Änderung der Beratungsgebühren ab 01.07.2006

Gestaltung des Kanzleibriefbogens

Mediation in der Sozialgerichtsbarkeit

Gesetzliche Regelung zum Jugendstrafvollzug erforderlich

Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzrechts

Pfändungsschutz für die Altersvorsorge Selbständiger/Insolvenzanfechtung

Stellungnahme zur Reform des Verbraucherinsolvenzverfahren

GmbH-Reform

EU-Richtlinie für das Verfahren bei geringfügigen Forderungen

Evaluation ZPO-Reform

Frühjahrs-Justizministerkonferenz

Zweites Justizmodernisierungsgesetz

Änderung der Beratungsgebühren ab 01.07.2006

BRAK Logo[BRAK] Am 01.07.2006 ist der geänderte § 34 RVG in Kraft getreten. Die Nrn. 2100 bis 2103 VV RVG wurden aufgehoben. Die übrigen Gebühren in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses sind jeweils um einen Abschnitt nach oben gerückt. Die Neuregelung der Beratungsgebühren bedeutet, dass der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten für die Beratung, die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. Wenn keine Vereinbarung getroffen ist, erhält der Rechtsanwalt die üblichen Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist der Auftraggeber Verbraucher und wurde keine Vergütungsvereinbarung getroffen, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro, für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 Euro.

Gestaltung des Kanzleibriefbogens

Der AGH des Landes Nordrhein-Westfalen hat in einem Beschluss vom 07.04.2006 zu § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA die Rechtsauffassung der RAK Hamm und auch der hiesigen Kammer bestätigt, wonach die Verwendung des Zusatzes „& Kollegen“ in der Kurzbezeichnung auf dem Kanzleibriefbogen einer Rechtsanwaltskanzlei voraussetzt, dass mindestens zwei weitere Gesellschafter, Angestellte oder freie Mitarbeiter auf dem Briefbogen namentlich aufgeführt werden müssen.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatten die Antragsteller in der Kopfleiste ihres Kanzleibriefbogens eine Kurzbezeichnung verwandt, die aus den Kollegen der beiden Sozien der Kanzlei sowie dem Zusatz „& Kollegen“ bestand. Weitere anwaltliche Mitarbeiter der Kanzlei waren zwar vorhanden, wurden auf dem Briefbogen aber nicht benannt.

Die RAK Hamm sah darin einen Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Satz 3 BOR und erteilte den Antragstellern einen belehrenden Hinweis, da sich durch die verwendete Kurzbezeichnung die Vortäuschung einer Kanzleigröße begründet sah, die in Wirklichkeit nicht vorhanden sein könnte.

Der AGH NW hat diese Rechtsauffassung bestätigt.

Mediation in der Sozialgerichtsbarkeit

Am 04.07.2006, 18.00 Uhr findet in den Räumen der Rechtsanwaltskammer München, Tal 33, 90331 die Vorstellung eines Projekts zur Einführung der Mediation in der Bayer. Sozialgerichtsbarkeit statt. Die Vorstellung erfolgt durch den Richter am Bayer. Landessozialgericht, Herrn Rittweger. Eine Kurzbeschreibung des Projekts erhalten Sie von der Geschäftsstelle.

Gesetzliche Regelung zum Jugendstrafvollzug erforderlich

minibrak1.jpg[BRAK] Mit Urteil v. 31.05.2006 (BVerfG, 2 BvR 1673/04; 2 BvR 2402/04) hat das BVerfG entschieden, dass für den Jugendstrafvollzug die verfassungsrechtlich erforderlichen, auf die besonderen Anforderungen des Strafvollzuges an Jugendlichen zugeschnittenen gesetzlichen Grundlagen fehlen. In einer Übergangsphase bis zum 31.12.2007 – bis die erforderlichen gesetzlichen Regelungen in Kraft treten – sollen jedoch eingreifende Maßnahmen im Jugendstrafvollzug hingenommen werden müssen, soweit diese zur Aufrechterhaltung eines geordneten Strafvollzuges unerlässlich sind. Lesen Sie auch die BVerfG-Pressemitteilung Nr. 43/2006 v. 31.05.2006. Das BMJ hat daraufhin am 07.06.2006 den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Jugendstrafvollzuges (GJVollz) vorgelegt. Eine Zusammenfassung finden Sie in der BMJ-Pressemitteilung v. 07.06.2006.

Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzrechts

BRAK Logo[BRAK] In der BRAK-Stellungnahme-Nr. 16/2006 zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens beschränkt sich die BRAK auf zwei sehr kurze Anmerkungen. Die BRAK hatte bereits zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung, des Kreditwesengesetzes und anderer Gesetze, auf dem der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens zum Teil beruht, umfangreich Stellung genommen (BRAK-Stellungnahme-Nr. 39/2004). Mit dieser früheren Stellungnahme konnte sich die BRAK mit zahlreichen Kritikpunkten und Anregungen durchsetzen, die in den Regierungsentwurf übernommen wurden.

Pfändungsschutz für die Altersvorsorge Selbständiger/Insolvenzanfechtung

minibrak1.jpg[BRAK] Die BRAK kritisiert in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 15/2006 zum Entwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung (BT-Drs. 16/886 v. 09.03.06) u.a. die geplante Regelung in § 55 Abs. 2 InsO. Sie befürchtet durch die zeitlich frühere Belastung der Insolvenzmasse eine Beeinträchtigung der Fortführungschancen für insolvente Unternehmen. Zudem kritisiert die BRAK die Änderung in § 131 InsO, wodurch die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen eingeschränkt werden soll. Zu beiden Neuregelungen verweist die BRAK in ihrer aktuellen Stellungnahme auch auf ihre Ausführungen in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 22/2005 von Juli 2005, mit der sie zum Referentenentwurf Stellung genommen hatte.

Stellungnahme zur Reform des Verbraucherinsolvenzverfahren

BRAK Logo 20px[BRAK] Die BRAK kritisierte den Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Entschuldung völlig mittelloser Personen und zur Änderung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mit der BRAK-Stellungnahme-Nr. 14/2006. Sie lehnt das geplante treuhänderlose Entschuldungsverfahren ab. Dieses Verfahren widerspricht zahlreichen Grundprinzipien des Insolvenzverfahrens. Neben handwerklichen Mängeln kritisiert die BRAK zudem, dass Untersuchungen fehlen, um die hohe Kostenbelastung der Länder zu belegen, die als Hauptargument für die im Entwurf vorgesehenen Neuregelungen angeführt wird. Im Gegenzug macht die BRAK Vorschläge, wie bereits im jetzigen Verbraucherinsolvenzverfahren Kosten gespart werden könnten. Diese finden Sie auf der Seite 4 der Stellungnahme

GmbH-Reform

BRAK Logo 20px[BRAK] Nach der BMJ-Pressemitteilung v. 29.05.2006 hat das BMJ den Referentenentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) den Bundesressorts zur Stellungnahme zugeleitet. Das Gesetz soll die Rechtsform der GmbH für den deutschen Mittelstand attraktiver machen durch eine umfassende und in sich geschlossene Novellierung des geltenden GmbH-Rechts. Z.B. soll das Mindestkapital einer GmbH künftig von 25.000 auf 10.000 € abgesenkt werden, um so Unternehmungsgründungen zu erleichtern. Zudem sollen die Eintragungsverfahren beschleunigt werden, indem sie vom Verfahren um die verwaltungsrechtliche Genehmigung abgekoppelt werden. Auch soll mit dem Entwurf eine Art gutgläubigen Erwerb der Geschäftsanteile eingeführt werden. Das Gesetz könnte nach den Plänen des BMJ Ende 2007 in Kraft treten.

EU-Richtlinie für das Verfahren bei geringfügigen Forderungen

BRAK Logo 20px[BRAK] Der Bundestag hat am 01.06.2006 die Beschlussempfehlung und den Bericht des Rechtssausschusses (BT-Drs. 16/1684) angenommen. Der Rechtsausschuss hat darin Änderungen an der geplanten EU-Verordnung zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (Ratsdok.-Nr. 15954/05) gefordert. Durch die Verordnung soll ein einfaches und kostengünstiges Verfahren für Bagatellforderungen (Streitwert bis 2.000 €) in Zivil- und Handelssachen eingeführt werden. Es soll als Alternative neben dem vorhandenen nationalen Verfahren zur Verfügung stehen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und einen gleichen Zugang zur Justiz in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Der Ausschuss betonte nochmals, dass die Verordnung nicht auf innerstaatliche Angelegenheiten anzuwenden sei, da Brüssel hierfür keine Rechtssetzungskompetenz habe. Darüber hinaus sei der Schwellenwert von 2.000 € zu hoch, weil in Deutschland die Wertgrenze für Bagatellverfahren bei 600 € liegt. Bei Streitwerten zwischen 600 und 2.000 € Euro drohten Unverträglichkeiten mit dem nationalen Prozessrecht, weil sich das europäische Verfahren in wesentlichen Punkten vom deutschen Zivilverfahren unterscheide. Diese Kritikpunkte hatte die BRAK in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 15/2005 ebenfalls angeführt.

Der Justiz- und Innenministerrat der EU hat in seiner Sitzung am 01./02.06.2006 nun eine grundsätzliche Einigung über die Verordnung erzielt. Mit gewissen Ausnahmen für z.B. erbrechtliche, insolvenzrechtliche und arbeitsrechtliche Angelegenheiten soll das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen bis zu einem Streitwert von 2.000 € eingeführt werden. Lesen Sie hierzu die S. 15 f. der Pressemitteilung 9409/06 (Presse 144)

Frühjahrs-Justizministerkonferenz

BRAK Logo 20px[BRAK] Am 01./02.06.2006 tagte die 77. JuMiKo in Erlangen. Auf der Tagesordnung stand in erster Linie die sog. Große Justizreform. Mit Ihren Beschlüssen sprach sich die JuMiKo u.a. für die Einführung einer funktionalen Zweigliedrigkeit (Beschluss zu TOP I.2) in allen Gerichtsbarkeiten aus. Dadurch soll nach Vorbild der VwGO nur noch eine Zulassungsberufung möglich sein. Gleichzeitig soll die Berufungssumme im Zivilverfahren von 600 € auf 1000 € heraufgesetzt werden. Im Strafverfahren soll gegen eine Entscheidung des Strafrichters zukünftig wahlweise entweder die Berufung oder die Revision zulässig sein, was den Wegfall einer Rechtsmittelinstanz bedeutet. Lesen Sie hierzu auch die PM 40/2006 v. 02.06.2006 des Bayerischen Justizministeriums. Die geplanten Änderungen kritisierte die BRAK in Ihrer Presseerklärung Nr. 21 v. 02.06.2006, weil so die Rechtsschutzmöglichkeiten des Bürgers immer weiter eingeschränkt werden, ohne dass dadurch eine Entlastung der Justiz erreicht werden kann. Diese Pläne der JuMiKo hat die BRAK bereits in ihrer Stellungnahme-Nr. 18/2005 („BRAK-Papier zu Großen Justizreform“), der BRAK-Stellungnahme-Nr. 29/2005 und der BRAK-Stellungnahme-Nr. 4/2006 kritisiert.

Zweites Justizmodernisierungsgesetz

BRAK Logo 20px[BRAK] Die BRAK hat mit BRAK-Stellungnahme-Nr. 19/2006 zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz Stellung genommen. Der Gesetzentwurf beinhaltet einige kostenrechtliche Änderungen, die auch in dem Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthalten sind. Die BRAK widerspricht in ihrer Stellungnahme den vorgesehenen Verschlechterungen. Die Argumente ergeben sich zum Teil aus der Begründung zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz selbst.