BeA-Plattform wird wie geplant am 03.09.2018 wieder in Betrieb genommen

Entsprechend ihrem Fahrplan vom 27.06.2018 wird die Bundesrechtsanwaltskammer die beA-Plattform am 03.09.2018 wieder vollständig in Betrieb nehmen. Damit wird die Möglichkeit bestehen, sich anzumelden und Nachrichten über das besondere elektronische Anwaltspostfach zu empfangen und zu versenden. Der hierfür erforderliche Download der neuen Client Security und eine eventuell noch notwendige Erstregistrierung können schon seit 04.07.2018 vorgenommen werden.

Eine andere Verfahrensweise, insbesondere eine erneute Verschiebung des beA-Starts, hatten die Präsidentinnen und Präsidenten der Regionalkammern trotz einer weiteren „betriebsbehindernden“ Schwachstelle – das Einspielen eines Sicherheitsupdates, das eine Schnittstelle zur EGVP-Software zur Justiz hat, kann bis 03.09.2018 nicht erfolgen – mehrheitlich abgelehnt. Diese soll in Abstimmung mit der Justiz im laufenden Betrieb beseitigt werden. Hierfür sprachen sich im Rahmen einer schriftlichen Abstimmung 21 Rechtsanwaltskammern aus, 7 votierten dagegen.

Mit der Freischaltung des beA-Systems dürfte auch die passive Nutzungspflicht gemäß § 31a Abs. 6 BRAO unverzüglich einsetzen. Eine vorherige Testphase oder Karenzzeit, in der die Nutzungspflicht noch nicht gilt, wird es wohl nicht geben. Obwohl sich die Bundesrechtsanwaltskammer, entsprechend dem Beschluss ihrer Präsidentenkonferenz vom 27.06.2018, dafür eingesetzt hatte, fand diese Bitte beim Bundesjustizministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bislang kein Gehör.

Welche konkreten Maßnahmen im Hinblick auf den beA-Start ggf. noch zu  veranlassen sind, können Sie hier nachlesen.