Archiv für den Monat: Juli 2008

3. Kulturfest im Hainbad in Bamberg – Lesung: Rüdiger Warnstädt, RiAG a.D.

25. – 28. Juli 2008

Das Kulturfest findet bei jeder Witterung statt, ausser bei Sturm und starkem Regen!

Samstag, 26. Juli 2008
Rüdiger Warnstädt, Ex-Amtsrichter aus Berlin

Lustiges, Kurioses und Wissenswertes aus dem Gerichtssaal

Lesung und humorvolles Erzählen

Warnstädts Lesungen oder Auftritte genießen seit längerem den seltenen Ruf, dass man amüsant unterhalten wird und zugleich interessante Dinge lernt. Er war Strafrichter im berühmten Berliner Kriminalgericht Moabit und wurde im Laufe der 25 Jahre, in denen er dort Recht sprach, weithin dafür bekannt, dass Gerichtsverhandlungen alles andere als langweilig sein müssen und dass es auch möglich ist, die Sprache eines Juristen zu verstehen, was ja keineswegs alltäglich ist. Als Warnstädt aus dem aktiven Dienst schied, entschloss er sich, der an Recht, Gesetz und Justiz interessierten Öffentlichkeit offen und ehrlich und gleichwohl unterhaltsam über sich, seine Richtertätigkeit und überhaupt über die Justiz und die Gesellschaft zu berichten. In seinem dritten Buch, das „Ortstermine“ heißt, berichtet er über die Reisen, die er mit seinen Büchern durch die Republik unternommen hat und über die Gedanken, die ihm bei diesen Reisen und beim Nachdenken über den Zustand von Recht, Justiz und Gesellschaft gekommen sind.

Einlass: 19 Uhr, Beginn: 20 Uhr

Vorverkauf und Abendkasse: 6 Euro

Online-Mahnverfahren/Signaturkarten

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass ab dem 01.12.2008 Mahnanträge durch Rechtsanwälte nur noch in maschinell lesbarer Form übermittelt werden dürfen. Dabei bedeutet maschinell lesbar, dass Anträge entweder

auf Datenträgern (Diskette, Band, Kassette),

über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) unter Einsatz einer Signaturkarte, oder

auf Papier unter Einsatz des sog. Barcode- Verfahrens (ohne Signaturkarte)

übermittelt werden dürfen. Diese Änderung des § 690 Abs. 3 ZPO wurde durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz (BGBl 2006 I S. 3416), das am 31.12.2006 in Kraft getreten ist, eingeführt.

Weitere Informationen zum Online-Mahnverfahren finden Sie hier.

RDG in Kraft getreten

BRAK Logo[BRAK] Am 01.07.2008 ist das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (RDG – BGBl. I 2007, 2840 ff.) in Kraft getreten (ebenso die Aufhebung von § 52 BRAO). Die Änderungen der BRAO im Übrigen sind bereits am 18.12.2007 in Kraft getreten. Weitere BRAK-Informationen finden Sie hier. Lesen Sie auch die BRAK-Pressemitteilung-Nr. 10 v. 27.06.2008. Die Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (Rechtsdienstleistungsverordnung – RDV) v. 19.06.2008 (BGBl. 2008, 1069 ff.) ist ebenfalls am 01.07.2008 in Kraft getreten.

§ 31 BORA aufgehoben

BRAK Logo[BRAK] Der Beschluss der 1. Sitzung der 4. Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer v. 18.01.2008 zur Berufsordnung ist am 01.07.2008 in Kraft getreten. Durch diesen Beschluss wird § 31 BORA, d.h. das Verbot der Sternsozietät, aufgehoben. Nachdem durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft (BGBl. I 2007, 358ff.) das Verbot der Sternsozietät aufgehoben wurde, war § 31 BORA obsolet geworden.

Thesenpapier zur anwaltlichen Selbstverwaltung

BRAK Logo[BRAK] Die Präsidenten aller 28 Rechtsanwaltskammern haben am 28.02.2008 in Berlin die Thesen zur anwaltlichen Selbstverwaltung verabschiedet und in der BRAK- Hauptversammlung am 18.04.2008 in Weimar unterzeichnet. Vorausgegangen war ein intensiver Meinungsbildungsprozess. Die Thesen befassen sich mit Grundlagen, Struktur und Aufgaben der anwaltlichen Selbstverwaltung. Das Thesenpapier wurde in Heft 3 der BRAK-Mitteilungen (S. 91 f.) veröffentlicht.

BRAK-Fortbildungszertifikat

BRAK Logo[BRAK] Durch den Nachweis regelmäßiger Fortbildung über einen Zeitraum von drei Jahren können Rechtsanwälte das Fortbildungszertifikat „Qualität durch Fortbildung“ erhalten und damit die Lizenz zu erwerben, die Wort-/ Bildmarke bzw. die Bildmarke des Zertifikats im Rahmen ihrer Anwaltstätigkeit zu verwenden. Anwälte erhalten so die Möglichkeit, mit einer Bestätigung ihrer Fortbildungsmaßnahmen auf ihrem Briefkopf, ihrer Visitenkarte oder in ihren Kanzleiräumen zu werben. Weitere Informationen finden Sie hier. Lesen Sie hierzu auch das Interview mit einem der ersten Zertifikatsträger im Heft 3/2008 des BRAKMagazins (S. 4 f.).

Reform des Kontopfändungsschutzes

BRAK Logo[BRAK] In der BRAK-Stellungnahme-Nr. 18/2008 zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes (BR-Drs. 663/07) begrüßt die BRAK die Zielsetzung des Entwurfes, sie kritisiert jedoch dessen inhaltliche Ausgestaltung. Kritikpunkte sind, dass das Pfändungsschutzkonto nicht ausreichend gegen Missbräuche gesichert ist. Ferner hat die Ausgestaltung des Pfändungsschutzkontos schwerwiegende Auswirkungen auf dessen Funktionsfähigkeit. Die kontokorrentmäßige Verrechnung der dem Kontoinhaber gegen die Bank zustehenden Ansprüche auf Herausgabe des Erlangten mit dem der Bank aus der Ausführung von Verfügungen des Kontoinhabers entstandenen Aufwendungsersatzansprüchen wäre nach der Konzeption in Höhe des dem Kontoinhaber zustehenden pfändungsfreien Grundbetrags nicht mehr möglich. Weiterhin wird auf das Regressrisiko hingewiesen, das den Kreditinstituten durch die Prüfpflichten, die ihnen durch den Gesetzentwurf auferlegt werden, droht.

UWG-Reform

BRAK Logo[BRAK] Am 04.07.2008 hat der Bundesrat zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BR-Drs. 345/08) eine Stellungnahme beschlossen (BR-Drs. 345/08 (Beschluss)). Dabei folgte der Bundesrat zum Teil den Empfehlungen der BR- Ausschüsse (BR-Drs. 345/1/08). Lesen Sie auch die Erläuterungen zum TOP 34 der 846. BR-Sitzung. Das Gesetz soll Verbraucher mehr Rechtssicherheit geben. So ist u.a. eine „Schwarze Liste“ von unlauteren Geschäftspraktiken geplant. Durch die Novelle soll die EU-Richtlinie 2005/29/EG umgesetzt werden.

Strukturreform des Versorgungsausgleichs

BRAK Logo[BRAK] Der Bundesrat hat am 04.07.2008 zum Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG – BR-Drs. 343/08, zu BR-Drs. 343/08) eine umfangreiche Stellungnahme beschlossen (BR-Drs. 343/08 (Beschluss)). Dabei folgte er zum Teil den Empfehlungen der BR-Ausschüsse (BR-Drs. 343/1/08). Lesen Sie auch die Erläuterung zu TOP 32 der 846. BR-Sitzung. Der Entwurf sieht vor, dass grundsätzlich jedes Anrecht der Ehegatten auf eine Versorgung intern geteilt werden soll, d.h. im Versorgungssystem des jeweiligen ausgleichspflichtigen Ehegatten. Wenn der Wertunterschied gering ist oder es sich um kleine Ausgleichswerte handelt, soll nach dem Entwurf der Versorgungsausgleich in der Regel nicht mehr durchgeführt werden. Zudem soll die Reform den Eheleuten mehr Spielraum geben, den Versorgungsausgleich durch Vereinbarung zu regeln. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren soll ein Versorgungsausgleich nicht mehr stattfinden. Die BRAK äußerte gegen diese Neuregelung in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 12/2008 zum Referentenentwurf – wie bereits in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 40/2007 zum Diskussionsentwurf – Bedenken.

Gerichtliche Zuständigkeit/Anerkennung/Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

BRAK Logo[BRAK] Der Bundesrat hat am 04.07.2008 zum Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 30.10.2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BR-Drs. 347/08) eine Stellungnahme beschlossen (BR-Drs. 347/08 (Beschluss)). Durch das Übereinkommen vom 30.10.2007 wurde das zwischen den Mitgliedsstaaten der europäischen Gemeinschaft und Island, Norwegen und der Schweiz geltende Übereinkommen an die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 v. 22.12.2000 (Brüssel I-Verordnung) angepasst. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass in den Gesetzentwurf eine Subdelegationsermächtigung aufgenommen werden sollte, die es den Ländern ermöglichen würde, die Zuständigkeit zur Bestimmung der zentralen Behörde nach den Haager Übereinkommen von den Landesregierungen auf die Landesjustizverwaltungen zu übertragen, um Zuständigkeiten anwenderfreundlich an einer Stelle bündeln zu können.

Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

BRAK Logo[BRAK] Der Bundesrat hat im Rahmen seiner 846. Sitzung am 04.07.2008 – aufgrund der Empfehlungen der BR- Ausschüsse (BR-Drs. 348/1/08) – zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (BR-Drs. 348/08) Stellung genommen (BR-Drs. 348/08 (Beschluss)). Ziel der Neuregelung ist eine Erhöhung der Verkehrssicherheit durch eine verbesserte Allgemein- und Spezialprävention. So sollen z.B. die Bußgeldobergrenzen angehoben werden. Lesen Sie hierzu auch die Erläuterung zu TOP 37 der 846. BR- Sitzung.

Die Fraktion DIE LINKE erkundigte sich in einer Kleinen Anfrage (BT-Drs. 16/9936) nach der „Angleichung europäischer Standards bei Bußgeldregelungen im Straßenverkehr“.

Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums

BRAK Logo[BRAK] Das vom Deutschen Bundestag am 11. April 2008 beschlossene Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, gegen das der Bundesrat Ende Mai 2008 keinen Einspruch erhoben hatte, ist am 11. Juli 2008 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es wird damit gemäß Art. 10 des Gesetzes am 1. September 2008 in Kraft treten. Den Gesetzestext finden Sie hier.
Das Gesetz, das die Richtlinie 2004/48/EG umsetzt, novelliert das Patentgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Markengesetz, das Halbleiterschutzgesetz, das Urheberrechtsgesetz, das Geschmacksmustergesetz und das Sortenschutzgesetz. Die Gesetze werden in großen Teilen wortgleich geändert.
Im Einzelnen sind folgende Regelungen vorgesehen:
1. Abmahnkosten
Mit § 97a UrhG wird eine neue Vorschrift zur Abmahnung eingeführt, mit der der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt wird, wenn „sich die Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ befasst. Das Gesetz sieht eine Deckelung auf 100 € vor, der Regierungsentwurf wollte sie bei 50 € einziehen.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hatte sich gegen eine Deckelung der Abmahngebühren bei Urheberrechtsverletzungen ausgesprochen (BRAK-Stellungnahmen Nr. 39/2006, 26/2007, 38/2007) und darauf hingewiesen, dass eine Regelung, die den Ersatz der Anwaltskosten beschränkt, das Kostenerstattungsprinzip durchbricht und den Rechteinhaber belastet.
2. Auskunftsanspruch
Der Rechtsinhaber hat in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in den der Verletzte Klage erhoben hat, die Möglichkeit, einen Auskunftsanspruch nicht nur gegen den Verletzer, sondern auch gegen Dritte geltend zu machen, wenn die zugrunde liegende Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß begangen wurde. Damit soll dem Rechtsinhaber die Möglichkeit gegeben werden, den Rechtsverletzer mit zivilrechtlichen Mitteln zu ermitteln, um so seine Rechte gerichtlich besser durchsetzen zu können.
3. Schadenersatz
Nach Wahl des Verletzten soll neben dem konkret entstandenen Schaden auch der Gewinn des Verletzers oder eine angemessene fiktive Lizenzgebühr als Grundlage für die Berechnung des Schadensersatzes dienen können.
4. Vorlage und Sicherung von Beweismitteln
Der Rechtsinhaber hat bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Schutzrechtsverletzung gegen den vermeintlichen Verletzer einen Anspruch auf Vorlage von Urkunden und die Zulassung von Besichtigungen von Sachen. Dieser umfasst auch auf Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen und kann im Wege des einstweiligen Rechtschutzes geltend gemacht werden.

5. Schutz geographischer Herkunftsangaben
Die unberechtigte Verwendung von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel nach der Verordnung (EG) NR. 510/2006 wird durch eine Ergänzung des Markengesetzes unter Strafe gestellt.
6. Urteilsbekanntmachung
Bei berechtigtem Interesse kann die obsiegende Partei (nicht nur wie bisher bei der Verletzung eines Urheber- oder Geschmacksmusterrechts, sondern auch) bei Verletzung jeden Rechts des geistigen Eigentums die Veröffentlichung des Gerichtsurteils beantragen.
7. Grenzbeschlagnahmeverordnung
Das Gesetz hat zudem die Anpassung des deutschen Rechts an die EG-Grenzbeschlagnahmeverordnung zum Ziel, die u. a. die Vernichtung beschlagnahmter Piraterieware in einem vereinfachten Verfahren regelt.