[BRAK] In seinem Beschluss vom 13.8.2009 (1 BvR 615/09) entschied das BVerfG, dass die Auslegung des Beratungshilfegesetzes, dass es einem Rechtsuchenden zumutbar sei, selbst kostenlos Widerspruch einzulegen und dabei die Beratung derjenigen Behörde in Anspruch zu nehmen, die zuvor den Ausgangsverwaltungsakt erlassen hatte, den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht werde. Damit bestätigte das BVerfG seine Entscheidung vom 11.5.2009 (1 BvR 1517/08).
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Beschwerdeführer Beratungshilfe für die anwaltliche Vertretung in einem Widerspruchsverfahren gegen den Rentenversicherungsträger mit dem Ziel, eine Erwerbsminderungsrente zu erstreiten, erhoben. Das Amtsgericht wies den Antrag mit der Begründung auf eine gesetzliche Beratungspflicht des Rentenversicherungsträgers zurück. Das BVerfG half der Verfassungsbeschwerde ab. Eine Verweisung auf die Beratung durch dieselbe Behörde, deren Entscheidung der Beschwerdeführer angreifen wolle, überschreitet nach Auffassung des BVerfG die Grenze der Zumutbarkeit.