Der Bundestag hat 23.04.2009 die Neuregelung der Anrechnungsvorschriften im RVG (BT-Drucks. 16/11385, 16/12717) beschlossen. Ein neuer § 15a RVG (Anrechnung einer Gebühr) wird in das Gesetz eingefügt und eine weitere Änderung wurde in § 55 Abs. 5 Satz 2 vorgenommen. Durch diese Regelung sollen die unerwünschten Auswirkungen der Anrechnung insbes. im Hinblick auf die Entscheidungen des BGH aus der letzten Zeit vermieden werden, indem klargestellt wird, dass die Anrechnung in erster Linie das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber betrifft. Beide Gebührenansprüche bleiben unangetastet erhalten, können also jeweils in voller Höhe geltend gemacht werden. Allerdings kann der Rechtsanwalt insgesamt nicht mehr als den Betrag verlangen, der sich aus der Summe der beiden Gebühren nach Abzug des anzurechnenden Betrages ergibt. Damit wird die Begrenzung des Vergütungsanspruchs erreicht, der mit der Anrechnung bezweckt wird, ohne dass Nachteilte zulasten des Auftraggebers entstehen. Die Änderung in § 55 Abs. 5 Satz 2 RVG führt dazu, dass dem Urkundsbeamten für die Festsetzung der Vergütung alle Daten zur Verfügung stehen, die er benötigt, um zu ermitteln, in welchem Umfang die Zahlungen nach § 58 Abs. 1 und 2 RVG auf die anzurechnende Gebühr als Zahlung auf die festzusetzende Gebühr zu behandeln sind. Da eine Änderung des § 58 RVG nicht erfolgt, bleibt gewährleistet, dass die Anrechnung von Vorschüssen auf die Wahlanwaltsvergütung auch bei gewährter Prozesskostenhilfe bestehen bleibt. Diese Änderungen werden am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Lesen Sie hierzu auch die BMJ-Pressemitteilung v. 28.04.2009.