Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 am 01.01.2021 in Kraft getreten

Wie im Newsletter von Dezember 2020 bereits angekündigt ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 am 01.01.2021 in Kraft getreten. Es steht nachfolgend zum Download bereit.

Die wesentlichen Neuerungen im anwaltlichen Kostenrecht lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Die Wertgebühren nach §§ 13 und 49 RVG, die Betragsrahmengebühren in Straf- und Bußgeldsachen sowie die Festgebühren der Beratungshilfe werden um linear 10 % angehoben; die Betragsrahmengebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten um 20 %.
  • Der Regelwert in Kindschaftsschen (§ 45 Abs. 1 FamGKG) wird von 3.000,00 € auf 4.000,00 € erhöht; auch für Klagen auf Feststellung einer Mietminderung bei Wohnraummiete ist jetzt der Jahresbetrag der Mietminderung maßgeben (§ 41 Abs. 5 S. 1 GKG).
  • Strukturelle Änderungen gibt es insbesondere
    • bei der Anrechnung mehrerer Gebühren aus Teilwerten (§ 15a Abs. 2 RVG)
    • bei der Gebührenbestimmung bei Vorbefassung des Rechtsanwalts (§ 14 Abs. 2 RVG)
    • beim Anfall einer Einigungs- oder Erledigungsgebühr im Falle einer Beratung (Vorb. 1 VV RVG)
    • bei der Streitverkündung (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1b) RVG)
    • beim Anfall der Terminsgebühr bei Vergleichsabschluss im schriftlichen Verfahren (Nrn. 3104 und 3106 VV RVG)
    • beim Abschluss eines Mehrvergleichs im Sozial- und Verwaltungsrecht (Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG) sowie beim Mehrvergleich durch den im Wege der PKH/VKH beigeordneten Rechtsanwalt, auch im Rahmen des PKH-Bewilligungsverfahrens (§ 48 Abs. 1 und 3 RVG)
    • bei der Rückwirkung der Pflichtverteidigerbestellung (§ 48 Abs. 6 RVG), beim Längenzuschlag des Pflichtverteidigers (Vorb. 4.1 Abs. 3 VV RVG) und bei der Anrechnung von Zahlungen bei Pflichtverteidigung (§ 58 Abs. 3 RVG)
    • bei der Anrechnung auf die PKH-Vergütung (§ 58 Abs. 2 S. 2 RVG)
    • bei der Fahrtkostenpauschale (jetzt 0,42 € pro km) sowie beim Tage- und Abwesenheitsgeld (jetzt 30,00 €, 50,00 € und 80,00 €)

§ 60 RVG enthält eine Übergangsregelung. Entscheidend für die Anwendung des neuen Rechts ist für die Wahlanwaltsvergütung, dass die unbedingte Auftragserteilung nach 31.12.2020 erfolgt. Dies gilt auch für die Vergütung des bestellten oder beigeordneten Anwalts, es sei denn, dass ein Auftrag des Mandanten nicht zugrunde liegt; dann gilt das Datum der Bestellung bzw. Beiordnung.

Einen Überblick über die wichtigsten Gebührentabellen erhalten Sie auf der Internetseite rvg-tabelle.de von Sabine Jungbauer. Einen Prozesskostenrechner finden sie auf rvg-rechner.de.