[BRAK] Das LAG Niedersachsen hat mit Beschluss v. 29.09.2008 (16 Ta 333/08) entschieden, dass der Ausschluss eines Rechtsanwalts von der mündlichen Verhandlung aufgrund des Nichttragens seiner Robe unzulässig ist. Dabei konnte es nach Ansicht des LAG dahingestellt bleiben, ob grundsätzlich eine Pflicht des Rechtsanwalts zum Tragen einer Robe vor dem Arbeitsgericht besteht.