Frühjahrs-Justizministerkonferenz

BRAK Logo[BRAK] Am 28. und 29.06.2007 fand die 78. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder in Berlin statt. Auf der Tagesordnung standen neben dem Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Umsetzung des § 15a EGZPO“, Überlegungen zur Zusammenlegung der Sozial- mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie zur Bekämpfung der Jugendkriminalität. Die Beschlüsse der 78. JuMiKo lauten wie folgt:

TOP I.1 – Insolvenzfestigkeit von Lizenzverträgen (Lesen Sie auch die BMJ-Pressemitteilung v. 29.06.2007.)

TOP I.2 – Entschädigungsregelung zur Abgeltung der Bürokosten im Gerichtsvollzieherdienst

TOP I.3 – Gesetzliche Regelung der Aufbewahrungsbestimmungen

TOP I.4 – Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Umsetzung des § 15a EGZPO“

TOP I.5 – Zusammenführung der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit (vgl. BRAK-Stellungnahme-Nr. 18/2005, BRAK-Stellungnahme-Nr. 29/2005)

TOP II.1 – Maßnahmen zur effektiven Bekämpfung der Jugenddelinquenz im Bereich der Schwellen- und Intensivtäter (Lesen Sie auch die Pressemitteilung Nr. 30/2007 v. 29.06.2007 der Berliner Senatsverwaltung für Justiz)

TOP II.2 – Bericht des Strafrechtsausschusses der Justizministerkonferenz „Auswirkungen des § 36a SGB VIII auf die jugendstrafrechtliche Sanktionspraxis“

TOP II.3 – Verbesserung der Qualität der äußeren Leichenschau.

FGG-Reformgesetz

BRAK Logo[BRAK] Der Bundesrat hat in seiner 835. Sitzung am 06.07.2007 eine Stellungnahme (BR-Drs. 309/07 (Beschluss)) zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FGG-Reformgesetz (BR-Drs. 309/07) beschlossen. Darin fordert der Bundesrat u.a. eine Überprüfung, ob der Entwurf mit Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG vereinbar ist und bemängelt, dass es an einer konkreten Erfassung der tatsächliche Be- und Entlastung der öffentlichen Haushalte fehlt und fordert deshalb, eine konkrete Darstellung der finanziellen Auswirkungen.

1. Bayreuther Forum für Wirtschafts- und Medienrecht

Die Universität Bayreuth veranstaltet das 1. Bayreuther Forum für Wirtschafts- und Medienrecht mit dem Thema „Die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie – Chancen und Risiken für Deutschland“. Die Veranstaltung findet statt am 28./29. September 2007 in der IHK für Oberfranken Bayreuth, Bahnhofstr. 26, 95444 Bayreuth. Das Programm und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier.

Änderung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) geändert. Das Änderungsgesetz vom 24.05.2007 ist bereits zum 01.06.2007 in Kraft getreten. Lesen Sie dazu die Pressemitteilung der Bayerischen Versorgungskammer zur Änderung des Versorgungsgesetzes, das Änderungsgesetz und die konsolidierte Fassung des neuen Versorgungsgesetzes.

Neuregelung des Widerspruchsverfahrens in Bayern

Der Bayerische Landtag hat am 21. Juni 2007 das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung beschlossen (Drs. 15/8406). Danach wird das Widerspruchsverfahren in Bayern auf der Grundlage der Erfahrungen aus dem Pilotprojekt in Mittelfranken neu geregelt. Mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 2007 können in weiterem Umfang als bisher beim Verwaltungsgericht Klagen ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhoben werden. Die Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes finden Sie hier.

Richtlinien zur Bewertung von Anwaltskanzleien

Die vom BRAK-Ausschuss „Bewertung von Anwaltskanzleien“ neu überarbeiteten Bewertungsrichtlinien wurden von der 111. Hauptversammlung genehmigt. In den BRAK-Mitteilungen 3/2007 abgedruckt ist darüber hinaus ein Aufsatz von RA Dr. Klaus Otto zu den steuerlichen Aspekten bei Veränderungen in Anwaltskanzleien, die aufgrund der Spezifität in den Richtlinien keine Berücksichtigung finden konnten.

Änderung der ZPO und des ArbGG

BRAK Logo[BRAK] Das Land Schleswig-Holstein hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozessordnung und des Arbeitsgerichtsgesetzes (BR-Drs. 439/07) eingebracht. Der Gesetzesantrag ist Gegenstand der Tagesordnung der 835. Sitzung des Bundesrates am 06.07.2007. Hintergrund des Gesetzesantrags ist ein Beschluss der 77. Justizministerkonferenz am 01./02.06.2006, die Berufungssumme von 600 Euro auf mindestens 1.000 Euro anzuheben und darüber hinaus die Rechtsmittel des arbeitsgerichtlichen und des zivilgerichtlichen Verfahrens anzugleichen. Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist für die Änderung entscheidend, dass eine dem § 522 Abs. 2 ZPO nachgebildete Regelung in § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG aufgenommen werden soll. Dann wäre auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren das Berufungsgericht befugt, Berufungen durch einstimmigen Beschluss unverzüglich, d.h. ohne mündliche Verhandlung, zurückzuweisen, wenn es davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine weitere Entscheidung für die Rechtsfortbildung oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht erforderlich ist.

Jahressteuergesetz 2008

BRAK Logo[BRAK] Die BRAK konzentriert sich in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 30/2007 zum Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) in erster Linie auf Anmerkungen zur geplanten Neuregelung in § 42 AO. § 42 AO-E sieht vor, dass nicht mehr der Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten in der Abgabenordnung erfasst werden soll, sondern dass generell alle Steuergestaltungen, die zu einem Steuervorteil führen, unter den Anwendungsbereich der Norm fallen sollen. Die BRAK kritisiert an dieser geplanten Neuregelung insbes., dass unbestimmte Rechtsbegriffe verwandt werden, dass ein Verständigungsverfahren über den Umfang der Steuerpflicht eingeführt werden soll und dass die Rechtsfolgen weitgehend unbestimmt sind. Schließlich wird das ebenfalls vorgesehene Kriterium eines „verständigen Dritten“ abgelehnt.

Kontenabruf: Verfassungsbeschwerde gegen § 24c KWG und gegen §§ 93 Abs. 7 und 8 AO

BRAK Logo[BRAK] Das BVerfG hat mit Beschluss v. 13.06.2007 (1 BvR 1550/03; 1 BvR 2357/04; 1 BvR 603/05) entschieden, dass die Vorschriften zum automatischen Kontenabruf gem. § 93 Abs. 8 AO gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen. Mit der Verfassungsbeschwerde wurde, u.a. durch einen RAuN, die durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23.12.2003 (BGBl I S. 2928 ff.) in die AO eingefügten Vorschriften des § 93 Abs. 7 und 8 und des § 93b als verfassungswidrig gerügt. Danach dürfen Finanzbehörden in Steuerverfahren seit dem 01.04.2005 auf Kontostammdaten zugreifen. Das BVerfG stellte nun fest, dass § 24c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG und § 93 Abs. 7 AO mit dem GG vereinbar sind und auch nicht die Berufsfreiheit des RAuN verletzen. Im Zuge eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den automatisierten Abruf von Kontostammdaten, der mit BVerfG-Beschluss v. 22.03.2005 (1 BvR 2357/04 und 1 BvQ 2/05) abgelehnt wurde, ist ein Anwendungserlass des BMF zum Kontenabrufverfahren ergangen (vgl. BMF-Schreiben v. 10.03.2005 – IV A 4 – S 0062-1/05), das die Schutzvorkehrung für den Betroffenen konkretisiert und damit die möglichen Belastungen durch diese Ermittlungsbefugnisse abschwächt. Dieser BMF-Erlass ist in der Entscheidung des BVerfG v. 13.06.2007 ausdrücklich erwähnt (Ziff. 36 ff.). Lesen Sie auch die BVerfG- Pressemitteilung- Nr. 78/2006 vom 12.07.2007.

BVerfG: § 354 Abs. 1a StPO verfassungskonform auslegbar

BRAK Logo[BRAK] Dass BVerfG hat mit Beschluss v. 04.06.2007 (2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05) entschieden, dass § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der Absatz 1a ist durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24.08.2004 (BGBl. I, S. 2198 ff.) in § 354 StPO eingefügt worden. Diese Regelung eröffnet dem Revisionsgericht die Möglichkeit, von einer Aufhebung des angefochtenen Urteils abzusehen, wenn dem Tatgericht bei der Strafzumessung zwar ein Fehler unterlaufen ist, sich die verhängte Rechtsfolge aber dennoch als „angemessen“ herausstellt. Lesen Sie auch die BVerfG-Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 06.07.2007.

Naumburger Unterhaltstabelle

BRAK Logo[BRAK] Für Sachsen-Anhalt haben die drei Familiensenate des OLG Naumburg unterhaltsrechtliche Leitlinien entwickelt. Die Leitlinien und Tabellen geltend für alle Unterhaltsfälle, die vor den Familiengerichten in Sachsen-Anhalt verhandelt werden. Für die sogen. Ost-West-Fälle enthalten die Leitlinien entsprechende Regelungen. Die vollständigen Unterhaltsleitlinien des OLG Naumburg (Stand 01.07.2003) finden Sie hier. Die Naumburger Tabelle wird turnusmäßig alle zwei Jahre aktualisiert (vgl. Stand: 01.07.2007 und Stand: 01.07.2005).

Umsatzsteuervordruckmuster

BRAK Logo[BRAK] Mit BMF-Schreiben v. 13.07.2007 (IV A 6 – S 7344/07/0001 (2007/0178815) hat das Bundesfinanzministerium die Vordruckmuster für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2007 eingeführt. Dazu wurden das Muster der Umsatzsteuererklärung 2007, die Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung, Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung sowie die Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2007 veröffentlicht.

ERV: Mahnverfahren

BRAK Logo[BRAK] Bereits seit Ende April 2007 werden in 14 Bundesländern elektronische Mahnanträge mit dem Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) zugestellt. Informationen zu den technischen Voraussetzungen des EGVP (u.a. eine Signaturkarte) finden Sie hier. Weitere Informationen finden Sie unter www.egvp.de. Informationen zum Stand des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) in den einzelnen Ländern finden Sie hier.

Rechtsanspruch auf Mieterberatung

BRAK Logo[BRAK] Die BRAK ist in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 28/2007 zum Gesetzesantrag der Fraktion DIE LINKE „Rechtsanspruch auf Mieterberatung für Menschen mit geringem Einkommen“ (BT-Drs. 16/5247) darauf eingegangen, dass ein Anspruch auf Mieterberatung insofern nicht gesetzlich festgeschrieben werden muss, als dass er mit dem System der Beratungshilfe bereits vorliegt. Darüber hinaus wird darauf verwiesen, dass fundierter und qualifizierter Rechtsrat von den Rechtsanwälten erwartet werden kann und Rechtsberatungsaufgaben nicht auf Vereine oder soziale Beratungsstellen verlagert werden dürften, um eine umfassende Beratung des Rechtsuchenden zu gewährleisten.

Verfahrensgebühr bei Einbeziehung und verwandten Maßnahmen nach Nr. 4142 RVG

BRAK Logo[BRAK] Auslöser für die BRAK-Stellungnahme-Nr. 29/2007 ist der BGH- Beschluss v. 14.12.2007 (5 StR 119/05). Der BGH sieht jedenfalls für das Revisionsverfahren eine Ungleichbehandlung zwischen der Abwehr schwerstwiegender Rechtsfolgen mit langwieriger Freiheitsentziehung und der Abwehr vermögensrechtlicher Folgen nicht als gerechtfertigt an und hält ggf. ein Eingreifen des Gesetzgebers für erforderlich. Die BRAK weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG richtiger Weise als Wertgebühr ausgestaltet ist und eine Veränderung nicht angezeigt ist.

Einführung einer Vorauszahlungsverpflichtung der Gebühren für das Berufungsverfahren

BRAK Logo[BRAK] In der BRAK-Stellungnahme-Nr. 23/2007 zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Vorauszahlungsverpflichtung der Gebühren für das Berufungsverfahren in bürgerlichen Streitigkeiten sowie zur Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (BT-Drs. 16/5335) wird der Vorschlag, die unterbliebene Einzahlung der Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren einer Sanktion zu unterwerfen, begrüßt. Durch den Entwurf soll die Vorauszahlungspflicht über die Verfahren der 1. Instanz hinaus auf die 2. und 3. Instanz für die Verfahrensgebühr im Zivilverfahren ausgedehnt werden. Die BRAK hat jedoch in Bezug auf die praktische Umsetzung und die Gestaltung der Rechtsfolgen der geplanten Regelung Bedenken.

Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes

BRAK Logo[BRAK] Das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze (BGBl. I, S. 370ff.) tritt zum 1. Juli 2007 in Kraft. Durch die Neuregelung wird das Gerichtsverfahren in Wohnungseigentumssachen an die Zivilgerichte verwiesen. Zudem soll die Verwaltung von Eigentumswohnungen vereinfacht werden. Lesen Sie hierzu die BMJ-Pressemitteilung v. 29.06.2007.

Satzungsversammlung

BRAK Logo[BRAK] Die Wahlen zur Satzungsversammlung sind abgeschlossen. Die 4. Legislaturperiode hat am 01.07.2007 begonnen. Das Parlament der Anwaltschaft verfügt nun über 158 stimmberechtigte Mitglieder. Die Mitglieder sortiert nach Rechtsanwaltskammern finden Sie hier. Weitere Informationen zur Satzungsversammlung finden Sie hier.

Hinweis auf Abrechnung nach Streitwert gem. § 49b Abs. 5 BRAO

BRAK Logo[BRAK] Der BGH hat mit Urteil v. 24.05.2007 (Az.: IX ZR 89/06) entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der den Mandanten vor Übernahme des Auftrags schuldhaft nicht darauf hinweist, dass sich die für seine Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, dem Mandanten zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens verpflichtet ist. Der Anwalt haftet nach den Grundsätzen zum Verschulden bei Vertragsschluss nach § 311 Abs. 2 BGB. Der BGH stellte klar, dass auch die Verletzung von Berufspflichten Schadensersatzansprüche des Mandanten begründet, wenn sie seinem Schutz dienen. Der BGH weist darauf hin, dass Schadensersatzansprüche begründet werden könnten, allerdings § 49b Abs. 5 BRAO kein gesetzliches Verbot enthalte. § 134 BGB finde deshalb keine Anwendung, der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts entfalle nicht durch einen Verstoß gegen die vorvertragliche Hinweispflicht.

Veranstaltungen der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

Das Institut für Anwaltsrecht und Anwaltspraxis lädt alle Damen und Herren aus der juristischen Praxis, die sich für Fragen des Konfliktmanagement interessieren, zu folgender Veranstaltung ein:

Fr. 29.06.2007, 14:15 – 17:00 Uhr, Hörsaal A 401 (Bismarckstr. 1, Erlangen, neben dem Audimax) – Der Rechtskonflikt aus psychologischer Sicht, Lehrstuhl Sozialpsychologie der Universität Erlangen

In dieser interdisziplinären Vorlesung werden u.a. folgende Fragen behandelt, die für jede juristische Tätigkeit von grundlegender Bedeutung sind:

-Wodurch entstehen Konflikte?

– Was führt zur Eskalation von Konflikten?

– Welche Rolle spielt die Instrumentalisierung des Rechts (Rechtsberatung, Einschaltung von Rechtsanwälten, Beschreitung des Rechtswegs)?

– Wo liegen die Möglichkeiten und Grenzen autonomer Konfliktlösung, worin die Vorteile einer Einschaltung Dritter?

– Wie kann man Konfliktmanagement trainieren?

Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes

BRAK Logo[BRAK] Das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze ist im BGBl. I, S. 370 ff. verkündet worden ist. Artikel 3, der die Änderungen des GVG (Verfahren in Wohnungseigentumssachen richten sich künftig nach den Vorschriften der ZPO), des GKG (Streitwertbegrenzung in § 49a Abs. 1 GKG) und des RVG (Bezahlung nur eines Rechtsanwalts, wenn ein Wohnungseigentümer gegen mehrere andere Wohnungseigentümer klagt) beinhaltet, ist am 31.03.2007 in Kraft getreten. Im Übrigen tritt das Gesetz am 01.07.2007 in Kraft. Die BRAK hatte sich mit BRAK-Stellungnahme-Nr. 33/2006 zum dem Gesetzesvorhaben geäußert.

Klärung der Vaterschaft

BRAK Logo[BRAK] Durch den Gesetzentwurf über genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung in der Familie (BT-Drs. 16/5370) soll zukünftig die Klärung der Vaterschaft erleichtert werden. Den rechtlichen Vätern soll ermöglicht werden, eine gendiagnostische Abstammungsanalyse einzufordern. Der BGH (BGH-Entscheidung v. 12.01.2005 – AZ: XII ZR 60/03 und XII ZR 227/03; vgl. BGH-Pressemitteilung 4/2005) und das BVerfG (Urteil v. 13.02.2007 – 1 BvR 421/05; vgl. BVerfG-Pressemitteilung v. 13.02.2007) hatten entschieden, dass heimliche Vaterschaftstest in gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden dürfen. Eine Verwertung würde eine Verletzung des Rechts des betroffenen Kindes auf informationelle Selbstbestimmung bedeuten. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, bis zum 31.03.2008 eine Regelung zu treffen. In der Stellungnahme der Bundesregierung (Anlage 1 zu BT-Drs. 16/5370, S. 14 ff.) weist diese darauf hin, dass sie plant, einen eigenen Entwurf zur Verwirklichung des Rechts des rechtlichen Vaters auf Kenntnis der Abstammung seines Kindes von ihm (neben dem Vaterschaftsanfechtungsverfahren) und ein geeignetes Verfahren allein zur Feststellung der Vaterschaft vorzulegen. Sie hatte im März 2007 bereits Eckpunkte zur gerichtlichen Klärung der Abstammung vorgestellt.