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Fortbildungsseminare – Institut für Anwaltsrecht und Anwaltspraxis der Uni Erlangen

Das Institut für Anwaltsrecht und Anwaltspraxis der Universität Erlangen – Nürnberg weist auf folgende Fortbildungsveranstaltungen hin:

Strukturen des Markenrechts auf der Grundlage neuester Rechtsprechung

Rechtsanwalt Dr. Enno Cöster

Samstag, 17. Januar 2009, 09. 30 – 14.00 Uhr

Juridicum der Universität, Erlangen, Schillerstr. 1

In diesem Seminar werden aus der Sicht des im Markenrecht tätigen Praktikers die wesentli­chen Zusammenhänge des Markenrechts zur Erlangung und Verteidigung von Markenschutz behandelt. Schwerpunkte sind:

· Eintragungsverfahren (beschreibende Angaben und Unterscheidungskraft, Form­marken, Verkehrsdurchsetzung)

· Aufrechterhaltung der Marke (rechtserhaltende Benutzung)

· Verwechslungsgefahr (in einer Hinsicht – klanglich, schriftbildlich, sinngehaltlich – ausreichend?)

· Markenmäßige Benutzung auf Verletzerseite

· Ansprüche (bestimmter Unterlassungsantrag, Umfang der Auskunft, Streitgegenstand)

· Besonderheiten des Verfügungsverfahrens

Dr. Cöster ist seit über 25 Jahren als Rechtsanwalt im Gewerblichen Rechtsschutz tätig. Er ist Fachanwalt für dieses Gebiet und entfaltet daneben eine umfangreiche Lehr- und Prüfungstätigkeit.

Hinweis zu § 15 FAO: Das Seminar umfasst 4 Zeitstunden

Teilnahmegebühr: 95 €

Anmeldeformulare unter http://www.arap.jura.uni-erlangen.de/veranstaltung-f.htm

oder anfordern bei: Kontaktstelle wtt/CWW, Henkestr. 91, 91052 Erlangen,Tel. (09131) 85-25866, Fax (09131) 85-25869

E-Mail: cww@zuv.uni-erlangen.de

Erfolgreiche Verteidigung in Straßenverkehrssachen

Effektive Verteidigungsstrategien für Straf-, Bußgeld- und Rechtsmittelverfahren im Straßenverkehrsrecht

RiOLG Dr. Georg Gieg, OLG Bamberg,

und Prof. Dr. Hans Kudlich, Uni­versität Erlangen-Nürnberg

Samstag, 7. Februar 2009, 09.30 bis 16.00 Uhr (mit Mittagspause)

Juridicum der Universität, Erlangen, Schillerstr. 1

Straßenverkehrsstrafsachen und -ordnungswidrigkeiten gehören zum „täglich Brot“ des Strafverteidigers. Fahrerlaubnisentzug, Sperrfrist und bußgeldrechtliches Fahrverbot stellen für Mandanten eine oftmals reale existentielle Bedrohung dar. Der häufig gerade hier erstmals mit der Justiz konfrontierte Bürger erwartet von seinem Verteidiger schnelle und – vor allem – effektive Unterstützung. Am individuellen Erfolg wird er am Ende die Qualität „seines“ Anwalts messen.

Die Veranstaltung knüpft mit vielen aktuellen Entscheidungen an die einschlägigen Veranstaltungen des Instituts für An­waltsrecht und Anwaltspraxis zum Themenschwerpunkt Revisions- und Rechtsbe­schwerdeverfahren der Jahre 2007 und 2008 an, ohne freilich auf eine fundierte ‚Auffrischung’ der notwendigen Grundlagen gerade des Revisions- und des für die Praxis besonders wichtigen Rechtsbeschwerdeverfahrens zu verzichten. Die Not­wendigkeit einer konzentrierten, auf Antizipation angelegten und deshalb effektiven Verteidigung wird an zahlreichen konkreten Beispielen des rechtsanwaltlichen Ta­gesgeschäfts (u.a. bußgeldrechtliches Fahrverbot und Fahrerlaubnisentzug) mit dem Ziel aufgezeigt, das Bewusstsein für die Erheblichkeit gerade der eigenen Verfah­rensrolle im Zusammenspiel mit den weiteren Akteuren des Verfahrens zu schärfen. Wie immer werden hierbei aktuelle Fragen des materiellen Straßenverkehrsstraf­rechts und des Verfahrensrechts mitbehandelt. Alle abgehandelten Themenbereiche werden zudem in schriftlichen Übersichten und umfangreichen Skripten vertieft dargestellt.

Dr. Hans Kudlich ist Professor an der Universität Erlangen und kommentiert u.a. das Straßenverkehrsstrafrecht im Beck’schen Onlinekommentar.

Dr. Georg Gieg ist Richter am OLG Bamberg und dort im Revisions- und Rechtsbeschwerdesenat u.a. bayernweit für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständig; neben weiteren regelmäßigen Veröffentlichungen bearbeitet er seit der 6. Auflage 2008 auch Teile des Karlsruher Kommentars zur StPO.

Hinweis zu § 15 FAO: Das Seminar umfasst 5 Zeitstunden

Teilnahmegebühr: 125 €

Anmeldeformulare unter http://www.arap.jura.uni-erlangen.de/veranstaltung-f.htm

oder anfordern bei Kontaktstelle wtt/CWW, Henkestr. 91, 91052 Erlangen, Tel. (09131) 85-25866, Fax (09131) 85-25869

E-Mail: cww@zuv.uni-erlangen.de

Opferanwälte

Frau Rechtsanwältin Elke Zipperer weist auf eine neue von Ihr entwickelte Seite hin: www.opferanwaelte.eu. Es handelt sich hier um einen Suchdienst, der es Opfern von Straftaten erleichtern soll einen geeigneten Anwalt zu finden. Ein Suchdienst wie dieser lebt davon, dass sich möglichts viele qualifizierte Anwälte eintragen lassen. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte direkt an Rechtsanwältin Zipperer.

Erfahrungsbericht zur erstinstanzlichen Zuständigkeit des BVerwG

BRAK Logo[BRAK] Durch das Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben (BGBl. I 2006, 2833 ff.) wurde u. a. für eine Liste von Projektzulassungsverfahren eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) festgelegt, um so für die erfassten Vorhaben eine Verfahrensbeschleunigung zu erreichen. Der Bundestag hat die Bundesregierung mit der Entschließung (BT-Drs. 16/3158, S. 27 f.) aufgefordert, hierzu nach zwei Jahren einen Erfahrungsbericht vorzulegen. Im Zuge dieser Evaluierung war auch die BRAK durch das BMJ zur Stellungnahme aufgefordert worden. (Dabei hatte das BMJ auch auf die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage vom März 2008 (BT-Drs. 16/8450) Bezug genommen und auf den Gesetzentwurf des Bundesrates zur Ausweitung erstinstanzlicher Zuständigkeiten der Oberverwaltungsgerichte gemäß § 48 VwGO (BT-Drs. 16/1345) hingewiesen. Die BRAK hatte sich in der Vergangenheit zu den Plänen, die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte zu erweitern, kritisch geäußert. So auch in der BRAK-Stellungnahme- Nr. 11/2004).

Mit der BRAK-Stellungnahme- Nr. 39/2008 ist die BRAK der Bitte des BMJ nachgekommen, über die Erfahrungen zur Handhabung der erstinstanzlichen Verfahren vor dem BVerwG nach dem Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz Mitteilung zu machen. Darin weist die BRAK darauf hin, dass diese erstinstanzliche Zuständigkeit nicht nur zu einer Verkürzung des Rechtsschutzes der betroffenen Bürger führt, sondern auch unmittelbar und erhebliche Folgen für die Belastung der derzeit zuständigen Senate des BVerwG hat. Diese für das Revisionsgericht atypische Funktion, als Tatsachengericht in erster und letzter Instanz zu entscheiden, hat (neben der zusätzlichen Arbeitsbelastung durch die tatrichterliche Untersuchung und Aufklärung des Sachverhaltes) eine deutliche Verdrängungswirkung zu Lasten der normalen Revisionssachen einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerden zur Folge. Im Ergebnis wird festgehalten, dass der Bundesgesetzgeber zurückhaltend sein sollte, die erstinstanzliche Zuständigkeit des BVerwG fortzuschreiben und weiter auszubauen.

Vorratsdatenspeicherung

BRAK Logo[BRAK] Die BRAK hat in der BRAK-Pressemitteilung- Nr. 18/2008 v. 07.11.2008 die einstweilige Anordnung des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung begrüßt. Mit dem Beschluss v. 28.10.2008 (1 BvR 256/08) hatte das Gericht klargestellt, dass die Beschränkungen, die das BVerfG in seiner Entscheidung v. 11.03.2008 (1 BvR 256/08, BVerfG- Pressemitteilung- Nr. 37/2008 v. 19.03.2008) angeordnet hat, auch für die Gefahrenabwehr gelten. Lesen Sie hierzu auch die BVerfG-Pressemitteilung- Nr. 92/2008 v. 06.11.2008

BKA-Gesetz

BRAK Logo[BRAK] Der Deutsche Bundestag hat am 12.11.2008 das Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt (BKAG – BT-Drs. 16/9588) in Form der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses (BT-Drs. 16/10822) beschlossen. In dieser Fassung wurde die Auskunftspflicht von Berufsgeheimnisträgern in § 20c BKAG entsprechend einer Forderung der BRAK (BRAK- Stellungnahme- Nr. 29/2008) eingeschränkt. Generell nicht auskunftspflichtig sind danach Geistliche, Strafverteidiger und Abgeordnete. Normale Rechtsanwälte bleiben also eingeschränkt auskunftspflichtig, wenn die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates, oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Von dieser eingeschränkten Auskunftspflicht werden Geistliche, Strafverteidiger und Abgeordnete gänzlich ausgenommen. Die Weitergabe erhobener Daten an den Verfassungsschutz wird leicht eingeschränkt, indem auf tatsächliche Anhaltspunkte bzw. bestimmte Tatsachen abgestellt wird. Die Weitergabe erhobener Daten zur Verfolgung von Straftaten ist hingegen nicht eingeschränkt worden. Die Online-Durchsuchung soll nach fünf Jahren evaluiert werden und wird einstweilen auf 12 Jahre befristet. Insgesamt enthält die Beschlussempfehlung des Innenausschusses nur marginale Änderungen gegenüber den Ausgangsentwürfen. Insbesondere die von der BRAK kritisierte Einteilung der Anwaltschaft in zwei Klassen (Strafverteidiger einerseits und „normale“ Rechtsanwälte andererseits) bleibt aufrechterhalten. Die BRAK hat in der BRAK-Pressemitteilung- Nr. 20 v. 12.11.2008 den Bundesrat zu Korrekturen am Gesetz aufgefordert.

Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen Berufsrecht

BRAK Logo[BRAK] Der Bundesrat hat in seiner 850. Sitzung am 07.11.2008 zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher Vorschriften (BR-Drs. 700/08) eine Stellungnahme beschlossen (BR-Drs. 700/08 (Beschluss)) und ist dabei den Empfehlungen des federführenden Rechtsausschusses und des Ausschusses für Innere Angelegenheiten (BR-Drs. 700/1/08) gefolgt. Lesen Sie hierzu die Zusammenfassung der BRAK zum BR-Beschluss und die Erläuterungen zum TOP 29 der 850. BR-Sitzung. Die BRAK hat sich bereits mit der BRAK-Stellungnahme-Nr. 17/2008 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht geäußert.

Tragen einer Robe vor dem Arbeitsgericht

BRAK Logo[BRAK] Das LAG Niedersachsen hat mit Beschluss v. 29.09.2008 (16 Ta 333/08) entschieden, dass der Ausschluss eines Rechtsanwalts von der mündlichen Verhandlung aufgrund des Nichttragens seiner Robe unzulässig ist. Dabei konnte es nach Ansicht des LAG dahingestellt bleiben, ob grundsätzlich eine Pflicht des Rechtsanwalts zum Tragen einer Robe vor dem Arbeitsgericht besteht.

BVerfG-Beschluss zur Beratungshilfe

BRAK Logo[BRAK] Das BVerfG hat mit Beschluss v. 14.10.2008 (1 BvR 2310/06) entschieden, dass die Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem Einkommenssteuergesetz verfassungswidrig ist. Die Regelung des § 2 Abs. 2 BerGH, nach der Berastungshilfe nur in den dort ausdrücklich nach Rechtsgebieten aufgezählten Angelegenheiten gewährt wird, ist nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar. So sind nach der abschließenden Aufzählung Angelegenheiten des Sozialrechts beratungshilfefähig, während Angelegenheiten des Steuerrechts nicht erfasst sind, was zu einer Ungleichbehandlung von Rechtssuchenden führt. Diese Abgrenzung richtete sich nach dem eröffneten Rechtsweg. Für die Mehrzahl der Kindergeldangelegenheiten (die überwiegend Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz sind, für die der Rechtsweg vor den Finanzgerichten eröffnet ist) kann keine Beratungshilfe gewährt werden. Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem Bundeskindergeldgesetz, die der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen sind, sind demgegenüber beratungshilfefähig. Für diese Ungleichbehandlung sieht das BVerfG keinen tragfähigen sachlichen Grund. Lesen Sie auch die BVerfG-Pressemitteilung Nr. 91/2008 v. 30.10.2008.

Änderung des Beratungshilferechts

BRAK Logo[BRAK] Der Bundesrat beschloss am 10.10.2008, den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts (BR-Drs. 648/08) beim Deutschen Bundestag einzubringen (BR-Drs. 648/08 (Beschluss)). Dieser Gesetzentwurf geht auf den Entwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Begrenzung der Ausgaben für die Beratungshilfe“ zurück. Dazu hatte die BRAK im Februar 2008 eine Stellungnahme abgegeben (BRAK-Stellungnahme Nr. 2/2008).

Folgende inhaltliche Änderungen haben sich ergeben:

– Im Gegensatz zu dem Entwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe sind im Entwurf des Bundesrates die Voraussetzungen, unter denen Beratungshilfe für die Vertretung gewährt werden kann, sehr viel deutlicher formuliert. Nach dem vorgeschlagenen § 6 Abs. 2 BerHG-E erstreckt sich die Berechtigung auf Beratungshilfe durch Vertretung, wenn diese nach der Beratung erforderlich ist. Die Entscheidung, ob eine Vertretung im Einzelfall tatsächlich erforderlich ist, erfolgt danach grundsätzlich erst nach der Beratung. Nur für den Ausnahmefall, dass die Erforderlichkeit der Vertretung von Anfang an und bereits vor der Beratung offensichtlich ist, soll Abs. 2 Satz 3 die sofortige Ausstellung des Berechtigungsscheines auch für Beratungshilfe durch Vertretung ermöglichen. Der Entwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe sprach noch von der Vertretung „durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl“. Diese Worte sind im Entwurf des Bundesrates ersatzlos entfallen. Es wird lediglich „Beratungshilfe durch Vertretung“ formuliert. Aus der Begründung ergibt sich hierzu nichts Genaues.

– Durch § 12 Abs. 3 BerHG-E soll ermöglicht werden, dass durch Landesgesetz die Bewilligung und Gewährung von Beratungshilfe zur Einführung öffentlicher Rechtsberatung abweichend von diesem Gesetz geregelt wird. Dies soll auch für die Einführung einer ausschließlichen Zuständigkeit anwaltlicher Beratungsstellen in Sinne des § 3 Abs. 1 zur Gewährung von Beratungshilfe gelten. Aus der Entwurfsbegründung ergibt sich, dass es sich hierbei um eine Öffnungsklausel zur Einführung öffentlicher Rechtsberatung oder ausschließlicher Zuständigkeit der anwaltlichen Beratungsstellen zur Bewilligung und Gewährung von Beratungshilfe für alle Länder handeln soll. Bisher ist die Einrichtung öffentlicher Rechtsberatungsstellen nur in den Stadtstaaten möglich. Bezüglich der weiteren dieser Regelung zugrunde liegenden Überlegungen wird auf die S. 63- 65 der Entwurfsbegründung verwiesen.

– In § 44 RVG-E soll klargestellt werden, dass die Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse durch eine Aufhebung einer Entscheidung des Amtsgerichts gem. § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 des BerHG-E nicht berührt werden, soweit der Rechtsanwalt zu der Zeit der Gewährung der Beratungshilfe im Hinblick auf den Bestand des Berechtigungsscheines in gutem Glauben war.

– Die Beratungshilfegebühr für den Fall der Gewährung von Beratungshilfe durch Vertretung soll gegenüber dem Entwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe von 30 € auf 20 € herabgesetzt werden. Dies entspricht auch der Forderung der BRAK in ihrer Stellungnahme zum Entwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe. Weiterhin ist aber geregelt, dass die Beratungshilfegebühr auf den Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse anzurechnen ist. Dies soll zur Hälfte, also in Höhe von 10 €, geschehen. Dies ist gegenüber dem Entwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe unverändert.

Bundeseinheitlicher Anwaltsausweis

Alle Inhaber eines bundeseinheitlichen Anwaltsausweises, der zum 31.12.2008 abläuft, werden in den nächsten Tagen einen Folgeausweis erhalten. Es wird darum gebeten, das dem Übermittlungsschreiben beiliegende Empfangsbekenntnis sowie den alten Anwaltsausweis umgehend an die Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer zurückzusenden.

Telefaxnummern

Das letzte Rundfax der Rechtsanwaltskammer Bamberg betreffend die Einladung zu einer Fortbildungsveranstaltung hat wieder einmal einige Rechtsanwälte nicht erreicht. Bitte teilen Sie uns Ihre aktuelle Telefaxnummer mit, falls sich diese  in den letzten Monaten geändert hat.

Änderung der InsO

BRAK Logo[BRAK] Das Bundeskabinett hat am 13.10.08 im Zusammenhang mit weiteren Regeln zur Stabilisierung des Finanzmarktes eine Änderung der Insolvenzordnung beschlossen. Durch diese Änderung soll der Überschuldungsbegriff in § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO angepasst werden. Nach den Plänen der Bundesregierung sollen Unternehmen, bei denen es zu einer bilanziellen Überschuldung kommt, die jedoch eine positive Fortführungsprognose haben, zukünftig nicht mehr verpflichtet sein, sofort einen Insolvenzantrag zu stellen. Damit soll in Krisenzeiten an sich gesunden Unternehmen der Weg zu einer Sanierung geebnet werden. Lesen Sie hierzu die BMJ- Pressemitteilung v. 13.10.2008.

Bekämpfung der Schwarzarbeit

BRAK Logo[BRAK] Der Bundesrat beschloss am 19.09.2008 zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetzte (BR-Drs. 544/08) eine Stellungnahme BR-Drs. 544/08 (Beschluss). Mit dem Gesetzesentwurf soll u.a. eine Sofortmeldepflicht und eine Mitführungs- und Vorlagepflicht von Personaldokumenten bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in den Branchen eingeführt werden. Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf eine Änderung des Sozialhilferechts. Als Folgeänderung zur Einbeziehung von Beziehern einer Rente wegen Erwerbsminderung in die steuerliche Förderung durch das Eigenheimrentengesetz soll für hilfebedürftige und voll erwerbsgeminderte Personen die Übernahme von Beiträgen für eine Altersvorsorge durch die Sozialhilfe möglich werden.

Änderung BDSG

BRAK Logo[BRAK] Der Bundesrat nahm am 19.09.2008 zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BR-Drs. 548/08) Stellung BR-Drs. 548/08 (Beschluss). Mit dem Gesetzentwurf soll der im geschäftlichen Verkehr zunehmenden Bedeutung von Auskunfteien sowie dem Einsatz sog. Scoringverfahren Rechnung getragen werden. Scoringverfahren sind mathematisch-statistische Verfahren zur Berechnung der Wahrscheinlichkeit, mit der eine Person ein bestimmtes Verhalten zeigen wird. Um bestehende Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, soll eine neue Vorschrift regeln, unter welchen Voraussetzungen Angaben über eine Forderung an Auskunfteien übermittelt werden dürfen. Weiter wird ein spezieller Erlaubnistatbestand für die Übermittlung personenbezogener Daten über die Begründung, ordnungsgemäße Durchführung und Beendigung von bestimmten Bankgeschäften geschaffen. Des Weiteren werden die Voraussetzungen für die Durchführung von Scoringverfahren festgesetzt.

Grenzüberschreitende Forderungsdurchsetzung und Zustellung

BRAK Logo[BRAK] Der Bundesrat beschloss am 01.09.2008 zum Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung (BR-Drs. 612/08) den Vermittlungsausschuss nicht einzuberufen 612/08 (Beschluss). Durch die Neuregelung sollen die Verordnungen (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung des europäischen Mahnverfahrens, Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen sowie Nr. 1392/2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. In der Begründung heißt es, dass die europäischen Regelungen durch innerstaatliche Verfahrensregelungen ergänzt und die geltenden Vorschriften an das neue EU-Recht angepasst werden müssten.

Rechtshilfevereinbarung China-Deutschland

BRAK Logo[BRAK] Der Bundesrat hat am 19.09.2008 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 565/08), mit dem der Rechtshilfeverkehr mit Hongkong auf eine vertragliche Grundlage gestellt werden soll (bisher war dies nicht der Fall), keine Einwendung zu erheben BR-Drs. 565/08 (Beschluss). Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Voraussetzungen für die Ratifizierung der beiden am 26.05.2006 in Hongkong unterzeichneten Abkommen über die Überstellung flüchtiger Täter und die sogenannte sonstige Rechtshilfe zu schaffen.

Ombudsmann

BRAK Logo[BRAK] Das Bundeskabinett hat am 24.09.2008 einen Regierungsentwurf zur Einführung einer unabhängigen Schlichtungsstelle bei der Bundesrechtsanwaltskammer beschlossen. Der Regierungsentwurf sieht die Einrichtung einer organisatorisch selbständigen Stelle zur Vermittlung oder Schlichtung bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und deren Mandanten vor. Die BRAK hat eine entsprechende Ergänzung der BRAO gegenüber dem Gesetzgeber angeregt. Lesen Sie auch die BRAK- Pressemitteilung-Nr. 14/2008 v. 24.09.2008 und die BMJ-Pressemitteilung v. 24.09.2008.

Werbung um Ausbildungsstellen 2009

Die Bundesagentur für Arbeit bietet bei der Besetzung offener Ausbildungsstellen Unterzstützung an. Teilen Sie offene Ausbildungsplätze mit. Es ist auch möglich, Ihre Angaben zu veröffentlichen. Den Vermittlungsauftrag können Sie mit diesem Formblatt erteilen. Außerdem steht die Bundesagentur für Arbeit Bamberg für weitere Auskünfte zur Verfügung unter der Telefonnummer 0951 /9128-666 (Bamberg.Ausbildungsvermittlung@arbeitsagentur.de).