Am 01.03.2010 ist eine neue Fachanwaltsordnung in Kraft getreten.
Nach § 4 Abs. 2 FAO n.F. wird ab dem 01.01.2011 für die Fortbildungsverpflichtung zwischen Fachanwaltslehrgang und Fachanwaltsantrag auf den Beginn des Fachanwaltslehrgangs abgestellt. Wird der Lehrgang somit im Jahr 2010 begonnen und der Antrag erst im Jahr 2011 gestellt, so ist ab dem Jahr 2010 Fortbildung im Umfang vom § 15 FAO nachzuweisen, wobei Lehrgangszeiten aus den Jahren 2010 und 2011 anzurechnen sind.
Nach der neuen Fachanwaltsordnung müssen also auch im Jahr der Antragstellung und im Jahr der Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung Fortbildungsstunden nach § 15 FAO nachgewiesen werden. Wird somit im Jahr 2010 der Lehrgang begonnen, im Jahr 2011 dieser beendet, im Jahr 2010 der Antrag gestellt und im Jahr 2013 die Fachanwaltsbezeichnung verliehen, so ist der Fortbildungsnachweis für alle vier Jahre zu führen.