Archiv für den Autor: Redaktion RAK Bamberg

Englisch als Gerichtssprache

[BRAK] Die BRAK unterstützt in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 22/2010 zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG – BT-Drucks. 17/2163) die Absicht, den Gerichtsstandort Deutschland durch die Einrichtung von Kammern für internationale Handelssachen bei den Landgerichten, vor denen Rechtsstreitigkeiten in englischer Sprache geführt werden können, zu stärken. Die Initiative zur Schaffung von Kammern für internationale Handelssachen ist inhaltlich im Zusammenhang mit den Bestrebungen der Justizorganisationen, die Anwendung des deutschen Rechts auch im Ausland zu fördern, im Rahmen des „Bündnisses für das Deutsche Recht“ und der gemeinsamen Kampagne „Law – Made in Germany“ zu sehen. Es besteht Einigkeit darin, dass das deutsche materielle Zivilrecht im internationalen Vergleich einen sehr hohen Qualitätsstandard für sich beanspruchen kann. Die Intention, diesem Vorteil des deutschen Rechtssystems zusätzliche Geltung zu verschaffen, ist deswegen grundsätzlich richtig und zu begrüßen. Die Annahme, die Sprachbarriere sei ein wesentliches Kriterium, ist mithin derzeit noch nicht belegt – andererseits auch nicht widerlegt. Die BRAK möchte deshalb zur Überlegung stellen, die Einführung internationaler Kammern ausdrücklich als (befristetes) Experiment vorzusehen oder zunächst auf einzelne Spruchkörper zu beschränken, um die notwendigen Erfahrungen sammeln zu können, die dann möglicherweise auch Auswirkungen auf die Verfahrensgestaltung im Einzelnen haben sollten.

Warnung vor gefälschten Schecks

[BRAK] Aufgrund mehrerer bei der BRAK eingegangener Geldwäscheverdachtsanzeigen von Rechtsanwälten möchten wir Sie über Betrugsversuche informieren, die nach Auskunft der beteiligten Landeskriminalämter nicht neu sind, aber wohl erstmals bei Rechtsanwälten auftauchen:

Per E-Mail wenden sich angebliche ausländische Mandanten an deutsche Anwaltskanzleien mit der Bitte um Übernahme eines Mandats verbunden mit der weiteren Bitte, den erforderlichen Vergütungsvorschuss zu benennen. Wird dieser genannt, treffen kurz darauf ausländische Bankschecks ein – meist in Dollar – mit einem Betrag, der den Vergütungsvorschuss stark übersteigt. Entweder soll der überschießende Betrag sofort an einen angeblichen Gläubiger weiter transferiert werden, der anderenfalls die wirtschaftliche Existenz bedrohende Schritte unternimmt. Oder die Überzahlung wird als Versehen deklariert und um sofortige Rücküberweisung gebeten, da die Geldmittel für die Fortführung des Betriebs von existenzieller Bedeutung seien.

Eine andere Variante ist die Beauftragung eines Anwalts zur Durchsetzung angeblicher Unterhaltsansprüche. Kurz darauf treffen Dollarschecks ausländischer Banken mit hohen Beträgen beim Anwalt ein. Auch hier soll das Geld nach Scheckeinlösung auf dem Anderkonto so schnell wie möglich weitertransferiert werden.

Die Täter versuchen den Umstand auszunutzen, dass eingereichte Schecks auf dem eigenen Konto sofort gutgeschrieben werden – allerdings mit dem entscheidenden Vermerk „Eingang vorbehalten“. Im internationalen Scheckverkehr kann der Zeitraum, in dem der Eingang vorbehalten bleibt, durchaus lang sein. In einem Fall dauerte es 14 Tage, bis die Gutschrift rückgebucht wurde, weil der Scheck gefälscht war. In diesem Zeitraum versuchen die angeblichen Mandanten, den Anwalt zu einer raschen Weiterüberweisung der angeblich bereits bei ihm eingegangenen Gelder zu veranlassen. Haben sie Erfolg, wird das angeblich bereits vorhandene Geld weitertransferiert, bevor die Gutschrift rückgebucht wird, weil der Scheck gefälscht war – der Anwalt bleibt dann auf dem Schaden sitzen. Deshalb werden Sachverhalte konstruiert, die den Anwalt einem erhöhten moralischen Druck aussetzen, das Geld sofort weiter zu überweisen.

Obwohl in den drei der BRAK bekannten Fällen Merkwürdigkeiten auftraten, die die Anwälte schließlich zu einer Geldwäscheverdachtsanzeige veranlassten, ist doch nicht ausgeschlossen, dass die Betrugsversuche künftig professioneller werden. Es wird daher darauf hingewiesen, dass über Scheckgeld erst dann verfügt werden kann, wenn die Bank nicht nur den Scheckbetrag gutgeschrieben hat, sondern auch die wirksame Einlösung bestätigt. Da die Banken dies nicht von sich aus tun, ist unbedingt bei der Bank nachzufragen. Wird ein Betrugsversuch als solche erkannt und Anzeige bei der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft erstattet, so sollten die Kolleginnen und Kollegen – auch wenn es sich nicht mehr um eine Geldwäscheverdachtanzeige nach § 11 GwG handelt – gleichwohl eine Kopie der Strafanzeige an den Geldwäschebeauftragten der Bundesrechtsanwaltskammer, Littenstraße 9, 10179 Berlin übersenden.

BRAK-Stellungnahme zum De-Mail-Gesetz

[BRAK] Die BRAK hat sich mit der BRAK-Stellungnahme-Nr. 17/2010 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung von De-Mail-Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften (De-Mail-Gesetz) geäußert. Die nun vorliegende überarbeitete Fassung des Gesetzesvorhabens enthält gegenüber dem Gesetzentwurf zur Regelung von Bürgerportalen (BR-Drucks.174/09 – vgl. hierzu die BRAK-Stellungnahme-Nr. 11/2009, KammerInfo 8/2009) eine Reihe von Änderungen, die durchaus als positiv zu bewerten sind. Ungeachtet dessen verbleibt eine Reihe von Kritikpunkten. Zum einen fehlt nach Ansicht der BRAK ein schlüssiges Gesamtkonzept, die Probleme bei den Zustellungsfragen werden nicht vollständig gelöst und schließlich ist der Entwurf in der jetzigen Form rechtsstaatlich sehr bedenklich, wenn er wesentliche Regelungen der zuständigen Behörde überlässt und diese wesentlichen Entscheidungen nicht im Gesetz selbst trifft.

BRAK Thesen zur Praxis der Verteidigerbestellung

[BRAK] Die BRAK hat Thesen zur Praxis der Verteidigerbestellung nach §§ 140 Abs. 1 Ziff. 4, 141 Abs. 3 Satz 4 StPO i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.2009 erarbeitet. Diese finden Sie in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 16/2010. Darin fordert die BRAK u.a., dass der Beschuldigte ausreichend Zeit zur Auswahl eines Verteidigers seines Vertrauens haben muss.

Das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts (BGBl. I 2009, S. 2274ff.) ist am 01.01.2010 in Kraft getreten. Die Rechte der Inhaftierten werden in diesem Gesetz u.a. durch die Verpflichtung gestärkt, einen Pflichtverteidiger ab dem ersten Tag der U-Haft beizuordnen, den Beschuldigten unverzüglich schriftlich über seine Rechte zu belehren sowie Beschuldigten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, eine schriftliche Übersetzung des Haftbefehls auszuhändigen.

Europäisches E-Justice Online Portal eröffnet

Am 16. Juli 2010 wurde das europäische E-Justice Online-Portal eröffnet.

Das Portal bietet eine Vielzahl rechtlicher Informationen und Funktionen und richtet sich sowohl an den einzelnen EU-Bürger als auch an Unternehmen und Angehörige der Rechtsberufe. Auf dem Portal können in 22 EU-Sprachen Informationen über die Rechtssysteme der 27 Mitgliedstaaten gefunden werden. Es bietet Antworten und Informationen zu Situationen aus dem täglichen Leben eines EU-Bürgers im grenzüberschreitenden Kontext wie z.B. Scheidung, Tod, Gerichtsverfahren oder Hauskauf. Durch das Portal wird es EU-Bürgern vereinfacht, einen Anwalt sowie das jeweils zuständige Gericht in anderen Mitgliedstaaten zu finden. Anwälte, Notare und Richter haben über das Portal Zugang zu rechtlichen Datenbanken, die Möglichkeit Kontakt mit Kollegen durch das justizielle Netz aufzunehmen sowie Informationen bezüglich Aus- und Weiterbildungen der Rechtsberufe zu erlangen. Auch Unternehmen können von den Funktionen des Portals profitieren. Sie können Links zu Insolvenz- und Eigentumsregistern finden und sich über die Vorschriften informieren, die bei grenzübergreifenden Verfahren zur Anwendung kommen.
Das Portal wird im Laufe der nächsten Jahre um weitere Informationen, Instrumente und Funktionen ergänzt werden. Anfang 2011 sollen Informationen über die Rechte von Opfern und Beklagten in allen EU-Mitgliedstaaten online gestellt werden. Bis 2013 soll ein Anwaltssuchregister mit erweiterten Suchfunktionen zu Spezialisierungen und Sprachen der Anwälte in allen Mitgliedstaaten eingestellt werden. Für die Zukunft ist geplant, Funktionen einzurichten, über welche „Small-Claims“- Verfahren oder europäische Zahlungsbefehle online durchgeführt werden können. Auch ist geplant, dass Gerichte in grenzübergreifenden Verfahren online mit Klägern, Beklagten und anderen Gerichten in Kontakt treten können.
Weitere Informationen finden Sie auf dem Portal, welches über folgende Internetadresse zugänglich ist:
https://e-justice.europa.eu

Fachsymposium „Patientenverfügung“

[BRAK] Am 27.10.2010 um 18.00 Uhr findet das Fachsymposium „Patientenverfügung“ in Kiel statt. Die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer und die Notarkammer laden alle interessierten Mediziner, Betreuer, Mitglieder aller pflegerisch tätigen Berufe und Rechtsanwälte und Notare ein, um die Frage des mutmaßlichen Willens von Patienten in der konkreten Situation einer lebensbedrohlichen Krankheit zu diskutieren. Die Einladung finden Sie hier.

Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten

[BRAK] Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Stärkung des Vertrauensverhältnisses zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht (BT-Drucks. 17/2637) vorgelegt. Der Entwurf verfolgt das Ziel, den bislang nur für Geistliche, Verteidiger und Abgeordnete geltenden Schutz des § 160a Abs 1 StPO, der ein absolutes Erhebungs- und Verwertungsverbot hinsichtlich aller Ermittlungsmaßnahmen vorsieht, auf Rechtsanwälte (einschließlich der niedergelassenen oder dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte) sowie auf nach § 206 BRAO in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Personen und Kammerrechtsbeistände zu erstrecken. Anwälte dürften dann z.B. nicht mehr abgehört werden und es dürften keine Akten von Mandanten in ihren Büros beschlagnahmt werden.

In seiner Stellungnahme (Anlage 3 der BT-Drucks. 17/2637, S. 9ff.) fordert der Bundesrat, auch im Bundeskriminalamtgesetz die Unterscheidung zwischen Verteidigern und anderen Rechtsanwälten aufzuheben. Diesen Vorstoß des Bundesrates begrüßt die BRAK in der BRAK-Pressemitteilung v. 04.08.2010.

Die BRAK hatte in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 15/2010 die Absicht der Bundesregierung begrüßt, über den Regierungsentwurf hinaus auch die Einbeziehung weiterer, zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Berufsgruppen in den absoluten Geheimnisschutz des § 160a Abs. 1 StPO zu prüfen. Die BRAK spricht sich dafür aus, für alle Rechtsanwälte sowie die mit Rechtsanwälten sozietätsfähigen Berufe (§ 59a Abs. 1 S. 1-3 BRAO) gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 StPO einen absoluten Geheimnisschutz vorzusehen.

Zentrales Testamentsregister

[BRAK] Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer (BT-Drucks. 17/2583) vorgelegt. Im gegenwärtigen Mitteilungswesen in Nachlasssachen wurden in der Vergangenheit verschiedene Defizite festgestellt. Dazu zählt zunächst, dass die Vorteile des elektronischen Wandels und die möglichen Effizienzgewinne durch moderne Kommunikations- und Speichermedien nicht genutzt werden. Stattdessen erfolgt die Verwahrung erbfolgerelevanter Urkunden derzeit dezentral bei ca. 5.200 Stellen auf Karteikarten. Komplizierte Meldewege, veraltete Verwahrdaten und Kapazitätsgrenzen der Hauptkartei für Testamente führen zu erheblichen Verzögerungen und Mehrkosten. Darüber hinaus kann sich Deutschland bislang nicht an europäischen Bestrebungen zur Vernetzung von Registern über erbfolgerelevante Erklärungen beteiligen. Zur Lösung dieser Defizite soll bei der BNotK ein elektronisch geführtes zentrales Testamentsregister eingerichtet werden. Die vorhandenen Daten sollen in dieses Register überführt werden. Das Nachlassverfahren würde verbessert, weil die BNotk das zuständige Nachlassgericht und alle relevanten Verwahrstellen am Tag des Eingangs der Sterbefallmitteilung benachrichtigen könne. Es würde ermöglicht, den Verwahrungsort aller registrierten Urkunden ständig zu aktualisieren und dadurch Fehlmeldungen zu vermeiden.

Sicherungsverwahrung

[BRAK] Am 30.07.2010 ist das Vierte Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes v. 24.07.2010 zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung bei Entscheidungen zur Sicherungsverwahrung in Kraft getreten. Durch eine Änderung des GVG besteht nun eine Vorlagepflicht an den BGH, wodurch für eine einheitliche Rechtsprechung und damit auch Rechtspraxis gesorgt werden soll. Hintergrund ist die Entscheidung des EGMR v. 17.12.2010 (Az.: 19359/04). Der EGMR hatte festgestellt, dass die rückwirkende Verlängerung einer zunächst auf zehn Jahre begrenzten Sicherungsverwahrung auf unbestimmte Zeit gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Unter den OLGs hat sich eine uneinheitliche Linie hinsichtlich der Rechtsfrage abgezeichnet, ob dieses Urteil zwingend berücksichtigt werden muss. Nach der gesetzlichen Neuregelung muss nun zukünftig ein OLG, das in dieser Frage von einer anderen OLG -Entscheidung, die nach dem 01.01.2010 (Stichtag) ergangen ist, abweichen will, die Sache dem BGH vorlegen. Lesen Sie hierzu die BMJ-Pressemitteilung v. 29.07.2010.

BVerfG zur elterlichen Sorge nichtehelichen Kinder

[BRAK] Das BVerfG hat am 03.08.2010 einen Beschluss v. 21.07.2010 (1 BvR 420/09) veröffentlicht, nach dem der Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung der Mutter verfassungswidrig ist. Mit der Entscheidung wurden die §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1, 1672 Abs. 1 BGB für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 2 GG erklärt. Diese sehen vor, dass nicht miteinander verheirateten Eltern die gemeinsame Sorge für das Kind nur nach Abgabe einer gemeinsamen Sorgerechtserklärung zusteht (§1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die gänzliche oder teilweise Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater kann, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nur mit Zustimmung der Mutter erfolgen (§ 1672 Abs. 1 BGB). Das BVerfG stellt in seiner Entscheidung fest, dass das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG dadurch verletzt werde, dass er keine Möglichkeit habe, gegen den Willen der Mutter gerichtlich überprüfen zu lassen, ob eine Sorgerechtsübertragung aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist. Damit sei ihm in Fällen der fehlenden mütterlichen Zustimmung der Zugang zur Sorgerechtstragung gänzlich verwehrt. Nicht beanstandet hat das Gericht dagegen die grundsätzliche Regelung des § 1626a Abs. 2 BGB, wonach ohne entsprechende Sorgerechtserklärungen nach § 1626a Abs. 1 BGB grundsätzlich zunächst die Mutter das elterliche Sorgerecht hat. Das BVerfG schließt sich damit der Entscheidung des EGMR v. 03.12.2009 an. Lesen Sie hierzu die BVerfG-Pressemitteilung v. 03.08.2010.

Das BMJ hat in der BMJ- Pressemitteilung v. 03.08.2010 einen baldigen Gesetzentwurf zur Änderung der Vorschriften zum Sorgerecht angekündigt.

54. Kongress der Union Internationale des Avocats

Der 54. Kongress der Union Internationale des Avocats (UIA – Internationale Anwaltsunion) wird in Istanbul (Türkei) vom 30. Oktober bis 3. November 2010 stattfinden.

Mehr als 1.200 Anwälte und Juristen aus aller Welt werden erwartet, um insbesondere über die nachfolgenden aktuellen Themen zu diskutieren:

Märkte: Die Rückkehr der Regulierung?

Menschenrechte in Privatunternehmen

Ein weltweites Standesrecht?

Nähere Einzelheiten über den Kongress lesen Sie bitte hier.

Warnung vor Betrugsmasche mit gefälschten Schecks

[BRAK] Die Bundesrechtsanwaltskammer möchte aus gegebenem Anlass über eine Betrugsmasche informieren, die nach Auskunft der beteiligten Landeskriminalämter nicht neu ist, aber wohl erstmals bei Rechtsanwälten auftaucht:

Per E-Mail wenden sich angebliche ausländische Mandanten an deutsche Anwaltskanzleien mit der Bitte um Übernahme eines Mandats verbunden mit der Bitte, den erforderlichen Vergütungsvorschuss zu benennen. Wird dieser genannt, treffen kurz darauf ausländische Bankschecks ein – meist in Dollar -, mit einem Betrag, der den Vergütungsvorschuss exorbitant übersteigt. Entweder soll der überschießende Betrag sofort an einen angeblichen Gläubiger weiter transferiert werden, der anderenfalls die wirtschaftliche Existenz bedrohende Schritte unternimmt. Oder die Überzahlung wird als Versehen deklariert und um sofortige Rücküberweisung gebeten, da die Geldmittel für die Fortführung des Betriebs von existenzieller Bedeutung seien.

Eine andere Variante ist die Beauftragung eines Anwalts zur Durchsetzung angeblicher Unterhaltsansprüche. Kurz darauf treffen Dollarschecks ausländischer Banken mit hohen Beträgen beim Anwalt ein. Auch hier soll das Geld nach Scheckeinlösung auf dem Anderkonto so schnell wie möglich weitertransferiert werden, da es sich ja schließlich um existenziell wichtigen Unterhalt handele.
Die Täter versuchen den Umstand auszunutzen, dass eingereichte Schecks auf dem eigenen Konto sofort gutgeschrieben werden – allerdings mit dem entscheidenden Vorbehalt „Eingang vorbehalten“. Im internationalen Scheckverkehr kann der Zeitraum, in dem der Eingang vorbehalten bleibt, durchaus lange sein. In einem Fall dauerte es 14 Tage, bis die Gutschrift rückgebucht wurde, weil der Scheck gefälscht war. In diesem Zeitraum versuchen die angeblichen Mandanten, den Anwalt zu einer raschen Weiterüberweisung der angeblich ja bereits bei ihm eingegangenen Gelder zu veranlassen. Haben sie Erfolg, wird das angeblich bereits vorhandene Geld weitertransferiert, bevor die Gutschrift rückgebucht wird, weil der Scheck gefälscht war – der Anwalt bleibt dann auf dem Schaden sitzen. Deshalb ist es auch kein Zufall, dass Sachverhalte konstruiert werden, die den Anwalt auch einem erhöhten moralischen Druck aussetzen, dass Geld sofort weiter zu überweisen.
Obwohl in allen drei Fällen Merkwürdigkeiten auftraten, die die Anwälte schließlich zu einer Geldwäscheverdachtsanzeige veranlassten, ist doch nicht ausgeschlossen, dass die Betrugsmasche künftig professioneller wird. Es besteht daher Anlass, die Kolleginnen und Kollegen nochmals darauf hinzuweisen, dass über Scheckgeld erst dann verfügt werden kann, wenn die Bank nicht nur den Scheckbetrag gutgeschrieben hat, sondern auch die wirksame Einlösung bestätigt. Da die Banken dies nicht von sich aus tun, ist unbedingt bei der Bank nachzufragen. Wird obige Betrugsmasche als solche gleich erkannt und Anzeige bei der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft erstattet, so sollten die Kolleginnen und Kollegen – auch wenn es sich nicht mehr um eine Geldwäscheverdachtanzeige nach § 11 GwG handelt – gleichwohl eine Kopie der Strafanzeige an den Geldwäschebeauftragten der BRAK, Littenstraße 9, 10179 Berlin übersenden.

Termine für die Fortbildungsprüfung 2011 – Geprüfte Rechtsfachwirte

Termine für die Durchführung der Fortbildungsprüfung

– geprüfter Rechtsfachwirt – geprüfte Rechtsfachwirtin –

Nach § 7 Abs. 3 der Prüfungsordnung (PO) für die Durchführung der Fortbildungsprüfung gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Rechtsfachwirt“ vom 23.08.2001 (BGBl I, 2250), gibt die Rechtsanwaltskammer München die Prüfungstermine für den schriftlichen Prüfungsteil (§ 14 Abs. 2 PO) wie folgt bekannt:

Termine der schriftlichen Prüfung:

Montag,          14.03.2011                              (1. Prüfungstag)

Dienstag,        15.03.2011                             (2. Prüfungstag)

Mittwoch,        16.03.2011                             (3. Prüfungstag)

Termin der mündliche Ergänzungsprüfung (§ 14 Abs. 2 Satz 2 PO):

Freitag, 06.05.2011

Termine für die mündliche Prüfung (§ 14 Abs. 3 PO):

Mittwoch,         11.05.2011

Donnerstag,     12.05.2011

Freitag,            13.05.2011

Bei der Fortbildungsprüfung sind folgende Arbeits- und Hilfsmittel zulässig:

– Textsammlung „Schönfelder, Deutsche Gesetze“ nebst Ergänzungsband auf neuestem Stand

– Beck – Texte im dtv-Verlag, ArbR, Arbeitsgesetze

– Beck – Texte im dtv-Verlag, SteuerG, Steuergesetze 1, SteuerG, Steuergesetze 2

oder

Beck – Texte im dtv, EST, Einkommensteuer, UST, Umsatzsteuerrecht, Lohnsteuerrecht oder

Beck`sche Textausgabe, Steuergesetze I, Textsammlung, Steuerrichtlinie, Textsammlung oder

– NWB – Textausgabe, wichtige Steuergesetze mit Durchführungsverordnungen, wichtige Steuerrichtlinien

– ferner unkommentierte Gebührentabellen, ein Kalender 2010, 2011, nicht programmierbarer Taschenrechner, Solartaschenrechner sind ungeeignet

Für das Prüfungsfach „Büroorganisation und -verwaltung“, Teil Steuerrecht, gilt der Rechtsstand zum 31.12.2010.

Gesetzestexte sind nur in unkommentierter Form zulässig.

Anmeldeschluss für die Fortbildungsprüfung ist:

Freitag, 31.12.2010 (Ausschlussfrist).

Später eingehende Anmeldungen können nicht mehr berücksichtigt werden.

Die persönlichen und örtlichen Zulassungsvoraussetzungen ergeben sich aus §§ 8 und 9 der Prüfungsordnung. Die Prüfungsordnung können Sie bei der Rechtsanwaltskammer telefonisch anfordern oder unter www.rak-muenchen.de abrufen.

Für die Teilnahme an der Fortbildungsprüfung ist eine Prüfungsgebühr in Höhe von € 250,– zu entrichten.

Anmeldung:

Die Anmeldung erfolgt je nach Zuständigkeit über die Rechtsanwaltskammer München  bzw. Rechtsanwaltskammer Nürnberg.

Zuständig für die Bezirke der Rechtsanwaltskammern Bamberg und Nürnberg ist: Frau Riedel, Tel. 0911/92633-30. Das Formblatt zur Anmeldung erhalten Sie über die Homepage der Rechtsanwaltskammer Nürnberg unter: www.rak-nbg.de/de/service/mitarbeiter.

Fortbildungsveranstaltungen des Instituts für Anwaltsrecht und Anwaltspraxis in Erlangen

Das Institut für Anwaltsrecht und Anwaltspraxis der Universität Erlangen-Nürnberg weist auf diverse Fortbildungsveranstaltungen für Rechtsanwälte hin. Es finden Seminare statt mit folgenden Themen:

Verkehrshaftungsrecht am 09.10.2010, Aktuelle Rechtsprechung aus dem Markenrecht am 16.10.2010,  Anwaltliches Konfliktmanagement in Miet- und Wohnungseigentumssachen am 22.10.2010,  Anwaltliches Konfliktmanagement in Erbschaftsstreitigkeiten am 26.11.2010.

Finanzielle Hilfe für Opfer von Straftaten und deren enge Angehörige

Wie bereits berichtet, hat der Freistaat Bayern eine landesweite „Opferhilfe Bayern“ u.a. mit der Zielrichtung eingerichetet, Opfer von Straftaten und deren enge Angehörige in solchen Fällen schnell und unbürokratisch finanziell zu unterstützen. Da bislang nur wenige Anträge eingegangen sind, wurde die Antragsfrist bis 1. September 2010 verlängert.Als Ansprechpartner steht Regierungsrat Dr. Martin Kober (Tel: 089/5597-2225; E-Mail: Martin.Kober@stmjv.bayern.de) zur Verfügung. Ein entsprechendes Antragsformular erhalten Sie ebenfalls dort.

Satzungsversammlung fordert Prüfungskompetenz bei Fachanwälten

[BRAK] Die Satzungsversammlung (SV) fordert eine Prüfungskompetenz der Rechtsanwaltskammern bei der Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen. In ihrer Sitzung am 25. und 26.06.2010 hat die SV beschlossen, den Gesetzgeber aufzufordern, den Rechtsanwaltskammern eine eigene Prüfungskompetenz im Rahmen der Verleihung des Titels eines Fachanwalts einzuräumen. Nach der bisherigen FAO sind die für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnungen zuständigen Vorstände der Rechtsanwaltskammern auf die rein formale Nachprüfung der von dem Anwärter vorgelegten Qualitätsnachweise beschränkt. Die SV hat in diesem Zusammenhang ein von einem Ausschuss erarbeitetes Konzept zur Änderung der FAO diskutiert, das u. a. einheitliche, zentral gestellte Klausuren zum Nachweis theoretischer Kenntnisse vorsieht. Neben der Schaffung eines bundeseinheitlichen Klausurensystems sieht dieses Konzept u. a. auch vor, den Zugang zu den Fachanwaltschaften in Einzelfällen zu erleichtern. Sowohl eine nicht bestandene Klausur als auch bis zu 10 % der Fälle, die zum Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen dargelegt werden müssen, sollen durch ein Fachgespräch kompensiert werden können. Dieses Konzept ist von der SV mangels Regelungskompetenz bisher lediglich ausführlich diskutiert, jedoch noch nicht beschlossen worden. Es soll dem BMJ zunächst als Modell dienen, das – gegebenenfalls in geänderter Form – zu einem späteren Zeitpunkt beschlossen werden könnte. Lesen Sie hierzu die Presseerklärung der BRAK vom 25.06.2010

Neue Beschlüsse zum Berufsrecht

[BRAK] Am 25. und 26.06.2010 hat die Satzungsversammlung (SV) u. a. Beschlüsse zur Kundgabe gemeinschaftlicher Berufsausübung und anderer Zusammenarbeit (§ 8 BORA), zu Kurzbezeichnungen (§ 9 BORA) sowie zur Beendigung einer beruflichen Zusammenarbeit (§ 32 Abs. 3 BORA) gefasst. Die Beschlüsse der 5. Sitzung der 4. Satzungsversammlung finden Sie hier. Diese Beschlüsse zur Änderung der BORA müssen noch dem BMJ vorgelegt werden. Ihre Nichtbeanstandung unterstellt, treten die Änderungen mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen folgt.

BORA Änderungen in Kraft

[BRAK] Die Satzungsversammlung (SV) hat in ihrer Sitzung am 06./07.11.2009 in Berlin Änderungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 10 und 23 BORA beschlossen, die am 01.07.2010 in Kraft getreten sind. Die Beschlüsse sind in BRAK-Mitt. 2010, S. 69, veröffentlicht worden. Gem. § 10 BORA muss auf dem anwaltlichen Briefbogen die Kanzleianschrift angegeben werden. Hintergrund der Neuregelung ist der Wegfall des Zweigstellenverbots und des Verbots der sog. Sternsozietät. Dabei ist unter der Kanzleianschrift diejenige Adresse zu verstehen, die gem. § 31 BRAO in das Rechtsanwaltsverzeichnis eingetragen werden muss, da sie gem. § 27 Abs. 1 BRAO die Kammerzugehörigkeit bestimmt.

Justizministerkonferenz

[BRAK] Die Frühjahreskonferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder (JuMiKo) tagte am 23. und 24.06.2010 in Hamburg. Die Tagesordnung finden Sie hier. Alle Beschlüsse der 81. Justizministerkonferenz finden Sie hier.

Die JuMiKo fasste u. a. zu folgende Punkten Beschlüsse: Zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und Errichtung eines elektronischen Urkundsarchivs (TOP I.3), zu Art. 91c Grundgesetz – Möglichkeiten übergreifender Zusammenarbeit im Bereich der Informationstechnik und angemessene Beteiligung der Justiz [TOP I.7 a) und b)], zur Einführung von Rechtsbehelfsbelehrungen im zivilrechtlichen Verfahren (TOP I.8), zur Sicherstellung der Ermittlungen von Kindern des Erblassers durch das Nachlassgericht (TOP I.9), zum Zwischenbericht der gemeinsamen Kommission der JuMiKo und der ASMK zur Erarbeitung von Änderungsvorschlägen auf dem Gebiet des Sozialrechts (TOP 1.13), zu Persönlichkeits- und Konsumentenprofilen als Gefahr für die informationelle Selbstbestimmung (TOP I.14), zur Anhebung der Gerichtsgebühren im Gerichtskostengesetz (TOP I.15), zur Sicherungsverwahrung (TOP II.1 und TOP II.2), zur Gesetzlichen Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung (TOP II.3), zu EU-Maßnahmen im Bereich des Strafrechts zur Umsetzung des Stockholmer Programms (TOP II.5) sowie zum Jahresbericht 2010 über die Beteiligung der Länder in EU-Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafrechts (TOP II.9).

Zu den TOP II.4 (Rechtsstaatlicher Handlungsbedarf beim Europäischen Haftbefehl, TOP II.6 (Fahrverbot als Hauptstrafe) und zu allen Tagesordnungspunkten unter III (u.a. zu § 522 Abs. 2 ZPO) erfolgte keine Beschlussfassung der JuMiKo.

Bekämpfung der Steuerhinterziehung

[BRAK] Am 07.07.2010 fand eine öffentliche Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zur Frage der Bekämpfung der Steuerhinterziehung in Berlin statt. Zur Diskussion standen Gesetzentwürfe und Anträge verschiedener Fraktionen (BT-Drucks. 17/1755, BT-Drucks. 17/1411, BT-Drucks. 17/1149, BT-Drucks. 17/1765). Die Liste der Sachverständigen finden Sie als Anlage 3 zur Tagesordnung. Die BRAK hat im Vorfeld die BRAK-Stellungnahme-Nr. 13/2010 an den Finanzausschuss übermittelt. In der Diskussion über die Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO) in Fällen vorsätzlicher Steuerhinterziehung (§ 370 AO) muss nach Ansicht der BRAK bei der Behandlung des Themas zwischen der Steuerhinterziehung mit direktem Vorsatz und der Steuerhinterziehung mit Eventualvorsatz (bedingter Vorsatz) unterschieden werden. Bei einer lediglich bedingt vorsätzlichen Steuerhinterziehung muss die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige aufrecht erhalten bleiben. Alle Stellungnahmen finden Sie hier.

Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen

[BRAK] Am 09.06.2010 hat im BMJ eine Anhörung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen stattgefunden. In diesem Termin, an dem für die BRAK der Vorsitzende des Schuldrechtsausschusses teilgenommen hat, ist unter anderem auch die BRAK-Stellungnahme-Nr. 8/2010 erörtert worden. Im Anschluss an diese Besprechung haben sich die mit dem Fernabsatzrecht befassten Ressorts der Bundesregierung darauf geeinigt, den Gesetzentwurf vor einer Befassung des Bundeskabinetts auf eine breitere Tatsachengrundlage zu stellen. Daher ist die BRAK gebeten worden, einen Fragenkatalog zu beantworten. Es wäre hilfreich, wenn Sie uns bei der Beantwortung dieser Fragen zur Praxis des Widerrufs im Fernabsatz bei Warenlieferungsverträgen unterstützen könnten. Bitte leiten Sie Ihre Stellungnahme bis zum 09.08.2010 an die BRAK an zentrale@brak.de oder per Fax an 030/284939-11 unter Angabe des Betreffs „Fernabsatz“. Vielen Dank im Voraus!