Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen

Referentenentwurf zu § 522 ZPO

Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)

Satzungsversammlung

Neue Richter am BVerfG

Kostenfallen im Internet

Gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen

Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz

BayVGH: Kampfhundeverordnung

Änderung von § 522 ZPO

Verschiebung des Anwendungszeitpunkts für die E-Bilanz

82. Justizministerkonferenz

Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten

Wichtige Änderung im Bereich der Fortbildungsverpflichtung für Fachanwälte

Institut für Anwaltsrecht und Anwaltspraxis

Skirechtskongress 27.02. – 06.03.2011 in Krynica/ Polen

„Berufsbildung 2010“ Berufsbildungsmesse und 11. Bayerischer Berufsbildungskongress

11. Steuertag an der FH Worms

6. Bayreuther Forum für Wirtschaft und Medienrecht „Jugendmedienschutz im Informationszeitalter“

Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs „Photovoltaikanlage auf denkmalgeschützter Kirche unzulässig“

Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz

Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

Datenschutzaufsicht über Rechtsanwälte

Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen

[BRAK] Das Bundeskabinett beschloss am 30.11.2010 den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die BGB-Regelungen über den Wertersatz im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrags entsprechend den Vorgaben im EuGH-Urteil v. 03.09.2009 (Rechtssache C-489/07) auszugestalten. Außerdem sollen Klarstellungen in den §§ 358 und 359a BGB erfolgen. Schließlich soll mit § 312f BGB-E ebenfalls aus Gründen der Klarstellung eine eigenständige Vorschrift für Verträge geschaffen werden, die Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen hinzugefügt werden. Lesen Sie die BMJ-Pressemitteilung v. 30.11.2010. Die BRAK hatte sich mit der BRAK-Stellungnahme-Nr. 8/2010 zum Referentenentwurf geäußert.

Referentenentwurf zu § 522 ZPO

[BRAK] Das BMJ hat am 24.11.2010 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung zur Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen bislang unanfechtbare Zurückweisungsbeschlüsse von Berufungsgerichten vorgestellt. Nach derzeitigem Recht sind die Berufungsgerichte verpflichtet, eine Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, wenn sie davon überzeugt sind, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Der Zurückweisungsbeschluss ist gem. § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar. Um der derzeitigen Zersplitterung der Zivilrechtspflege im Hinblick auf die sehr unterschiedliche Anwendung dieser Vorschrift entgegen zu wirken, sieht der Entwurf die Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde ab einer Beschwer von 20.000 Euro vor. Dadurch sollen Zurückweisungsbeschlüsse im gleichen Umfang anfechtbar sein wie derzeit die Berufungsurteile (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Das Berufungsgericht soll künftig das Verfahren mit einem Zurückweisungsbeschluss nur dann beenden können, wenn es einstimmig der Überzeugung ist, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Führt die Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde zu einer Mehrbelastung des BGH, wird dies durch die Einschränkung der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde in Insolvenzsachen teilweise kompensiert. Darüber hinaus sind Übergangsvorschriften für die Änderungen in § 522 ZPO und in § 7 InsO vorgesehen sowie eine Verlängerung der Geltungsdauer des Beschwerdewertes für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO um zwei Jahre bis 31.12.2013. Die BRAK begrüßte in der BRAK-Presseerklärung v. 24.11.2010 die Verbesserung des Rechtsschutzes gegen Zurückweisungsbeschlüsse von Berufungsgerichten.

Lesen Sie zu diesem Thema die BMJ-Pressemitteilung v. 24.11.2010

Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs

[BRAK] Das BVerwG hat am 27.10.10 in drei Fällen (BVerwG 6 C 12.09, BVerwG 6 C 17.09, BVerwG 6 C 21.09) entschieden, dass internetfähige PCs rundfunkgebührenpflichtig sind. Zum Hintergrund: Die Rundfunkanstalten sind der Ansicht, dass die Besitzer von internetfähigen PCs Rundfunkgebühren zahlen müssen, weil sich mit den Geräten Sendungen empfangen lassen, die mit sog. Livestream in das Internet eingespeist werden. Die Rundfunkgebühr wird allerdings dann nicht verlangt, wenn der Besitzer bereits über ein angemeldetes herkömmliches Rundfunkgerät in derselben Wohnung oder in demselben Betrieb verfügt (sog. Zweitgeräte-Befreiung). Von den drei Klägern waren zwei Rechtsanwälte, die in ihren Büros kein angemeldetes Rundfunkgerät bereit hielten, aber dort jeweils internetfähige PCs besaßen. Das BVerwG hat nun die Revisionen der Kläger gegen abschlägige Urteile der Vorinstanzen zurückgewiesen. Bei internetfähigen PCs handele es sich um Rundfunkempfangsgeräte i. S. d. Rundfunkgebührenstaatsvertrages, so das BVerwG. Für die Gebührenpflicht komme es nach dessen Regelungen lediglich darauf an, ob die Geräte zum Empfang bereit gehalten werden, nicht aber darauf, ob der Inhaber tatsächlich Radio- bzw. Fernsehsendungen mit dem Rechner empfängt. Es sei auch unerheblich, ob der PC mit dem Internet verbunden sei, wenn er technisch überhaupt dazu in der Lage ist, so die Auffassung des BVerwG. Diese Rechtslage, die sich aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag ergebe, verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere verletze sie nicht die Rechte der Kläger auf Freiheit für Information (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) und den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Entscheidungen des BVerwG wurden noch nicht veröffentlicht. Lesen Sie die BVerwG-Pressemitteilung v. 27.10.2010.

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)

[BRAK] Ab 01.01.2011 gilt bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) ein neuer Gefahrtarif. Für rechts- und wirtschaftsberatende Berufe steigt der Beitrag zur VBG ab Januar 2011 deutlich an. Grund hierfür ist eine Veränderung der Zusammensetzung der Gefahrtarifstellen. Nach Vorgabe der Arbeitsschutzstrategie, die seit 2008 besteht, musste die Gesamtzahl der Gefahrtarifstellen eines Gefahrtarifs reduziert werden. Deshalb wurden Unternehmen, die von dem Unternehmensziel und von der Unternehmensstruktur her ähnlich sind, unter weitgehender Beachtung des Belastungsprinzips zusammengefasst. Im Zuge dieser Straffung wurde die neue Gefahrtarifstelle 05 „Beratung und Auskunft/Interessenvertretung und Religionsgemeinschaft“ gebildet. Dabei entspricht die Zuordnung der Religionsgemeinschaften in die Gefahrtarifstelle 05 der Gliederung der Wirtschaftszweige in NACE (Nomenclature Statistique des Activités Economiques dans la Communauté Européenne). Damit ist für die Gruppe der „Rechts- und wirtschaftsberatenden Unternehmen, Organ der Rechtspflege“ ein Anstieg von 0,44 auf 0,59 verbunden. Dieser deutliche Anstieg liegt mit 34 % jedoch im Rahmen der Regelung zur Gefahrklassenfestsetzung, welche eine Steigung der Gefahrklasse bis zu max. 39 % zulässt. Die freien Berufe sind in der Vertreterversammlung und in den Ausschüssen der VBG vertreten. Die Vertreter der freien Berufe konnten jedoch bei der Frage der Gefahrklassenfestsetzung ihre Interessen bedauerlicherweise nicht durchsetzen und sind in der Vertreterversammlung überstimmt worden. Den VBG-Gefahrtarif 2011 finden Sie hier.

Neue Richter am BVerfG

[BRAK] Am 11.11.2010 wurden durch Wahlausschuss des Bundestages drei neue Richter für den ersten und den zweiten Senat des BVerfG gewählt. Diese sind Prof. Dr. Peter Michael Huber, Innenminister des Freistaates Thüringen, Richterin am BGH Monika Hermanns und Prof. Dr. Susanne Baer. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Kostenfallen im Internet

[BRAK] Das BMJ hat am 29.10.2010 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr vorgestellt. Der Gesetzesentwurf sieht eine Pflicht zur gesonderten und deutlich hervorgehobenen Preisangabe und deren aktive Bestätigung durch den Verbraucher vor (sog. Buttonlösung). § 312e Abs. 2 BGB-E soll sicherstellen, dass ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, nur wirksam ist, wenn der Verbraucher durch einen optisch und sprachlich deutlich hervorgehobenen Hinweis des Unternehmers auf den Gesamtpreis der Ware, etwaige Liefer- oder Versandkosten sowie eine vertragliche Mindestlaufzeit und eine automatische Vertragsverlängerung unterrichtet wurde, und der Verbraucher die Kenntnisnahme aktiv durch Setzen eines Häkchens oder Drücken eines Buttons bestätigt hat. Ist der Unternehmer dieser Informationspflicht nicht nachgekommen, so führt dies zur Nichtigkeit des Vertrags, mit der Folge, dass sich der Verbraucher im Rechtsstreit lediglich auf diese Rechtsfolge berufen muss. Im Einzelfall kann ein Verstoß des Unternehmers gegen die vorgenannten Pflichten auch zu einem Schadenersatzanspruch des Verbrauchers gemäß § 280 Abs. 1 i.V.m. § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB führen. § 312e Abs. 2 BGB-E soll sich auf alle im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen Verträge erstrecken. Eine Ausnahme besteht gemäß § 312 Abs. 3 BGB-E für diejenigen Verträge, die durch wechselseitige E-Mail-Kommunikation abgeschlossen werden. Lesen Sie hierzu die BMJ-Pressemitteilung v. 29.10.2010. Weitere Information des BMJ finden Sie hier.

Gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen

[BRAK] Am 27.10.2010 ist das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (EuGeldG) verkündet worden. Es ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Ziel des EuGeldG ist es, die grenzüberschreitende Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen in der Europäischen Union zu ermöglichen. Das gilt für Geldsanktionen, die in Deutschland verhängt werden, ebenso wie für ausländische Sanktionen. Lesen Sie die BMJ-Pressmitteilung v. 27.10.2010.

Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz

[BRAK] Der Bundestag hat am 28.10.2010 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften (BT-Drucks. 17/3356 = BR-Drucks. 539/10) in erster Lesung beraten und an den Rechtsausschuss zur weiteren Befassung verwiesen. Der Bundesrat hat zuvor eine Stellungnahme zu dem Entwurf beschlossen (BR-Drucks. 539/10 [Beschluss]). In der BRAK-Stellungnahme-Nr. 20/2010 zum Referentenentwurf hatte die BRAK die vorgeschlagenen Änderungen im Wesentlichen begrüßt. Darüber hinaus schlägt die BRAK eine Neufassung des § 88 Abs. 3 Satz 3 BRAO vor, durch die das Wahlverfahren zum Vorstand einer Rechtsanwaltskammer erleichtert und sichergestellt werden soll, dass alle in den Kammervorständen vakanten Sitze tatsächlich besetzt werden.

Änderung von § 522 ZPO

[BRAK] Die Bundesregierung prüft derzeit die Möglichkeit, die ZPO dahingehend zu ändern, dass gegen die Zurückweisungsbeschwerde nach § 522 ZPO ein Rechtsmittel eingelegt werden kann. Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung (BT-Drucks. 17/3517) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drucks. 17/3351) zu § 522 ZPO hervor. Nach der geltenden ZPO-Bestimmung kann das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Dieser Beschluss ist derzeit nicht anfechtbar.

Verschiebung des Anwendungszeitpunkts für die E-Bilanz

[BRAK] Ab 2011 soll für Unternehmen die Pflicht bestehen, für die nach dem 31.12.2010 beginnenden Wirtschaftsjahre die elektronische Bilanz sowie die elektronische Gewinn- und Verlustrechnung zusammen mit den Steuererklärungen an die Finanzämter zu übermitteln. Der Umfang der zu übermittelnden Daten ist in dem Entwurf eines BMF-Schreibens zur Veröffentlichung der Taxonomie Steuer (E-Bilanz) geregelt. Die Verbandsanhörung im BMF am 11.10.2010, an der auch Vertreter der BRAK teilnahmen, habe deutlich gemacht, dass die technischen und organisatorischen Voraussetzungen in Unternehmen noch nicht vollständig vorhanden sind, so das BMF. Daher wird die Pflicht zur Abgabe der E-Bilanz sowie der E-Gewinn- und Verlustrechnung – und damit der Anwendungszeitpunkt des BMF-Schreibens – um ein Jahr verschoben. Dies regelt der vom BMF vorgelegte Entwurf der Verordnung zur Festlegung eines späteren Anwendungszeitpunkts der Verpflichtung nach § 5b EStG, über den der Bundesrat am 17.12.2010 entscheiden wird. Die Verschiebung des Anwendungszeitpunkts entspricht einer Forderung der BRAK in ihrer Stellungnahme zum BMF-Schreiben-Entwurf.

82. Justizministerkonferenz

[BRAK] Die 82. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister tagte am 04.11.2010 in Berlin. Die Tagesordnung finden Sie hier. Die Herbstkonferenz fasst Beschlüsse zu folgenden Themen: Adoptionsrecht für eingetragene Lebenspartnerschaften (TOP I.1), Überarbeitung des § 577a BGB – Münchener Modell (TOP I.2), Zwischenbericht der Länderarbeitsgruppe zur Prüfung gesetzlicher Regelungen für eine Mindestbeteiligung beider Geschlechter in wirtschaftlichen Führungspositionen (TOP I.3), Angemessene Beteiligung der Justiz bei Entscheidungen des IT-Planungsrats (TOP I.4), Schutz von Fluggastdaten in der Europäischen Union (TOP I.5), Google Street View (TOP I.6), Abschlussbericht der Gemeinsamen Kommission von JuMiKo und ASMK zur Erarbeitung von Änderungsvorschlägen auf dem Gebiet des Sozialrechts gegenüber dem Bundesgesetzgeber (TOP I.8), Zwischenbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Kostendeckungsgrad in der Justiz“ (TOP I.9), sowie zur Sicherungsverwahrung – Umgang mit Parallelfällen (TOP II.1) und zur Neuausrichtung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung (TOP II.3). Die TOP I.7 (Anhebung der Berufungssumme in § 511 ZPO), II.2 (Effektivierung des Strafverfahrens) und II.4 (Kostentragungspflicht für Maßnahmen im Rahmen der jugendstrafrechtlichen Sanktionspraxis) wurden von der Tagesordnung der Justizministerkonferenz zurückgezogen. TOP III.1. (Fortbildungspflicht für Richterinnen und Richter) und TOP III.2. (Berichte der Bundesregierung zur akustischen Wohnraumüberwachung) wurden ebenfalls nicht behandelt.

Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten

[BRAK] Der Bundestag verabschiedete am 11.11.2010 das Gesetz zur Stärkung des Vertrauensverhältnisses zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht (BT-Drucks. 17/2637). Die Neuregelung verfolgt das Ziel, den bislang nur für Geistliche, Verteidiger und Abgeordnete geltenden Schutz des § 160a Abs 1 StPO, der ein absolutes Erhebungs- und Verwertungsverbot hinsichtlich aller Ermittlungsmaßnahmen vorsieht, auf Rechtsanwälte (einschließlich der niedergelassenen oder dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte) sowie auf nach § 206 BRAO in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Personen und Kammerrechtsbeistände zu erstrecken. Anwälte dürften dann z. B. nicht mehr abgehört werden und es dürften keine Akten von Mandanten in ihren Büros beschlagnahmt werden. Die BRAK begrüßt in der BRAK-Presseerklärung v. 12.11.2010, dass damit die Aufspaltung der Anwälte in zwei Klassen aufgegeben wird. Darüber hinaus hatte die BRAK in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 15/2010 gefordert, die Einbeziehung weiterer, zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Berufsgruppen in den absoluten Geheimnisschutz des § 160a Abs. 1 StPO zu prüfen. Die BRAK spricht sich dafür aus, für alle Rechtsanwälte sowie die mit Rechtsanwälten sozietätsfähigen Berufe (§ 59a Abs. 1 Satz 1-3 BRAO) gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2, 3 StPO einen absoluten Geheimnisschutz vorzusehen.

Wichtige Änderung im Bereich der Fortbildungsverpflichtung für Fachanwälte

Am 01.03.2010 ist eine neue Fachanwaltsordnung in Kraft getreten.

Nach § 4 Abs. 2 FAO n.F. wird ab dem 01.01.2011 für die Fortbildungsverpflichtung zwischen Fachanwaltslehrgang und Fachanwaltsantrag auf den Beginn des Fachanwaltslehrgangs abgestellt. Wird der Lehrgang somit im Jahr 2010 begonnen und der Antrag erst im Jahr 2011 gestellt, so ist ab dem Jahr 2010 Fortbildung im Umfang vom § 15 FAO nachzuweisen, wobei Lehrgangszeiten aus den Jahren 2010 und 2011 anzurechnen sind.

Nach der neuen Fachanwaltsordnung müssen also auch im Jahr der Antragstellung und im Jahr der Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung Fortbildungsstunden nach § 15 FAO nachgewiesen werden. Wird somit im Jahr 2010 der Lehrgang begonnen, im Jahr 2011 dieser beendet, im Jahr 2010 der Antrag gestellt und im Jahr 2013 die Fachanwaltsbezeichnung verliehen, so ist der Fortbildungsnachweis für alle vier Jahre zu führen.

„Berufsbildung 2010“ Berufsbildungsmesse und 11. Bayerischer Berufsbildungskongress

Vom 06. bis 09. Dezember 2010 lädt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen zur Berufsbildung 2010 ins Nürnberger Messezentrum ein. Unter dem Motto „GESTALTE DEINE ZUKUNFT“ spricht die Berufsbildung 2010 Jugendliche in der Berufsorientierung an und wendet sich darüber hinaus mit einem vielseitigen Veranstaltungsprogramm auch an Ausbilder, Bildungsfachleute, Lehrkräfte und Eltern. Auch die Rechtsanwaltskammer Bamberg ist zusammen mit den beiden Kammern München und Nürnberg mit einem Stand (Halle 7-336) vertreten. Die letzte „Berufsbildung“ zählte rund 88.000 Besucher – es lohnt sich, die große Messe zur Aus- und Weiterbildung und den Bayerischen Berufsbildungskongress zu besuchen. Das aktuelle Programm zur Berufsbildung 2010 finden Sie auch im Internet unter www.berufsbildung.bayern.de.

11. Steuertag an der FH Worms

Zum 11. Mal lädt der Studiengang Steuerwesen der FH Worms – seit Sommersemester 2010 als Bachelor-Studiengang Steuerlehre und Master-Studiengang Taxation geführt – zum alljährlichen Steuertag. Dieser findet am 26. November 2010 zu dem Thema „Neuausrichtung mittelständischer Unternehmen – ausgewählte gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte der laufenden Besteuerung und Umstrukturierung“ statt. Der Steuertag ist ein Diskussionsforum der steuerberatenden Berufe und für Berater, Unternehmer und Hochschulangehörige gleichermaßen interessant.

Wie schon in den Vorjahren werden die Referenten verschiedene Blickrichtungen des Themas beleuchten und diese in anschließenden Workshops vertiefen.  Zum Kreis der Referenten gehören Frau Dr. Bianca Lang, Regierungsdirektorin, Referat Körperschaftsteuer und Internationales Steuerrecht bei der OFD Karlsruhe, Herr Dr. Holger Richter, Leiter Steuern bei IBM Deutschland, sowie die Professoren der FH Worms, StB Prof. Dr. Dietmar Strube und RA/FAStR Prof. Dr. Jens Kollmar, Partner bei Schlatter Rechtsanwälte Steuerberater Fachanwälte, Mannheim. Die anschließenden Workshops „Praxis Umstrukturierung“ und „Praxis Umfinanzierung“  werden von Dr. Richter und Prof. Dr. Strube bzw. Frau Dr. Lang und Prof. Dr. Kollmar geleitet. Im Anschluss an die Vorträge und Workshops findet ein gemeinsames Abendessen mit der Möglichkeit des gegenseitigen Austausches statt. Details zum Programmablauf werden ab Mitte Oktober auf der Homepage www.steuertag.de veröffentlicht. Über diese Homepage erfolgt dann auch die Anmeldung zum Steuertag. Weitere Infos zum Studiengang selbst finden Sie auf der Homepage www.fh-worms.de/Steuer.

6. Bayreuther Forum für Wirtschaft und Medienrecht „Jugendmedienschutz im Informationszeitalter“

Die Forschungsstelle für Wirtschafts- und Medienrecht an der Universität Bayreuth (FWMR) veranstaltet das 6. Bayreuther Forum für Wirtschafts- und Medienrecht „Jugendmedienschutz im Informationszeitalter“ am 5./6. November 2010 in Bayreuth.

Auch diesmal werden zahlreiche renommierte Referenten aus Wissenschaft, Wirtschaft und Politik über spannende und aktuelle Fragen des Jugendmedienschutzes diskutieren. Weitere Einzelheiten können Sie dem Programm entnehmen.

Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz

[BRAK] Der Bundesrat hat am 15.10.2010 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften (BR-Drucks. 539/10) eine Stellungnahme beschlossen (BR-Drucks. 539/10 [Beschluss]). Der Bundesrat macht Anmerkungen zur geplanten Änderung der InsO, der BNotO, des GVG, der ZPO und der Kostenordnung. Die Empfehlungen der BR-Ausschüsse finden sich in der BR-Drucks. 539/1/10. In der BRAK-Stellungnahme-Nr. 20/2010 zum Referentenentwurf hatte die BRAK die vorgeschlagenen Änderungen im Wesentlichen begrüßt. Darüber hinaus schlägt die BRAK eine Neufassung des § 88 Abs. 3 Satz 3 BRAO vor, durch die das Wahlverfahren zum Vorstand einer Rechtsanwaltskammer erleichtert und sichergestellt werden soll, dass alle in den Kammervorständen vakanten Sitze tatsächlich besetzt werden.

Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

[BRAK] Der Bundesrat hat am 15.10.2010 zum Gesetzentwurf zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (BR-Drucks. 537/10) Stellung genommen (BR-Drucks. 537/10 [B]). Die Neuregelung dient in erster Linie der Begrenzung der bisherigen hohen Fallzahlen in der Amtsvormundschaft und sieht u. a. vor, dass ein Amtsvormund max. 50 Mündel betreuen darf. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, von einer zahlenmäßigen Bezifferung abzusehen und lediglich eine Formulierung vorzusehen, nach der der Amtsvormund „nur so viele Vormundschaften und Pflegschaften führen (soll), dass diese unter besonderer Berücksichtigung des persönlichen Kontaktes zu dem Mündel und der Wahrnehmung anderer Aufgaben verantwortlich ausgeübt werden können“. Außerdem will der Bundesrat die konkrete Ausgestaltung des Kontaktes zwischen Mündel und Vormund flexibler ausgestalten. Wichtigstes Anliegen ist jedoch die Feststellung der Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzentwurfes durch den Bundesrat. Die Länderkammer fordert darüber hinaus, dass der Bund die infolge des Gesetzes den Kommunen entstehenden finanziellen Mehrkosten ausgleicht. Die BRAK hatte mit der BRAK-Stellungnahme-Nr. 06/2010 zum Referentenentwurf Stellung genommen.

Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

[BRAK] Die Geschäftsstelle der unabhängigen Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft ist umgezogen. Die neuen Kontaktdaten lauten: Neue Grünstraße 17/18, 10179 Berlin, Tel. 030/2844417-0, Fax: 030/2844417-12, E-Mail: schlichtungsstelle@s-d-r.org. Die Schlichtungsstelle wurde zur Vermittlung bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis 15.000 Euro zwischen Rechtsanwälten und Mandanten eingerichtet. Die zukünftige Schlichterin, Dr. Renate Jaeger, wird ihre Tätigkeit zum 01.01.2011 aufnehmen. Weitere Informationen zur Schlichtungsstelle erhalten Sie hier.

Datenschutzaufsicht über Rechtsanwälte

[BRAK] Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss v. 20.08.2010 zur Auskunftspflicht eines Rechtsanwalts gegenüber dem Berliner Datenschutzbeauftragten beschlossen, die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin gegen das Urteil des AG Tiergarten v. 05.10.2006 (vgl. BRAK-Mitt. 2007, 43, NJW 2007, 98) zu verwerfen. In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte der Datenschutzbeauftragte gegen einen Rechtsanwalt einen Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen §§ 43 Abs. 1 Nr. 10, 38 Abs. 3 S. 1 BDSG erlassen. Das AG Tiergarten hatte den Anwalt aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Der betroffene Rechtsanwalt hatte als Verteidiger in einem Strafverfahren Briefe zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, die ein Zeuge geschrieben hatte. Trotz mehrfacher Aufforderung durch den Datenschutzbeauftragten verweigerte der Rechtsanwalt unter Berufung auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht die Auskunft, wie er in den Besitz der Briefe gekommen ist. Diese Auskunftsverweigerung des betroffenen Anwalts ist nach der Entscheidung des Kammergerichts nicht bußgeldbewehrt. Das Kammergericht führt aus, das sich aus der Kontrollpflicht der Datenschutzbehörde keine gesetzliche Befugnis (oder gar Verpflichtung) des Rechtsanwalts zur Weitergabe mandatsbezogener Informationen an den Datenschutzbeauftragten ergibt.