Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass ab dem 01.12.2008 Mahnanträge durch Rechtsanwälte nur noch in maschinell lesbarer Form übermittelt werden dürfen. Dabei bedeutet maschinell lesbar, dass Anträge entweder
– auf Datenträgern (Diskette, Band, Kassette),
– über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) unter Einsatz einer Signaturkarte, oder
– auf Papier unter Einsatz des sog. Barcode- Verfahrens (ohne Signaturkarte)
übermittelt werden dürfen. Diese Änderung des § 690 Abs. 3 ZPO wurde durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz (BGBl 2006 I S. 3416), das am 31.12.2006 in Kraft getreten ist, eingeführt.
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