Am 19.06.2024 wurde das EU-Geldwäschepaket im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die
regelt in erster Linie die Errichtung einer Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit Sitz in Frankfurt/Main sowie deren Aufgaben, Befugnisse und Organisation. Sie tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt im Wesentlichen ab 01.07.2025 (einige Artikel ab 26.06.2024 bzw. 31.12.2025).
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat den Legislativprozess aller drei Dossiers des Geldwäschepakets intensiv begleitet und eine drohende Gefährdung des Mandatsgeheimnisses sowie der anwaltlichen Selbstverwaltung angemahnt. Nun bleibt das anwaltliche Berufsgeheimnis in der neuen Geldwäscheverordnung in Bezug auf Melde- und Sorgfaltspflichten geschützt. Geeinigt hatte man sich ferner u. a. auf eine Bargeldobergrenze von 10.000,00 €.
Bereits im Dezember 2023 hatte es eine teilweise Einigung über die Verordnung zur neuen EU-Geldwäschebehörde AMLA gegeben, die der AMLA nur noch abgeschwächte Befugnisse über die Selbstverwaltungseinrichtungen zuspricht. So soll es keine Weisung im Einzelfall geben. Auch die geplante neue nationale Behörde aus der Geldwäscherichtlinie wird lediglich zur Rechtsaufsicht befugt sein.