[BRAK] Das BVerfG hat mit Beschluss v. 14.10.2008 (1 BvR 2310/06) entschieden, dass die Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem Einkommenssteuergesetz verfassungswidrig ist. Die Regelung des § 2 Abs. 2 BerGH, nach der Berastungshilfe nur in den dort ausdrücklich nach Rechtsgebieten aufgezählten Angelegenheiten gewährt wird, ist nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar. So sind nach der abschließenden Aufzählung Angelegenheiten des Sozialrechts beratungshilfefähig, während Angelegenheiten des Steuerrechts nicht erfasst sind, was zu einer Ungleichbehandlung von Rechtssuchenden führt. Diese Abgrenzung richtete sich nach dem eröffneten Rechtsweg. Für die Mehrzahl der Kindergeldangelegenheiten (die überwiegend Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz sind, für die der Rechtsweg vor den Finanzgerichten eröffnet ist) kann keine Beratungshilfe gewährt werden. Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem Bundeskindergeldgesetz, die der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen sind, sind demgegenüber beratungshilfefähig. Für diese Ungleichbehandlung sieht das BVerfG keinen tragfähigen sachlichen Grund. Lesen Sie auch die BVerfG-Pressemitteilung Nr. 91/2008 v. 30.10.2008.