[BRAK] Der BFH hat mit Beschluss v. 28.08.2009 (III B 89/09) entschieden, dass kein grundsätzlicher Anspruch auf die Übersendung der Akten in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten besteht. Der BFH führt hierzu aus, dass sich in § 78 FGO aus dem Begriff „einsehen“ und der Regelung über die Erteilung von Abschriften durch die Geschäftsstelle ergibt, dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll und eine vorübergehende Überlassung von Akten an den Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Aus der teilweise abweichenden rechtlichen Regelung und Verfahrenspraxis zur Akteneinsicht in anderen Gerichtszweigen (vgl. § 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO und § 120 Abs. 2 Satz 2 SGG) könnten für das finanzgerichtliche Verfahren keine Rechte hergeleitet werden. Art. 103 Abs. 1 GG gehe davon aus, dass die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen bleiben müsse.