Ergebnisse der laufenden beA-Überprüfungen

In einer Presseerklärung vom 15.04.2018 hat die Bundesrechtsanwaltskammer über die ersten Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs durch die secunet Security Networks AG berichtet. Danach seien keine Fehler gefunden worden, die den grundlegenden Aufbau des beA-Systems in Frage stellten. Die bislang festgestellten Schwachstellen könnten behoben werden.

Das umfassende Gutachten soll frühestens Mitte Mai 2018 vorliegen. Anschließend wird die BRAK über die weitere Vorgehensweise, insbesondere die Wiederinbetriebnahme der beA-Plattform, entscheiden. Ein konkretes Datum oder auch nur ein ungefährer Zeitpunkt wurde bislang nicht genannt.

 

Zur Erinnerung: Kammertag am 13.04.2018 in Bamberg

Es wird nochmals daran erinnert, dass am Freitag, 13.04.2018, im Würzburger Lehrgangswerk (WLW) in Bamberg, Würzburger Straße 59, der Kammertag 2018 stattfinden wird. Neben der ordentlichen Kammerversammlung, die unter anderem einen Sachstandsbericht zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach und Wahlen zum Kammervorstand beinhaltet, wird am Vormittag eine Informationsveranstaltung zum Thema „Daten und Software im Kanzleialltag: vom beA bis zur Cloud“ angeboten, die um 09:00 Uhr beginnen wird.

Zur Anmeldung verwenden Sie bitte das beigefügte Anmeldeformular, das auch dem Mitteilungsblatt RAK-InFORM von März 2018 beigefügt war.

Fortbildungsveranstaltung zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach am 09.04.2018 findet statt

Aus aktuellem Anlass wird nochmals darauf hingewiesen, dass die für Montag, 09.04.2018, terminierte Fortbildungsveranstaltung der Rechtsanwaltskammer Bamberg zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach planmäßig stattfinden wird. Warum eine Teilnahme trotz der Abschaltung des beA-Systems empfehlenswert ist und welche Inhalte zu erwarten sind, entnehmen Sie bitte dem Schreiben der Referenten Sabine und Werner Jungbauer. Es sind noch wenige Restplätze frei!

Diejenigen Interessenten, die eine Teilnahme zum jetzigen Zeitpunkt dennoch für wenig zielführend halten, haben die Gelegenheit, im Herbst 2018 ein beA-Seminar zu besuchen. Bislang stehen folgende Termine bereits fest: Montag 24.09.2018, Mittwoch 10.10.2018 und Mittwoch 21.11.2018, jeweils im Bistumshaus St. Otto in Bamberg. Anmeldungen sind derzeit noch nicht möglich; die Einladungen werden rechtzeitig verschickt.

Zur aktuellen Situation des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

Im BRAK-Magazin Heft 1/2018 hat die Bundesrechtsanwaltskammer unter anderem folgende Aufsätze vom 15.02.2018 zur aktuellen Situation des beA veröffentlicht:

Im Übrigen informiert die BRAK wie gewohnt in ihrem gesonderten beA-Newsletter.

 

Fortbildungsveranstaltung zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach am 09.04.2018 findet statt

Aus aktuellem Anlass wird darauf hingewiesen, dass die für Montag, 09.04.2018, terminierte Fortbildungsveranstaltung der Rechtsanwaltskammer Bamberg zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach trotz der Abschaltung des beA-Systems planmäßig stattfinden wird.

Allerdings ist das Seminar schon seit einiger Zeit vollständig ausgebucht, so dass weitere Anmeldungen nur im Falle von Stornierungen berücksichtigt werden können. Hierzu wurde eine Warteliste eingerichtet, die fortlaufend aktualisiert wird. Es wird empfohlen, sich rechtzeitig vor der Veranstaltung telefonisch oder per E-Mail bei der Geschäftsstelle der RAK Bamberg über den Anmeldestatus zu erkundigen.

Interessenten, die am 09.04.2018 nicht teilnehmen können, werden die Gelegenheit erhalten, im Herbst 2018 ein beA-Seminar zu besuchen. Die Kammer ist darum bemüht, wenigstens zwei weitere Veranstaltungen zu organisieren.

 

Verordnung zur Änderung der ERVV im Bundesgesetzblatt verkündet

Nachdem der Bundesrat am 02.02.2018 seine Zustimmung erteilt hatte ist die Verordnung zur Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, mit welcher der Anwendungsbereich der ERVV auf das Straf- und Bußgeldverfahren erweitert wird, am 15.02.2018 im Budesgesetzblatt verkündet worden und einen Tag später in Kraft getreten.

Zur aktuellen Situation des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA)

Am 23.12.2017 hat die Bundesrechtsanwaltskammer die beA-Plattform offline geschaltet, nachdem sie auf gravierende Sicherheitslücken im Zusammenhang mit der bea-client-security hingewiesen worden war. Nach Auskunft der BRAK werde zwar intensiv an einer Problemlösung gearbeitet, eine verbindliche Aussage über die Wiederinbetriebnahme des beA-Systems könne aber noch nicht getroffen werden.

Nähere Informationen hierzu, insbesondere einen Fahrplan zur Wiederinbetriebnahme, hat die BRAK in ihrem beA-Newsletter vom 24.01.2018 veröffentlicht. Erläuterungen zum dort erwähnten „beAthon“ können Sie der Presseerklärung der BRAK vom 24.01.2018 entnehmen. Zudem hat die BRAK auf ihrer beA-Internetseite http://bea.brak.de (auch über einen Link auf www.rakba.de zu erreichen) FAQs eingestellt, die fortlaufend aktualisiert werden und sich auch mit den Auswirkungen der beA-Abschaltung auf die passive Nutzungspflicht befassen.

Die Bestellung von beA-Karten und Kartenlesegeräten über die Internetseite der Bundesnotarkammer https://bea.bnotk.de ist bereits wieder möglich. Auch das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis (BRAV) ist unter www.rechtsanwaltsregister.org wieder zu erreichen.

Die Rechtsanwaltskammer Bamberg wird ihre Mitglieder auch weiterhin auf dem Laufenden halten, wie dies schon seit der Abschaltung der beA-Plattform regelmäßig geschieht. Bitte verfolgen Sie hierzu die Veröffentlichungen auf der Startseite der Kammerhomepage unter www.rakba.de sowie die Beiträge in diesem Newsletter.

BRAK gibt erste Ergebnisse des Sicherheitsdialogs „beAthon“ bekannt

Der am 26.01.2018 durchgeführte „beAthon“ hat nach einer Presseerklärung der BRAK zu einem intensiven und konstruktiven Austausch über Sicherheitsfragen zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) geführt.

Die anwesenden IT-Experten und Rechtsanwälte haben die von Atos entwickelte neue Version der beA Client Security diskutiert. Dabei hat sich gezeigt, dass die Installation eines individuellen, lokalen Zertifikats auf dem Rechner des Nutzers prinzipiell eine sichere Lösung darstellen kann. Die zuvor kritisierte Sicherheitslücke wird so geschlossen. Die von der BRAK beauftragten Gutachter erhielten mehrere Hinweise, welche Fragen bezüglich dieser Lösung in der Umsetzung besonders zu prüfen seien.

Intensiv diskutiert wurde auch der Zugriff der beA Client Security auf veraltete JAVA-Bibliotheken. Atos hat nach eigenen Angaben in der neuen Version der Client Security sichergestellt, dass der Zugriff auf aktuelle Bibliotheken erfolgt. Die BRAK sicherte zu, dass die Überprüfung dieses Problems in der neuen beA-Version Gegenstand des Sicherheitsgutachtens sein wird. Dieses Gutachten ist Grundlage der Entscheidung der BRAK für eine Wiederinbetriebnahme des beA.

Die gegenwärtig installierte Client Security kann eine Lücke für einen externen Angriff darstellen. Aus diesem Grund empfiehlt die BRAK allen Anwältinnen und Anwälten, ihre bisherige Client Security zu deaktivieren. Dies kann wie folgt geschehen: Entweder durch Deinstallation oder durch Schließen der Client Security auf dem Rechner und das anschließende Entfernen der Client Security aus dem Autostart des Rechners. Die mögliche Sicherheitslücke wird darüber hinaus mit der im Rahmen des beAthon vorgestellten neuen Version der Client Security automatisch behoben werden.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem beA-Sondernewsletter der BRAK vom 26.01.2018.

EGVP-Client noch bis Mai 2018 nutzbar

Die kostenlose Software, mit der Nachrichten im elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) versandt und empfangen werden können – der sog. EGVP-Client – steht nach Informationen der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltvereins wenigstens noch bis Mai 2018 zur Verfügung. Die ursprünglich vorgesehene Übergangsphase bis 13.02.2018 wurde wegen der Abschaltung der beA-Plattform verlängert. Unabhängig davon können Rechtsanwälte auch EGVP-Produkte von Drittanbietern  nutzen, um Nachrichten über das EGVP zu versenden.

Bitte beachten Sie, dass sich die Laufzeitverlängerung nicht auf „das EGVP“ als solches, also das gesamte Kommunikationssystem von Justiz und Verwaltung, bezieht; nur die zur Nutzung dieses Systems von der Justiz angebotene Software, der EGVP-Client, sollte „abgeschaltet“ werden. Das EGVP an sich gibt es weiterhin, so dass hierüber elektronisch mit den Gerichten kommuniziert werden kann.

Allerdings gilt seit 01.01.2018 die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERVV), die unter anderem vorsieht, dass Dokumente grundsätzlich im PDF-Format einzureichen und Containersignaturen unzulässig sind. Weil die Signaturfunktion des EGVP-Clients aber gerade Containersignaturen anbringt, muss im Anwendungsbereich der ERVV mit qualifizierten Signaturen gearbeitet werden.

BVerfG: Einführung des beA verletzt nicht die Berufsfreiheit

Mit Beschluss 20.12.2017 (1 BvR 2233/17) hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts, die sich gegen die Vorschriften zur Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs richtete, nicht zur Entscheidung angenommen.

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde waren insbesondere § 31a BRAO, §§ 130d, 174 Abs. 3 S. 3 und 4 ZPO sowie §§ 19 ff. RAVPV. Diese Vorschriften regeln u.a. die sog. passive Nutzungspflicht, prozessuale Pflichten in Bezug auf die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs sowie Details zur Nutzung und zum Betrieb des beA.

Das BVerfG stellte klar, dass keine Verletzung der Berufsfreiheit erkennbar sei. Vielmehr sah es in der vom Gesetzgeber bezweckten Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs und Schaffung einer rechtssicheren und schnellen Kommunikation mit den Gerichten sowie Kostenreduktion bezüglich Porto- und Druckkosten spezifische berufsbezogene Gemeinwohlgründe. Ein etwaiges trotz Anwendung der zur Verfügung stehenden technischen Sicherungsmöglichkeiten verbleibendes Risiko eines erfolgreichen Hacker-Angriffs auf die gespeicherten oder übermittelten Daten sei im überwiegenden Interesse des Gemeinwohls hinzunehmen, so der Senat.

Bekanntmachung zur Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVB)

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat zwischenzeitlich die Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2018 – ERVB) erlassen. Sie enthält Regelungen über weitere technische Anforderungen, beispielsweise hinsichtlich der Dateiformate PDF und TIFF.

Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs in Bußgeldsachen in Bayern am 01.01.2019

Wie bereits vermutet hat der Freistaat Bayern von der Ermächtigung in § 134 S. 1 OWiG Gebrauch gemacht und die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs in Bußgeldsachen vom 01.01.2018 auf 01.01.2019 verschoben. Näheres können Sie der Verordnung über den Übergang zum elektronischen Rechtsverkehr im Bußgeldverfahren (ERVVÜBuß) vom 05.12.2017 entnehmen, die am 01.01.2018 in Kraft getreten ist.

BeA-Veranstaltung am 01.02.2018 findet statt!

Obwohl die seit 23.12.2017 abgeschaltete beA-Plattform erst in einigen Wochen wieder in Betrieb genommen wird und jedenfalls bis Anfang Februar noch nicht wieder online geschaltet ist, hat sich die Rechtsanwaltskammer Bamberg entschlossen, die für Donnerstag, 01.02.2018, ausgeschriebene Informationsveranstaltung zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach durchzuführen.

Die Kammer hält es für sinnvoll und gewinnbringend, die wichtigsten Funktionen zumindest anhand von Screenshots zu erläutern. Zudem werden die Referenten weitere Themen rund um den elektronischen Rechtsverkehr behandeln, mit denen sich jede Anwaltskanzlei beschäftigen muss. Nähere Informationen hierzu können Sie dem beigefügten Schreiben der Referenten Sabine und Werner Jungbauer vom 22.01.2018 entnehmen.

Teilnehmer des Seminars, die ihre Anmeldung dennoch stornieren wollen, wenden sich bitte unverzüglich an Frau Häder von der Geschäftsstelle (Tel.: 0951/98620-33; E-Mail: haeder@rakba.de). Eventuell kommt die Teilnahme an einer anderen beA-Veranstaltung, beispielsweise derjenigen vom 09.04.2018, in Betracht.

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BRAK-Präsidentenkonferenz zum besonderen elektronischenAnwaltspostfach am 18.01.2018 in Berlin

Am 18.01.2018 haben die Präsidentinnen und Präsidenten der regionalen Rechtsanwaltskammern und das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer erneut über die weitere Vorgehensweise bis zur Wiederinbetriebnahme der beA-Plattform diskutiert. Im Ergebnis wurde das in der Präsidentenkonferenz vom 09.01.2018 vorgeschlagene Verfahren bestätigt – auf den ersten Sondernewsletter von Januar 2018 wird verwiesen.

Der eingeschlagene Weg, das beA erst wieder online zu schalten, wenn alle relevanten Fragen zur Sicherheit des Systems zweifelsfrei geklärt sind, wurde beibehalten. Einen konkreten Termin, ab wann das System wieder zur Verfügung stehen wird, wollte die BRAK auch weiterhin nicht nennen. Ebenso wenig scheint in Berlin die Bereitschaft zu bestehen, auf die Erhebung weiterer beA-Beiträge zu verzichten.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der BRAK-Presseerklärung Nr. 2 vom 18.01.2018.

Präsidentenkonferenz zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach

In einer außerordentlichen Präsidentenkonferenz am 09.01.2018 haben die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern und das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer die kritische Lage rund um das beA diskutiert und einen Fahrplan zum weiteren Verfahren bis zur Wiederinbetriebnahme der beA-Plattform erstellt.

Um die Sicherheit des Systems vor Zurverfügungstellung für die Rechtsanwaltschaft zu testen, wird sich die BRAK nicht alleine auf einen externen Gutachter des Dienstleisters verlassen, sondern ihrerseits einen durch das BSI empfohlenen Experten beauftragen. Das Gutachten wird der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

Ferner plant die Bundesrechtsanwaltskammer, verschiedene kritische Experten, die sich in den letzten Tagen verstärkt zu den möglichen Risiken der bestehenden Plattform und der erforderlichen Sicherheitsarchitektur geäußert haben, in den Prozess zur Klärung sicherheitsrelevanter Fragestellungen einzubinden. Dazu soll ein sog. beAthon stattfinden, beim dem auch institutionell nicht gebundene Experten den Lösungsweg des Dienstleisters zusammen mit den Gutachtern und den technischen Dienstleistern erörtern.

Bereits am 10.01.2018 sollen diejenigen Services teilweise wieder aktiviert werden, die von den gemeldeten Sicherheitsrisiken nicht betroffen sind. Dies gilt für das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis (BRAV) und den europaweiten Anwaltssuchdienst Find a Lawyer. Auch Bestellungen von beA-Karten über das Portal der Bundesnotarkammer (BNotK) sollen dann wieder möglich sein.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Presseerklärung der BRAK vom 09.01.2018 und dem beA-Newsletter der BRAK vom 10.01.2018.