Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren

Versicherungsvertragsrecht

BFH ruft wegen Pendlerpauschale das BVerfG an

Abtretung von Vergütungsforderungen

Satzungsversammlung

Evaluation der Reform der Juristenausbildung

Dissertation zur freiwilligen Streitschlichtung vor Gütestellen

Bayreuther Vorträge zum Recht der Nachhaltigen Entwicklung Sommersemester 2008

Änderung des SGG und des ArbGG

Unterhaltsrechts-Reform/Düsseldorfer Tabelle

RDG verkündet

Neuregelung des Erfolgshonorars

4. Soldan Kanzlei-Gründerpreis

2. Bayreuther Forum für Wirtschafts- und Medienrecht

Neuregelung des Erfolgshonorars

Telekommunikationsüberwachung

Erbschaftsteuerreform beschlossen

Unterhaltsrechts-Reform

BFH zur Absetzbarkeit von Strafverteidigerkosten

Vaterschaftsanfechtung durch Behörden

Erteilung verbindlicher Auskünfte nach § 89 Abs. 2 AO

Fortbildungszertifikat

Anwalt ohne Recht

Versorgungswerke: Keine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung während Alg II- Bezug

Hinweispflicht gem. § 49 b Abs. 5 BRAO – BGH, Urteil v. 11.10.2007, Az.: IX ZR 105/06

Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren

BRAK Logo[BRAK] Am 01.02.2008 wurden die Empfehlungen des Rechtsausschusses des Bundesrates in Bezug auf die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Regierungsentwurf zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vorgelegt. Danach soll § 4a Abs. 1 Satz 1, 2 RVG-E wie folgt gefasst werden: „Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO) darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.“ Satz 2 soll gestrichen werden. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass die Fassung des Regierungsentwurfs, die Satz 2 durch „Dies gilt insbesondere, wenn“ einleitet, unterstelle, dass es sich dabei nur um ein Beispiel handele, das andere Anwendungsfälle nicht ausschließe. Damit werde das Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars entgegen der Absicht des Gesetzentwurfs im Ergebnis völlig aufgegeben, was vor dem Hintergrund der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege bedenklich erscheine. Zudem werde eine erhebliche Rechtsunsicherheit geschaffen. § 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG-E soll wie folgt lauten: „1. die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen.“ In der Begründung wird angeführt, dass die Neuregelung den Interessen der Auftraggeber nicht gerecht werde und sie benachteilige, weil der Rechtsanwalt bei der Festlegung einer fiktiven erfolgsunabhängigen Vergütung einen sehr weiten Ermessensspielraum habe. § 4a Abs. 2 Nr. 3 RVG-E soll nach den Empfehlungen gestrichen werden, da sich eine Aussage über die Differenz zwischen der erfolgsunabhängigen Vergütung und der Vergütung im Erfolgsfalle in vielen Fällen gar nicht treffen lasse. In § 4b RVG-E folgen die Empfehlungen des Rechtsausschusses dem Vorschlag der BRAK, zwischen Vergütungsvereinbarungen nach § 3a und Vergütungsvereinbarungen nach § 4a zu differenzieren. Damit soll erreicht werden, dass im Falle von unrichtigen Angaben des Auftraggebers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen der Auftraggeber verpflichtet ist, im Erfolgsfalle die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Im Misserfolgsfall ist nur die gesetzliche Vergütung geschuldet. Die BRAK hatte sich mit der BRAK-Stellungnahme-Nr. 45/2007 zu dem Gesetzesvorhaben geäußert.

BFH ruft wegen Pendlerpauschale das BVerfG an

BRAK Logo[BRAK] Der Bundesfinanzhof (BFH) ruft wegen der sog. Pendlerpauschale das BVerfG an (BFH-Beschluss v. 10.01.2008 – VI R 17/07). Nach Ansicht des BFH ist die Versagung des Werbungskostenabzugs von Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verfassungswidrig. Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetz 2007 (BGBl. I 2006, S. 1652ff.) insoweit mit dem GG vereinbar ist, als danach Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind und keine weiteren einkommensteuerrechtlichen Regelungen bestehen, nach denen die vom Abzugsverbot betroffenen Aufwendungen ansonsten die einkommenssteuerliche Bemessungsgrundlage mindern. Die Bundesregierung wird trotz des BFH-Beschlusses an der Neuregelung der Pendlerpauschale festhalten (vgl. BMF-Pressemitteilung-Nr. 3/2008 v. 23.01.2008).

Abtretung von Vergütungsforderungen

BRAK Logo[BRAK] Wegen zahlreicher Nachfragen machen wir darauf aufmerksam, dass am 18.12.2007 die geänderte Vorschrift zur Abtretung von anwaltlichen Vergütungsforderungen (§ 49b Abs. 4 BRAO, vgl. BGBl. I 2007, 2848) in Kraft getreten ist. Nach der Neuregelung reicht nun bei der Abtretung einer Vergütungsforderung an nichtanwaltliche Dritte die schriftliche Einwilligung des Mandanten oder die rechtskräftige Feststellung der Forderung aus. Die Neufassung stellt zudem klar, dass die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Anwälte oder anwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften im Sinne des § 59a BRAO stets ohne Einschränkung zulässig ist. Mit der Neuregelung ist es Rechtsanwälten nun auch gestattet, das Inkasso ihrer Honorare auf Verrechnungsstellen zu übertragen. Die Abtretung kann zudem im Rahmen eines Factoring auch als Finanzierungsinstruments genutzt werden.

Satzungsversammlung

BRAK Logo[BRAK] Am 18.01.2008 fand die 1. Sitzung der 4. Satzungsversammlung in Berlin statt. Auf der Tagesordnung standen u.a. Überlegungen zur Ausgestaltung eines einheitlichen Klausurensystems zur Erlangung der theoretischen Kenntnisse für eine Fachanwaltschaft, das Normenscreening im Rahmen der EU-Dienstleistungsrichtlinie, die Einführung eines Fachanwalts für Agrarrecht, die Aufhebung des § 31 BORA nach Wegfall des Verbots der Sternsozietät gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 BRAO a.F., die Neuregelung des Erfolgshonorars, die Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft (CCBE) sowie die Bildung der Ausschüsse und deren Besetzung. Zur Ausgestaltung eines einheitlichen Klausurensystems beauftragte die Satzungsversammlung den zuständigen Ausschuss 1 (Fachanwaltschaften) mit der Erarbeitung einer Regelung, die eine Qualitätsprüfung im Rahmen der Verleihung und Erhaltung einer Fachanwaltsbezeichnung vorsieht. Zur Durchführung der Normenprüfung nach Maßgabe der EU-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG beschloss die Satzungsversammlung, dass ein Unterausschuss gebildet wird, dem aus jedem Ausschuss der Satzungsversammlung bis zu 2 Mitglieder angehören. Zudem beschloss die Satzungsversammlung, dass sich der zuständige Ausschuss 1 mit der Einführung eines Fachanwalts für Agrarrecht befassen soll. Mit satzungsändernder Mehrheit beschloss die Satzungsversammlung darüber hinaus die Aufhebung des § 31 BORA (Sternsozietät), nachdem das sich bisher aus § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO ergebende Verbot der Sternsozietät durch das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (BGBl. I 2007, 2840 ff.) mit Wirkung zum 18.12.2007 weggefallen war. Zur Vorbereitung einer Aktualisierung von § 29 Abs. 1 Satz 1 BORA beauftragte die Satzungsversammlung den zuständigen Ausschuss Grenzüberschreitender Rechtsverkehr zu überprüfen, inwieweit die Änderungen der CCBE-Regeln mit dem deutschen Berufsrecht in Einklang stehen. Abschließend fasste die Satzungsversammlung den Beschluss, dass der bisherige Ausschuss 2 (Werbung, Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte) und der Ausschuss 4 (Allgemeine Berufs- und Grundpflichten) zu einem einheitlichen Ausschuss 2 verbunden werden.

Evaluation der Reform der Juristenausbildung

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz bittet Arbeitgeber von Absolventen der juristischen Ausbildung darum, sich an der gegenwärtig durchgeführten Umfrage zu beteiligen, mit der im Auftrag der Justizministerkonferenz die Reform der Juristenausbildung aus dem Jahr 2002 evaluiert werden soll.

Der Fragebogen ist über die folgende Seite abrufbar: www.justiz.nrw.de/JM/landesjustizpruefungsamt/evaluation.

Bislang haben sich nur wenige Arbeitgeber an der Umfrage beteiligt. Da dies auch damit zusammenhängen dürfte, dass die meisten juristischen Berufsanfänger bislang noch nach dem früheren System ausgebildet worden waren, zwischenzeitlich aber zunehmend Absolventen der reformierten Ausbildung in der Praxis tätig sind, erhofft sich das Bayerische Staatsministerium der Justiz nun größere Resonanz. Bitte machen Sie mit!

Dissertation zur freiwilligen Streitschlichtung vor Gütestellen

Frau Anne Berger bittet im Rahmen Ihrer Dissertation die Kollegen um Mithilfe. Sie ist Doktorandin an der Ludwig-Maximilians-Universität München, promoviert am Lehrstuhl von Herrn Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M, mit einer Arbeit zum Thema „Die freiwillige Streitschlichtung vor Gütestellen“. In ihrer Dissertation möchte sie neben den theoretischen Fragestellen auch die praktische Relevanz der freiwilligen Streitschlichtung von Gütestellen aufzeigen und bittet um Mithilfe. Den Fragebogen von Frau Bercher finden Sie hier.

Bayreuther Vorträge zum Recht der Nachhaltigen Entwicklung Sommersemester 2008

Die Forschungsstelle für das Recht der Nachhaltigen Entwicklung der Universität Bayreuth bietet das nachfolgende Programm im Sommersemester 2008:

Dienstag, 29.04.2008 (S 40):
Dr. Günter Krings, MdB (Berlin): „Das Nachhaltigkeitsprinzip in der Arbeit des Deutschen Bundestages“

Mittwoch, 21.05.2008 (S 40):
Prof. Dr. Hans-Joachim Koch (Hamburg): „Anforderungen an die Kodifikation des Naturschutzrechts im Umweltgesetzbuch“

Donnerstag, 19.06.2008 (H 22):
Prof. Dr. Andreas Troge (Präsident des Umweltbundesamtes Berlin): „Aktuelle Fragen der Umweltpolitik“

Donnerstag, 10.07.2008 (Audimax):
Prof. Dr. Dres. h.c. Hans-Jürgen Papier (Präsident des Bundesverfassungsgerichts Karlsruhe): „Soziale Nachhaltigkeit nach dem Grundgesetz

Hinweis: Die o.g. Veranstaltungsorte (S 40/ H 22) befinden sich im Gebäude der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth. Das Audimax ist ein seperates Gebäude. Veranstaltungsbeginn ist stets um 18.15 Uhr. Ein Lageplan der Universität Bayreuth finden Sie hier.

Änderung des SGG und des ArbGG

BRAK Logo[BRAK] Der Bundesrat hat in seiner 840. Sitzung am 20.12.2007 eine umfangreiche Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (BR-Drs. 820/07) beschlossen (BR-Drs. 820/07 (Beschluss)). Damit folgt der Bundesrat den Empfehlungen des federführenden Ausschusses für Arbeit und Sozialpolitik und des Rechtsausschusses (BR-Drs. 820/1/07). Der Bundesrat hält das Gesetz für zustimmungsbedürftig. Eine gute Zusammenfassung zu dem Gesetzesvorhaben finden Sie in den Erläuterung zum TOP 19. Durch die Neuregelung soll die Sozialgerichtsbarkeit entlastet werden und zugleich das sozialgerichtliche Verfahren gestrafft werden. Das arbeitsgerichtliche Verfahren soll einfacher, schneller und bürgerfreundlicher gestaltet werden.

RDG verkündet

BRAK Logo[BRAK] Am 17.12.2007 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (RDG) v. 12.12.2007 im BGBl. I 2007, 2840 ff. veröffentlicht. Das RDG tritt am ersten Tag des siebten auf die Verkündung folgenden Monats, also am 01.07.2008 in Kraft (ebenso die Aufhebung von § 52 BRAO). Die Änderungen der BRAO im Übrigen sind am 18.12.2007 in Kraft getreten.

Neuregelung des Erfolgshonorars

BRAK Logo[BRAK] Am 19.12.2007 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren beschlossen. Der Regierungsentwurf ähnelt in den wesentlichen Punkten dem Referentenentwurf, zum Teil wird jedoch auch die BRAK-Stellungnahme-Nr. 45/2007 berücksichtigt. § 4a RVG-E regelt wie im Referentenentwurf das Erfolgshonorar. Hier wurden gegenüber dem Referentenentwurf im Wesentlichen redaktionelle Änderungen vorgenommen. Die Anregungen der BRAK für eine klarere, eindeutigere Formulierung wurden nicht berücksichtigt. In § 3a Abs. 1 RVG-E wurde – wie von der BRAK vorgeschlagen – klargestellt, dass die Vergütungsvereinbarung wie im geltenden Recht nicht in der Vollmacht enthalten sein darf. § 3a Abs. 3 RVG-E ist sowohl gegenüber dem geltenden Recht als auch gegenüber dem Referentenentwurf neu gefasst. Er soll vorsehen, dass eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine Vergütung erhalten soll, nichtig ist. Bisher handelte es sich bei der Forderung aus der Vergütungsvereinbarung um eine nicht einklagbare Naturalobligation. In § 4 Abs. 1 RVG-E wurde der Anregung der BRAK gefolgt, dass ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, dass die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts auch bei einer Vergütungsvereinbarung in außergerichtlichen Angelegenheiten stehen muss.

4. Soldan Kanzlei-Gründerpreis

Unter dem Motto „Durchstarten und gewinnen!“ verleihen der Deutsche Anwaltverein/Forum Junge Anwaltschaft, die Bundesrechtsanwaltskammer, die Frankfurter Allgemeine Zeitung und Soldan zum vierten Mal den Soldan Kanzlei-Gründerpreis.

Im Jahre 2001 wurde dieser Preis erstmalig vergeben. Auch in diesem Jahr werden wieder die Kanzleien, die die Jury mit dem erfolgreichsten Gründungskonzept überzeugen, ausgezeichnet. Teilnehmen können alle Anwälte, die in den Jahren 2004 bis 2006 allein oder gemeinschaftlich eine Kanzlei gegründet haben.

Die Ausschreibungsunterlagen können angefordert werden unter 02 01/86 12-390 oder auf Soldan.de.

Neuregelung des Erfolgshonorars

BRAK Logo[BRAK] Die 114. Hauptversammlung beschloss am 29.11.2007 einstimmig die BRAK-Stellungnahme-Nr. 45/2007 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren. Darin begrüßt die BRAK, dass in dem Entwurf auf eine vollständige Aufhebung des Verbotes des anwaltlichen Erfolgshonorars verzichtet wurde und es beim grundsätzlichen Verbot mit einer Ausnahmeregelung bleibt. Die BRAK befürchtet jedoch aufgrund der sehr offenen Formulierung des § 4a Abs. 1 RVG-E eine Fülle von Rechtsstreitigkeiten über das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des anwaltlichen Erfolgshonorars, was zu einer zersplitterten Rechtsprechung führen könnte. Die BRAK schlägt deshalb eine rechtssicherere und damit auch justiziable behutsame Öffnung vor, nach der es im Übrigen auf die Angaben des Mandanten ankommen muss. Zudem spricht sich die BRAK gegen die Regelung in § 4 Abs. 3 Nr. 3 RVG-E aus, nach der die Vergütungsvereinbarung eine kurze Darstellung der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, auf denen die Einschätzung der Erfolgsaussichten beruht, enthalten muss. Eine solche im Vorhinein abzugebende Einschätzung der Erfolgsaussichten erscheint angesichts ihres Prognosecharakters kaum justiziabel und nützt weder dem Rechtsuchenden noch dem Rechtsanwalt. Ein fairer Ausgleich zwischen den Risiken, die für den Rechtsanwalt mit einer Erfolgshonorarvereinbarung verbunden sind, und dem Schutzinteresse des Rechtsuchenden kann im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung gem. § 3a Abs. 2 RVG-E erfolgen. Dabei sind auch die Erfolgschancen zu berücksichtigen. Darüber hinaus enthält die Stellungnahme Vorschläge, wie das Gesetz präziser und rechtssicherer gefasst werden kann. Die Änderungsvorschläge sind der Synopse zu entnehmen.

Telekommunikationsüberwachung

BRAK Logo[BRAK] Die BRAK wandte sich mit einem Schreiben an den Bundespräsidenten mit der Bitte, das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG nicht auszufertigen und zu verkünden. Das Gesetz ist nach Ansicht der BRAK in Teilen verfassungswidrig, weil die Aufspaltung in ein absolutes Abhörverbot bei Strafverteidigern, Seelsorgern und Abgeordneten einerseits und ein lediglich relatives Abhörverbot bei den übrigen Berufsgeheimnisträgern verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist. Lesen Sie hierzu auch die BRAK-Pressemitteilung-Nr. 36 v. 04.12.2007.

Der Bundesrat hatte zuvor mit Beschluss vom 30.11.2007 zu dem Gesetz (BR-Drs. 798/07) darauf verzichtet, einen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu stellen (BR-Drs. 798/07 (Beschluss)). Der Bundesrat ließ damit den Antrag des Landes Berlin auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (BR-Drs. 798/2/07) unberücksichtigt und folgte nur zum Teil den Empfehlungen des Rechtsausschusses (BR-Drs. 798/1/07), der darüber hinaus noch eine Entschließung des Bundesrates zum Auskunftsanspruch gegenüber Internet-Providern angeregt hatte. Lesen Sie auch die Erläuterung zum Tagesordnungspunkt 17.

Erbschaftsteuerreform beschlossen

BRAK Logo[BRAK] Das Bundeskabinett hat am 11.12.2007 dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts zugestimmt. Der Regierungsentwurf sieht eine einheitliche Bewertung aller Vermögenswerte nach dem gemeinen Wert vor. Die dadurch bedingte Höherbewertung von Grundeigentum soll durch höhere Freibeträge für nahe Familienangehörige ausgeglichen werden. Bei der Unternehmensnachfolge sind steuerliche Begünstigungen vorgesehen. Eine gesetzliche Neuregelung ist erforderlich, weil das BVerfG mit Beschluss v. 07.11.2006 (1 BvL 10/02) entschieden hat, dass die Erbschaftsteuer in der derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig ist. Lesen Sie auch die Übersicht über die wichtigsten Änderungen und die Erbschaftsteuer-Tabelle.

Unterhaltsrechts-Reform

BRAK Logo[BRAK] Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 30.11.2007 beschlossen, bezüglich des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Unterhaltsrechts (BR-Drs. 760/07) keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu stellen (BR-Drs. 760/07 (Beschluss)). Ab 01.01.2008 haben nun die Unterhaltsansprüche von minderjährigen Kindern grundsätzlich Vorrang. Gefolgt an zweiter Stelle von den Ansprüchen von Müttern oder Vätern, die Kinder betreuen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet waren oder nicht. Ihnen gleich gestellt sind Partner, die lange Zeit miteinander verheiratet waren. Am Ende stehen Personen, die nur verhältnismäßig kurze Zeit miteinander verheiratet waren und diejenigen, die keine Kinder betreuen.

BFH zur Absetzbarkeit von Strafverteidigerkosten

BRAK Logo[BRAKJ] Am 05.12.2007 ist das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) v. 18.10.2007 (VI R 42/04) zur steuerlichen Berücksichtigung von Kosten der Strafverteidigung veröffentlicht worden. Nach der Entscheidung sind Strafverteidigungskosten Erwerbsaufwendungen, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war. Dies ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist.

Vaterschaftsanfechtung durch Behörden

BRAK Logo[BRAK] Der Rechtsausschuss hat am 12.12.2007 den Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Anfechtung der Vaterschaft (BT-Drs. 16/3291) beschlossen. Nach der Neuregelung soll ein befristetes Anfechtungsrechts für öffentliche Stellen eingeführt werden, um so missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen zu Zwecken der Erlangung eines Aufenthaltstitels bzw. der deutschen Staatsangehörigkeit entgegen zu wirken. Die Länder sollten nach den Plänen der Bundesregierung bestimmen, welche öffentliche Stelle die Möglichkeit bekommen soll, die Anerkennung der Vaterschaft vor Gericht anzufechten.

Erteilung verbindlicher Auskünfte nach § 89 Abs. 2 AO

BRAK Logo[BRAK] Am 30.11.2007 hat der Bundesrat der Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung – Steuerauskunftsverordnung- StAuskV (BR-Drs. 725/07) zugestimmt (BR-Drs. 725/07 (Beschluss)). § 89 Abs. 4 AO ermächtigt das Bundesfinanzministerium (BMF), mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft sowie zur Reichweite der Bindungswirkung zu treffen. Durch diese Verordnung wird das fast gleichlautende BMF-Schreiben v. 29.12.2003 (IV A 4 S 0430 – 7/03) ersetzt. Nähere Einzelheiten zur Bestimmung der Zuständigkeit regelt das BMF-Schreiben v. 03.05.2007 (IV A 4 – S 0224/07/003).

Fortbildungszertifikat

BRAK Logo[BRAK] Durch den Nachweis regelmäßiger Fortbildung über einen Zeitraum von drei Jahren können Rechtsanwälte das Fortbildungszertifikat „Qualität durch Fortbildung“ erhalten und damit die Lizenz zu erwerben, die Wort-/ Bildmarke bzw. die Bildmarke des Zertifikats im Rahmen ihrer Anwaltstätigkeit zu verwenden. Anwälte erhalten so die Möglichkeit, mit einer Bestätigung ihrer Fortbildungsmaßnahmen auf ihrem Briefkopf, ihrer Visitenkarte oder in ihren Kanzleiräumen zu werben. Weitere Informationen finden Sie hier.

Anwalt ohne Recht

BRAK Logo[BRAK] Am 28.11.2007 präsentierten die BRAK und die RAK Berlin die Bücher „Anwalt ohne Recht – Schicksale jüdischer Anwälte in Deutschland nach 1933“ und „Anwalt ohne Recht – Das Schicksal jüdischer Rechtsanwälte in Berlin nach 1933“. Lesen Sie hierzu auch die Presseerklärung v. 29.11.2007. Beide Bücher sind im be.bra verlag erschienen. Die Wanderausstellung „Anwalt ohne Recht – Schicksale jüdischer Anwälte in Deutschland nach 1933″ ist noch bis zum 20.12.2007 im Landessozialgericht RLP in Mainz zu sehen.

Versorgungswerke: Keine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung während Alg II- Bezug

BRAK Logo[BRAK] Das Sozialgericht Dresden hat mit Urteil v. 26.11.2007 (S 33 R 1675/06) entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der in die berufsständische Pflichtversicherung des Rechtsanwaltsversorgungswerkes nach Beginn eines Bezuges von Arbeitslosengeld II eintritt, während seines Sozialleistungsbezugs keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung hat. Die Voraussetzungen einer Befreiung gem. § 6 Abs.1b Nr.1 SGB VI liegen nach Ansicht des Gerichts nicht vor.

Hinweispflicht gem. § 49 b Abs. 5 BRAO – BGH, Urteil v. 11.10.2007, Az.: IX ZR 105/06

Mit einer neuen Entscheidung zur anwaltlichen Hinweispflicht gem. § 49b Abs. 5 BRAO hat der BGH seine Entscheidung vom 24. Mai 2007 insofern bestätigt, als er wiederum darauf hingewiesen hat, dass § 49b Abs. 5 BRAO nicht nur berufsrechtliche, sondern auch zivilrechtliche Bedeutung aufweist. Der Rechtsanwalt, der den Mandanten vor Übernahme des Auftrags schuldhaft nicht darauf hinweist, dass sich die für seine Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richteten, ist dem Mandanten zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens verpflichtet. Der BGH stellte aber ausdrücklich heraus, dass der Mandant im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs die Beweislast dafür trage, dass der Rechtsanwalt seiner Hinweispflicht nach § 49b Abs. 5 BRAO nicht nachgekommen sei. Der im Schrifttum teilweise vertretenen Auffassung, der Rechtsanwalt müsse nachweisen, dass er seiner Hinweispflicht genüge getan habe, folgte der BGH ausdrücklich nicht. Es ergebe sich auch keine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterung aus dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Dokumentationsobliegenheit . Es gebe nämlich schon keine Dokumentationsverpflichtung aus § 49b Abs. 5 BRAO oder aus § 242 BGB.