Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften

Am 30.12.2020 ist das

im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Um Verbraucher vor überhöhten Inkassokosten zu schützen wurden u. a. Anpassungen bei der Geschäftsgebühr- und der Einigungsgebühr nach Nrn. 2300 und 1000 VV RVG vorgenommen und die Darlegungs- und Informationspflichten für Inkassodienstleister gemäß § 13a RDG sowie für Rechtsanwälte gemäß § 43d BRAO erweitert. Diese Änderungen (Art. 1, 2 und 3 des Gesetzes) werden allerdings erst am 01.10.2021 in Kraft treten.

Darüber hinaus sieht das Gesetz u.a. folgende Änderungen vor, die schon am 01.01.2021 in Kraft getreten sind:

  • Anpassungen in den §§ 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 und 753a ZPO.
  • Eine Ergänzung in § 4 Abs. 2 S. 1 EuRAG aufgrund des Ausscheidens des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union.