Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren

BRAK Logo[BRAK] Der Bundestag hat am 24.04.2008 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Verbots von Erfolgshonoraren (BT-Drs. 16/8384) in 2. und 3. Lesung beraten und in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 16/8916) angenommen. Lesen Sie die BRAK-Pressemitteilung Nr. 7 v. 25.04.2007. Die Beschlussfassung im Deutschen Bundesrat ist für den 23.05.2008 vorgesehen.

Die vom Bundestag beschlossene Fassung sieht u. a. Folgendes vor:

– In § 3a RVG-E ist klargestellt, dass eine Vereinbarung über die Vergütung der Textform bedarf. Dadurch wird es zukünftig möglich sein, Vergütungsvereinbarungen auch per Telefax abzuschließen.

– Durch die Änderung in § 3a Abs. 3 RVG-E ist in Zukunft eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der PKH beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, nichtig. Allerdings ist klargestellt, dass die BGB-Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (insbes. § 814 BGB) unberührt bleiben.

– Eine wesentliche Änderung gegenüber dem Regierungsentwurf wurde in § 4a Abs. 1 RVG beschlossen. Die Neufassung lautet: „Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO) darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.“

§ 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG-E regelt, dass die Vereinbarung die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und ggf. die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung enthalten muss, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen.

§ 4a Abs. 3 RVG-E sieht jetzt eine erhebliche Entschärfung der Belehrungspflichten vor. Es sind nunmehr in der Vereinbarung die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind.

§ 4b RVG-E enthält wie § 3a Abs. 3 RVG einen Verweis auf § 812 ff. BGB. In Kenntnis der Nichtschuld geleistete Zahlungen können also nicht zurückgefordert werden.