In einem aktuellen Urteil hat das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main (AZ: 1 K 3874/08.F(2)) entschieden, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen Rechtsanwalt dazu verpflichten darf, Auskünfte zu erteilen. Dies ist nach der Entscheidung dann möglich, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Rechtsanwalt in Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen einbezogen ist oder war, die ohne die nach dem Kreditwesengesetz erforderliche Erlaubnis getätigt wurden. Das Gericht führte aus, dass auch ein Rechtsanwalt ein Unternehmen im Sinne von § 44c Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) sein könne, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er dauerhaft Bankgeschäfte tätige oder Finanzdienstleistungen erbringe. Dem könne der Anwalt nach Ansicht des Gerichts die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegenhalten. Zwar sei der Anwalt im Hinblick auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden sei, zur Verschwiegenheit berechtigt und verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht diene jedoch nicht den Interessen des Rechtsanwaltes, sondern denen des Mandanten. Der Rechtsanwalt sei deshalb in dem Maße zur Verschwiegenheit verpflichtet, wie auch sein Mandant selbst keine Auskünfte geben müsse. Umgekehrt folge nach Ansicht des Gerichts daraus, dass ein Rechtsanwalt nicht zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten berechtigt sei, in denen der Mandant selbst einer Auskunftspflicht unterliege. Nach der Pressemitteilung führte das Gericht weiter aus, dass sich das Recht und die Pflicht zur Verschwiegenheit im Übrigen auf alles beziehe, aber nur auf das, was dem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes bekannt geworden sei. Der Beruf des Rechtsanwaltes bestehe in der Beratung und Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten. Nicht unter die anwaltliche Berufsausübung fielen die reine Vermögensverwaltung, Anlageberatung und ähnliche Tätigkeiten. Auch eine treuhänderische Tätigkeit als solche stelle keine anwaltliche Berufstätigkeit dar. Nur wenn der Gegenstand der treuhänderischen Beratung eine Rechtsberatung sei, könne diese von der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht umfasst sein. Deshalb dürfe es sich nicht um eine Treuhandtätigkeit handeln, die ausschließlich wirtschaftlich geprägt sei oder bei der Rechtsberatung weitgehend hinter die wirtschaftliche Geschäftsabwicklung zurücktrete. Weiter heißt es in der Presseerklärung, dass auch, soweit man die Tätigkeit des Rechtsanwaltes mit der eines Geldwäschebeauftragten gleichsetzen wolle, diese Tätigkeit nicht der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen würde.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main sowohl die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht als auch die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen. Lesen Sie hierzu die Pressemitteilung Nr. 21/2009 des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16.06.2009