De-Mail-Gesetz

[BRAK] Das Gesetz zur Regelung von De-Mail-Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 28.04.2011 ist im Bundesgesetzblatt am 02.05.2011 verkündet worden (BGBl I 2011, 666 ff.).

Das neue Gesetz soll, so heißt es in der Begründung, die Funktionsfähigkeit und Akzeptanz der elektronischen Kommunikation trotz steigender Internetkriminalität und wachsender Datenschutzprobleme erhalten und ausbauen und dafür eine zuverlässige und geschützte Infrastruktur einführen, die die Vorteile der E-Mail mit Sicherheit und Datenschutz verbindet. Im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens haben künftig De-Mail-Diensteanbieter nachzuweisen, dass die durch sie angebotenen E-Mail-, Identitätsbestätigungs- und Dokumentenablagedienste bestimmte Anforderungen an Sicherheit und Datenschutz erfüllen.

Die BRAK hatte sich in der Vergangenheit sehr kritisch zu dem Gesetzvorhaben geäußert. Auch wenn teilweise nachgebessert wurde, kann nach Ansicht der BRAK das De-Mail-Gesetz seinem Anspruch, für eine sichere, vertrauliche und nachweisbare Kommunikation zu sorgen, nur bedingt gerecht werden. Nach derzeitiger Einschätzung kann Rechtsanwälten die Nutzung des kostenpflichtigen De-Mail-Dienstes, der zusätzliche Zustellungsmöglichkeiten zu Lasten des Empfängers schafft und demgegenüber keine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bietet, nur bedingt empfohlen werden.

Das Gesetz ist gem. Art. 6 am Tag nach der Verkündung, d. h. am 03.05.2011, in Kraft getreten.

Anhörung zu § 522 Abs. 2 ZPO

[BRAK] Am 09.05.2011 fand im Bundestagsrechtsausschuss eine öffentliche Anhörung zu den Gesetzentwürfen zur Änderung des § 522 ZPO statt, an der unter anderem auch der Vizepräsident der BRAK Hansjörg Staehle als Sachverständiger teilnahm.

Die insgesamt drei behandelten Gesetzentwürfe sehen in unterschiedlicher Gestaltung eine Änderung bei der bisher nach § 522 Abs. 2 ZPO unanfechtbaren Zurückweisung der Berufung durch Beschluss vor. In ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf (Stlln. 19/2011) vertritt die BRAK die Auffassung, dass § 522 Abs. 2 ZPO gänzlich abgeschafft werden sollte, hilfsweise befürwortet sie die Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss.

Die Sachverständigen waren sich insgesamt darüber einig, dass die Regelung reformbedürftig ist. Kontrovers beurteilt wurde jedoch die Frage, ob die grundsätzliche Möglichkeit der Beschlusszurückweisung unter modifizierten Voraussetzungen erhalten bleiben solle, wie es der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 17/5334) fordert, oder ob diese abgeschafft werden solle, wie die SPD-Fraktion (BT-Drs. 17/4431) und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 17/5363) vorschlagen.

Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen

[BRAK] Zum 01.07.2011 erhöhen sich die unpfändbaren Beträge nach § 850c Abs. 1 ZPO sowie § 850f Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO. Das Bundesjustizministerium hat am 09.05.2011 die neuen Werte bekanntgegeben (BGBl I, 825). So ist z.B. der Freibetrag für Alleinstehende von 985,15 Euro auf 1.028,89 Euro erhöht worden.

Weiterführender Link:

Ÿ Broschüre des Bundesjustizministeriums zu den Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen

Bundesrat lässt Geldwäschebekämpfungsgesetz passieren

[BRAK] Nachdem der Bundestag am 17.03.2011 das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung verabschiedet hatte, beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung am 15.04.2011 das neue Gesetz passieren zu lassen.

Durch die Neuregelung soll die Möglichkeit der Selbstanzeige nach § 371 AO eingeschränkt werden. Ziel ist es, künftig zu verhindern, dass die Selbstanzeige als Teil einer Hinterziehungsstrategie missbraucht wird. Die BRAK hatte in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf die Einschränkungen kritisiert. Die Selbstanzeigeregelungen in ihrer bisherigen Form hätten dazu geführt, dass eine große Zahl von Steuerpflichtigen wieder steuerehrlich geworden ist. Davon hätte die Staatskasse in enormem Umfang profitiert. Das allein wäre Grund genug, so die BRAK, die Regelung beizubehalten.

Bundesdatenschutzbeauftragter legt Tätigkeitsbericht vor

[BRAK] Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar hat dem Bundestag seinen Tätigkeitsbericht 2009/2010 vorgelegt. Darin gibt er zahlreiche Empfehlungen zum zukünftigen Umgang mit sensiblen Daten – angefangen vom Schutz der elektronischen Identität über technische Vorrichtungen zum Schutz von Daten bis hin zur Vorratsdatenspeichern. Hier wiederholt er seine grundsätzliche Ablehnung der Vorratsdatenspeicherung und spricht sich für das so genannte „Quick-freeze-Verfahren“ aus, bei dem die Telekommunikationsunternehmen von den Strafverfolgungsbehörden verpflichtet werden können, Telekommunikationsdaten von der Löschung auszunehmen (Einzufrieren). Eine anlasslose Speicherung von Daten würde bei diesem Verfahren nicht erfolgen. Nach Ansicht des Datenschutzbeauftragten würde ein solches Verfahren das öffentliche Interesse an der Verfolgung von Straftaten einerseits und den Schutz des Fernmeldegeheimnisses und des informationellen Selbstbestimmungsrechts andererseits auf einem für beide Seiten akzeptablen Niveau zum Ausgleich bringen.

Tätigkeitsbericht 2009 und 2010 des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

„Beisichführen einer Waffe…“ – Stellungnahme der BRAK zur derzeitigen Auslegung

[BRAK] Mit dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts von 1998 hat der Gesetzgeber den Qualifikationstatbestand des Beisichführens einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs für sexuelle Nötigung/Vergewaltigung, Diebstahl und Raub eingeführt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte der Qualifikationstatbestand ebenso wie bei der gefährlichen Körperverletzung auszulegen sein.

Gegen eine solche Auslegung wendet sich die BRAK in einer Stellungnahme (Stlln. 24/2011). Bei der gefährlichen Körperverletzung komme es auf die konkrete gefährliche Verwendung des Werkzeugs an, an der es beim bloßen Beisichführen gerade fehle. Würde man dagegen auf die abstrakt-theoretisch gefährliche Verwendbarkeit eines Gegenstandes abstellen, den ein Vergewaltiger, Dieb oder Räuber bei sich führt, so kämen auch bei sich geführte Alltagsgegenstände (Taschenmesser, Schlüsselbund, Gürtel, festes Schuhwerk) in Betracht, so dass sexuelle Nötigung/Vergewaltigung, Diebstahl und Raub in aller Regel qualifiziert wären.

Die BRAK schlägt daher vor, in den entsprechenden Vorschriften die Qualifikation des Beisichführens eines „anderen gefährlichen Werkzeuges“ zu streichen.

Bekanntmachung zur PKH-Berechnung

[BRAK] Aufgrund der Änderungen des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuches (BGBl. I, 453 ff.), das am 30.03.2011 in Kraft trat, wurden die maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) und Nr. 2 ZPO bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, angepasst. So wurden der Regelbedarf von 395 Euro auf 400 Euro und der Erwerbstätigkeitsfreibetrag von 180 Euro auf 182 Euro angehoben. Für jede weitere Person, der die Partei unterhaltsverpflichtet ist, gilt nun nicht mehr der Pauschalbetrag in Höhe von 276 Euro, sondern eine Staffelung von 237 Euro bis 320 Euro je nach Alter der Person.

Bekanntmachung zu § 115 ZPO vom 7. April 2011

Blockseminar „Einführung in das türkische Recht“

Die Forschungsstelle für türkisches Recht am Lehrstuh für Turkologie der Otto-Friedrich-Univerität Bamberg veranstaltet ein Blockseminar „Einführung in das türkische Recht und die türkische Rechtsterminologie“. Das Seminar findet statt am 1. – 2. Juli 2011 und 8.-9. Juli 2011. Nähere Informationen entnehmen Sie der Einladung, dem Programm und der Anmeldung.

Pressemitteilung des BayVGH

Lesen Sie hier die Pressemitteilungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu den Themen:

Schulwegkostenerstattung nicht bei „Ausweichen“ auf Gymnasium außerhalb Bayerns

Radwegbenutzungspflicht im Ausnahmefall sogar dann, wenn der Radweg nicht den Mindestanforderungen entspricht

Keine Baugenehmigung für ALDI in München-Aubing

Bewerbung um einen Studienplatz bei der Stiftung für Hochschulzulassung (früher „ZVS“) nur mit Nachweis der Hochschulreife

Glücksspielrechtliches Internetverbot gilt unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Sportwettenmonopols fort

„MTV I want a famous face“ Sendezeitbeschränkung auf die Nachtzeit rechtens

Rechtsanwaltsstatistik der BRAK – 155.679 Rechtsanwälte in Deutschland

[BRAK] Die BRAK hat ihre jährliche Rechtsanwaltsstatistik veröffentlicht. Insgesamt 155.679 Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen waren zum 01.01.2011 in der Bundesrepublik zugelassen, das sind 2.428 Anwälte beziehungsweise 1,58 % mehr als im Vorjahr. Damit hat sich der Anstieg der Anwaltszahlen wie schon in den letzten Jahren weiter verlangsamt. 2010 betrug die Steigerungsrate noch 1,91 %.

Die Anzahl der Rechtsanwältinnen ist im Vergleich zum Vorjahr um gut 3 % gestiegen. 32,04 % der zugelassenen Anwälte und damit fast ein Drittel der Anwaltschaft ist weiblich (49.872 Rechtsanwältinnen). Auch der Anteil der Rechtsanwältinnen an den Fachanwälten nimmt weiter zu (11.152 = 26,7 %). In der Fachanwaltschaft Familienrecht sind 54,3 % aller Fachanwälte Frauen (4.543). Allerdings ist dies die einzige Fachanwaltschaft, bei der der Anteil der Rechtsanwältinnen überwiegt.

Bei den Anwaltsnotaren ist weiterhin ein Rückgang zu verzeichnen.

Überwiegende Organisationsform ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Sozietät). Zum 01.01.2011 war ein Anstieg (12,97%) auf nunmehr 453 Rechtsanwalts-GmbHs zu verzeichnen. Darüber hinaus wurden auch 22 Rechtsanwaltsaktiengesellschaften gemeldet. Die Anzahl der Partnerschaftsgesellschaften stieg um 3,18 % auf 2.789.

Die Gesamtzahl der erworbenen Fachanwaltstitel stieg auf 41.569. Stärkste Fachanwaltschaft ist weiterhin die für Arbeitsrecht (8.701), gefolgt von der Fachanwaltschaft für Familienrecht (8.397).

Der Anteil der Fachanwälte an der Gesamtzahl der zugelassenen Rechtsanwälte steigt weiter. 5.933 Fachanwälte erwarben zwei Fachanwaltstitel, 191 bereits drei Fachanwaltstitel. Unter Berücksichtigung dieser Zwei- und Dreifachtitel haben ca. 23 % aller Rechtsanwälte mindestens einen Fachanwaltstitel erworben.

Vgl. dazu BRAK-Homepage/Statistiken.

Bundeskabinett beschließt „Löschen statt Sperren“

[BRAK] Das Bundeskabinett hat am 13.04.2011 Eckpunkte zur Umsetzung des Grundsatzes „ Löschen statt Sperren“ zur Bekämpfung von kinderpornografischen Inhalten im Internet beschlossen. Vorgesehen ist danach, Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen (Zugangserschwerungsgesetz) aufzuheben. Die Vorschrift verpflichtete bislang das Bundeskriminalamt zum Führen einer Liste über vollqualifizierte Domainnamen, Internetprotokoll-Adressen und Zieladressen von Telemedienangeboten, die Kinderpornographie nach § 184b des Strafgesetzbuchs enthalten oder deren Zweck darin besteht, auf derartige Telemedienangebote zu verweisen (Sperrliste). Diese Liste sollte den Diensteanbietern regelmäßig zur Verfügung gestellt werden, damit diese den Zugang zu solchen Angeboten erschweren. Im Koalitionsvertrag wurde jedoch bereits beschlossen, dieses Gesetz, das noch in der vergangenen Legislaturperiode verabschiedet wurde, nicht anzuwenden und stattdessen die Erfolge bei der Löschung solcher Inhalte zu evaluieren.

Vgl. dazu Presseerklärung des Bundesjustizministeriums vom 01.04.2011

Gesetz zum Vormundschaftsrecht verabschiedet

[BRAK] Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 14.04.2011 das von der Bundesregierung initiierte Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsgesetzes verabschiedet (BT-Drs. 17/3617, 17/5512). Mit dem neuen Gesetz wird unter anderem die Zahl der Vormundschaften je Amtsvormund auf 50 beschränkt und festgelegt, dass zwischen Mündel und Vormund in der Regel mindestens einmal monatlich ein persönlicher Kontakt erfolgen soll. In der Abschlussdiskussion im Bundestag wurde unter anderem erneut auf den Bremer Fall „Kevin“ verwiesen, in dem der zuständige Amtsvormund 200 Mündel zu betreuen hatte.

Die BRAK hatte in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf (Stlln.-Nr. 6/2010) nachdrücklich das mit der Neuregelung verbundene Anliegen, bei Amtsvormundschaften ein besseres Vertrauensverhältnis zu ermöglichen, begrüßt. Damit die Neuregelung in der Praxis umgesetzt werden könne und keine bloße Absichtserklärung bleibe, müssen jedoch nach Ansicht der BRAK erhebliche finanzielle Ressourcen bereitgestellt werden. Anders als von der BRAK angeregt, enthält der jetzt verabschiedete Gesetzentwurf jedoch keine Angaben über die zu erwartenden Mehrkosten. In der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses heißt es dazu lediglich, dass die Kosten im Ausschuss „nicht diskutiert“ wurden.

§ 522 ZPO – erste Lesung im Bundestag

[BRAK] Die BRAK hat ihre Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Änderung des § 522 ZPO aktualisiert. Bereits im Dezember 2010 hatte sich die BRAK zum Referentenentwurf geäußert (Stlln. 38/2010). Die nun vorliegende Stellungnahme zum Regierungsentwurf wurde im Hinblick auf den Entwurf der SPD-Bundestagsfraktion zur Gesetzesänderung des § 522 ZPO (BT-Drucks. 17/4431) ergänzt. Die BRAK hält in ihrer Stellungnahme an ihrer Auffassung fest, dass die beste Lösung die Abschaffung der Berufungszurückweisung durch Beschluss ist. Gleicher Ansicht ist auch die SPD-Fraktion im Bundestag, die in ihrem Gesetzentwurf die vollständige Streichung der Absätze 2 und 3 von § 522 ZPO vorschlägt. Die Abschaffung der in § 522 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Erledigungen durch Beschluss würde bei den Berufungsgerichten wenn überhaupt nur in geringem Umfang zu einer Mehrbelastung führen, heißt es in der Stellungnahme der BRAK. Wird das Beschlussverfahren beibehalten, so ist nach Ansicht der BRAK zumindest die Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich zu begrüßen.

Im Bundestag hat am 07.04.2011 die erste Lesung zum Gesetzentwurf zur Änderung des § 522 Zivilprozessordnung (BT-Drs. 17/5334) stattgefunden. Mit dem geplanten Gesetz, das von der Bundesregierung im Bundestag eingebracht wurde, soll für bisher nach § 522 Abs. 2 ZPO unanfechtbare Zurückweisungsbeschlüsse eine Nichtzulassungsbeschwerde eingeführt werden. Damit würden Zurückweisungsbeschlüsse unter den gleichen Voraussetzungen wie heute schon Berufungsurteile anfechtbar, also ab einer Beschwer von 20.000 Euro.

In der Diskussion im Bundestag verwies der Staatssekretär bei der Bundesministerin für Justiz Dr. Max Stadler erneut auf die derzeitige unterschiedliche Anwendung des § 522 Abs. 2 ZPO durch die Gerichte hin. Während beim OLG Bremen in 5,2 % der Fälle die Zurückweisung durch Beschluss erfolge, betrage diese Zahl beim OLG Rostock 27 %.

Die Fraktionen zeigten sich in der Beratung einig, dass eine Neuregelung des § 522 erforderlich ist. Während jedoch die Regierungsfraktionen lediglich die Einführung eines Rechtsmittels gegen den Zurückweisungsbeschluss vorschlagen, setzen sich die SPD- und die Grünenfraktion in jeweils eigenen Gesetzentwürfen (BT-Drs. 17/4431, 17/5388) für eine komplette Abschaffung der in § 522 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ein.

Schwarzgeldbekämpfungsgesetz verabschiedet

[BRAK] Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 17.03.2011 den Gesetzentwurf zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (BT-Drs 17/4182) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drs 17/5067 (neu)) verabschiedet. Durch die Neuregelung soll die Möglichkeit der Selbstanzeige nach § 371 AO eingeschränkt werden. Ziel ist es, künftig zu verhindern, dass die Selbstanzeige als Teil einer Hinterziehungsstrategie missbraucht wird. Die BRAK hatte in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf die Einschränkungen kritisiert. Die Selbstanzeigeregelungen in ihrer bisherigen Form hätten dazu geführt, dass eine große Zahl von Steuerpflichtigen wieder steuerehrlich geworden ist. Davon hat die Staatskasse in enormem Umfang profitiert. Das allein wäre Grund genug, so die BRAK, die Regelung beizubehalten.

Entsprechend den Vorschlägen des Finanzausschusses geht das jetzt beschlossene Gesetz sogar noch über die Einschränkungen des Regierungsentwurfes hinaus. Die strafbefreiende Wirkung wird danach auf Hinterziehungsbeträge bis zu 50.000 Euro begrenzt und an die fristgerechte Nachentrichtung der hinterzogenen Steuer gebunden. Für die Hinterziehungstatbestände, die dieses Volumen übersteigen, soll von der Strafverfolgung abgesehen werden, wenn neben Steuern und Zinsen eine freiwillige Zahlung i.H.v. 5 % der jeweiligen einzelnen verkürzten Steuern geleistet wird.

Kammertag – Kammerversammlung 2011

Am Freitag, 8. April 2011, 15.00 Uhr, wird die ordentliche Kammerversammlung im Welcome Hotel Residenzschloss Bamberg, Untere Sandstr. 32, 96049 Bamberg, stattfinden. Die Tagesordung wurde mit RAK – InFORM, März 2011, Nr. 203, bekannt gegeben. Bitte melden Sie sich aus organisatorischen Gründen schriftlich (Fax, email) oder telefonisch an und nehmen Sie an der Mitgliederversammlung Ihrer Selbstverwaltungsorganisation teil.

10. Soldan-Tagung zum Thema „Praxissimulation im Studium“

Am 19. und 20. Mai 2011 veranstaltet das Instiut für Prozess- und Anwaltsrecht (IPA) der Leibniz Universität Hannover zusammen mit der Hans Soldan Stiftung in Hannover die 10. Soldan-Tagung zu dem Generalthema „Praxissimulation im Studium“. Das genaue Tagungsprogramm entnehmen Sie bitte dem Einladungsflyer oder der Internetseite  http://www.jura.uni-hannover.de/soldantagung.html.

Symposium „Smart Life: Chancen und Risiken eines total digitalisierten Alltags“

Die Forschungsstelle für Rechtsfragen der Hochschul- und Verwaltungsmodernisierung (ReH..Mo) veranstaltet am 7. und 8. April 2011 in Passau das nunmehr 6. Internationale ReH..Mo-Symposium unter dem Titel „Smart Life: Chancen und Risiken eines total digitalisierten Alltags“. Das Symposium steht unter der Schirmherrschaft der Bundesministerin der Justiz, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger.

Das Tagungsprogramm entnehmen Sie bitte dem Einladungsflyer. Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite www.smartlife2011.de .

Veranstaltung „Erfolgreich gründen in Freien Berufen“

Das Institut für Freie Berufe Nürnberg (IFB) veranstaltet am Mittwoch, den 06. April 2011, in Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsförderungen der Stadt und des Landkreises Bamberg und des Landkreises Forchheim sowie dem IGZ Bamberg GmbH, Zentrum für Innovation und neue Unternehmen, einen Beratungstag speziell für Existenzgründer in Freien Berufen. Interessierte erhalten Informationen über die Besonderheiten der Existenzgründung in Freien Berufen, über Finanzierungsmöglichkeiten und öffentliche Fördermittel sowie über rechtliche und steuerrechtliche Aspekte. Es ist reichlich Gelegenheit, die Experten zu befragen. Die Veranstaltung dauert von 9.00 – 16.00 Uhr und findet im IGZ Bamberg GmbH, Zentrum für Innovation und neue Unternehmen, Kronacher Straße 41,
96052 Bamberg statt. Der Beratungstag wird vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie finanziell gefördert.
Die Teilnahmegebühr liegt bei 25,00 €. Teilnehmerzahl ist begrenzt. Voranmeldung unter: Tel. 0911/23565-28 oder unter www.ifb-gruendung.de, Programmablauf finden Sie hier .
Anmeldeschluss: 04.04.2011

Widerruf von Fernabsatzverträgen

[BRAK] Zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge (BR-Drs. 855/10) hat der Bundesrat eine Stellungnahme abgegeben (BR-Drs. 855/10 (B)). Die Länderkammer bittet darum, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die in dem Regierungsentwurf vorgeschlagene Wertersatzpflicht des Verbrauchers für Nutzungen einer Sache, die er im Fernabsatz gekauft hat, auf alle Widerrufsrechte (z.B. in § 357 Abs. 3 BGB-E) Anwendung finden soll. Weitere Fragen stellt er u.a. zu Form und Rechtzeitigkeit des Hinweises des Unternehmers an den Verbraucher auf die Wertersatzpflicht; zur Wertersatzpflicht des Verbrauchers für Dienstleistungen, die aufgrund eines widerrufenen Fernabsatzvertrages erbracht wurden sowie zur Haftung des Verbrauchers für einfache Fahrlässigkeit oder Zufall. Außerdem bittet der Bundesrat um nähere Definition des Begriffes des „hinzugefügten Vertrags“ in § 312f BGB-E.

Verwaltungsgerichtlicher Streitwertkatalog

[BRAK] In einer Stellungnahme gegenüber der Streitwertkommission schlägt die BRAK zahlreiche Änderungen des verwaltungsgerichtlichen Streitwertkataloges vor (Stlln. 13/2011). Der Streitwertkatalog, der das letzte Mal im Jahr 2004 überarbeitet wurde, muss nach Forderung der BRAK – allein schon wegen des Zeitablaufs und wegen der Berücksichtigung der Rechtsprechung insgesamt – überarbeitet werden. Die BRAK kritisiert dabei auch, dass die von den Gerichten festgesetzten Streitwerte häufig mit den realen wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht in Einklang stehen. Die Bearbeitung verwaltungsrechtlicher Mandate sei – bedingt durch Akteneinsichten, notwendige Behördengänge und eventuelle Ortstermine – deutlich aufwändiger als ein vom Gegenstandswert vergleichbarer zivilrechtlicher Rechtsstreit. Gerade wirtschaftlich bedeutsame Verfahren sind für die beteiligten Rechtsanwälte sehr arbeitsintensiv, so dass eine ordnungsgemäße anwaltliche Begleitung zu den üblichen RVG-Sätzen faktisch nicht kostendeckend sei.