Archiv für den Monat: Mai 2008

Online Mahnverfahren

BRAK Logo[BRAK] Ab dem 01.12.2008 dürfen Mahnanträge durch Rechtsanwälte nur noch in maschinell lesbarer Form übermittelt werden. Maschinell lesbar bedeutet, dass Anträge entweder

auf Datenträgern (Diskette, Band, Kassette),

über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) unter Einsatz einer Signaturkarte, oder

auf Papier unter Einsatz des sog. Barcode-Verfahrens (ohne Signaturkarte)

übermittelt werden dürfen.

Diese Änderung des § 690 Abs. 3 ZPO wurde durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz (BGBl 2006 I S. 3416), das am 31.12.2006 in Kraft getreten ist, eingeführt.

Informationen zu den Voraussetzungen des Online-Mahnantrages finden Sie hier.

3. Würzburger Forum Arbeitsrecht

Das dritte Würzburger Forum Arbeitsrecht beschäftigt sich mit aktuellen Fragen der Unternehmensumstrukturierung. Referent ist Prof. Dr. Ulrich Baeck, Partner im Frankfurter Büro der Rechtsanwaltskanzlei Gleiss Lutz. Die Veranstaltung findet am 17.06.2008 um 18.15 Uhr statt (Alte Universität, Neubaukirche, Domerschulstraße 16, 97070 Würzburg). Die Teilnahme ist kostenlos. Ggf. ist eine Anerkennung nach § 15 FAO möglich. Informationen und Anmeldung:
www.jura.uni-wuerzburg.de/lehrstuehle/kerwer.

Versorgungswerke: Anrechnung der Kindererziehungszeiten

BRAK Logo[BRAK] Das Bundessozialgericht hat mit seiner Entscheidung v. 31.01.08 eine für die kindererziehenden Mitglieder der Versorgungswerke wichtige Entscheidung getroffen. Dabei hat das Bundessozialgericht eine frühere Entscheidung aus dem Jahre 2005 bestätigt, nach der die gesetzliche Rentenversicherung Kindererziehungszeiten auch für Mitglieder der berufsständischen Versorgungswerke anrechnen muss, wenn das Versorgungswerk nicht über eine vergleichbare Leistung verfügt. Da die Versorgungswerke, anders als die gesetzliche Rentenversicherung, für diese Leistungsart vom Bund keine entsprechenden Beitragsmittel erhalten, können sie Kindererziehungszeiten vergleichbar wie die gesetzliche Rentenversicherung auch nicht in ihrem Leistungsrecht vorhalten. Die Versorgungswerke, vertreten durch die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV), haben auf diesen Umstand in der Vergangenheit immer wieder hingewiesen, bislang allerdings ohne Erfolg.
Interessant an der Entscheidung des Bundessozialgerichts ist, dass der 13. Senat feststellt, dass es nachvollziehbar sei, dass die Versorgungswerke Kindererziehungszeiten bisher in ihrem Leistungsrecht nicht eingeführt hätten, weil der Bund an sie, anders als an die gesetzliche Rentenversicherung, keine Beiträge für die Zeiten der Kindererziehung entrichtet. Weiter führt das Bundessozialgericht aus, dass es eine Beitragsübernahme des
Bundes für kindererziehende Mitglieder an die Versorgungswerke für eine sachgerechte Lösung halte. Da jedoch der Bund dieser Lösung bislang nicht gefolgt sei, sei eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift des § 56 Abs. 4 SGB VI geboten, mit der Folge, dass auch von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Mitglieder der Versorgungswerke Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung angerechnet erhalten könnten.
Auch nach dieser neuen Rechtsprechung besteht jedoch das Problem, dass diejenigen, die nur ein Kind erzogen haben und in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht über Vorversicherungszeiten aus einer früheren Beschäftigung verfügen, praktisch keine Leistungen erhalten können, weil sie die in der Rentenversicherung geltende Wartezeit von 60 Monaten Versicherungszeit nicht erfüllen können. Nach der Empfehlung der ABV sollten gleichwohl aber alle Mitglieder von berufsständischen Versorgungswerken, die gegenwärtig Kinder erziehen oder in der Vergangenheit Kinder erzogen haben, jetzt die Vormerkung ihrer Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen. Dabei betragen die Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung für Geburten vor dem 01.01.1992 ein Jahr, für Geburten nach dem 01.01.1992 drei Jahre. Der Antrag auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten kann bei den örtlichen Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung oder schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung – Bund (Postfach, 10704 Berlin) gestellt werden. Dem Antrag auf Vormerkung von Kindererziehungszeiten sollten beglaubigte Kopien der Geburtsurkunden der geborenen und erzogenen Kinder beigefügt werden.

Verfassungsbeschwerde gegen Durchsuchung bei einem Rechtsanwalt erfolgreich

BRAK Logo[BRAK] Das BVerfG hat mit Beschluss v. 05.05.2008 (2 BvR 1801/06) einer Verfassungsbeschwerde gegen die strafprozessrechtliche Durchsuchung in den Räumen eines als Verteidiger tätigen Rechtsanwalts stattgegeben. Der beschwerdeführende Rechtsanwalt werde durch die Durchsuchungsbeschlüsse in seinem Grundrecht aus Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) verletzt. Lesen Sie hierzu die BVerfG-Pressemitteilung v. 20.05.2008.

Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren

BRAK Logo[BRAK] Der Bundestag hat am 24.04.2008 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Verbots von Erfolgshonoraren (BT-Drs. 16/8384) in 2. und 3. Lesung beraten und in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 16/8916) angenommen. Lesen Sie die BRAK-Pressemitteilung Nr. 7 v. 25.04.2007. Die Beschlussfassung im Deutschen Bundesrat ist für den 23.05.2008 vorgesehen.

Die vom Bundestag beschlossene Fassung sieht u. a. Folgendes vor:

– In § 3a RVG-E ist klargestellt, dass eine Vereinbarung über die Vergütung der Textform bedarf. Dadurch wird es zukünftig möglich sein, Vergütungsvereinbarungen auch per Telefax abzuschließen.

– Durch die Änderung in § 3a Abs. 3 RVG-E ist in Zukunft eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der PKH beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, nichtig. Allerdings ist klargestellt, dass die BGB-Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (insbes. § 814 BGB) unberührt bleiben.

– Eine wesentliche Änderung gegenüber dem Regierungsentwurf wurde in § 4a Abs. 1 RVG beschlossen. Die Neufassung lautet: „Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO) darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.“

§ 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG-E regelt, dass die Vereinbarung die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und ggf. die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung enthalten muss, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen.

§ 4a Abs. 3 RVG-E sieht jetzt eine erhebliche Entschärfung der Belehrungspflichten vor. Es sind nunmehr in der Vereinbarung die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind.

§ 4b RVG-E enthält wie § 3a Abs. 3 RVG einen Verweis auf § 812 ff. BGB. In Kenntnis der Nichtschuld geleistete Zahlungen können also nicht zurückgefordert werden.

Verbesserter Schutz für geistiges Eigentum

BRAK Logo[BRAK] Der Bundestag hat am 11.04.2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (BT-Drs. 16/5048) beschlossen. Durch den Gesetzentwurf, der die Richtlinie 2004/48/EG umsetzt, sollen die Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums novelliert werden. Unter anderem soll der Kampf gegen Produktpiraterie erleichtert und das geistige Eigentum gestärkt werden. Die BRAK wandte sich mit der BRAK-Stellungnahme-Nr. 26/2007 und mit der BRAK-Pressemitteilung-Nr. 21 v. 20.06.2007 gegen die vorgesehen Deckelung der ersatzfähigen Rechtsanwaltsvergütung bei erstmaligen Abmahnungen in „einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung“. Lesen Sie auch die BMJ- Pressemitteilung v. 11.04.2008.

Fahrverbot auf Zeit

BRAK Logo[BRAK] Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Fahrverbots als Hauptstrafe (BT-Drs. 16/8695) vorgelegt. Das Fahrverbot auf Zeit soll nach der vorgeschlagenen Neuregelung neben der Geld- oder Freiheitsstrafe in das StGB aufgenommen werden. In Fällen, in denen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Verurteilten für eine Geldstrafe nicht geeignet seien, die mit ihr verfolgten Zwecke zu erfüllen und eine Freiheitsstrafe nach Lage des Falles unangemessen hart erscheine, könne das Fahrverbot als selbstständige Hauptstrafe greifen

Warnung vor vermeintlicher Anwaltskanzlei

BRAK Logo[BRAK] Die vermeintliche Anwaltskanzlei „Weber & Partner“ aus Münster verschickt derzeit bundesweit Briefe, in denen den Empfängern vorgeworfen wird, einen Parkunfall verursacht und sich in strafbarer Weise vom Unfallort entfernt zu haben. Mit einer beigefügten Rechnung werden die Betroffenen aufgefordert, einen Schadensbetrag einschließlich Anwaltskosten zu überweisen. Die RAK Hamm teilt mit, dass keine Rechtsanwältin Astrid Weber aus Münster im Kammerbezirk zugelassen ist. Lesen Sie hierzu den Artikel des Bonner Generalanzeigers v. 08.05.2008.

Strukturreform des Versorgungsausgleichs

BRAK Logo[BRAK] Das Bundeskabinett beschloss am 21.05.2008 den Regierungsentwurf eines Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs. Die Neuregelung sieht vor, dass grundsätzlich jedes Anrecht der Ehegatten auf eine Versorgung intern geteilt werden soll, d.h. im Versorgungssystem des jeweiligen ausgleichspflichtigen Ehegatten. Wenn der Wertunterschied gering ist oder es sich um kleine Ausgleichswerte handelt, soll nach dem Entwurf der Versorgungsausgleich in der Regel nicht mehr durchgeführt werden. Zudem soll die Reform den Eheleuten mehr Spielraum geben, den Versorgungsausgleich durch Vereinbarung zu regeln. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren soll ein Versorgungsausgleich nicht mehr stattfinden. Die BRAK äußerte gegen diese Neuregelung in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 12/2008 zum Referentenentwurf – wie bereits in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 40/2007 zum Diskussionsentwurf – Bedenken. Lesen Sie zu diesem Thema die BMJ-Pressemitteilung v. 21.05.2008.

Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

BRAK Logo[BRAK] Am 24.04.2008 verabschiedete der Bundestag das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls (BT-Drs. 16/6815). Durch die Neuregelung sollen Vorschriften des BGB und des FGG geändert werden, um eine frühzeitigere Anrufung des Familiengerichts und ein frühes und ggf. niederschwelliges Eingreifen durch das Familiengericht in Fällen von Gefährdungen des Kindeswohls zu ermöglichen. Lesen Sie auch die BMJ-Pressemitteilung v. 24.04.2008.

Deutsch- Chinesischer Rechtsstaatsdialog

BRAK Logo[BRAK] Am 21. und 22.04.2008 fand in München das 8. Deutsch-Chinesische Rechtsstaatssymposium statt, an dem auch der Präsident der BRAK teilnahm. Die Bundesjustizministerin und der Leiter des Rechtsamts des Staatsrates der Volksrepublik China einigten sich im Rahmen der Veranstaltung auf die Fortsetzung des Deutsch-Chinesischen Rechtsstaatsdialogs und trafen eine Vereinbarung für ein neues Zweijahresprogramm. Lesen Sie hierzu die BMJ-Pressemitteilung v. 21.04.2008. Weitere Informationen finden Sie unter www.bmj.bund.de/rechtsstaatsdialog oder hier.

21. Heidelberger Gespräch 2008

Am 1. und 2. Oktober 2008 findet das 21. Heidelberger Gespräch 2008 wiederum im großen Hörsaal des Pathologischen Instituts der Universität Heidelberg statt. Der wissenschaftliche Progarammbeirat wird aktuelle Themen aus dem Grenzgebiet von Sozialmedizin und Sozialrecht durch sachkundige Referenten jeweils beider Gebiete umfassend abhandeln. Einzelheiten finden Sie hier.