Archiv für den Monat: Oktober 2009

§ 15 a RVG

Das Oberlandesgericht Bamberg hat mit Beschluss vom 15.09.2009, Az. 4 W139/09, eine Entscheidung zu § 15 a RVG getroffen.  Der Beschluss entspricht nicht der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der 2. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluß vom 02.09.2009, AZ II ZB 35/07 entschieden, dass § 15 a RVG auch auf Altfälle anzuwenden ist. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hat der Gesetzgeber mit dem neu eingefügten § 15 a RVG nicht das Gesetz geändert, sondern lediglich die Gesetzeslage klargestellt.

Es bleibt allerdings abzuwarten, ob die anderen Senate dieser Auffassung folgen.

BFH: Kein grundsätzlicher Anspruch auf Aktenübersendung

minlogo ibrak[BRAK] Der BFH hat mit Beschluss v. 28.08.2009 (III B 89/09) entschieden, dass kein grundsätzlicher Anspruch auf die Übersendung der Akten in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten besteht. Der BFH führt hierzu aus, dass sich in § 78 FGO aus dem Begriff „einsehen“ und der Regelung über die Erteilung von Abschriften durch die Geschäftsstelle ergibt, dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll und eine vorübergehende Überlassung von Akten an den Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Aus der teilweise abweichenden rechtlichen Regelung und Verfahrenspraxis zur Akteneinsicht in anderen Gerichtszweigen (vgl. § 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO und § 120 Abs. 2 Satz 2 SGG) könnten für das finanzgerichtliche Verfahren keine Rechte hergeleitet werden. Art. 103 Abs. 1 GG gehe davon aus, dass die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen bleiben müsse.

Aufhebung von § 5 BORA

minlogo ibrak[BRAK] Das BMJ hat Nummer I (§ 5 BORA-E) der Beschlüsse der 3. Sitzung der 4. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer v. 15.06.2009 aufgehoben. Nach § 5 BORA-E ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die für seine Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen nicht nur in seiner Kanzlei, sondern auch in einer Zweigstelle vorzuhalten. Für diese Regelung fehlt nach Ansicht des BMJ die erforderliche Ermächtigungsgrundlage. Das BMJ führt hierzu aus, dass der Katalog der Ermächtigungsgrundlage des § 59b Abs. 2 BRAO keine ausdrückliche Befugnis enthält, Regelungen zur Ausstattung der Zweigstelle durch Satzung in der Berufsordnung zu treffen. Die Regelung zur Zweigstellen kann, so das BMJ, nicht auf die Ermächtigung zur Regelung der Kanzleipflicht (§ 59b Abs. 2 Nr. 1g BRAO) oder auf einen anderen Kompetenztitel gestützt werden.

Klärung des Verbraucherbegriffs in § 13 BGB

minlogo ibrak[BRAK] Der BGH hat mit Urteil v. 30.09.2009 entschieden (VIII ZR 7/09), dass eine natürliche Person, die sowohl als Verbraucher als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer am Rechtsverkehr teilnimmt, im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen ist, soweit dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Lesen Sie hierzu auch die BGH-Pressemitteilung v. 30.09.2009.

Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer erfolgreich

minlogo ibrak[BRAK] Das Bundesverfassungsgericht hat am 24.09.2009 die Verfassungsbeschwerde einer Vertragsärztin zur Entscheidung angenommen und ihr stattgegeben (1 BvR 1304/09). Die Untätigkeit des Sozialgerichts in diesem Verfahren verletze die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG). Nach Abwägung der konkreten Umstände des vorliegenden Verfahrens sei es verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar, dass über den Abschluss des im April 2000 eingeleiteten erstinstanzlichen Verfahrens nach inzwischen über neun Jahren noch keine Klarheit bestehe. Lesen Sie auch die BVerfG-Pressemitteilung v. 08.10.2009.

Bekämpfung der Steuerhinterziehung

minlogo ibrak[BRAK] Der Bundesrat stimmte am 18.9.2009 der Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung zu, nach der bei Geschäftsbeziehungen zu Staaten, die nicht zum gebotenen Auskunftsaustausch in Steuersachen bereit sind, besondere Mitwirkungs- und Nachweispflichten erforderlich sind. Gegen die in der VO vorgesehene Veröffentlichung dieser sog. Steueroasen im Bundessteuerblatt durch das Bundesministerium der Finanzen erhob der Bundesrat in einer begleitenden Entschließung verfassungsrechtliche Bedenken. Die Einordnung eines Staates als Steueroase bedürfe einer parlamentarischen Grundlage unter Einbindung des Bundesrates.

Lesen Sie auch die BR-Pressemitteilung 156/2009 vom 18.9.2009.

Änderung der Insolvenzordnung

minlogo ibrak[BRAK] Der Bundesrat hat in seiner 861. Sitzung am 18.9.2009 beschlossen, bzgl. des Gesetzes zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (BT-Drucks. 16/13927) keinen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses zu stellen (BR-Drucks. 718/09 (Beschluss)). Der Bundestag hatte den Entwurf am 8.9.2009 – aufgrund des Berichts und der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks 16/13980) – angenommen (BR-Drucks. 718/09). Durch die Neuregelung wird die ursprünglich bis 31.12.2010 befristete Änderung des Überschuldungsbegriffs in § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO um drei weitere Jahre verlängert. Danach sollen Unternehmen, bei denen es zu einer bilanziellen Überschuldung kommt, die jedoch eine positive Fortführungsprognose haben, auch weiterhin nicht mehr verpflichtet sein, sofort einen Insolvenzantrag zu stellen. Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Weitere Informationen finden Sie in der BMJ-Pressemeldung v. 18.9.2009.

Erb- und Verjährungsrecht

minlogo ibrak[BRAK] Der Bundesrat hat in seiner 861. Sitzung am 18.9.2009 beschlossen, zu dem Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu stellen (BR-Drucks. 693/09). Der Bundestag hatte den Gesetzentwurf bereits am 2.7.2009 angenommen (BR-Drucks. 693/09 (Beschluss)).  Die Neuregelung soll die Pflichtteilsentziehungsgründe modernisieren, zu einer maßvollen Erweiterung der Stundungsgründe führen, eine begleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch einführen, eine verbesserte Honorierung von Pflegeleistungen bei Erbausgleich ermöglichen sowie die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen verkürzen. Der letzte Punkt bedeutet, dass die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (BGBl. 2001 I, 3138 ff.) angepasst wird. Damit ist eine Regelverjährung von drei Jahren vorgesehen. Ausnahmsweise soll jedoch die längere Verjährung von 30 Jahren erhalten bleiben. Die Neuregelung wird am 1.1.2010 in Kraft treten.

Lesen Sie hierzu auch die BMJ-Pressemeldung v. 18.9.2009.

BRAK-Stellungnahme zur Verfassungsmäßigkeit von § 393 Abs. 2 Satz 2 AO

minlogo ibrak[BRAK] Die BRAK hat sich in ihrer Stellungnahme Nr. 27/2009 mit der Frage auseinandergesetzt, ob § 393 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung – AO – mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Anlass dafür war ein Verfahren wegen eines Vergehens nach § 266a StGB, das das LG Göttingen durch Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 11.12.2007 (8 KLs 1/07) dem BVerfG (2 BvL 13/07) vorgelegt hatte. Die BRAK kommt zu dem Ergebnis, dass die Norm, nach der Tatsachen oder Beweismittel, die der Steuerpflichtige in Erfüllung seiner steuerrechtlichen Pflichten offenbart hat und die den Ermittlungsbehörden aus den Steuerakten bekannt werden, in einem Strafverfahren gegen ihn verwendet werden dürfen, wenn an der Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, gegen das rechtsstaatliche Gebot der Normenklarheit und –bestimmtheit sowie gegen den Nemo-tenetur-Grundsatz verstößt.

Versagung von Beratungshilfe durch Verweis auf Behörde verfassungswidrig

minlogo ibrak[BRAK] In seinem Beschluss vom 13.8.2009 (1 BvR 615/09) entschied das BVerfG, dass die Auslegung des Beratungshilfegesetzes, dass es einem Rechtsuchenden zumutbar sei, selbst kostenlos Widerspruch einzulegen und dabei die Beratung derjenigen Behörde in Anspruch zu nehmen, die zuvor den Ausgangsverwaltungsakt erlassen hatte, den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht werde. Damit bestätigte das BVerfG seine Entscheidung vom 11.5.2009 (1 BvR 1517/08).

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Beschwerdeführer Beratungshilfe für die anwaltliche Vertretung in einem Widerspruchsverfahren gegen den Rentenversicherungsträger mit dem Ziel, eine Erwerbsminderungsrente zu erstreiten, erhoben. Das Amtsgericht wies den Antrag mit der Begründung auf eine gesetzliche Beratungspflicht des Rentenversicherungsträgers zurück. Das BVerfG half der Verfassungsbeschwerde ab. Eine Verweisung auf die Beratung durch dieselbe Behörde, deren Entscheidung der Beschwerdeführer angreifen wolle, überschreitet nach Auffassung des BVerfG die Grenze der Zumutbarkeit.