BKA-Gesetz

BRAK Logo[BRAK] Der Deutsche Bundestag hat am 12.11.2008 das Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt (BKAG – BT-Drs. 16/9588) in Form der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses (BT-Drs. 16/10822) beschlossen. In dieser Fassung wurde die Auskunftspflicht von Berufsgeheimnisträgern in § 20c BKAG entsprechend einer Forderung der BRAK (BRAK- Stellungnahme- Nr. 29/2008) eingeschränkt. Generell nicht auskunftspflichtig sind danach Geistliche, Strafverteidiger und Abgeordnete. Normale Rechtsanwälte bleiben also eingeschränkt auskunftspflichtig, wenn die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates, oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Von dieser eingeschränkten Auskunftspflicht werden Geistliche, Strafverteidiger und Abgeordnete gänzlich ausgenommen. Die Weitergabe erhobener Daten an den Verfassungsschutz wird leicht eingeschränkt, indem auf tatsächliche Anhaltspunkte bzw. bestimmte Tatsachen abgestellt wird. Die Weitergabe erhobener Daten zur Verfolgung von Straftaten ist hingegen nicht eingeschränkt worden. Die Online-Durchsuchung soll nach fünf Jahren evaluiert werden und wird einstweilen auf 12 Jahre befristet. Insgesamt enthält die Beschlussempfehlung des Innenausschusses nur marginale Änderungen gegenüber den Ausgangsentwürfen. Insbesondere die von der BRAK kritisierte Einteilung der Anwaltschaft in zwei Klassen (Strafverteidiger einerseits und „normale“ Rechtsanwälte andererseits) bleibt aufrechterhalten. Die BRAK hat in der BRAK-Pressemitteilung- Nr. 20 v. 12.11.2008 den Bundesrat zu Korrekturen am Gesetz aufgefordert.