Allgemeines

Inhalt

Aufruf zum Aufsatzwettbewerb der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main    
Beratungstag “Erfolgreich gründen in Freien Berufen”    
Ausbildungsprogramm Fit for Work 2011    
Vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen erneuter Schwangerschaft zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen    
Stellungnahme der BRAK zum geplanten § 43d BRAO    
Warnung vor Betrugsmasche mit gefälschten Schecks    
BGH: RechtsanwaltsGmbH & Co. KG nicht zulassungsfähig    
Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess    
Telemediengesetz    
§ 522 ZPO    

Aufruf zum Aufsatzwettbewerb der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main

Freitag, den 23. September 2011

“Im Namen der Medien ergeht folgendes Urteil – Pressefreiheit vs. Persönlichkeitsrecht”

Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main ruft diejenigen auf, die an dem Wettbewerb teilnehmen wollen, ihre Arbeit bis zum 30.06.2012 bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main einzureichen.

Mit diesem Aufruf setzt die Rechtsanwaltskammer Frankfurt ihre Reihe von Aufsatzwettbewerben fort. Die beiden ersten Aufsatzwettbewerbe behandelten die Themen: “Die Ethik des Rechtsanwalts im Beruf – Ist auch in Zukunft an einem gemeinsamen Pflichtenkodex der Rechtsanwälte festzuhalten?” und “Das Verhalten von Rechtsanwälten (Rechtsanwaltschaft) und Justizangehörigen (Justiz) im Kontext von Freiheit und Sicherheit”.

Das aktuelle Thema behandelt das Spannungsverhältnis des Grundrechtes auf Information, Medienfreiheit und freie Information im Verhältnis zum Grundrecht des Schutzes der Privatsphäre, des Rechts auf Ehre und wirtschaftlichen Ruf sowie freie Entfaltung der Persönlichkeit. Die Anwaltschaft und die Gerichte sind in diesen Konflikt zweier Grundrechte entscheidend eingebunden. Medien werden von Rechtsanwälten bei Beeinträchtigung der Pressefreiheit vertreten, auf der anderen Seite vertreten Anwälte den Bürger gegen ungerechtfertigte Angriffe der Medien, denen heutzutage neben Rundfunk und Fernsehen und der schreibenden Presse auch das Internet in immer größerem Maße zur Verfügung stehen.

Den Gerichten kommt immer mehr die Aufgabe zu, eine Abgrenzung der Grundrechte “Pressefreiheit” und “Persönlichkeitsrecht” vorzunehmen. Auch der europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg muß sich immer häufiger mit dieser Problematik auseinandersetzen. Dabei stehen hauptsächlich folgende Punkte im Vordergrund:

1) Vorverurteilung durch die Medien oder Unschuldsvermutung?

2) Wo verläuft für Prominente und Politiker die Grenze ihrer geschützten Privatsphäre?

3)  Die Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen von Werturteilen.

4)  Werden Staatsanwaltschaften und Gerichte in ihren Entscheidungen durch die Massenmedien beeinflusst?

5)  Gibt es einen Einfluss der Massenmedien auf die Politik und ist dieser demokratisch legitimiert?

- Für die besten drei Arbeiten ist ein Preisgeld ausgelobt.

Erster Preis:  5.000,- €,      Zweiter Preis:  3.000,- €,      Dritter Preis:  2.000,- €

Die Auswahl der Preisträger erfolgt durch ein Kuratorium. Dem Kuratorium gehören an:

Dr. Thomas Aumüller, Präsident des OLG Frankfurt am Main

Hans-Josef Blumensatt, Generalstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main

Axel C. Filges, Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer

Hartmut Kilger, ehemaliger Präsident des Deutschen Anwaltsvereins

Prof. Herbert Landau, Richter des Bundesverfassungsgerichts

Prof. Dr. Jens Adolphsen, Dekan der Universität Gießen (Fachbereich: Rechtswissenschaften)

Prof. Dr. Manfred Wandt, Dekan der Universität Frankfurt am Main  (Fachbereich: Rechtswissenschaften)

Dr. Mirko Ros, Präsident der Europäischen Rechtsanwaltskammern (FBE)

Prof. Dr. Dr. Dr. Lutz Simon M.A., Präsident der Rechtanwaltskammer Frankfurt am Main

Ausschreibungskriterien für den Aufsatzwettbewerb der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main:

1. Der Text des Beitrags soll mindestens 20 Seiten lang sein, jedoch 25 Seiten nicht überschreiten (maximal 40.000 Zeichen). Er ist eineinhalbzeilig per PC und geheftet in Papierversion zu erstellen.

Der Aufsatz soll folgende Randbreiten haben:

Links:  4,5 cm,     Rechts:   1,5 cm,   Unten:  2,0 cm,   Oben bis zur Seitenzahl:   2,0 cm , Oben bis zur ersten Textzeile: 4,0 cm.

Der Text ist in deutscher Sprache in einheitlicher Schriftart mit Schriftgröße 12 zu erstellen und ist mit fortlaufender Seitennummerierung zu versehen (unterhalb oder oberhalb des Textes).

Dem Text ist ein höchstens zweiseitiges Inhaltsverzeichnis voranzustellen, das den Arbeitsablauf darstellt und ein Literaturverzeichnis anzugliedern. Beide Verzeichnisse zählen beim Seitenumfang des Textes nicht mit. Den Schluss der Arbeit soll ein ein- bis zweiseitiges Thesenpapier bilden.

2. Der Beitrag ist in dreifacher Ausführung zu übersenden. Er muss den Verfasser klar erkennen lassen (Name/Adresse).

3. Der Beitrag darf vorher noch nicht in einer Zeitschrift, einem Buch oder im Internet ganz oder auszugsweise veröffentlicht worden sein.

Stellt sich nachträglich heraus, dass der prämierte Beitrag nicht vom Verfasser stammt, unter Verwendung nicht angegebener Literatur erstellt oder bereits veröffentlicht wurde, kann der Preis nachträglich entzogen werden.

Die Rechtsanwaltskammer übernimmt keinerlei Haftung für seitens des Autors/der Autorin verletzte Schutzrechte – gleich welcher Art. Der Einsender versichert, dass nach seiner Kenntnis derartige Rechte nicht betroffen sind.

4. Für prämierte Beiträge sowie Beiträge, die die Plätze 4. bis 10. belegt haben, steht der    Rechtanwaltskammer Frankfurt am Main das Erstveröffentlichungsrecht zu. Dieses wird mit Einreichen des Beitrags von der Autorin/ vom Autor der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main erteilt. Die Kammer wird in kurzer Frist nach der Preisverleihung mitteilen, ob sie im Rahmen eines Sammelbandes von diesem Recht Gebrauch machen wird.

5. Die Entstehung über die Preisvergabe erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung. Sie wird der Autorin/dem Autor schriftlich mitgeteilt. Die anderen Autoren werden ebenfalls benachrichtigt. Nicht prämierte Einsendungen werden nicht zurückgesandt. Die Entscheidung des Kuratoriums ist endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

6. Der Beitrag ist bis 30.06.2012 einzusenden an die

Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, Bockenheimer Anlage 36, 60322 Frankfurt am Main, E-Mail: Zobec@rak-ffm.de

Es gilt das Datum des Poststempels.

Beratungstag “Erfolgreich gründen in Freien Berufen”

Freitag, den 23. September 2011

Das Institut für Freie Berufe führt am Donnerstag, den 27.10.2011 in Bayreuth einen Beratungstag mit dem Thema “Erfolgreich gründen in Freien Berufen” durch. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Programmablauf und der Pressemitteilung.

Ausbildungsprogramm Fit for Work 2011

Freitag, den 23. September 2011

Mit den Richtlinien des Programms Fit for Work 2011 will die Bayerische Staatsregierung gezielt die Ausbildungschancen von Jugendlichen verbessern, die einem besonderen Wettbewerb unterliegen. Des Weiteren sollen die ausbildenden Betriebe durch finanzielle Anreize ermuntert werden, dem steigenden Fachkräftebedarf durch eine eigene Ausbildung wirksam zu begegnen. Die neuen Richtlinien und nähere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung.

Vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen erneuter Schwangerschaft zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen

Freitag, den 23. September 2011

Laut einem Urteil des EuGH vom 20.09.2007 in der Rechtssache C-116/06 (Kiiski) ist es mit Unionsrecht nicht vereinbar, wenn eine schwangere Frau den Zeitraum ihres Erziehungsurlaubs nicht verändern kann, um den ihr zustehenden Mutterschaftsurlaub in Anspruch zu nehmen. Hieraus folgte ein Normwiderspruch zu § 16 Absatz 3 Satz 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Da dem Unionsrecht Vorrang zukommt, stellt das BMI im Einvernehmen mit dem BMFSFJ mit einem Rundschreiben klar, dass Arbeitnehmerinnen ihre bereits angemeldete Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen des § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 MuSchG vorzeitig und ohne Zustimmung des Arbeitgebers beenden können. Eine entsprechende Klarstellung wurde bereits in die Richtlinien zum BEEG aufgenommen. Eine Anpassung des § 16 Absatz 3 Satz 3 BEEG an das Gemeinschaftsrecht soll folgen.

Stellungnahme der BRAK zum geplanten § 43d BRAO

Freitag, den 23. September 2011

[BRAK] Der Bundesrat hat im Juli den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung eingebracht. Danach sollen fernmündlich abgeschlossene Verträge, die im Rahmen eines Werbetelefonates zustande gekommen sind, nur dann wirksam werden, wenn sie vom Verbraucher innerhalb von zwei Wochen in Textform bestätigt wurden.

Mit dem Ziel, Verbraucher besser vor unseriösen Inkassodienstleistern zu schützen, sollen im Rechtsdienstleistungsgesetz bestimmte Informationspflichten eingeführt werden. Durch eine Änderung der BRAO sollen diese Pflichten auch für Rechtsanwälte, die Inkassodienstleistungen erbringen, gelten. Der Inkassodienstleister würde danach verpflichtet, dem Schuldner, der der Forderung widerspricht, die Umstände des behaupteten Vertragsschlusses zu erläutern.

Die BRAK lehnt in ihrer Stellungnahme die geplante Neuregelung vehement ab. Der Vorschlag sei systemwidrig und zudem überflüssig, heißt es in dem Papier. Der durch Art. 12 GG verankerte Grundsatz der freien und selbstverantworteten Berufsausübung verbiete es, in das anwaltliche Berufsrecht eine Pflicht gegenüber Dritten aufzunehmen. Ähnlich hatte auch die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf argumentiert: Rechtsanwälte seien die berufenen Vertreter ihrer Mandanten und allein deren Interessen verpflichtet. Es wäre mit der Funktion des Rechtsanwaltes als Parteivertreter nicht zu vereinbaren, ihm Berufspflichten aufzuerlegen, die allein der Unterrichtung und Aufklärung der Gegenpartei dienen und, so die Bundesregierung, ihn bei der Vertretung der Interessen seines Mandanten Einschränkungen unterwirft, die geeignet sein können, das besondere gesetzlich geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant zu beeinträchtigen.

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Warnung vor Betrugsmasche mit gefälschten Schecks

Donnerstag, den 22. September 2011

[BRAK] Bereits im vergangenen Jahr hatte die BRAK vor einer Betrugsmasche mit gefälschten Schecks zu Lasten von Rechtsanwälten gewarnt. Die Betrüger übersandten unter Vorspiegelung eines sich anbahnenden Mandates Schecks an Rechtsanwälte. Diese Schecks waren auf sehr hohe Summen ausgestellt, der die Forderung (z.B. Vorschuss) übersteigende Betrag sollte weitertransferiert oder rücküberwiesen werden. Die Täter nutzen dabei die Tatsache, dass bei Schecks eine Fälschung erst Tage oder sogar Wochen nach der Gutschrift und damit lange nach der etwaigen Rücküberweisung o.ä. zutage tritt.

Das Vorgehen der Betrüger hat sich zwischenzeitlich offenbar aufgrund ihrer Erfolglosigkeit verändert: Waren es zunächst nur Einzelanwälte oder kleinere Kanzleien, die per E-Mail kontaktiert wurden und die aufgrund der hohen Dollar-Scheckbeträge misstrauisch wurden, gingen die Betrüger zunehmend dazu über, größere Anwaltskanzleien zu kontaktieren.

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BGH: RechtsanwaltsGmbH & Co. KG nicht zulassungsfähig

Donnerstag, den 22. September 2011

[BRAK] Der BGH hat in einer Grundsatzentscheidung die Zulassungsfähigkeit einer GmbH & Co. KG verneint. Die Karlsruher Richter stellten in ihrem Urteil fest, dass der nach § 161 Abs. 1 HGB für die Gründung einer KG erforderliche Zweck – „Betrieb eines Handelsgewerbes“ – bei anwaltlicher Tätigkeit nicht erfüllt ist. Nach § 2 Abs. 1 BRAO übe der Rechtsanwalt einen freien Beruf aus; seine Tätigkeit sei kein Gewerbe. Dies gelte auch dann, wenn der im Gesellschaftsvertrag festgelegte Gesellschaftszweck auch gewerbliche Tätigkeiten umfasst, die üblicherweise durch Rechtsanwälte ausgeübt werden, z.B. Treuhandtätigkeiten, Testamentsvollstreckungen, Insolvenzverwaltungen u.ä. Bestimmend sei bei einer Rechtsanwaltsgesellschaft, so das Gericht, grundsätzlich die Tätigkeit im Sinne des § 2 BRAO und nicht etwaige Nebentätigkeiten, mögen diese auch gegebenenfalls berufsrechtlich zulässig sein.

Der BGH betonte auch, dass es kein verfassungsverbürgtes Recht gibt, einen Beruf in jedweder Rechtsform betreiben zu können, auch soweit diese vom Gesetzgeber dafür nicht vorgesehen sind.

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Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess

Donnerstag, den 22. September 2011

[BRAK] Das Bundesjustizministerium hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung der Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess vorgelegt. Die BRAK hat dazu eine Stellungnahme erarbeitet.

Die im Gesetzentwurf vorgesehene allgemeine Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung im gesamten Zivilprozess unabhängig vom Anwaltszwang soll für Rechtsuchende die Orientierung im gerichtlichen Instanzenzug erleichtern und unzulässige Rechtsmittel vermeiden. Für die freiwillige Gerichtsbarkeit und das familiengerichtliche Verfahren besteht bereits seit dem 01.09.2010 in § 39 FamFG eine entsprechende Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung.

Die BRAK begrüßt den Referentenentwurf grundsätzlich, äußert jedoch Bedenken im Hinblick auf die Rechtsfolgen einer fehlenden oder fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung. Nach dem Referentenentwurf sollen die Folgen über die Wiedereinsetzung gelöst werden, wobei ein fehlendes Verschulden vermutet wird, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die BRAK schlägt vor, dass diese (widerlegbare) Vermutung durch einen unbedingten Verschuldensausschluss bei fehlerhafter oder unterbliebener Rechtsbehelfsbelehrung ersetzt wird.

Darüber hinaus ist es aus Sicht der Kammer nicht hinnehmbar, dass dann nicht belehrt werden muss, wenn kein Rechtsmittel und keiner der genannten Rechtsbehelfe statthaft ist. Die angestrebte Vermeidung unzulässiger Rechtsmittel kann nur dann effektiv erfolgen, wenn auch eine Rechtsmittelbelehrung dahingehend erfolgt, dass ein Rechtsmittel nicht statthaft ist.

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Telemediengesetz

Donnerstag, den 22. September 2011

[BRAK] Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes vorgelegt. Mit den vorgesehenen Änderungen soll der Datenschutz im Internet insbesondere in sozialen Netzwerken gestärkt werden. So sollen unter anderem die Informationspflichten der Diensteanbieter erweitert werden. Außerdem sollen die Anbieter verpflichtet werden, die Nutzer über die Risiken der Veröffentlichung aufzuklären und ihnen die Möglichkeit einzuräumen, die Daten jederzeit wieder löschen oder sperren zu lassen.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK das grundsätzliche Anliegen des Gesetzentwurfes, sieht jedoch die Wahrscheinlichkeit einer effektiven Umsetzung eher skeptisch. Gerade die Marktführer unter den Anbietern sozialer Netzte hätten ihren Sitz nicht in Deutschland und würden daher nur eingeschränkt vom deutschen Datenschutzrecht und TMG erfasst, heißt es in der Stellungnahme.

Die BRAK schließt sich daher der Auffassung der Bundesregierung (BT-Drs. 17/6765), die eine europäische Lösung anstrebt, an. Die Chance, europaweit harmonisierte Bedingungen international durchzusetzen, sei deutlich größer als im Vergleich zu einem nationalen Alleingang.

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§ 522 ZPO

Donnerstag, den 22. September 2011

[BRAK] Der Rechtsausschuss des Bundesrates hat in seiner Sitzung am 07.09.2011 die Anrufung des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung empfohlen. Die geplante Reform unterlaufe die Bemühungen, Prozesse zu straffen und zu beschleunigen, heißt es in einer Presseerklärung des bayerischen Justizministeriums zum Beschluss des Rechtsausschusses.

Die Bundesrechtsanwaltskammer setzt sich seit langem für eine Wiederaufhebung des § 522 Abs. 2 und 3 ZPO, der durch die ZPO-Reform eingeführt wurde, ein. Die jetzt vorgeschlagene Regelung sei ein richtiger Schritt zur Sicherung der Rechtsweggarantie für die Bürger, heißt es in der Stellungnahme der BRAK zum Gesetzentwurf.

Über die Anrufung des Vermittlungsausschusses wird der Bundesrat voraussichtlich in seiner nächsten Plenarsitzung am 23.09.2011 entscheiden.

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