Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

BRAK Logo[BRAK]   Die BRAK hat in ihrer Stellungnahme-Nr. 15/2009 den Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (BT-Drucks. 16/10069) weitgehend begrüßt.

Ziel des Gesetzentwurf ist es, das Zwangsvollstreckungsrecht zu modernisieren mit Blick auf die Möglichkeiten der Informationsgewinnung für den Gläubiger, die Verwaltung des Vermögens- und Schuldnerverzeichnisses sowie durch die Harmonisierung der Vorschriften der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung mit der Verwaltungsvollstreckung.

Am 27.05.2009 fand im Rechtsausschuss des Bundestages ein erweitertes Berichterstattergespräch zu dem Gesetzentwurf statt. Die BRAK war durch den Berichterstatter im ZPO/GVG-Ausschuss vertreten. Wesentliche Inhalte des erweiterten Berichterstattergespräches waren der Datenschutz, der automatisierte Abruf von Daten aus dem Schuldnerverzeichnis sowie die Grenze von mindestens 600 Euro für Auskunftsersuchen des Gerichtsvollziehers. Die BRAK regte ferner an, die Sperrgrenze für eine erneute Vermögensauskunft auf zwölf Monate zu verkürzen.

Rundfunkgebühren für internetfähige PC

BRAK Logo[BRAK]   Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil v. 19.05.2009 entschieden, dass auch für ausschließlich beruflich eingesetzte PC’s mit Internetzugang Rundfunkgebühren gezahlt werden müssen. Der Kläger, der Rechtsanwalt ist, konnte sich nicht mit der Argumentation durchsetzen, dass in seiner Kanzlei der internetfähige PC nur für berufliche Zwecke und nicht zum Rundfunkempfang genutzt werde. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen. Lesen Sie die BayVGH-Pressemitteilung v. 19.05.2009

BaFin ist berechtigt Rechtsanwalt zur Auskunft zu verpflichten

In einem aktuellen Urteil hat das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main (AZ: 1 K 3874/08.F(2)) entschieden, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen Rechtsanwalt dazu verpflichten darf, Auskünfte zu erteilen. Dies ist nach der Entscheidung dann möglich, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Rechtsanwalt in Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen einbezogen ist oder war, die ohne die nach dem Kreditwesengesetz erforderliche Erlaubnis getätigt wurden. Das Gericht führte aus, dass auch ein Rechtsanwalt ein Unternehmen im Sinne von § 44c Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) sein könne, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er dauerhaft Bankgeschäfte tätige oder Finanzdienstleistungen erbringe. Dem könne der Anwalt nach Ansicht des Gerichts die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegenhalten. Zwar sei der Anwalt im Hinblick auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden sei, zur Verschwiegenheit berechtigt und verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht diene jedoch nicht den Interessen des Rechtsanwaltes, sondern denen des Mandanten. Der Rechtsanwalt sei deshalb in dem Maße zur Verschwiegenheit verpflichtet, wie auch sein Mandant selbst keine Auskünfte geben müsse. Umgekehrt folge nach Ansicht des Gerichts daraus, dass ein Rechtsanwalt nicht zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten berechtigt sei, in denen der Mandant selbst einer Auskunftspflicht unterliege. Nach der Pressemitteilung führte das Gericht weiter aus, dass sich das Recht und die Pflicht zur Verschwiegenheit im Übrigen auf alles beziehe, aber nur auf das, was dem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes bekannt geworden sei. Der Beruf des Rechtsanwaltes bestehe in der Beratung und Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten. Nicht unter die anwaltliche Berufsausübung fielen die reine Vermögensverwaltung, Anlageberatung und ähnliche Tätigkeiten. Auch eine treuhänderische Tätigkeit als solche stelle keine anwaltliche Berufstätigkeit dar. Nur wenn der Gegenstand der treuhänderischen Beratung eine Rechtsberatung sei, könne diese von der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht umfasst sein. Deshalb dürfe es sich nicht um eine Treuhandtätigkeit handeln, die ausschließlich wirtschaftlich geprägt sei oder bei der Rechtsberatung weitgehend hinter die wirtschaftliche Geschäftsabwicklung zurücktrete. Weiter heißt es in der Presseerklärung, dass auch, soweit man die Tätigkeit des Rechtsanwaltes mit der eines Geldwäschebeauftragten gleichsetzen wolle, diese Tätigkeit nicht der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen würde.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main sowohl die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht als auch die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen. Lesen Sie hierzu die Pressemitteilung Nr. 21/2009 des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16.06.2009

Fortbildungsveranstaltung Professionelle Opferhilfe

Der Arbeitskreis der Opferhilfen in Deutschland e.V. und die Georg-Simon-Ohm Hochschule Nürnberg veranstalten ein Seminar zum Thema „Professionelle Opferhilfe – Zum Umgang mit Opfern von Straf- bwz. Gewalttaten“. Das Seminar findet statt vom 21. – 23. September 2009 in der Georg-Simon-Ohm Hochschule Nürnberg, Bahnhofstr. 87, 90402 Nürnberg. Nähere Informationen finden Sie auch unter: www.opferhilfen.de/aktuell und www.ohm-hochschule.de/institutionen/fakultaeten/sozialwissenschaften/fort_und_weiterbildung/professionelle_opferhilfe_sonderveranstaltung/page.html.

Neuregelung der Anrechnung einer Gebühr auf eine nachfolgende Gebühr

BRAK LogoDer Bundestag hat 23.04.2009 die Neuregelung der Anrechnungsvorschriften im RVG (BT-Drucks. 16/11385, 16/12717) beschlossen. Ein neuer § 15a RVG (Anrechnung einer Gebühr) wird in das Gesetz eingefügt und eine weitere Änderung wurde in § 55 Abs. 5 Satz 2 vorgenommen. Durch diese Regelung sollen die unerwünschten Auswirkungen der Anrechnung insbes. im Hinblick auf die Entscheidungen des BGH aus der letzten Zeit vermieden werden, indem klargestellt wird, dass die Anrechnung in erster Linie das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber betrifft. Beide Gebührenansprüche bleiben unangetastet erhalten, können also jeweils in voller Höhe geltend gemacht werden. Allerdings kann der Rechtsanwalt insgesamt nicht mehr als den Betrag verlangen, der sich aus der Summe der beiden Gebühren nach Abzug des anzurechnenden Betrages ergibt. Damit wird die Begrenzung des Vergütungsanspruchs erreicht, der mit der Anrechnung bezweckt wird, ohne dass Nachteilte zulasten des Auftraggebers entstehen. Die Änderung in § 55 Abs. 5 Satz 2 RVG führt dazu, dass dem Urkundsbeamten für die Festsetzung der Vergütung alle Daten zur Verfügung stehen, die er benötigt, um zu ermitteln, in welchem Umfang die Zahlungen nach § 58 Abs. 1 und 2 RVG auf die anzurechnende Gebühr als Zahlung auf die festzusetzende Gebühr zu behandeln sind. Da eine Änderung des § 58 RVG nicht erfolgt, bleibt gewährleistet, dass die Anrechnung von Vorschüssen auf die Wahlanwaltsvergütung auch bei gewährter Prozesskostenhilfe bestehen bleibt. Diese Änderungen werden am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Lesen Sie hierzu auch die BMJ-Pressemitteilung v. 28.04.2009.

Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen Berufsrecht

BRAK Logo[BRAK] Der Bundestag hat am 23.04.2009 in 2. und 3. Lesung den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher Vorschriften (BT-Drucks. 16/11385) mit den vom Rechtsausschuss beschlossenen Änderungen (BT-Drucks. 16/12717) verabschiedet.

Kern der gesetzlichen Neuregelung ist die Einrichtung einer unabhängigen Schlichtungsstelle zur Vermittlung bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis 15.000 € zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern, durch welche die bestehenden Schlichtungseinrichtungen der regionalen Rechtsanwaltskammern ergänzt werden. Die Neuregelung sieht des Weiteren eine Vereinheitlichung der Verfahrensordnungen vor, indem sie in gerichtlichen Verwaltungsverfahren in Anwaltssachen grundsätzlich die VwGO und in außergerichtlichen Verfahren das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für anwendbar erklärt. Vorgesehen ist ferner eine Neuregelung der Anrechnung einer Gebühr auf eine nachfolgende Gebühr im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das Gesetz enthält zudem eine Erhöhung der Zahl der zu führenden Fachanwaltschaften von zwei auf drei. Hervorzuheben ist von den Änderungen des Rechtsausschusses im Vergleich zum Regierungsentwurf insbes. § 191f BRAO, in dem die Anregung der BRAK, dass ein allein tätiger Schlichter bzw. mindestens ein Schlichter des Kollegialorgans über die Befähigung zum Richteramt verfügen muss, aufgegriffen wurde. Die weitere Forderung der BRAK, dass die Durchführung des Schlichtungsverfahrens von einer angemessenen Schutzgebühr abhängig gemacht werden darf, fand indes keinen Eingang in das Gesetz.

Die Änderungen der BRAO, des EuRAG, der BNotO und des VwVfG treten am 01.09.2009 in Kraft. Abweichend hiervon sollen die Regelungen zur Abwicklung von Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner, die der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie dienen, erst zum Ende der Umsetzungsfrist am 28.12.2009 in Kraft treten, weil erst dann die notwendigen Strukturen zum einheitlichen Ansprechpartner in den Ländern geschaffen sein müssen. Dies betrifft auch die Änderung des § 13 Abs. 1 Satz 2 RDG, wo klargestellt wird, dass das Registrierungsverfahren auch über eine einheitliche Stellung nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden kann.

Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Lesen Sie zu diesem Thema die BRAK-Pressemitteilung-Nr. 5 v. 23.04.2009.

Leitfaden zum Vereinsrecht

BRAK Logo[BRAK] Seit dem 23.04.2009 bietet das BMJ in seinem Internetangebot einen neuen Leitfaden zum Vereinsrecht an. Dieser kann kostenlos unter www.bmj.de/Vereinsrecht abgerufen werden. Der Leitfaden enthält einen Überblick zu den wichtigsten Fragen der Gründung und Führung eines Vereins und informiert über die wesentlichen Rechte und Pflichten der Mitglieder und Organe des Vereins.

Zugang zum Anwaltsnotariat

BRAK Logo[BRAK]   Das Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung, das den Zugang zum Anwaltsnotariat neu regelt, ist am 08.04.2009 im BGBl. 2009 I, S. 696ff. verkündet worden. Nach Art. 2 tritt es am Tag nach der Verkündung in Kraft. Eine Ausnahme gilt für Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes, der die Änderung des § 6 Abs. 2 bis 4 BNotO, also die Eignung für das Amt des Notars, vorsieht. Diese Neuregelung tritt am ersten Tag des 25. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats, somit am 01.05.2011, in Kraft.

Reform des Kontopfändungsschutzes

BRAK Logo[BRAK]   Der Bundestag hat am 23.04.2009 den Regierungsentwurf zur Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen. Durch die Neuregelung wird ein sog. Pfändungsschutzkonto eingeführt. Auf diesem Konto erhält ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe seines Pfändungsfreibetrages, unabhängig davon aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt. In Zukunft haben somit auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben. Lesen Sie hierzu die BMJ-Pressemitteilung v. 24.04.2009. Weitere Einzelheiten zum Gesetzentwurf finden Sie unter www.bmj.de/p-konto. Die BRAK hatte sich mit der BRAK-Stellungnahme-Nr. 18/2008 zu dem Gesetzesvorhaben geäußert.

Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung

BRAK Logo[BRAK]   Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf über die Internet-Versteigerung in der Zwangsvollstreckung vorgelegt (BT-Drucks. 16/12811). Danach soll es möglich sein, die vom Gerichtsvollzieher in der Zwangsvollstreckung gepfändeten Gegenstände auch im Internet zu versteigern. Dabei soll die Internetauktion als Regelfall neben der bisher üblichen Versteigerung vor Ort ermöglicht werden. Der Gesetzentwurf sieht Änderungen in der Zivilprozessordnung, der Abgabenordnung und des Gerichtsvollzieherkostengesetzes vor.

Urteil des BGH zum heimlichen Abhören in der U-Haft

BRAK Logo[BRAK]   Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil (1 StR 701/08) vom 29.04.2009 das heimliche Abhören der Gespräche eines Beschuldigten mit seiner Ehefrau im Besuchsraum während der Untersuchungshaft für unzulässig und somit unverwertbar erklärt. In seiner Pressemeldung Nr. 90/2009 weist er darauf hin, dass die Anhörung der Abhörmaßnahme zwar keinen einen Eingriff in den verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung darstelle, aber gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK verstoße. In Hinblick auf die besonders belastende Situation des Beschuldigen in der Untersuchungshaft und auf die Tatsache, dass Gespräche dort offen überwacht werden müssten, sei die Schaffung einer unbewacht erscheinenden Gesprächssituation eine unzulässige Täuschung und somit ein Verstoß gegen den Nemo-Tenetur-Grundsatz.

Arbeitnehmerdatenschutzgesetz

BRAK Logo[BRAK]   Am 11.05.2009 fand im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Bundestags eine Anhörung über den Gesetzentwurf der FDP-Fraktion zum Datenschutz für Beschäftigte (BT-Drucks. 16/12670) statt. Die FDP-Fraktion fordert u.a., dass Daten grundsätzlich beim Betroffenen erhoben werden müssten, Bewerbungsunterlagen dem Bewerber zurückzusenden seien und die Daten gelöscht werden sollten. Dem Betroffenen sollten neben dem bestehenden arbeitsrechtlichen Anspruch auf Gegendarstellung Abwehrrechte nach dem BDSG auf Lösung, Berichtigung, Auskunft oder Sperrung zur Verfügung stehen.

Kommission “Soziale Marktwirtschaft”

Herr Ministerialdirigent Michael Höhenberger, Leiter der Abteilung „Planung und Bürgeranliegen“ der Bayerischen Staatskanzlei in München bittet um Unterstützung der Kommission „Zukunft Soziale Marktwirtschaft“. Die Kommission soll zu Fragen der kurzfristigen Bekämpfung der aktuellen Krise, der Bewältigung ihrer anzhaltenden Folgen sowie zur Gestaltung der Sozialen Marktwirtschaft beraten. Die Arbeit der Kommission wird mit einem interaktiv gestalteten Internetangebot der Staatsregierung begleitet: http://www.sozialemarktwirtschaft.bayern.de. Stellungnahmen, die auf diesem Wege zugehen, werden in die Arbeit der Kommission und die Beratung des Ministerpräsidenten einfließen.

9. @kit-Kongress in Nürnberg

Der Bayreuther Arbeitskreis für Informationstechnologie – Neue Medien – Recht e.V. (@kit) veranstaltet am 14./15. Mai 2009 seinen 9. Kongress, diesmal in Nürnberg zu „Aktuellen Entwicklungen im Online-Recht“. Nähere Informationen können Sie dem Einladungs-Flyer entnehmen.

Düsseldorf Law School

Im Rahmen der Law School an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf können jährlich bis zu 75 Studierende an den drei Weiterbildungsstudiengängen Gewerblicher Rechtsschutz, Informationsrecht und Medizinrecht teilnehmen.

Ab sofort nehmen das Dr. med. Micheline Radzyner-Institut für Rechtsfragen der Medizin (LL.M. Medizinrecht), das Zentrum für Gewerblichen Rechtsschutz (LL.M. Gewerblicher Rechtsschutz) sowie das Zentrum für Informationsrecht (LL.M. Informationsrecht) Bewerbungen für das im Herbst beginnende Studienjahr entgegen.

Die Bewerbungsfrist endet am 15. Juli 2009. Die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen, weitere Informationen zu den Lehrinhalten sowie die Kontaktdaten sind unter www.duslaw.eu zu finden.

Schadensregulierung nach Unfällen im Ausland

Die Rechtsanwaltskammer Koblenz veranstaltet in Kooperation mit der Rechtsanwaltskammer Dijon und der Europäischen Rechtsakademie ein Seminar zum Thema „Schadensregulierung nach Unfällen im Ausland“. Die Fortbildungsveranstaltung findet statt am 26.06.2009 in der Europäischen Rechtsakademie, Metzerallee 4, 54295 Trier. Nähere Informationen finden Sie hier.

Pendlerpauschale

BRAK Logo[BRAK]   Der Bundesrat  hat am 03.04.2009 dem Entwurf eines Gesetzes zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Pendlerpauschale (BT-Drucks. 16/12099) zugestimmt (BR-Drucks. 243/09 (Beschluss)). Lesen Sie hierzu auch die Erläuterungen zum TOP 2 der 857. BR- Sitzung. Zuvor hatte der Bundestag den Gesetzentwurf am 19.03.2009 angenommen (BR-Drucks. 243/09). Durch den Gesetzesentwurf soll das Urteil des BVerfG v. 09.12.2008 (2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, vgl. BVerfG- Pressemitteilung- Nr. 103/2008 v. 09.12.2008) durch eine rückwirkend ab 2007 geltende gesetzliche Regelung ersetzt werden. Bis 2006 hatte die sog. Pendlerpauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 0,30 € je Entfernungskilometer betragen. Die ab 2007 eingeführte Kürzung hatte das BVerfG verworfen.

BRAK-Stellungnahme zum BürgerportalG

BRAK Logo[BRAK]   In der BRAK-Stellungnahme-Nr. 11/2009 zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung von Bürgerportalen und zur Änderung von weiteren Vorschriften (BT-Drucks. 174/09) kritisiert die BRAK, dass der Gesetzesentwurf in seiner Zielsetzung verkennt, dass die Schaffung neuer IT-Module, wie u.a. der Bürgerportale, für die Zielerreichung der Sicherheit im Internet, nicht notwendig ist. Nach Ansicht der BRAK wird außer Acht gelassen, dass bereits existierende Anwendungen des E‑Business, E‑Commerce und E-Governments gerade das Ziel verfolgen, eine vertrauenswürdige Lösung für die elektronische Kommunikation im Rechts- und Geschäftsverkehr zu schaffen (z.B. das gemeinsame Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de), das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach der Justiz (www.egvp.de) und Verschlüsselungsverfahren und Netzwerkprotokolle zur sicheren Übertragung von Daten sowie Signaturverfahren, wie die qualifizierte elektronische Signatur gem. § 2 Nr. 3 SigG).

Der Bundesrat beschloss am 03.04.2009 eine sehr kritische Stellungnahme (BT-Drucks. 174/09 (Beschluss)) zu dem Gesetzesvorhaben. Dabei folgte er weitgehend den Empfehlungen der BR-Ausschüsse (BT-Drucks. 174/1/09).

Kleine Anfrage zur Gründungsförderung aus der Arbeitslosigkeit

BRAK Logo[BRAK]   Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erkundigte sich in ihrer Kleinen Anfrage vom 26.03.2009 über den Stand der Gründungsförderung aus Arbeitslosigkeit (BT-Drs. 16/12505).

Die Fraktion möchte von der Bundesregierung u. a. wissen, wie viele Förderfälle für Gründungen aus Arbeitslosigkeit es seit der Vereinheitlichung von Überbrückungsgeld und Existenzgründungszuschuss zum Gründungszuschuss im SGB III am 1. August 2006 gegeben hat. Ausgangspunkt der Anfrage ist eine von dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) kürzlich vorgelegte Untersuchung unter dem Titel „Ich-AG und Überbrückungsgeld – Erfolgsgeschichte mit zu frühem Ende“.

Ferner fragt die Fraktion, wie die Bundesregierung insgesamt die Entwicklungen bei der Gründungsförderung aus Arbeitslosigkeit bewertet und ob sie angesichts der Ergebnisse der IAB-Forschung beabsichtige, eine Ergänzung der bestehenden Gründungsförderung hinsichtlich einer längeren Förderungsdauer, einer Förderung von Teilzeit-, Mehr-Personen-, und Genossenschaftsgründungen vorzunehmen.