BGH: BeA-Beitrag und beA-Umlage rechtmäßig

Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.06.2018 (AnwZ (Brfg) 23/18) darf die Bundesrechtsanwaltskammer die Kosten für die Errichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) von den Regionalkammern erheben, welche die Kosten wiederum auf ihre Mitglieder umlegen können.

Dies setze nicht voraus, dass das beA empfangsbereit sei, so der BGH. Denn die Kosten fielen bereits während der Entwicklung des Postfachs und nicht erst mit dessen abgeschlossener Einrichtung an; daher entstehe der durch Beiträge der Kammern zu deckende Bedarf der BRAK ebenfalls bereits vorher.

Zudem betonte der BGH, dass die Zulässigkeit der Umlage nicht davon abhänge, ob der Inhaber das Postfach nutze. Denn die Kosten entstünden der BRAK aufgrund der Einrichtung des beA als ihrer gemäß § 31a Abs. 1 S. 1 BRAO übertragenen Aufgabe, und nicht aufgrund der Nutzung durch einzelne Rechtsanwälte.